Beschluss
2 L 961/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0830.2L961.10.00
5mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 14.274 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 14.274 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 19. Juni 2010 bei Gericht eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung der am selben Tag eingegangenen Klage (E vom 27. Mai 2010 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Widerspruch und Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt noch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung der Anordnung wird hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner die Interessen der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung abgewogen hat, und aus welchen besonderen Gründen er die Anordnung der sofortigen Vollziehung als notwendig erachtet: Diese sei im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Öffentlichkeit würde es nicht verstehen, wenn die Antragstellerin trotz mangelnder Bewährung in ihrer Probezeit weiterhin unterrichten würde. Damit hat der Antragsgegner einen Gesichtspunkt herausgestellt, der geeignet ist, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung zu begründen, nämlich das Erscheinungsbild des öffentlichen Schuldienstes. Hiermit ist dem Zweck der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 28. Juni 2004 - 6 B 1004/04 , vom 30. Oktober 2001 - 6 B 1335/01 und vom 8. Oktober 1990 6 B 2355/90 ; Beschlüsse der Kammer vom 14. November 2007 - 2 L 1098/07 - und vom 20. März 2000 2 L 3779/99 . Die dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende Prüfung, ob das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung vorgeht, geht zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Unabhängig davon, ob die angegriffene Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtswidrig anzusehen ist, spricht jedenfalls vieles für ein Unterliegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren. Die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E (nachfolgend: Bezirksregierung) vom 27. Mai 2010 dürfte sich als rechtmäßig erweisen. Formelle Mängel der Verfügung sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin wurde vor der Entlassung mit Schreiben vom 10. Februar 2010 in einer den Anforderungen des § 28 VwVfG NRW genügenden Weise angehört. Auch hat die Gleichstellungsbeauftragte für Berufskollegs bei der Bezirksregierung gemäß § 17 Abs. 1 LGG mitgewirkt. Die Bezirksregierung hat sie mit Schreiben vom 23. April 2010 über die beabsichtigte Entlassung unterrichtet und zur Begründung auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung vom 29. Juni 2009 verwiesen. Die Gleichstellungsbeauftragte hat daraufhin mitgeteilt, keine Bedenken zu haben. Soweit die Antragstellerin hiergegen einwendet, die Bezirksregierung habe die Gleichstellungsbeauftragte nicht ausreichend informiert, dringt sie nicht durch. Hätte die Gleichstellungsbeauftragte Informationsbedarf gesehen, wäre es deren Sache gewesen, dies geltend zu machen. Die Antragstellerin jedenfalls vermag sich hierauf nicht mit Erfolg zu berufen. Entsprechendes gilt für die gemäß § 74 Abs. 3 LPVG erforderliche Mitwirkung des Personalrates an Berufskollegs. Die Bezirksregierung hat ihn ebenfalls mit Schreiben vom 23. April 2010 in gleicher Weise von der beabsichtigten Entlassung unterrichtet; der Vorsitzende des Personalrates hat unter dem 29. April 2010 erwidert, man verzichte auf eine Stellungnahme. Damit gilt die Entlassung gemäß § 69 Abs. 2 LPVG als gebilligt. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch. Soweit sie rügt, der Personalratsentscheidung sei keine Sitzung dieses Gremiums vorausgegangen, ist der Antragsgegner dem substantiiert mit dem Hinweis entgegen getreten, eine solche Sitzung habe am 29. April 2010 stattgefunden. Dem folgt das Gericht. Es kann daher offen bleiben, ob eine Billigung durch den Personalrat ohne förmliche Sitzung überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Entlassung führen kann. Dem Einwand, der Personalrat sei nicht hinreichend informiert worden, kann mit denselben Argumenten begegnet werden wie im Fall der – vermeintlich – unzureichend informierten Gleichstellungsbeauftragten. Schließlich wurden die Verfahrensvorschriften des § 28 LBG beachtet. Der Antragsgegner dürfte auch gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG materiell-rechtlich ermächtigt gewesen sein, die Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrätin zu entlassen. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Zweck der Probezeit ist die Bewährung für die entsprechende Laufbahn (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LVO). Deshalb ist dem Beamten innerhalb der Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung für die eingeschlagene Laufbahn nachzuweisen. Wenn und solange Eignungsmängel zu erkennen sind und der Dienstherr von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Probebeamten nicht zweifelsfrei überzeugt ist, hat sich der Probebeamte nicht bewährt. Dabei wird nicht gefordert, dass die mangelnde Bewährung mit Sicherheit feststeht, sondern nur, dass Ernst zu nehmende, begründete Zweifel an Eignung und Befähigung bestehen. Bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung einer Entlassungsverfügung ist ferner zu beachten, dass die Entscheidung des Dienstherrn, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat, eine wertende Erkenntnis des zuständigen Organs des Dienstherrn ist. Nur dieser ist befugt, das Anforderungsprofil des jeweiligen Amtes festzulegen und im wertenden Vergleich festzustellen, ob der Beamte in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit den Anforderungen genügen wird, die an einen Beamten seiner Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht gestellt werden. Die nach diesen Maßstäben getroffene Entscheidung ist gerichtlich jedoch daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 - (BVerwGE 85, 177) m.w.N. und vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 - (BVerwGE 106, 263). Die Entlassungsverfügung ist hiernach nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat sich als fachlich ungeeignet erwiesen. Die Bezirksregierung hat Ernst zu nehmende begründete Zweifel an ihrer Eignung und Befähigung. Diese ergeben sich aus der dienstlichen Beurteilung vom 29. Juni 2009, die der Entlassungsverfügung zu Grunde liegt. Dort stellt der beurteilende Schulleiter im Gesamturteil fest, die Antragstellerin habe sich nicht bewährt, und begründet das eingehend. So heißt es unter anderem: Es gelingt ihr allerdings nicht, die fachdidaktische Reduktion (ihrer Fachkenntnisse) themen- und adressatengemäß vorzunehmen sowie fachliche Schwachstellen ihres Unterrichts in den Beratungsgesprächen punktgenau aufzuzeigen und geeignete Alternativen zur Überwindung der fachlichen Probleme zu benennen. Die von der Lehrerin geplante Lernorganisation war zu einem überwiegenden Teil ... nicht umzusetzen. Weitere Planungsfehler unterliefen ihr durch die Formulierung unscharfer Unterrichtsziele. Eine adressatengerechte Reduzierung des Stoffes fand nur in unzureichendem Umfang statt, ihr methodisches Vorgehen und die Wahl der Sozialformen wirkten bisweilen beliebig. Der teilweise chaotische Unterrichtsverlauf spiegelte sich in der medialen Gestaltung der Lektionen wider ... ... verzettelte sich Frau L oft in Zwiegespräche, ... ... kaum in der Lage, Schwachstellen ihrer Planungen zu benennen bzw. erst recht Alternativen zur Überwindung der fachlichen und didaktisch/methodischen Probleme aufzuzeigen. ... nicht in der Lage, Verbesserungsvorschläge der Berater umzusetzen. ... Beschwerden der Schülerinnen und Schüler sowie der beteiligten Ausbildungsbetriebe ... nahm(en) in den letzten 6 Monaten drastisch zu. ... Eindruck einer hilflosen und überforderten Lehrerin, die sich noch dazu mit zum Teil sehr leiser, manchmal auch sehr hektischer Sprache nur an einzelnen guten Schülerinnen und Schülern orientiert und die Mehrheit der anwesenden Jugendlichen vernachlässigt. Abschnittsweise ... Eindruck eines "pädagogischen Blindfluges" ... ... auf absehbare Zeit keine Verbesserungschancen ... Diese Einschätzung wiegt um so schwerer, als bereits die dienstliche Beurteilung vom 14. April 2008, die an einer anderen Schule von einem anderen Schulleiter erstellt wurde, mehrere der auch am 29. Juni 2009 aufgezeigten Defizite benennt. Auch 2008 hieß es schon, dass sich nach Wegfall der Hilfestellungen im Bereich der fachdidaktischen Reduktion die Schülerbeschwerden zur Unterrichtsdurchführung gehäuft hätten. Ebenso wird festgestellt, dass die Antragstellerin ihre eigenen Defizite nur schwer erkennt und keinerlei Ansätze zeige, den Unterrichtsverlauf methodisch zu analysieren; sie könne nur wenige Möglichkeiten aufzeigen, den Verhaltensauffälligkeiten