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Urteil

5 K 2073/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0112.5K2073.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift N. Straße 000 in L. -M. , G1 zu Recht den Anschluss- und Benutzungszwang für das auf der dortigen Dachfläche der Garage anfallende Niederschlagswasser ausgeübt hat. Das klägerische Grundstück wurde erstmals im Jahre 1910 bebaut. Zur öffentlichen Abwasserentsorgung befindet sich im Gehweg vor dem klägerischen Grundstück eine im Jahre 1936 errichtete Mischwasserkanalisation, die die Niederschlags- und Schmutzwässer der Grundstücke im Bereich der N. Straße aufnimmt. Der Generalentwässerungsplan, nach dessen Konzept die Entwässerung über einen Mischwasserkanal vorgesehen ist, wurde durch die Bezirksregierung Düsseldorf – letztmalig durch Bescheid aus August 2008 – genehmigt. Die auf dem klägerischen Grundstück anfallenden Schmutzwässer sowie die von den Dachflächen des Wohnhauses und den befestigten Hofflächen abfließenden Niederschlagswässer werden in die öffentliche Abwasserkanalisation eingeleitet; die entsprechende Haus- und Grundstücksanschlussleitung ist verlegt. Der Kläger erwarb das Grundstück im Jahre 1961. Der Anschluss- und Benutzungszwang wurde für den Bereich des klägerischen Grundstücks erstmals durch Ratsbeschluss der Stadt L. -M. im Jahre 1963, öffentlich bekannt gemacht im Jahre 1964 ausgesprochen. Im Jahre 1965 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Umbau eines Wohnhauses und Neubau von zwei PKW-Garagen mit Lagerraum“. Der Kläger stellte zudem ein gesondertes Entwässerungsgesuch für das vorgenannte Bauvorhaben u. a. mit dem Antrag, die auf den Garagendächern mit einer Fläche von 36 m² anfallenden Niederschlagswässer durch eine Tonleitung in die öffentliche Mischkanalisation einzuleiten. Die Entwässerungsgenehmigung wurde – von der Baugenehmigung getrennt – antragsgemäß mit dem Hinweis erteilt, dass die Regenfallrohre zur Hausentwässerung gehören und beim Trennverfahren an den Regenkanal, beim Mischverfahren an den Mischkanal anzuschließen sind. Die streitgegenständliche Doppelgarage wurde sodann im Jahre 1968 fertiggestellt. Die bauaufsichtliche Schlussabnahme wurde durch einen Mitarbeiter der Beklagten (Bauaufsichtsamt) vorgenommen; der Schlussabnahmeschein wurde beanstandungslos erteilt. Die geplante Entwässerung der Garagendachflächen durch Anschluss an die öffentliche Kanalisation wurde nie realisiert. Die Niederschlagswässer werden – bis heute – über eine Fallleitung in eine Regentonne geleitet, die ihrerseits durch einen Überlaufschlauch mit einer zweiten Regentonne verbunden ist. Das so gesammelte Niederschlagswasser wird zur Bewässerung des klägerischen Gartens verwendet. In den Jahren nach 1996 wurden durch den Rat der Beklagten in der Nähe des klägerischen Grundstücks neue Baugebiete durch Bebauungsplan ausgewiesen (Bebauungsplan STA 000 "Neues T. N. Straße X. " - Teilbereich Süd sowie Bebauungsplan Nr. 00 „Schulzentrum L1. E. , 1. Änderung“). Diese Bebauungspläne lassen für die dortigen Grundstücke eine Versickerung des von den bebauten Flächen abfließenden Niederschlagswassers auf den Grundstücken selber zu. Im Zusammenhang mit der Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr wurde im August 2008 bekannt, dass die Entwässerung der Dachflächenniederschlagswässer tatsächlich nicht durch Anschluss an die öffentliche Kanalisation erfolgt. Bei der Gebührenveranlagung waren durch die Beklagte auch die Dachflächen der streitgegenständlichen Doppelgarage angesetzt worden. Dagegen setzte sich der Kläger mittels Klage bei dem erkennenden Verwaltungsgericht (Az. 5 K 1135/09) mit Erfolg zur Wehr. Die Beklagte informierte den Kläger in der Folge über den nach der Entwässerungssatzung bestehenden Anschlusszwang für die Garagendachflächen und forderte ihn mehrfach schriftlich auf, dem Anschlussgesuch zu entsprechen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass Voraussetzung für eine andersartige Nutzung des Niederschlagswassers eine Genehmigung der Unteren Wasserbehörde sei, eine solche aber auf Grund des bestehenden genehmigten Generalentwässerungsplans nicht ausgestellt werden könne. Der Anschluss an die städtische Kanalisation sei bindend und könne auch nicht durch eine Ausnahmegenehmigung aufgehoben werden. Ein Antrag an die Beklagte auf Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht wurde nicht gestellt. Der Kläger wandte sich mit seinem Begehren auch nicht an den Kreis X1. , Untere Wasserbehörde. Insbesondere wurde gegenüber dem Kreis X1. , Untere Wasserbehörde durch den Kläger auch nicht der Nachweis geführt, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem klägerischen Grundstück versickert werden kann. Mit Bescheid vom 24. Februar 2010 forderte die Beklagte den Kläger sodann auf, auch hinsichtlich der Dachflächenniederschlagswässer einen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage herzustellen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Durchführung der Anschlussarbeiten binnen drei Monaten ab Bestandskraft des Bescheids gegeben. Am 22. März 