Beschluss
20 B 613/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0825.20B613.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller seinen sinngemäßen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Verfahren 15 K 1767/10 VG Düsseldorf) gegen die Nummern 1 und 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. März 2010 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Erwägungen, mit denen der Antragsteller der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegentritt, es liege eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Vollziehungsanordnung vor, greifen nicht durch. Die zuvor genannte Vorschrift verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft oder eine im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr darlegt. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht. Vgl. zum Waffenrecht Bay. VGH, Beschluss vom 15. August 2008 - 19 CS 08.1471 -, BayVBl. 2009, 729; zum Fahrerlaubnisrecht Bay. VGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 11 CS 10.227 -, juris, Rn. 12. Zudem kommt es nicht darauf an, ob die gegebene Begründung richtig oder tragfähig ist in dem Sinne, dass die angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2008 - 13 B 1022/08 -, DVBl. 2008, 1262, m. w. N. Ob der angeordnete Sofortvollzug Bestand hat, ist vielmehr im Rahmen der vom Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellenden Interessenabwägung zu beurteilen. Hiervon ausgehend bringt die in der Ordnungsverfügung enthaltene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, insbesondere die Bezugnahme auf die festgestellte Verhaltensweise (des Antragstellers) sowie der Hinweis auf "Gefährdungssituationen" noch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Antragsgegner im zuvor dargestellten Sinne auf Grund einer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltung - durch eine Straftat indizierte waffenrechtliche (Regel-)Unzuverlässigkeit - von einer typischen Interessenlage ausgegangen ist, nämlich dem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses auf Grund einer Gefahr für die Allgemeinheit durch den Waffenbesitz/-gebrauch durch eine unzuverlässige Person. Dabei liegt es angesichts des gerade Schusswaffen immanenten offensichtlichen Gefahren- oder Gefährdungspotentials, das je nach Gebrauch der Waffe (durch einen Unzuverlässigen) eine unbestimmte Vielzahl von Personen (be-)treffen kann, auch ohne entsprechende Erläuterung auf der Hand, dass der Antragsgegner die erwähnten Gefährdungssituationen in Bezug auf die Allgemeinheit angenommen hat. Angesichts zahlloser möglicher Risiken durch Waffen in der Hand einer unzuverlässigen Person bedurfte es ferner keiner näheren Präzisierung oder Konkretisierung von Sachverhaltskonstellationen, in denen sich die Gefahr realisieren kann. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Übrigen maßgeblich darauf gestützt, dass alles für die Rechtmäßigkeit der in der angefochtenen Ordnungsverfügung unter anderem enthaltenen Ungültigerklärung des Jagdscheins und dessen Einziehung spricht, gegen deren Vollziehbarkeit sich der Antragsteller wendet. Dabei ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG für die Erteilung eines Jagdscheins erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Es greift die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a WaffG, weil gegen den Antragsteller auf der Grundlage von § 266a StGB unter anderem durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Kleve eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen festgesetzt worden ist und Gründe für ein Abweichen von der Regelvermutung nicht vorliegen. Auch dem setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 - ergibt sich Nichts zu seinen Gunsten. Danach kommt ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Diese Grundsätze gelten auch für den durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) neugefassten § 5 Abs. 2 WaffG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -, NVwZ 2009, 398. Eine diesen Grundsätzen entsprechende Würdigung hat das Verwaltungsgericht vorgenommen (vgl. S. 5 dritter Absatz des Beschlussabdrucks). Es kommt nicht darauf an, dass sich der Strafbefehl und die angefochtene Ordnungsverfügung nicht zur Persönlichkeit des Antragstellers verhalten. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Der Umstand, dass der Antragsteller sich selbst als angesehenen Bürger der Kleinstadt L. bezeichnet - was der Senat mangels näherer diesbezüglicher Erläuterungen nicht beurteilen kann -, spielt insoweit keine Rolle. Eine Verfehlung erscheint nicht deshalb ausnahmsweise in einem milderen Licht, weil sie von einem "angesehenen Bürger" begangen wurde. Soweit der Antragsteller mit Blick auf die nicht amtliche "Überschrift" zu § 266a StGB betont, nicht wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt verurteilt worden zu sein, ist das schon deshalb offensichtlich richtig, weil die einzelnen Absätze des § 266a StGB nicht auf ein Veruntreuen abstellen. Dies ändert jedoch nichts an der Verurteilung wegen - tatbestandsmäßigen - Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und gibt erst recht nichts her für eine von der des Verwaltungsgerichts abweichende Würdigung. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller die Entstehung eines Schadens in Abrede stellt, weil ein Schaden nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 266a Abs. 1 StGB gehört. Tatbestandsmäßig ist bereits das Vorenthalten, d. h. die nicht fristgerechte Erfüllung. Vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02 -, BGHSt 47, 318. Unabhängig davon setzt der vom Antragsteller betonte Ausgleich den Eintritt eines Schadens voraus, weil andernfalls nichts hätte ausgeglichen werden können. Soweit der Antragsteller die Würdigung des Verwaltungsgerichts als durch fehlendes Einfühlungsvermögen für die Situation eines kleinen Betriebes geprägt und als wirtschaftsfremd bezeichnet, dringt er auch damit nicht durch. Zwar mag es sein, dass Kleinunternehmen anfälliger sind für Zahlungsausfälle und daraus häufiger Zahlungsschwierigkeiten resultieren können. Ein vernünftig handelnder Unternehmer, auch oder gerade wenn er nur einen kleinen Betrieb führt, wird jedoch für solche Fälle Vorsorge treffen. Hat er dies nicht getan und tritt Zahlungsunfähigkeit ein, sieht die Rechtsordnung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, und zwar auch bei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit (§§ 17 f. InsO). Setzt sich ein Unternehmer wie hier der Antragsteller darüber hinweg, weil er meint, die Krise anderweitig bewältigen zu können oder zu müssen, etwa durch (vorübergehende) Nichtzahlung fälliger Forderungen (Sozialversicherungsbeiträge), bewegt er sich außerhalb der Rechtsordnung. Dabei konnte der Antragsteller hinsichtlich der Wichtigkeit oder des Ranges der durch § 266a StGB geschützten Forderungen angesichts der einschlägigen Vorstrafe nicht im Unklaren sein. Zwar verdient es grundsätzlich Anerkennung, wenn ein Unternehmer in einer wirtschaftlichen Krise versucht, den Betrieb mit sämtlichen Arbeitsplätzen zu erhalten. Daraus kann jedoch nicht das Recht abgeleitet werden, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen. Genau das ist es, was das Verwaltungsgericht dem Antragsteller im Rahmen seiner Würdigung (zutreffend) vorgeworfen hat, nämlich dass er seine eigenen Wertvorstellungen über die der Rechtsordnung gestellt hat, indem er - in bewusster Missachtung des § 266a StGB und der durch dessen Abs. 6 eröffneten Möglichkeiten, straffrei zu bleiben - Forderungen so erfüllt hat (oder nicht), wie er es für angebracht oder richtig hielt. Daran ändert auch der Versuch des Antragstellers nichts, die nicht rechtzeitige Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge quasi als durch objektive Unmöglichkeit bedingt darzustellen und daraus einen fehlenden strafrechtlichen Vorsatz abzuleiten. Abgesehen davon, dass es auf den zuletzt genannten Aspekt angesichts der rechtskräftigen Verurteilung nicht ankommt, trifft es nicht zu, dass der Antragsteller zu einer rechtzeitigen Zahlung nicht in der Lage war. Ausweislich seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2008 gegenüber der Kreispolizeibehörde L1. standen anscheinend Geldmittel zur Begleichung jedenfalls eines Teils der Forderungen der Krankenkasse und darüber hinaus geliehenes Geld zur Verfügung, um rückständige Steuern zu bezahlen. Aus der weiteren Stellungnahme des Antragstellers vom 12. Januar 2009 an das Amtsgericht L1. ergibt sich ferner, dass anscheinend (weiteres) Geld verfügbar war, um die Gehälter der Beschäftigten rechtzeitig zu zahlen. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, der Antragsteller habe nicht um seine Fähigkeit gewusst, um den Erfolg (Nichtzahlung) abzuwenden. Die Ausführungen des Antragstellers zur Systematik der Unzuverlässigkeitstatbestände im Bundesjagd- und im Bundeswaffengesetz verhelfen seinem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg. In der Sache wendet er sich dagegen, dass das Bundesjagdgesetz die Regelunzuverlässigkeit nicht abschließend in seinem § 17 Abs. 4 regelt, sondern die entsprechenden Tatbestände durch die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG erfolgte Bezugnahme unter anderem auf § 5 WaffG erweitert, was zur Folge hat, dass - sofern es nicht um einen Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG geht - nicht nur Verbrechen (§ 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a BJagdG) und die in § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b BJagdG bezeichneten Vergehen eine Regelunzuverlässigkeit begründen, sondern gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a WaffG jede vorsätzliche Straftat, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung von mindestens 60 Tagessätzen geführt hat. Warum allerdings die Bezugnahme in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG inkonsequent sein soll, wie vom Antragsteller geltend gemacht, erschließt sich selbst dann nicht, wenn man das Bundesjagdgesetz als vom Antragsteller so bezeichnetes "Spezialgesetz" ansieht und die dortigen Regelungen zur Zuverlässigkeit ein in sich schlüssiges System darstellen. Die Existenz des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zeigt, dass die Regelungen des Bundesjagdgesetzes nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls kein geschlossenes System darstellen und es eine jagdrechtliche Privilegierung hinsichtlich der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht geben soll. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201. Da nun einmal die Jagd überwiegend mit Schusswaffen ausgeübt wird, ist es gerade konsequent, den Anforderungen des Waffengesetzes hinsichtlich der Zuverlässigkeit auch im Rahmen des Bundesjagdgesetzes Geltung zu verschaffen, selbst wenn die Unzuverlässigkeitstatbestände des Waffengesetzes weiter reichen als die des Bundesjagdgesetzes. Daran anschließend ist ein vom Antragsteller ausgemachter nicht aufzulösender Widerspruch ebenfalls nicht zu erkennen. Letztlich kommt es auf die vorstehenden Ausführungen jedoch nicht an, weil § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG geltendes Recht ist und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes eine dem Beschwerdebegehren stattgebende Entscheidung, die eine Nichtanwendung der Vorschrift voraussetzte, erst dann erwogen werden könnte, wenn sich durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm abzeichneten. Solche zeigt die Beschwerde nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. Durch die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a WaffG enthaltene Versagungsregelung wird die auf Seiten des Antragstellers einzustellende, durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit materiell wirksam eingeschränkt, ohne dass sie in ihrem Wesensgehalt im Sinne des Art. 19 Abs. 2 GG angetastet wäre. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG sind dagegen nicht gegeben. Den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht entgegengetreten. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der hier einschlägigen Vermutungsregelung dadurch genügt, dass bei - nach den vorstehenden Ausführungen hier nicht gegebenen - Besonderheiten des Einzelfalls der Versagungstatbestand nicht greift und sich die Frage der Zuverlässigkeit nach den sonstigen allgemeinen Regeln richtet. Das gilt unbeschadet davon, dass der Gesetzgeber mit Einfügung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG und der Neuregelung des § 5 WaffG von seiner bisherigen Risikoeinschätzung im Bereich des Jagd- und des Waffenrechts abgegangen ist und die früher stärkere Bindung der jagdrechtlichen Versagungstatbestände an Vorgänge beim Gebrauch von und Umgang mit Waffen und der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Falle strafrechtlicher Auffälligkeit an bestimmte Deliktsarten aufgegeben hat. Denn dem Gesetzgeber steht bei der Bewertung, wer in Anbetracht des grundsätzlich entgegenstehenden Sicherheitsinteresses der Bevölkerung ausreichend zuverlässig ist, mit Waffen umzugehen und die Befugnisse aus einem Jagdschein wahrzunehmen, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Dessen Grenzen sind erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen mehr sein könnten. Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 41. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Dabei kann nicht übersehen werden, dass die hier einschlägigen Vorschriften des Waffen- und Jagdrechts ja gerade darauf zielen, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko für Leben und Gesundheit von Menschen möglichst gering zu halten. Sie sind also darauf angelegt, schon im Vorfeld die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eines jeden Einzelnen vor den Gefahren zu schützen, die aus dem Gebrauch von und dem Umgang mit Waffen resultieren. Dieser soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Gesamtverhalten Vertrauen dahin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, weil sie sich insgesamt rechtstreu und pflichtbewusst auch den Rechtsgütern Dritter gegenüber gezeigt haben. Das Verwaltungsgericht hat schließlich den Rechtsschutzantrag des Antragstellers nicht allein mit Blick auf die nach den vorstehenden Ausführungen gegebene offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung abgelehnt, sondern auch eine darüber hinausgehende Interessenabwägung angestellt (vgl. S. 6 des Beschlussabdrucks). In diesem Rahmen hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich damit beschäftigt, ob möglicherweise durch Art. 12 GG geschützte Interessen des Antragstellers einer Vollziehung der Ordnungsverfügung entgegenstehen, und dies mit zutreffender Begründung verneint. Insbesondere ist der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu folgen, dass es sich bei dem Schreiben des Arbeitgebers des Antragstellers vom 8. März 2010 um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt, der ein maßgeblicher Aussagegehalt hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Grundrechts des Antragstellers aus Art. 12 GG nicht entnommen werden kann. Von daher ist der mit der Beschwerde erhobene Vorwurf, die Interessen des Antragstellers seien überhaupt nicht in die Abwägung eingestellt worden, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist der Antragsteller weder der zuvor dargestellten Bewertung des Verwaltungsgerichts entgegengetreten noch hat er andere oder weitere Interessen auf seiner Seite benannt, die einer Vollziehung entgegenstehen könnten. Insbesondere legt er keinen Grund dar, warum es ihm unzumutbar wäre, auf die Ausübung der Jagd vorerst zu verzichten. Ein solcher ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Kammerbeschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - bemängelt, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung bestätigt worden sei, obwohl keine konkrete Gefahr vorliege und auch keine abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit aufgezeigt worden sei, verhilft ihm dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Eine abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit ergibt sich - wie oben bereits dargelegt - aus dem immanenten Gefahren-/Gefährdungspotential von Schusswaffen in der Hand einer unzuverlässigen Person. Der Feststellung einer konkreten Gefahr bedurfte es hier nicht. Anders als in der zuvor zitierten Entscheidung, in der das Erfordernis einer entsprechenden Feststellung aus dem Stellenwert des dort betroffenen Grundrechts (Art. 12 GG) in Verbindung mit dem Fehlen einer typischen, auf das Vorliegen einer Gefährdungslage hindeutenden Sachverhaltskonstellation abgeleitet wurde, ist eine einzelfallbezogene Prognose des Sicherheitsrisikos in Fällen, in denen - wie hier - einer der in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Vermutungstatbestände zweifelsohne verwirklicht ist, gerade nicht erforderlich. Vorgreiflich ist vielmehr die in der Regelvermutung zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Risikoeinschätzung. Diese kann auch im Rahmen der Interessenabwägung herangezogen werden, zumal der Gesetzgeber für den Bereich des Waffenrechts mit § 45 Abs. 5 WaffG ausdrücklich bekundet hat, dass er im Falle der Rücknahme und des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse unter anderem wegen fehlender Zuverlässigkeit eine Abweichung von der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO für geboten hält. Für eine auf § 18 Satz 1 BJagdG gestützte Maßnahme, die über § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG ihren Grund in einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit hat, kann im Ergebnis jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn durch den Vollzug lediglich die allgemeine Handlungsfreiheit tangiert wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.