angemessen zu begegnen bzw. keine Alternativen für motivierende Problemstellungen benennen. Von Planungsmängeln ist dort ebenso die Rede wie von der Angewohnheit der Antragstellerin, sich mit einzelnen Schülern fernab des Unterrichtsgeschehens zu unterhalten ohne zu bemerken, dass sich die anderen Schüler austauschen, wodurch die Phase der Präsentation in einen chaotischen Zustand gerate. Insgesamt ergibt sich dadurch der Eindruck einer Lehrerin, die neben fachlichen Defiziten vor allem Schwierigkeiten bei der didaktischen Unterrichtsplanung (insbesondere keine themen- und adressatengemäße fachdidaktische Reduktion des Unterrichtsstoffes) und im Umgang mit den Schülern (Zwiegespräche) hat, was zu chaotischen Unterrichtsstunden beiträgt und Beschwerden auslöst. Hinzu kommt, dass sie nicht in hinreichender Weise in der Lage ist, ihre Schwierigkeiten zu analysieren und Lösungen zu finden. Selbst Hilfestellungen erfahrener Kollegen weiß sie nicht ausreichend umzusetzen. Diese Feststellungen tragen die Einschätzung "nicht bewährt". Die Antragstellerin dringt mit ihren Einwendungen gegen die Beurteilung nicht durch. Sie vermag nicht mit Erfolg geltend zu machen, dass der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, dass der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt, dass allgemeine Wertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Soweit sie rügt, sie habe sich selbstständig in den Bereich Kältetechnik und in das Lernfeld "Montage und Inbetriebnahme" einarbeiten müssen, ohne Unterlagen von der Schulleitung oder von Kollegen hierzu bekommen zu haben, ist dem der Antragsgegner entgegengetreten: Die Antragstellerin habe im November 2008 umfassende Unterlagen von StD X, StD T und OStD E1 erhalten. Ob diese Unterlagen fachdidaktische Hinweise enthalten haben – was die Antragstellerin bestreitet – ist für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht relevant, da von einer auf dem Gebiet der Didaktik ausgebildeten Lehrerin erwartet werden darf, fachliche Inhalte in didaktisch angemessener Form zu vermitteln. Zudem war nach den Angaben des Schulleiters, denen die Kammer folgt, die didaktische Jahresplanung für alle Bildungsgänge, in denen die Antragstellerin eingesetzt war, über das Intranet der Schule abrufbar. Im übrigen hatte die Antragstellerin, wie sie selbst einräumt, die Möglichkeit, Fragen an ihre Kollegen zu richten, die dann auch beantwortet worden wären. Sie hätte also bei Wissenslücken im fachlichen oder didaktischen Bereich Hilfestellungen erhalten können und wusste dies auch. Die Antragstellerin argumentiert desweiteren, sie habe bis Februar 2009 am C-Berufskolleg nur Vertretungsunterricht erteilt. Dies bestreitet der Antragsgegner. Letztlich bedarf die Frage, inwieweit die Antragstellerin bis Februar 2009 lediglich Vertretungsunterricht bzw. im Rahmen einer Hospitation selbst Unterricht erteilt hat, keiner Entscheidung. Selbst, wenn dem so wäre, dürfte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung und damit der Entlassungsverfügung führen, denn die Antragstellerin hat – unstreitig – jedenfalls nach Februar 2009 eigenständigen, regulären Unterricht erteilt. Weiter führt sie aus, sie habe von 24 Unterrichtswochenstunden 11 fachfremd unterrichten müssen (7 Stunden Naturwissenschaften, 4 Stunden Physik). Hierzu hat der Antragsgegner ausgeführt, der vermeintlich fachfremde Unterricht habe sich auf elementare physikalische und naturwissenschaftliche Zusammenhänge bezogen, die Teilinhalte eines maschinenbautechnischen Studiums seien, wie sie in den Eingangssemestern vermittelt würden. Sie müssten der Antragstellerin daher vertraut sein. Zwar hat die Antragstellerin dem entgegen gehalten, es sei nicht um fachliche Inhalte gegangen, sondern um die fachdidaktische Umsetzung, doch führt auch dieser Einwand nicht weiter. Wie schon ausgeführt, war nämlich die didaktische Jahresplanung für alle Bildungsgänge, in denen die Antragstellerin eingesetzt war, über das Intranet der Schule abrufbar. Desweiteren trägt die Antragstellerin vor, sie sei wegen Zeitmangels fachfremd in Physik "anhospitiert" worden. Inwieweit dieser Unterrichtsbesuch im Fach Physik am 8. Juni 2009 in die Beurteilung eingeflossen ist – wofür immerhin die Erwähnung dieses Datums im Feld "Beurteilungsgrundlagen" auf Blatt 1 des Beurteilungsformulars spricht sowie die ausdrückliche Erwähnung des Unterrichtsentwurfes für