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens vor, die Beklagte habe die Baumaßnahme vor über 40 Jahren beanstandungslos abgenommen. Mit der bauordnungsrechtlichen Schlussabnahme seien gleichsam die Entwässerungsanlagen ohne Beanstandung abgenommen worden. Jedenfalls aber sei dieser Zustand von der Beklagten seither geduldet worden. Damit sei das Recht der Beklagten, den Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu verlangen, verwirkt. Er habe darauf vertrauen können, dass ein Anspruch auf Anschluss an die öffentliche Kanalisation durch die Beklagte nicht mehr geltend gemacht werde. Insoweit sei maßgeblich auf den – seinen – Empfängerhorizont abzustellen. Zudem sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darin zu sehen, dass auf den in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück gelegenen Grundstücken eine Niederschlagswasserversickerung auf den Grundstücken selber zugelassen werde. Im Übrigen könne das von den Dachflächen abfließende Niederschlagswasser auf seinem Grundstück umweltverträglich und ohne Beeinträchtigung öffentlicher oder privater nachbarlicher Belange versickert werden. Im Falle von Starkregenereignissen versickere das übergelaufene Niederschlagswasser in unmittelbarer Nähe der Regentonnen. Durch die Eingrenzung seines Gartens zu den benachbarten Grundstücken durch einen 10 – 15 cm hohen Betonsockel sei ein Überlaufen des Niederschlagswassers auf die Nachbargrundstücke nicht möglich. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung der Anschlussverfügung vom 24. Februar 2010 zu verpflichten, den Kläger bezüglich der auf dem Grundstück N. Straße 000 in L. -M. G 1 befindlichen Garagen von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser freizustellen, 2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Anschlussverfügung vom 24. Februar 2010 zu verpflichten, über den Freistellungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich insoweit auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor, der Anschluss- und Benutzungszwang bestehe für das klägerische Grundstück bereits seit dem erstmaligen Satzungserlass im Jahre 1963. Nach der Aktenlage sei zuvor auch nicht ersichtlich gewesen, dass die Entwässerung der Dachflächenniederschlagswässer tatsächlich nicht wie beantragt und genehmigt umgesetzt worden ist. Bei der bauaufsichtlichen Schlussabnahme seien ausschließlich die Hochbauten begutachtet worden, nicht aber die kanaltechnischen Arbeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren 5 K 1135/09 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat weder mit dem Antrag auf Aufhebung der Anschlussverfügung (A.), noch mit dem Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, den Kläger von der Niederschlagswasserüberlassungsverpflichtung freizustellen (B.), noch mit dem Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten, über den Freistellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (C.), Erfolg. A. Die angefochtene Anschlussverfügung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anschlussverfügung findet sich in § 9 Absätze 1, 2 und 5 i.V.m. §§ 3, 4, 5 Absätze 2 und 3 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 18. Dezember 2008 (nachfolgend: „EWS“). Danach ist jeder Anschlussberechtigte nach den näheren Bestimmungen der Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW (Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GVBl. NRW 2005, 463), nachfolgend: „LWG“) an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (sog. Anschlusszwang, § 9 Abs. 1 EWS). Dabei besteht – vorbehaltlich der näheren Satzungsbestimmungen – die Verpflichtung zur Einleitung des gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abwassers (sog. Benutzungszwang, § 9 Abs. 2 EWS). „Abwasser“ in diesem Sinne ist grundsätzlich auch das auf dem Grundstück anfallende Niederschlags(-ab-)wasser (§ 9 Abs. 1 und 5 Satz 1 i.V.m. § 2 Ziff. 1 EWS). Die Anschlusspflicht für Niederschlags(-ab-)wasser besteht (ausnahmsweise) nicht, wenn die Beklagte infolge Freistellung gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG nicht abwasserbeseitigungspflichtig ist (§ 9 Abs. 5 Satz 2, § 5 Abs. 2 EWS) oder sie nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG auf die Abwasserüberlassungspflicht verzichtet hat (§ 9 Abs. 5 Satz 2, § 5 Abs. 3 EWS). Voraussetzung für die Anschlussberechtigung und -verpflichtung ist ferner, dass sich auf dem Grundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe eine betriebs- und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage befindet (§ 9 Absätze 1 und 5 i.V.m. § 2 Ziff. 6 lit. a) und b), § 3, § 4 Abs. 1, § 5 EWS). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser ortsrechtlichen Bestimmungen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die satzungsmäßige Anordnung der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie zur Benutzung derselben findet ihre Rechtfertigung in § 56 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der Fassung vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) (nachfolgend: „WHG“) i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 c Satz 1 LWG sowie §§ 7 – 9 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: „GO“). Gemäß § 56 WHG i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG ist den Gemeinden die (pflichtige Selbstverwaltungs-)Aufgabe übertragen, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser – wozu gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 WHG grundsätzlich auch das von bebauten oder befestigen Flächen gesammelt abfließende Niederschlagswasser zählt – zu beseitigen. Um die Erfüllung dieser gemeindlichen Verpflichtung auch für das Niederschlagswasser zu ermöglichen, hat der Landesgesetzgeber in § 53 Abs. 1 c LWG dem Nutzungsberechtigten eines Grundstücks die entsprechende Verpflichtung auferlegt, der Gemeinde das auf dem Grundstück anfallende Abwasser – mithin auch das Niederschlagswasser – zu überlassen. In Wahrnehmung ihrer so bestehenden wasserrechtlichen Pflichten stellt die Beklagte die erforderlichen Anlagen zur Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 EWS). Als Einrichtungsherrin ist sie befugt, zur Verwirklichung des Einrichtungszwecks die Zulassung zu der Einrichtung und deren Benutzung im Rahmen der Gesetze durch Satzung (vgl. §§ 7 – 9 GO) zu regeln und die Pflichten aus dem öffentlich-rechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnis kraft ihrer Einrichtungsgewalt durch Verwaltungsakt durchzusetzen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 – 22 A 753/1994 -, NVwZ-RR 1995, 244 ff.; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band III, 5. Auflage (2004), § 88 VI. Von dieser Regelungsbefugnis hat die Beklagte in ihrer Entwässerungssatzung Gebrauch gemacht und für die Grundstücke ihres Gemeindegebiets die Art und Weise, in der die wassergesetzlich angeordnete Überlassungspflicht zu erfüllen ist, nämlich durch den Anschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation und durch die Benutzung derselben satzungsmäßig festgeschrieben sowie die Benutzungsmodalitäten, geregelt. Dass sich die Beklagte auch hinsichtlich der Niederschlags(-ab-)wasserbeseitigung für die Form der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage entschieden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Bestimmung der Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung steht der Gemeinde ein grundsätzlich weitreichendes und nur eingeschränkt überprüfbares (Planungs-)Ermessen zu, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 – 15 A 1635/08 -. Bei der hier gewählten Abwasserbeseitigungsvariante handelt es sich um eine nach § 55 Abs. 2 WHG und § 51 a Absätze 1 und 3 LWG zulässige Beseitigungsform; dem steht – wie unten auszuführen bleibt – nicht entgegen, dass die Ableitung des Niederschlags(-ab-)wassers in einen Mischwasserkanal vorgesehen ist. Die Voraussetzungen für den mithin in der Satzung wirksam angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang liegen für das streitgegenständliche Grundstück – bzw. hinsichtlich der auf den Doppelgaragen anfallenden Niederschlagswässer – vor. Auf den Dachflächen der auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen Doppelgaragen fällt unstreitig Niederschlags(-ab-)wasser an. Dieses Abwasser hat der Kläger infolge der ihn treffenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Verpflichtung zur Überlassung an die Beklagte zu übergeben. Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht, wie sie in § 9 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 2 und 3 EWS für die Fälle vorgesehen ist, dass die (gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG regelmäßig bei der Gemeinde liegende) Abwasserbeseitigungspflicht (ausnahmsweise) nach § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG auf den Kläger übergegangen wäre oder die Beklagte nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG auf die Überlassung des Niederschlags(-ab-)wassers verzichtet hätte, liegt hier nämlich nicht vor. Eine eigene Abwasserbeseitigungspflicht des Klägers besteht nicht. Sie ergibt sich nicht aus früheren wasserrechtlichen Regelungen, ausweislich derer die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht bei dem Nutzungsverpflichteten gelegen haben könnte. Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen des § 53 Abs. 1, 1 c und 3 a Satz 1 LWG n. F. am 12. Mai 2005 finden anders lautende frühere wasserrechtliche Regelungen mangels gesetzlicher Überleitungsvorschriften keine Anwendung mehr, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2010 – 15 A 1635 und 15 A 1636/08 -, in: Juris. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG n. F. liegt die Abwasserbeseitigungspflicht vielmehr grundsätzlich wieder allein bei der Gemeinde. Ausnahmsweise ist nach § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG der Nutzungsberechtigte des Grundstücks abwasserbeseitigungspflichtig, wenn er (vgl. § 53 Abs. 3 a Sätze 3 und 4 LWG) gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück bzw. ortsnahen Gewässereinleitung geführt und – als weitere konstitutive Voraussetzung – vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. September 2010 – 15 A 1636/08 -, in: Juris Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 – 15 A 2244/09 -, und vom 24. Juni 2009 – 15 A 1187/09 -, die Gemeinde den Nutzungsberechtigten von der Überlassungspflicht (§ 53 Abs. 1 c LWG) freigestellt, d. h. die Freistellung (positiv) erklärt hat . Beide Voraussetzungen für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten sind hier nicht erfüllt. Der Kläger ist mit seinem Begehren schon nicht an die für den Gemeinwohlzuträglichkeitsnachweis „zuständige Behörde“ – das wäre hier die Untere Wasserbehörde, Kreis X1. (vgl. § 136 LWG) –, vgl. Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli 2010,§ 53 Rn. 132, herangetreten. Folglich liegt auch keine Entscheidung über die Nachweisführung i.S.d. § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG vor. Voraussetzung für die Nachweisführung i.S.d. § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG ist aber, dass sich der Nutzungsberechtigte mit seinem Begehren zunächst an die zuständige Untere Wasserbehörde wendet, diese die von dem Nutzungsberechtigten gemachten Angaben und beigebrachten Unterlagen auf Vereinbarkeit mit den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen überprüft und sodann eine – ggfs. rechtsmittelfähige – Entscheidung hierüber erlässt. Nur durch ein derart formalisiertes Verfahren ist sichergestellt, dass eine verbindliche, der – nunmehr vom Gesetzgeber durch die gegenüber dem früher geltenden Recht gesteigerten Anforderungen deutlich gemachten – Bedeutung des Übergangs der Abwasserbeseitigungspflicht gerecht werdende Feststellung zur Gemeinwohlverträglichkeit der von dem Nutzungsberechtigten beabsichtigten Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt. Vor diesem Hintergrund kann hier offen bleiben, welche Anforderungen an die Nachweisführung i.S.d. § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG konkret zu stellen sind, insbesondere ob die vom Kläger gegenüber der Beklagten und im streitgegenständlichen Verfahren gemachten Angaben zur Versickerung des von den Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers zur Nachweisführung ausreichend gewesen wären. Auch die zweite konstitutive Voraussetzung für einen (ausnahmsweisen) Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht ist hier nicht erfüllt. Denn unabhängig von der Frage, ob der Kläger überhaupt einen bescheidungsfähigen ausdrücklichen oder konkludenten Antrag auf Freistellung an die Beklagte gestellt hat, hat die Beklagte jedenfalls keine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht erklärt. Da die Beklagte bislang nicht auf die Überlassung des Abwassers i.S.d. § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG verzichtet hat, steht dem Anschlusszwang die Regelung in § 9 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 2 und § 11 EWS ebenfalls nicht entgegen. Dem Kläger steht auch das der Anschlusspflicht korrespondierende Anschlussrecht zu. Der Kläger ist Eigentümer eines im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks (§ 3 EWS). Vor dem streitgegenständlichen Grundstück, d. h. in dessen unmittelbarer Nähe befindet sich die betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage der Beklagten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EWS). Das Anschlussrecht umfasst auch das Niederschlags(-ab-)wasser (§ 5 Abs. 1 EWS), da – wie bereits ausgeführt – die Beklagte den Kläger nicht von der Niederschlags(-ab-)wasserüberlassungspflicht freigestellt hat (§ 5 Abs. 2 EWS i.V.m. § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG). Liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs vor, darf die Beklagte den Anschluss im Einzelfall allerdings dann nicht fordern, wenn die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs an verfassungsrechtliche Grenzen stößt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Anschlussverlangen enteignend wirkt oder – auch unter Berücksichtigung der von der Satzung vorgegebenen Zwecke – das Verlangen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. In solchen Fällen der Unzumutbarkeit muss auf die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs verzichtet werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1996 – 22 A 4244/95 -, NWVBl. 1996, 434 (436); VG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2009 – 5 K 3247/07 -. Die hier angefochtene Anschlussforderung der Beklagten verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein Anschlussverlangen verstößt dann gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Anschlussforderung nicht geeignet ist, das im Interesse der Allgemeinheit liegende Ziel der ordnungsgemäßen Abführung des Niederschlagswassers zu erreichen, das Verlangen nicht erforderlich ist, weil es ein anderes, zur Zweckerreichung gleich geeignetes, die Allgemeinheit oder den Betroffenen aber weniger belastendes Mittel gibt, oder die Zweck-Mittel-Relation nicht angemessen ist. Die angefochtene Anschlussforderung ist zunächst geeignet, das mit ihr verbundene Ziel der ordnungsgemäßen Ableitung des auf dem Grundstück des Klägers anfallenden Niederschlagswassers über die öffentliche Abwasseranlage zu erreichen. Die Ableitung des Niederschlags(-ab-)wassers in den öffentlichen Mischwasserkanal entspricht auch den wasserrechtlichen Anforderungen, wie unten darzulegen ist. Ein anderes, den Kläger weniger belastendes Mittel zur Erreichung dieses Ziels besteht nicht. Obliegt die Abwasserbeseitigungspflicht – wie hier – der Beklagten, so hat der Kläger ihr das Abwasser zur Beseitigung zu überlassen (§ 53 Abs. 1 c LWG). Entscheidet sie sich – wie hier – in nicht zu beanstandender Weise durch Entwässerungssatzung dazu, die Überlassung des Abwassers durch Anschluss an den öffentlichen Kanal und Benutzung desselben zu verlangen, ist eine Entwässerung durch den Nutzungsberechtigten auf dem Grundstück keine wasserrechtlich ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte auf die Überlassung des Niederschlags(-ab-)wassers zwecks Beseitigung oder Verwendung desselben durch den Nutzungsberechtigten verzichtet hätte (§ 11 EWS i.V.m. § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG), was hier nicht der Fall ist. Der Anschlusszwang ist auch nicht mit Blick auf die Zweck-Mittel-Relation unangemessen. Die Ausübung des Anschlusszwangs ist insbesondere nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Forderung gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstieße. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist für ein willkürliches Vorgehen der Beklagten nichts ersichtlich. Soweit der Kläger eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darin sieht, dass auf den in unmittelbarer Nähe zum klägerischen Grundstück befindlichen Grundstücken eine Niederschlagswasserversickerung auf den Grundstücken selbst zugelassen wird, sind die Fälle mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar. Anders als das klägerische Grundstück unterliegen die „Vergleichsgrundstücke“ auf Grund der dort geltenden Festsetzungen der Bebauungspläne nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des Niederschlagswassers, da die bauleitplanerischen Festsetzungen dort eine Niederschlagswasserbeseitigung auf den Grundstücken selber vorsehen. Der Rat der Beklagten hat insoweit von der ihm in § 51 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 LWG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und die Form der Niederschlagswasserbeseitigung im Rahmen seines weiten planerischen Ermessens im Bebauungsplan in dieser Weise festgelegt. Die Ausübung des Anschlusszwangs ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil dem Kläger ein Anspruch auf Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht bzw. ein Anspruch auf Verzicht auf die Überlassung des Niederschlagswassers zustünde, den er der Anschlussforderung einredeweise entgegenhalten könnte, vgl. zum „Einredecharakter“ der Befreiungsmöglichkeit u. a. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 1995 – 22 A 2185/91 -, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2009 – 5 K 3247/07 -. Der Kläger hat weder einen entsprechenden Anspruch auf Übertragung gemäß § 53 a Abs. 3 Satz 1 LWG noch einen solchen auf Verzicht gemäß §§ 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG i.V.m. § 11 EWS. Dazu fehlt es hier bereits am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Übertragung bzw. einen Verzicht. Wie oben dargelegt ist der Kläger mit seinem Übertragungsbegehren schon nicht an die zuständige Untere Wasserbehörde (Kreis X1. ) herangetreten. Dementsprechend hat er dieser gegenüber auch nicht den ihm obliegenden (§ 53 Abs. 3 a Sätze 3 und 4 LWG) Nachweis der Versickerungs- oder Einleitungsmöglichkeit des Niederschlagswassers geführt. Zudem hat er – als zweite tatbestandliche Voraussetzung – auch keinen Antrag an die Beklagte auf Freistellung von der Überlassungspflicht gestellt. Selbst wenn aber die tatbestandliche Übertragungsvoraussetzung der Nachweisführung gegenüber der Unteren Wasserbehörde und ein Antrag auf Freistellung bei der Beklagten vorlägen, stünde dem Kläger kein zwingender Anspruch auf Erteilung der Freistellung zu. § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG legt zwar keine konkreten Voraussetzungen fest, bei deren Vorliegen die Gemeinde den Nutzungsberechtigten von der Abwasserüberlassungspflicht freistellen kann oder freizustellen hat. Dem Gesetzeswortlaut lassen sich indes keine Anhaltspunkte für eine insoweit gebundene Entscheidung der Verwaltung entnehmen. Da dem deutschen Verwaltungsrecht eine Verwaltungsentscheidung ohne jegliche rechtliche Bindung fremd ist, kann die Entscheidung der Gemeinde über die Freistellung nur als Ermessensentscheidung angesehen werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 – 15 A 1635/08 -; VG Köln, Urteil vom 15. April 2008 – 14 K 2800/06 -, zitiert nach Juris, Rn. 25. Diese Ermessensentscheidung hat sich am Normzweck zu orientieren, der sich insbesondere aus dem Regelungsgefüge der §§ 51 a, 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG und – nicht zuletzt – aus dem Willen des Landesgesetzgebers ergibt. Dieser Normzweck geht dahin, dass die Gemeinde bei der Freistellungsentscheidung an der von ihr getroffenen Grundentscheidung über die Art und Weise der Abwasserbeseitigung festhalten darf und sie nur in begründeten Ausnahmefällen gehalten ist, hiervon abzuweichen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 – 15 A 1635/08 -. Hat die Gemeinde sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dazu entschieden, die Beseitigung des Niederschlags(-ab-)wassers über eine öffentliche Kanalisation vorzunehmen und hat sie die Entwässerungsanlage gemäß dieser Entsorgungsentscheidung hergestellt, wird in der Regel später kein Raum mehr sein, den einzelnen Nutzungsberechtigten von der damit einhergehenden endgültigen Abwasserüberlassungsverpflichtung an die Gemeinde nach § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG freizustellen. Denn in einem solchen Fall ist die wasserrechtliche Zielsetzung der ordnungsgemäßen Niederschlags(-ab-)wasserbeseitigung (§ 55 Abs. 2 WHG, § 51 a LWG) in vollem Umfang erfüllt und eine einheitliche und zentralisierte Niederschlagswasserbeseitigung zum Wohl der Allgemeinheit sichergestellt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 – 15 A 1635/08 -; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli 2010, § 51 a Rn. 24. Vorliegend hat sich die Beklagte auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für eine Entsorgung des Niederschlags(-ab-)wassers über die Mischwasserkanalisation entschieden. Denn auf den Fall, dass Grundstücke – wie das streitgegenständliche – vor dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut und an die öffentliche (Mischwasser-)Kanalisation angeschlossen worden sind, findet § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG – der eine grundsätzliche Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser vorsieht – keine Anwendung. Ein begründeter Ausnahmefall, der zu einer Ermessensreduzierung auf Null und damit zu einem Anspruch des Klägers auf Freistellung führte, wurde klägerseits weder substantiiert geltend gemacht noch ist ein solcher mit Blick darauf ersichtlich, dass hier nach der gesetzgeberischen Absicht, die von der Gemeinde getroffene Entsorgungsentscheidung zu schützen, eine Ermessensausübung intendiert ist, bei der in der Regel von einer Freistellung abgesehen wird. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verzicht gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG i.V.m. § 11 EWS, den er der Anschlussforderung einredeweise entgegenhalten könnte. Gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG hat die Gemeinde die Möglichkeit, auf die Überlassung des Niederschlags(-ab-)wassers zu verzichten, wenn die Übernahme bereits erfolgt und eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten sichergestellt ist. Der Rat der Beklagten hat von dieser gesetzlich eingeräumten Möglichkeit durch den Erlass der ermessenskonkretisierenden Satzungsregelung in § 11 EWS Gebrauch gemacht. Danach hat der Grundstückseigentümer, der die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser beabsichtigt, diese Nutzungsabsicht der Beklagten anzuzeigen (§ 11 Satz 1 EWS). In diesem Fall verzichtet die Beklagte auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem Grundstück sichergestellt ist (§ 11 Satz 2 EWS). Bei der Regelung in § 11 EWS handelt es sich indes nicht um einen Verzicht unmittelbar kraft Satzung. Die in § 11 EWS statuierte Anzeigeverpflichtung vor Nutzungsaufnahme soll der Beklagten gerade die Möglichkeit geben zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Verzicht vorliegen, d. h. ob eine ordnungsgemäße Verwendung i.S.d. § 11 Satz 2 EWS sichergestellt ist. Daraus folgt, dass die Beklagte den Verzicht gesondert durch Verwaltungsakt aussprechen müsste. Daran fehlt es hier. Ein zwingender Anspruch des Klägers auf Erteilung dieses Verwaltungsaktes besteht nicht. Insoweit kann offen bleiben, ob es sich bei der vom Kläger dargelegten Verwendung des Niederschlagswassers tatbestandlich überhaupt um eine „Brauchwassernutzung“ i.S.d. § 11 Satz 1 EWS handelt. Jedenfalls fehlt es aber an der für die Erklärung des Verzichts erforderlichen „Sicherstellung“ der ordnungsgemäßen Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem klägerischen Grundstück. Zwar sind an diese Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung bereits dem Gesetzes- und Satzungswortlaut nach geringere Anforderungen zu stellen als bei dem nach § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG zu erbringenden Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung. Gleichwohl hat der Kläger in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 3 a Satz 4 LWG auch insoweit schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass er zur ordnungsgemäßen Verwendung bereit und in der Lage ist, vgl. Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli 2010, § 53 Rn. 135 f.. Ein unschlüssiger und nicht nachvollziehbarer Vortrag ist für die im Falle eines Verzichts auch weiterhin abwasserbeseitigungspflichtige und damit haftungsrechtlich verpflichtete Beklagte, vgl. OVG NRW, Beschluss 31. Januar 2007 – 15 A 150/05 -, zitiert nach Juris, Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2009 – 5 K 3247/07 -; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli 2010, § 53 Rn. 136 – 138, keine Grundlage, um einen Verzicht hinsichtlich der Abwasserüberlassungspflicht zu erteilen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2009 – 5 K 3247/07; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli 2010, § 53 Rn. 136 – 138. Dies muss erst recht für die hier vorliegende ermessenskonkretisierende Satzungsvorschrift des § 11 Satz 2 EWS gelten. Die Beklagte hat das ihr insoweit durch § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG eingeräumte Verzichtsermessen in der Satzung abstrakt-generell dahingehend ausgeübt, dass ein Anspruch auf Verzicht (zwingend) schon dann besteht, wenn die tatbestandliche Voraussetzung der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser erfüllt ist. Für weiter gehende Ermessenserwägungen im Einzelfall lässt die Satzung keinen Raum mehr. Da die Beklagte im Falle des Verzichts auch weiterhin abwasserbeseitigungspflichtig i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG ist, damit auch weiterhin haftungsrechtlich für Schäden z. B. an Gebäuden Dritter – etwa auf Nachbargrundstücken – einzustehen hat und die Beklagte auf Grund der ermessenskonkretisierenden Satzungsbestimmung in § 11 Satz 2 EWS bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Einzelfall kein Ermessen mehr ausüben darf, müssen die o. g. Anforderungen an die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung hier erst recht gelten. Hier hat der Kläger aber weder substantiiert vorgetragen noch in irgendeiner Form belegt, dass eine ordnungsgemäße Verwendung des von den Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers auf seinem Grundstück sichergestellt ist. Zum einen fehlen Angaben dazu, über welche Bodenschichten das Abwasser in den Untergrund eingeleitet werden soll und ob die Böden versickerungsfähig sind. Zum anderen vermag weder der Vortrag des Sammelns des Niederschlagswassers in Regentonnen, noch des Nutzens des so gesammelten Wassers zur Gartenbewässerung, des Versickerns des Wassers in unmittelbarer Nähe der Regentonnen oder der Eingrenzung des klägerischen Gartens zu den benachbarten Grundstücken durch einen 10 – 15 cm hohen Betonsockel einen substantiierten Vortrag zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung zu begründen. So fehlt beispielsweise jeglicher substantiierte und in irgendeiner Form untermauerte Vortrag dazu, wie die Niederschlagswässer insbesondere bei Starkregenereignissen oder in den Wintermonaten, in denen bekanntlich kaum bzw. kein Bedarf an Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung besteht, ordnungsgemäß im Sinne des Wasserrechts verwendet werden sollen. Unabhängig davon, ob die Eingrenzung des klägerischen Gartens zu den benachbarten Grundstücken durch einen 10 – 15 cm hohen Betonsockel eine Vernässung dieser Grundstücke verhindern kann, besteht jedenfalls aber für das klägerische Grundstück eine Vernässungsgefahr, der der Kläger nicht durch substantiierten Vortrag entgegengetreten ist. Schließlich kann das unkontrollierte „Verplätschernlassen“ überschüssigen Niederschlagswassers, das die Regenwassertonnen bei Starkregenereignissen nicht zu fassen vermögen, nicht als ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem Grundstück im Sinne der Satzung bewertet werden. Die Ausübung des Anschlusszwangs ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Forderung – wie der Kläger vorträgt – verjährt oder verwirkt wäre. Die Anschlussforderung ist nicht verjährt. Der Anschluss- und Benutzungszwang – der eine zentralisierte und damit geordnete Abwasserbeseitigung bezweckt – dient dem Schutze der Volksgesundheit, dem Schutze des Grundwassers vor weiterer Verunreinigung sowie der Umsetzung der wasserrechtlichen Verpflichtung zur Überlassung des Abwassers an die Gemeinde, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2003 – 15 A 1738/03 -, S. 4 des Beschlussabdrucks. Vor dem Hintergrund dieser Schutzzwecke aktualisiert sich die Anschlussverpflichtung ständig neu, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2006 – 5 K 2849/05, sodass eine Verjährung des Anspruchs nicht eintreten kann. Die Anschlussforderung ist auch nicht verwirkt. Der Verwirkung unterliegen grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche, vgl. BVerwG, in: BVerwGE 6, 205; BVerwG, in: BVerwGE 44, 339; BGH, in: BGHZ 35, 199. Die Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) wegen widersprüchlichen Verhaltens; der Verstoß gegen Treu und Glauben liegt dabei in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung, vgl. BGH, in: BGHZ 25, 52; Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage (2008), § 242 Rn. 55. Ein Recht ist dementsprechend verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (sog. Umstandsmoment), vgl. BGH, in: BGHZ 43, 292; BGH, in: BGHZ 84, 280 f.. Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr mangelt es hier sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment. Die Erfüllung des Zeitmoments setzte voraus, dass die Beklagte Kenntnis von der Nichtbefolgung der satzungsmäßigen Anschlusspflicht gehabt hat oder hätte haben müssen und sie gleichwohl innerhalb einer bestimmten Zeitspanne das Recht nicht ausgeübt bzw. durchsetzt hätte. Dies ist hier nicht der Fall. Hier hat die Beklagte erst im Zusammenhang mit der Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr im August 2008 Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger nicht an die öffentlich Abwasseranlage angeschlossen ist. Sie hat in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Kenntniserlangung die Anschlussforderung gegenüber dem Kläger geltend gemacht. Die Beklagte hätte auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der Nichtbefolgung haben müssen. Denn sie ist – ohne weitere Anhaltspunkte – nicht gehalten, die tatsächliche Befolgung des qua Satzung bestehenden Anschlusszwangs ständig zu überprüfen. Davon unabhängig fehlt es hier auch an einer für die Verwirkung erforderlichen Vertrauensgrundlage (sog. Umstandsmoment). Zwar ist dem Kläger insoweit beizupflichten, als im Rahmen des Umstandsmoments auch auf den Empfängerhorizont abzustellen ist. Konkret ist der Empfängerhorizont bei der Frage zu berücksichtigen, ob sich der Betroffene – hier der Kläger – darauf eingerichtet hat , dass das längere Zeit nicht geltend gemachte Recht nicht mehr geltend gemacht werden würde. Im Rahmen des Umstandsmoments ist aber weiter zu berücksichtigen, ob sich der Kläger auch darauf einrichten durfte , dass das Recht nicht mehr geltend machen werden würde. Daran fehlt es hier. Dem Kläger wurde mit der Baugenehmigung für den Bau der Doppelgarage – insoweit antragsgemäß – lediglich die Erlaubnis zur Einleitung der Niederschlagswässer in die öffentliche Abwasseranlage erteilt. Er hat damit gewusst oder wissen müssen, dass er abweichend von der ihm erteilten Erlaubnis gebaut hat. Aus dem jahrelang unentdeckt gebliebenen rechtswidrigen Zustand kann dem Kläger jedenfalls kein Vertrauenstatbestand erwachsen. Entgegen dem Vortrag des Klägers erwächst ein entsprechender Vertrauenstatbestand auch nicht aus dem beanstandungslos erteilten bauaufsichtlichen Schlussabnahmeschein. Dabei kann offen bleiben, ob im Rahmen der bauaufsichtlichen Schlussabnahme nach damaligem Recht überhaupt – auch – über die ordnungsgemäße Fertigstellung der Abwasseranlagen zu befinden war. Eine Regelung, an die sich ein Vertrauenstatbestand anknüpfen ließe, enthält die Bescheinigung jedenfalls nicht, insbesondere schließt sich an sie keine genehmigende oder genehmigungsändernde Rechtsfolge an, vgl. zum Schlussabnahmeschein alten Rechts: OVG NRW, Beschluss vom 30.12.1982 – 11 A 1273/82; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1992 – 7 A 2702/91, BRS 54 Nr. 203. Dementsprechend schützt auch ein beanstandungslos erteilter Schlussabnahmeschein nicht vor einem bauaufsichtlichen Einschreiten, sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass doch Mängel vorgelegen haben, vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: Mai 1999, § 82 Rn. 11. Sollte der Kläger insoweit einer rechtlichen Fehlvorstellung über die Bedeutung des Schlussabnahmescheins unterlegen sein, hat er sich dies selbst zuzuschreiben, kann darauf aber keinen Anspruch auf Vertrauensschutz stützen. B. Auch dem Verpflichtungsantrag des Klägers ist der Erfolg zu versagen. Wie oben ausgeführt steht dem Kläger weder ein zwingender Anspruch auf Freistellung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG noch ein – insoweit als Minus in der beantragten Freistellung mit enthaltener – Anspruch auf Verzicht gemäß §§ 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG i.V.m. 11 EWS zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). C. Nachdem dem Hauptantrag der Erfolg versagt ist, war über den Hilfsantrag des Klägers zu entscheiden. Dieser bleibt ebenfalls erfolglos. Der Kläger hat bei der Beklagten keinen Antrag auf Freistellung gestellt. In der bloßen Äußerung des Unwillens gegenüber der Beklagten, sich anzuschließen, kann wegen der mit einer Freistellung verbundenen rechtlichen Nachteile (Übergang der Beseitigungspflicht) auch kein konkludenter Freistellungsantrag gesehen werden. Bevor diese Antragsvoraussetzung nicht erfüllt ist, kann die Beklagte nicht verpflichtet werden, über die Freistellung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (neu) zu entscheiden. Ein derartiger vorbeugender Rechtsschutz ist dem deutschen Verwaltungsrecht fremd, vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage, vor § 40 Rn. 25. Verwaltungsrechtsschutz ist – dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgend – grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG gestattet der Gerichtsbarkeit lediglich die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit, grundsätzlich nicht aber, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Ein besonders schützenswertes Interesse an der – ausnahmsweisen – Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes, vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage, vor § 40 Rn. 25. ist klägerseits weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da – wie oben dargelegt – die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Niederschlagswasserüberlassung schon nicht vorliegen, ist für eine Verpflichtung zur Neubescheidung eines eventuell konkludent gestellten Verzichts-/Befreiungsantrags kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW S. 647) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.