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Beschluss

6 A 1690/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Maßgeblicher Zeitpunkt für Verpflichtungs- und Bescheidungsbegehren ist die Sach- und Rechtslage zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung. • Die Neuregelung der Höchstaltersgrenze (LVO NRW n.F.) ist mit höherrangigem Recht vereinbar und nicht wegen fehlender Beteiligung der Spitzenorganisationen unwirksam. • Verfahrensfehler durch Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sind nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Entscheidung dadurch nicht beeinflusst wurde. • Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze setzen im Wesentlichen Kausalität zwischen Verzögerungsgründen (z. B. Wehr-/Zivildienst, Kinderbetreuung) und der verspäteten Bewerbung voraus (§ 6 Abs. 2, § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F.). • Die Voraussetzungen für eine Einzelfall-Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. lagen hier nicht vor, sodass das beklagte Land nicht verpflichtet war, eine Ausnahme zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Höchstaltersgrenze bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zulässig; Ausnahmevoraussetzungen eng • Maßgeblicher Zeitpunkt für Verpflichtungs- und Bescheidungsbegehren ist die Sach- und Rechtslage zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung. • Die Neuregelung der Höchstaltersgrenze (LVO NRW n.F.) ist mit höherrangigem Recht vereinbar und nicht wegen fehlender Beteiligung der Spitzenorganisationen unwirksam. • Verfahrensfehler durch Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sind nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Entscheidung dadurch nicht beeinflusst wurde. • Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze setzen im Wesentlichen Kausalität zwischen Verzögerungsgründen (z. B. Wehr-/Zivildienst, Kinderbetreuung) und der verspäteten Bewerbung voraus (§ 6 Abs. 2, § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F.). • Die Voraussetzungen für eine Einzelfall-Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. lagen hier nicht vor, sodass das beklagte Land nicht verpflichtet war, eine Ausnahme zu gewähren. Die Klägerin (geb. 1959) war seit 2001 unbefristet als Angestellte im Schuldienst des Landes tätig. 2004 wurde ihr Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt; dieser Bescheid blieb bestandskräftig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beantragte sie 2009 erneut Übernahme und Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Bezirksregierung lehnte im August 2009 ab mit der Begründung, die Klägerin habe die mit Wirkung vom 18.7.2009 eingeführte Höchstaltersgrenze (40 Jahre) überschritten. Die Klägerin begehrte gerichtliche Verpflichtung zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung ihrer Auffassung; das VG wies die Klage ab. In der Berufung rügt sie u. a. Vertrauensschutz, formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Neuregelung sowie Ermessensnichtgebrauch. • Anwendbarer Zeitpunkt: Für Verpflichtungsansprüche ist die Sach- und Rechtslage zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich; der Verordnungsgeber durfte auf Übergangsregelungen verzichten. • Altersgrenze: Nach §§ 6 Abs.1 Satz1, 52 Abs.1 LVO NRW n.F. ist für die Einstellung/Übernahme die Vollendung des 40. Lebensjahrs Ausschlussvoraussetzung; die Klägerin war bei Entscheidung über 50 Jahre alt. • Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht: Die Höchstaltersregelung verstößt weder gegen EU-Richtlinie 2000/78 noch gegen das AGG; das Bundesverwaltungsgericht bestätigt diese Rechtsauffassung. • Verfahrensmängel: Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten macht die Entscheidung formell rechtswidrig, ist aber nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da offensichtlich die Entscheidung materiell nicht beeinflusst worden wäre. • Ausnahmeregelungen: § 6 Abs.2 LVO NRW n.F. sieht Berücksichtigung bestimmter Verzögerungszeiten (Wehr-/Zivildienst, freiwilliges soziales Jahr, Kinderbetreuung, Pflege) voraus; hierfür ist Kausalität zwischen Verzögerungsgrund und verspäteter Bewerbung erforderlich und der Bewerber trägt die Beweislast. • Härteklausel § 84 Abs.2 Satz1 Nr.2 LVO NRW n.F.: Diese greift nur, wenn sich der berufliche Werdegang aus nicht vom Bewerber zu vertretenden Gründen derart verzögert hat, dass die Anwendung der Altersgrenze unbillig wäre; dies ist hier nicht erfüllt. • Konsequenz: Da die Klägerin die Altersgrenze überschritt und weder die Voraussetzungen des § 6 Abs.2 noch des § 84 Abs.2 Satz1 Nr.2 LVO NRW n.F. darlegte, durfte die Behörde keine Ausnahme gewähren. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Ablehnung des Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe war rechtmäßig, weil die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt die in der LVO NRW n.F. verankerte Höchstaltersgrenze überschritten hatte und die geltend gemachten Ausnahmetatbestände (§ 6 Abs.2, § 84 Abs.2 Satz1 Nr.2 LVO NRW n.F.) nicht vorlagen. Verfahrensfehler (Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten) sind nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da die Entscheidung materiell nicht anders hätte ausfallen dürfen. Eine Verpflichtung des Landes, das Verfahren erneut unter Beachtung der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung zu führen, besteht daher nicht. Die Revision wird nicht zugelassen.