diesen Tag – kann ebenfalls offen bleiben. Die Kammer geht davon aus, dass die Antragstellerin infolge ihres Studiums über hinreichende Kenntnisse im Fach Physik verfügt, ferner davon, dass die didaktische Jahresplanung u.a. für das Fach Physik über das Intranet der Schule abrufbar war. Es führte daher selbst dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung und der Entlassungsverfügung, wenn dieser Unterrichtsbesuch nebst Unterrichtsentwurf in die Beurteilung eingeflossen sein sollte. Die Behauptung, die Antragstellerin sei nicht im Fach Mathematik eingesetzt worden, hat der Antragsgegner durch Vorlage des Stundenplanes widerlegt. Dass es sich dabei um "Technische Mathematik" handelte, in der es um fachspezifische Aufgabenstellungen der jeweiligen Lehrberufe ging, kann die Antragstellerin, die über die Lehrbefähigung für Berufskollegs verfügt und an dieser Schulform unterrichtet, nicht ernsthaft als Argument gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ins Feld führen. Schließlich führt auch das Vorbringen nicht weiter, die Antragstellerin sei vor der Lehrprobe am 22. April 2009 nicht darüber unterrichtet worden, dass diese Stunde in ihre dienstliche Beurteilung einfließen würde. Hierin liege ein Verstoß gegen Nr. 2.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (vgl. Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7, nachfolgend: BRL). Nach dieser Vorschrift sind Unterrichtsbesuche, die der Vorbereitung einer Beurteilung dienen, mindestens zehn Tage vorher anzumelden. Ein Verstoß hiergegen liegt schon deshalb nicht vor, weil der Unterrichtsbesuch – unwidersprochen – rechtzeitig zuvor schriftlich und mündlich angekündigt worden ist. Im übrigen lassen sich die Ausführungen der Antragstellerin als eigene Einschätzung ihrer dienstlichen Leistungen einstufen. Hierzu ist sie indes nicht berufen. Für die Beurteilung ihrer Leistungen ist allein auf die Bewertung der beurteilenden Personen – hier des Schulleiters, vgl. Nr. 2.7 Satz 1 BRL – abzustellen. Der Antragsgegner durfte damit die dienstliche Beurteilung vom 29. Juni 2009 der Entlassungsverfügung zu Grunde legen. Nach alledem liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG vor, sodass die Antragstellerin zu entlassen war. Ein Ermessen stand dem Dienstherrn nicht zu. Vielmehr ist er verpflichtet, den Beamten auf Probe zu entlassen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Soweit es in der genannten Vorschrift heißt, "... Beamte ... können ... entlassen werden" , wird damit dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass der Dienstherr die Probezeit des Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung noch nicht endgültig feststeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35/88 , BVerwGE 85, 177; Urteil vom 3. Dezember 1998 – 2 C 26/97 , BVerwGE 108, 64, jeweils zur inhaltsgleichen Vorläuferregelung. Dem Antragsgegner lässt sich nicht vorhalten, er habe ermessensfehlerhaft nicht gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 LVO über eine Verlängerung der Probezeit entschieden. Kann hiernach die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die regelmäßige Probezeit für Berufsschullehrer dauert gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 LVO drei Jahre (Mindestprobezeit: 1 Jahr, vgl. § 52 Abs. 2 Satz 2 LVO) und war für die am 10. August 2006 eingestellte Antragstellerin mit Ablauf des 9. August 2009 beendet. Daher war es zwar falsch, die Antragstellerin nach einer Beurteilung ihres damaligen Schulleiters vom 14. April 2008 schon mit Ende des Monats Juli 2008 zu entlassen, wie es der Antragsgegner zunächst getan hat. Vielmehr war ihr zunächst die Gelegenheit zu geben, ihre Probezeit auszuschöpfen. Der Antragsgegner hat daher seine erste Entlassungsverfügung nach einem entsprechenden Beschluss der Kammer vom 23. September 2008 im Eilverfahren 2 L 1342/08 aufgehoben und der Antragstellerin auf einem anderen Berufskolleg eine weitere Chance gegeben. Er hat sie vom dortigen Schulleiter am 29. Juni 2009, also kurz vor dem Ende der regelmäßigen Probezeit, erneut beurteilen lassen und die Entlassung hierauf gestützt. Bei diesem Verlauf bestand schon kein Anlass, ausdrücklich über eine –nicht beantragte – Probezeitverlängerung zu entscheiden. Im übrigen war es auch nicht gerechtfertigt, die Probezeit zu verlängern, um der Antragstellerin – gegebenenfalls durch die abermalige Versetzung an eine