Urteil
13 K 7432/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:1217.13K7432.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet. Der am 00.0.1966 geborene Kläger legte am 14. Februar 1997 die Diplomprüfung nach der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Architektur ab und - nachdem er am 1. April 1998 mit der Referendarausbildung begonnen hatte - am 31. Mai 2000 die Große Staatsprüfung für den Höheren technischen Verwaltungsdienst. Der Kläger ist seit dem 2. April 2001 als Angestellter bei dem beklagten Land tätig. Die Probezeit endete mit dem 17. Oktober 2001. Mit Schreiben vom 11. Mai 2009, eingegangen am selben Tage, beantragte der Kläger, unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 seine Übernahme in das Beamtenverhältnis und mit weiterem Schreiben vom 7. Oktober 2009 ein Wideraufgreifen des Verfahrens nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Zur Begründung führte er aus: Nach der erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts seien die Regelungen zur Höchstaltersgrenze unwirksam. Da somit eine Höchstaltersgrenze nicht zu berücksichtigen sei und er alle inhaltlichen Voraussetzungen erfülle, habe er einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die neu gefasste Laufbahnverordnung gelte für ihn nicht, weil diese erst nach Antragstellung in Kraft getreten sei. Davon abgesehen halte die Neufassung einer rechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Darüber hinaus habe er in der Vergangenheit - zu einem Zeitpunkt, in dem er das Höchstalter noch nicht vollendet gehabt habe - mehrfach seine Verbeamtung gefordert. Auch wenn keine ablehnende Entscheidung ergangen sei, sei zumindest seinem Wiederaufnahmeantrag zu entsprechen. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 lehnte das Ministerium für C des beklagten Landes - soweit ersichtlich ohne Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten - beide Anträge ab. Selbst wenn der Kläger, wie er dem Ministerium gegenüber geäußert habe, kurz nach dem Ende der Probezeit mündlich einen Übernahmeantrag gestellt hätte und dieser von dem damaligen Behördenleiter - ebenfalls mündlich - abgelehnt worden wäre, lägen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vor. Insbesondere habe sich keine Änderung der Rechtslage ergeben. Einer Übernahme in das Beamtenverhältnis stehe entgegen, das der Kläger die maßgebliche Altersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) überschritten habe. Das gelte auch dann, wenn die Altersgrenze um die Zeit des Wehrdienstes (15 Monate) hinausgeschoben werde. Daran ändere sich nichts im Hinblick darauf, dass der Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nach Ergehen des erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und vor dem Inkrafttreten der Neufassung der Bestimmungen über die Altersgrenze gestellt worden sei. Der Kläger hat am 17. November 2009 Klage erhoben, mit der er ausschließlich sein Begehren auf Übernahme in das Beamtenverhältnis weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus: Ihm könne die in der neu gefassten Laufbahnverordnung festgelegte Altersgrenze nicht entgegengehalten werden, weil zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung keine Höchstaltersgrenze gegolten habe. Davon abgesehen sei diese Neufassung ebenfalls verfassungswidrig, weil sie den vom Bundesverwaltungsgericht gemachten Vorgaben für die konkrete Bestimmung von Ausnahmetatbeständen nicht entspräche. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass hier das Vorliegen dieser Ausnahmetatbestände nicht ausreichend geprüft worden sei. In diesem Zusammenhang hätte unter dem Gesichtspunkt des Behaltens qualifizierter Fachkräfte berücksichtigt werden müssen, dass er eine hervorragende Qualifikation vorweisen könne. Es komme darauf an, dass ein erhebliches dienstliches Interesse daran bestehe, ihn als Fachkraft zu behalten und eine Abwanderung in ein anderes Bundesland zu verhindern. Dieser Gesichtspunkt sei bei Erlass des angefochtenen Bescheides nicht bedacht worden, so dass das eingeräumte Ermessen fehlerhaft nicht ausgeübt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch ausgeführt, er werde ungerechtfertigt benachteiligt gegenüber Personen, die - anders als er selbst - keine Referendarausbildung gemacht hätten und zunächst zwar ebenfalls im Angestelltenverhältnis tätig gewesen, später aber in das Beamtenverhältnis übernommen worden seien, weil sie entsprechend jünger gewesen seien. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Oktober 2009 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Oktober 2009 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, weiter hilfsweise, für den Fall der Abweisung der Klage die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft es die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Zudem führt es aus, die entsprechenden Ausnahmetatbestände seien geprüft worden, die eine Ermessensausübung eröffnenden Tatbestandsvoraussetzungen lägen aber nicht vor. Insbesondere sei ein aus der Sicherstellung der Erledigung öffentlicher Aufgaben resultierender Personalbedarf für den Bereich Architektur (Hochbau/Wohnungsbau) nicht zu verzeichnen. Die Aufgabenerledigung in diesem Bereich wäre auch im Falle eines Verlustes einer Fachkraft nicht gefährdet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Ministeriums für C des beklagten Landes vom 29. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu. Er hat aber auch keinen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. Zwar ist die Ablehnung des Übernahmeantrages mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig. Bei der Entscheidung über die Übernahme eines Angestellten in das Beamtenverhältnis auf Probe handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme nach § 17 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG). Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Urteil vom 27. Juli 2010 6 A 858/07 , juris, Rdn 30. Dieser Verfahrensfehler ist aber gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werde, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten begründet keinen absoluten - die Anwendung des § 46 VwVfG NRW ausschließenden - Verfahrensfehler. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Februar 2010 6 A 1978/07 , DVBl. 2010, 981 . Weiterhin ist offensichtlich, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, weil das materielle Recht dem beklagten Land hier keinen Entscheidungsspielraum eröffnet. Die Entscheidung hätte auch bei Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragen nicht anders ausfallen dürfen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 -, juris, Rdn. 10 ff. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu, weil er im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die laufbahnrechtliche Altersgrenze überschritten hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung von Verpflichtungs- und Bescheidungsbegehren ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Das insoweit maßgebende materielle Recht bietet hier keine Anhaltspunkte für die Annahme eines davon abweichenden Beurteilungszeitpunkts. Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sind ferner statusbegründende Entscheidungen nicht rückwirkend und damit grundsätzlich nur nach dem jeweils geltenden Recht möglich. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 20. Oktober 2010 6 A 1494/10 -, juris, Rdn. 6. Maßgeblich sind demnach §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 Laufbahnverordnung in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung (LVO NRW n.F.). Danach darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchst. a) LVO NRW n.F. nur derjenige in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, der das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (17. Dezember 2010) diese Altersgrenze aber bereits überschritten. Da die Überschreitung mehr als vier Jahre beträgt, käme es ihm auch nicht zugute, wenn, wie er geltend macht, die Altersgrenze im Hinblick die Zeit seines Wehrdienstes (ein Jahr und 92 Tage) nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) LVO NRW n.F. überschritten werden dürfte. Eine Berücksichtigung der Zeit der Referendarausbildung ist in § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. nicht vorgesehen. Die Neuregelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Eine laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wird weder durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) noch durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - mit dem die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist -, ausgeschlossen. In Anbetracht der Zielsetzung des Verordnungsgebers ist die in den §§ 6 Abs. 1, 39 Abs. 1 LVO NRW n.F. festgelegte Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit den Vorgaben des § 10 Satz 1 und 2 AGG vereinbar. Die Höchstaltersgrenze erfährt eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene Verzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des jeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVO NRW n.F.). Über die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. können weitere Fallgestaltungen Berücksichtigung finden. Der Verordnungsgeber hat mit den Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze den Vorgaben und Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18/07 -, BVerwGE 133, 143, hinreichend Rechnung getragen. Er hat die Gemengelage der Fallgestaltungen, die unter § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a.F. gefasst worden sind, aufgelöst. Nunmehr ist die Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Grundgesetz (GG), die das Bundesverwaltungsgericht als Ausnahmegrund in § 6 Abs. 1 Satz 3 ff. LVO NRW a.F. vermisst hatte, sowie die Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr in den Katalog der zwingend zu beachtenden Verzögerungsgründe aufgenommen worden (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) und b) LVO NRW n.F.). Alle weiteren möglichen Ausnahmen sind jetzt nicht mehr, wie das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a.F. beanstandet hatte, voraussetzungslos in das Ermessen der Verwaltung gestellt. § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW n.F. sieht zwei Ausnahmefälle mit benannten Tatbestandsvoraussetzungen vor. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NRW n.F. eröffnet die Zulassung einer Ausnahme für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen und knüpft an ein erhebliches dienstliches Interesse des Dienstherrn an, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Diese Regelung orientiert sich im Kern an den Beweggründen, die etwa dem sogenannten Mangelfacherlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 zu Grunde lagen. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. enthält daneben eine Härteklausel, die an die persönliche Situation im Einzelfall anknüpft. Schließlich ist die in § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW a.F. für den Fall der Verzögerung des Verwaltungsverfahrens enthaltene Ausnahmefiktion durch § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO NRW n.F. ersetzt und damit - unter rechtsdogmatischen Aspekten folgerichtig - den besonders benannten Ausnahmefällen in § 6 LVO NRW n.F. zugeordnet worden. Schließlich hat der Verordnungsgeber rechtsfehlerfrei von Übergangsregelungen abgesehen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass dem Zeitpunkt der Antragstellung nur im Rahmen des erwähnten § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO NRW n.F. Bedeutung zukommt. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 20. Oktober 2010 6 A 1494/10 -, juris, Rdn. 18 ff. Somit erfüllt der Kläger nicht die in §§ 6 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 LVO NRW n.F. hinsichtlich der Altersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe festgelegten Voraussetzungen. Die Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. scheidet aber ebenfalls aus. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW n.F. können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis zugelassen werden für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Dabei liegt nach § 84 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW n.F. ein erhebliches dienstliches Interesse in diesem Sinne insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Die Ausnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LVO NRW n.F. dient - wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt - in erster Linie öffentlichen Interessen, so dass durchaus in Zweifel gezogen werden kann, ob sich der einzelne Beamte, d.h. im vorliegenden Zusammenhang der Kläger, darauf berufen kann. Das kann das Gericht jedoch offen lassen, weil das beklagte Land das Vorliegen eines erheblichen dienstlichen Interesses rechtsfehlerfrei verneint hat. Bei dem Erfordernis, dass der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, über den der Dienstherr vom Grundsatz her ohne Beurteilungsspielraum entscheidet. Das Gericht hat demgemäß zunächst einmal in vollem Umfang nachzuprüfen, ob ein solches erhebliches dienstliches Interesse vorliegt. Allerdings ist in Fällen vorliegender Art eine Besonderheit zu berücksichtigen, die zur Folge hat, dass das Gericht die Entscheidung des Dienstherrn in bestimmter Hinsicht nur eingeschränkt überprüfen kann. In Bezug auf – in beamtenrechtlichen Vorschriften in unterschiedlicher Ausgestaltung aufgeführte – dienstliche Interessen, die teilweise auch als dienstliche Belange, dienstliche Bedürfnisse oder dienstliche Gründe bezeichnet werden, wird dem Dienstherrn regelmäßig ein verwaltungspolitischer und aus dem Organisationsrecht folgender Gewichtungsspielraum zugestanden. Innerhalb dieses Gewichtungsspielraums kann er die dienstlichen Aufgaben und Erfordernisse der Verwaltung nach Art und Umfang in Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele unter Berücksichtigung finanzieller Ressourcen frei festlegen und mit einer ihm angemessen erscheinenden Dringlichkeitsstufenfolge unterlegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21/03 -, BVerwGE 120, 382; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 2006 - 1 A 777/05 -, juris, Rdn. 44. Es ist dem Dienstherrn vorbehalten, in Ausübung seines Organisationsrechts festzulegen, auf welche Art und Weise die persönlichen und sachlichen Mittel zielführend eingesetzt werden. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2008 - 13 K 1480/08 -, juris, Rdn. 21. Der Bedeutungsgehalt des konkret in Rede stehenden unbestimmten Rechtsbegriffs ergibt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 23/05 –, DVBl. 2006, 1191. Wird - wie hier - ein erhebliches dienstliches Interesse des Dienstherrn daran gefordert, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, geht es - wie auch an § 84 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW n.F. deutlich wird - um eine sachgemäße und möglichst reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben. Dieses vorausgesetzt ist nicht erkennbar, dass im Falle des Klägers hinsichtlich der Zulassung einer Ausnahme von der Altersgrenze - woran allenfalls zu denken wäre - ein erhebliches dienstliches Interesse daran besteht, ihn als Fachkraft zu behalten. Das beklagte Land hat insoweit vorgetragen, ein aus der Sicherstellung der Erledigung öffentlicher Aufgaben resultierender, anders nicht zu befriedigender Personalbedarf für den Bereich Architektur (Hochbau/Wohnungsbau), in dem der Kläger seinen Hochschulabschluss gemacht hat, bestehe nicht. Die Aufgabenerledigung in diesem Bereich wäre auch im Falle eines Verlustes einer Fachkraft nicht gefährdet. Es ist nicht erkennbar und wird auch vom Kläger nicht substantiiert dargetan, dass das beklagte Land mit dieser Einschätzung den Gewichtungsspielraum verlassen hat, der ihm bei der Festlegung der dienstlichen Aufgaben und der Erfordernisse der Verwaltung, insbesondere was die Art und Weise des zielführenden Einsatzes der persönlichen Mittel angeht, zukommt. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er eine hervorragende Qualifikation vorweisen könne. Damit nimmt er dem Sinne nach insbesondere auch auf die über ihn gefertigte Leistungseinschätzung vom 3. Juni 2009 (betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2009) des Ministeriums für C des beklagten Landes Bezug, in der ihm als Gesamteinschätzung 4 Punkte ("übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße") zuerkannt worden sind. Mit dem Vorbringen des Klägers wird jedoch eine Fehlerhaftigkeit der angesprochenen Einschätzung des beklagten Landes, dass die Aufgabenerledigung im Falle eines Verlustes einer Fachkraft, also beispielsweise des Klägers, nicht gefährdet wäre, nicht dargetan. Denn der Kläger hat nicht etwa behauptet, geschweige denn substantiiert dargetan, dass im Falle seines Ausscheidens die Erledigung der öffentlichen Aufgaben nicht sichergestellt sein würde. Auch im Übrigen ist eine Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des beklagten Landes nicht erkennbar. Davon abgesehen hat der Kläger nicht zu erkennen gegeben, dass er für den Fall, dass er nicht in das Beamtenverhältnis übernommen wird, ernsthaft beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land zu kündigen und zu einem anderen Arbeitgeber/Dienstherrn zu wechseln. Auch kann bei der Beurteilung der Frage, ob ein erhebliches dienstliches Interesse daran besteht, ihn als Fachkraft zu behalten, ein Rolle spielen, ob bei einem zu erwartenden Ausscheiden voraussichtlich ein Ersatz durch Neueinstellung geschaffen werden kann. Eine solche Neueinstellung dürfte hier aber angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt ohne weiteres zeitnah möglich sein. Somit scheidet die Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LVO NRW n.F. aus. Das Gleiche gilt für die Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis zugelassen werden für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Urteil vom 27. Juli 2010 6 A 858/07 , juris, Rdn. 65 ff. Das ist beim Kläger jedoch nicht so. Sein am 11. Mai 2009, also in der Übergangszeit zwischen den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. - und dem Inkrafttreten der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze am 18. Juli 2009, gestellter Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde nicht - mit der Folge einer Verzögerung seines beruflichen Werdegangs im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. - rechtswidrig unter Berufung auf die LVO NRW a.F. abgelehnt. Der streitgegenständliche Bescheid vom 29. Oktober 2009 stützt sich vielmehr auf die Neuregelungen, deren zeitnahes Inkrafttreten das beklagte Land, das am laufbahnrechtlichen Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten wollte, hier auch abwarten durfte. Vor diesem Hintergrund lässt allein der Umstand, dass zur Zeit der Antragstellung keine Höchstaltersgrenze bestand, die Anwendung der neuen Altersgrenze nicht unbillig i.S.v. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. erscheinen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 6 A 1494/10 -, juris, Rdn. 34, und vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, juris, Rdn. 47. Andere Umstände, die die Anwendung der neuen Altersgrenze unbillig i.S.v. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er werde ungerechtfertigt benachteiligt gegenüber Personen, die - anders als er selbst - keine Referendarausbildung gemacht hätten und zunächst zwar ebenfalls im Angestelltenverhältnis tätig gewesen seien, später aber - weil entsprechend jünger - in das Beamtenverhältnis übernommen worden seien. Damit hat er jedoch keine Unbilligkeit in dem genannten Sinne dargetan. Soweit ersichtlich war es bei dem Beginn seiner Referendarausbildung und auch bei seinem Eintritt in das Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Land gänzlich offen, ob er zu einem späteren Zeitpunkt in das Beamtenverhältnis übernommen werden würde und wie es sich bei dem von ihm angesprochenen Personenkreis ohne Referendarausbildung verhalten würde. Sollte der Kläger demgegenüber angenommen haben, dass er - im Hinblick auf die von ihm abgelegte Große Staatsprüfung für den Höheren technischen Verwaltungsdienst - vorrangig in das Beamtenverhältnis übernommen werden würde, hätte es dafür keine belastbare Grundlage gegeben. Dass sich diese nicht gesicherte Erwartung letztlich als nicht zutreffend herausgestellt hat, lässt im vorliegenden Zusammenhang demnach die Anwendung der neuen Altersgrenze nicht unbillig erscheinen. Steht dem Kläger nach alledem der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu, hat er aber auch keinen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden wird. Denn dem beklagten Land war keine Ermessensentscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter eingeräumt, weil - wie ausgeführt - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 LVO NRW n.F. nicht vorliegen. Diese gesetzlichen Vorschriften eröffnen dem beklagten Land somit hier keinen Entscheidungsspielraum, so dass die Entscheidung auch bei Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragen nicht anders hätte ausfallen dürfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Von einer Zulassung der Berufung hat das Gericht abgesehen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.