weitere Schule – die Möglichkeit einzuräumen, sich doch noch zu bewähren. Steht nämlich die Nichtbewährung unumstößlich fest und kann der Beamte sich deshalb auch in einer Probezeitverlängerung nicht mehr bewähren, ist die Entlassung schon zu diesem Zeitpunkt auszusprechen. Es widerspräche der Fürsorgepflicht, den Beamten unnötig lange in Ungewissheit über sein dienstrechtliches Schicksal zu lassen. Ihm muss daher, sobald die mangelnde Bewährung feststeht, die erforderliche Umstellung ermöglicht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Entlassung auf Mängel gestützt worden ist, die sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht hätten beheben lassen, vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblatt Stand 01/04, § 34 Rn. 100, m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. So liegt der Fall hier. In der Beurteilung vom 29. Juni 2009 heißt es ausdrücklich und abschließend, die Antragstellerin habe sich nicht bewährt. Ein Vermerk darüber, dass die Bewährungsfeststellung nur noch nicht abschließend möglich war, wie ihn Nr. 4.7 Satz 1 BRL ausdrücklich vorsieht, findet sich nicht. Es erscheint auch in der Sache ausgeschlossen, dass sich die Defizite der fachlichen Eignung der Antragstellerin in einer verlängerten Probezeit noch beheben lassen. Anders als noch zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kammer vom 23. September 2008 im Verfahren 2 L 1342/08 hatte die Antragstellerin mittlerweile die Gelegenheit, sich an einer weiteren Schule zu bewähren. Dies hat sie nicht genutzt. Das zeigen die in zahlreichen Einzelpunkten nahezu gleichen Feststellungen in den Beurteilungen vom 14. April 2008 am Berufskolleg S und vom 29. Juni 2009 am C-Berufskolleg E2. Daraus ergibt sich, dass sie offenkundig auch an der neuen Schule nicht in der Lage war, die ihr zuvor bereits benannten Defizite abzubauen. Beide Beurteilungen stellen fest, dass es ihr nicht in hinreichendem Maße gelungen ist, die ihr gebotenen Hilfen bei ihrer Unterrichtsgestaltung umzusetzen. Vor allem heißt es in der Beurteilung vom 29. Juni 2009, es seien keine Verbesserungschancen für die unterrichtliche Planung und Umsetzung kommender Lektionen zu sehen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung die Probezeit nicht verlängert hat. Dass in der Verfügung vom 27. Mai 2010 hierzu keine Ausführungen gemacht werden, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Entlassung, weil der Antragsgegner sich in der Antragserwiderung dazu vertiefend geäußert hat. Unabhängig davon, dass nach Allem die Entlassungsverfügung einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren wohl standhalten wird, geht auch die auf Grund sonstiger Gesichtspunkte vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsgegners aus. Dessen Interesse, die Entlassungsverfügung sofort zu vollziehen, hat seine Ursache darin, dass die Berufsschüler eine vollständige und didaktisch, methodisch und medial korrekte Unterrichtsversorgung erhalten sollen, was bei einem vorübergehenden weiteren Einsatz der dafür nicht geeigneten Antragstellerin gefährdet wäre. Hinzu kommt der Ansehensverlust der Berufskollegs in der Öffentlichkeit, wenn bekannt werden sollte, dass eine Lehrkraft Unterricht erteilt, obwohl sie sich als ungeeignet erwiesen hat. Dahinter tritt das Interesse der Antragstellerin daran, vorläufig weiter im Beamtenverhältnis belassen zu werden, zurück. Zwar wurde sie zur Lehrerin ausgebildet und dürfte nach einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nur noch geringe Chancen auf eine Festanstellung als Lehrerin – eventuell im Privatschulbereich oder in anderen Bundesländern – haben. Andererseits spricht nach dem Vorstehenden Vieles für ein Unterliegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren, sodass eine Entlassung und die damit verbundene Erwerbslosigkeit ohnehin auf sie zukommen dürften; eine frühzeitige Suche nach einer anderweitigen Erwerbstätigkeit dürfte ihr daher eher nutzen als schaden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sie wegen ihrer technischen Vorausbildung die Arbeitssuche nicht allein auf den Lehrerberuf beschränken muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens lediglich die Hälfte des 6,5fachen Monatsbetrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zuzüglich der allgemeinen Stellenzulage anzusetzen war. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht.