Beschluss
15 A 1635/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0901.15A1635.08.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Kläger, mit der sie im Wesentlichen vortragen: Der Beklagte habe sie von der Überlassungspflicht bezüglich des Regenwassers freizustellen. Mit Blick auf den Wortlaut von § 53 Abs. 3a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) sei beim – aus Sicht der Kläger vorliegend geführten - Nachweis der gemeinwohlverträglichen Einleitung des Niederschlagwassers die begehrte Freistellung zu erteilen. Auch aus der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2004 lasse sich nichts anderes entnehmen. Dem stehe auch § 51a Abs. 1 LWG nicht entgegen. Dieser bestimme den Grundsatz, dass ab einem bestimmten Stichtag das Niederschlagswasser getrennt vom Schmutzwasser zu beseitigen sei. Nur bei einer Trennkanalisation habe daher die Gemeinde das Recht zu entscheiden, ob sie aus übergeordneten Interessen angeschlossene Grundstücke vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit bzw. darauf verzichtet, ihr das Niederschlagswasser zur Beseitigung zu überlassen. Die Entscheidungsbefugnis der Gemeinde, ob ein Grundstückseigentümer das Niederschlagswasser auf seinem Grundstück versickern lassen kann oder nicht, stehe ihr daher nur dann zu, wenn sie einen Regenwasserkanal vor dem Grundstück gebaut habe bzw. bauen wolle, welcher der Regenwasserbeseitigung auf dem privaten Grundstück diene. Diese Voraussetzungen lägen bei dem hier in Rede stehenden Mischwasserkanal jedoch nicht vor. Dieser entspreche nicht den Zielvorstellungen des § 51a Abs. 1 LWG. Vor diesem Hintergrund komme es auch nicht auf die Möglichkeiten einer Ausnahmebewilligung nach § 51a Abs. 3 LWG an, dessen Voraussetzungen hier im Übrigen auch nicht vorlägen. Hinsichtlich des dort als Voraussetzung geregelten technischen oder wirtschaftlichen Aufwands seien die Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen. Dabei komme es nicht auf die Verhältnismäßigkeit des Mischwasserkanals zu einer Entwässerung im Trennsystem an, sondern darauf, ob der wirtschaftliche Betrieb der Mischwasserkanalisation als öffentliche Einrichtung auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gebührenerhebung bei einer Umstellung auf ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung beeinträchtigt wäre. Die von dem Beklagten vorgelegten Fiktivberechnungen Mischsystem/Trennsystem würden im Übrigen bestritten, da die Berechnungen nicht nachvollzogen werden könnten. Ferner sei nicht nachgewiesen worden, dass Teileinrichtungen des Entwässerungssystems des Beklagten an dem in der Ortslage noch zu errichtenden Mischwasserkanal ausgerichtet gewesen seien. Auch eine Größerdimensionierung des Regenüberlaufbeckens sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit unbeachtlich und werde ebenfalls bestritten. Im Übrigen ändere der ständige gesetzliche Wechsel der Abwasserbeseitigungspflicht nichts an der endgültigen und ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbeseitigung durch sie – die Kläger -. Im Ergebnis werde dies durch das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 2008 (15 A 488/05) bestätigt. Hier werde ausdrücklich ausgeführt, dass der Wechsel der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht nicht für Grundstücke gelte, die dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 LWG a. F. unterlegen hätten und auf denen eine Grundstückswasserbeseitigungsanlage erstellt sei. Der angegriffene Anschluss- und Benutzungszwang sei aus den vorgenannten Gründen ebenfalls rechtswidrig, zumal es für die Gemeinde keine wesentlichen Nachteile bedeute, hier vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien. Demgegenüber entstünden bei Nichtbefreiung erhebliche Aufwendungen und Unverhältnismäßigkeiten zu ihren - der Kläger - Lasten. Im Übrigen erweise sich das Verhalten des Beklagten als gleichheitswidrig. Es gebe gleichgelagerte Fälle, bei denen Niederschlagswasser in ein Gewässer eingeleitet werde und keine Anschluss- und Benutzungszwänge verfügt worden seien bzw. von denen befreit worden sei. Hierzu verweisen die Kläger auf einige Beispielsfälle. Die Kläger beantragen, das angegriffene Urteil zu ändern und 1.) den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 20. August 2007 und seines Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2007 zu verpflichten, sie – die Kläger – für ihr Grundstück I.--weg 12 von der Pflicht zur Überlassung des Oberflächenwassers freizustellen sowie 2.) die Anschlussverfügung des Beklagten vom 29. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2006 insoweit aufzuheben, als darin der Anschluss bezüglich des Oberflächenwassers verlangt wird. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger hätten die gemeinwohlverträgliche Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück oder die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer schon nicht nachgewiesen. Im Übrigen sei die Auffassung der Kläger, bei Nachweis der gemeinwohlverträglichen Entsorgung sei die Freistellung nach § 53 Abs. 3a LWG zu erteilen, rechtlich unzutreffend, da es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handele. Auch die seitens der Kläger bemühte Passage aus der amtlichen Begründung der LWG-Novelle 2005 führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese stelle darauf ab, dass bei der Entsorgung durch den privaten Nutzungsberechtigten kein Fall des § 51a Abs. 3 LWG vorliegen dürfe. Dies sei hier aber der Fall. Soweit die Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51a Abs. 3 LWG in Frage stellten, griffen ihre Ausführungen nicht durch. Das schlichte Bestreiten der beklagtenseitig dargelegten Mehrkosten reiche nicht aus. Damit würden die Kläger ihren Darlegungsanforderungen nicht genügen. Die Unterlagen zur Kanalisationsnetzplanung sowie die Kostenberechnungen zu den Investitionen im Falle einer Umstellung auf das Trennsystem seien am Verhandlungstag in einem zeitlich vorher verhandelten Verfahren dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden. Sie hätten dann auch den Gegenstand der Erörterung im vorliegenden Verfahren gebildet. Daher genüge es nicht, wenn die Kläger jetzt behaupteten, diese Unterlagen entweder nicht zu kennen oder sie nicht verstehen zu können. Auch der Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. Januar 2008 – 15 A 488/05 – führe nicht weiter, weil er sich mit der hier zu entscheidenden Frage überhaupt nicht befasst habe. Des Weiteren gebe es keinen Bestandsschutz für die Grundstückseigentümer, welche unter die Regelung des § 51a LWG a. F. gefallen seien. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einstimmig durch Beschluss. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nämlich unbegründet. Die durch die angefochtenen Verfügungen ausgesprochene Ablehnung der begehrten Freistellung von der Pflicht zur Überlassung (auch) des Niederschlagswassers ist mangels Freistellungsanspruchs ebenso rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (1.) wie die angegriffenen Verfügungen über den Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser (2.), § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Voraussetzungen der für die begehrte Freistellung von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG liegen nicht vor. a. Diese Vorschrift bestimmt, dass, sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks von der Überlassungspflicht nach Absatz 1 c freigestellt hat, dieser zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet ist. Damit ist klargestellt, dass die Freistellung neben dem Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung zweite konstitutive Voraussetzung für einen Übergang der Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagwassers auf die Kläger ist. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 – 15 A 2244/09 -, und vom 24. Juni 2009 – 15 A 1187/09 -. Vor diesem Hintergrund kommt es für einen etwaigen Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde F. auf die Kläger auf den nach Auffassung deren geführten Nachweis der gemeinwohlverträglichen ortsnahen Gewässereinleitung nicht an, wenn der Beklagte – wie hier – die von den Klägern begehrte Freistellung im Übrigen zu Recht versagt hat (siehe dazu unten b.). Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf Bestandsschutz in dem Sinne berufen, dass die bisher ihnen obliegende Beseitigungspflicht für Niederschlagswasser auch unter Geltung des LWG in der seit dem 12. Mai 2005 geltenden Fassung bei ihnen verblieben ist und sie daher eine Freistellung gar nicht benötigten. Dafür gibt das Gesetz nichts her. Im Gegenteil: Dieses weist in § 53 Abs. 1 LWG, welcher die Vorschrift des § 18a WHG a. F. in Bezug nimmt (vgl. jetzt §§ 54 ff. WHG n. F.), den Kommunen nunmehr (wieder) umfassend die Pflicht zur Beseitigung auch des Niederschlagswassers zu und verpflichtet korrespondierend damit die Nutzungsberechtigten in § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG zur umfassenden Überlassung des Abwassers an die Gemeinden, ohne dabei Rücksicht darauf zu nehmen, dass unter Geltung alten Rechts diese Beseitigungspflicht in der Regel bei dem Nutzungsberechtigten eines Grundstücks lag (vgl. § 51a Abs. 2 LWG a. F.). Wenn die Kläger darüber hinaus für ihre Rechtsposition die amtliche Begründung zu § 53 Abs. 3a im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 13/6222, 103, bemühen, in der es heißt: "Damit wird deutlich gemacht, dass bei den sogenannten Altfällen, d. h. für die vor 1996 bebauten Grundstücke, die Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser beim Nutzungsberechtigten liegt und dort auch verbleiben soll. Dies setzt allerdings voraus, dass die Einleitung durch den Nutzungsberechtigten dem § 52 entsprechen und auch kein Fall des § 51a Abs. 3 n. F. vorliegt.", rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Ungeachtet der seitens des Beklagten aufgeworfenen Frage, welche Altfälle die Begründung tatsächlich meint, stellt sie – zu Recht – darauf ab, dass die Anwendung von § 51a Abs. 3 LWG ausscheiden muss, damit die Beseitigungspflicht für Niederschlagswasser beim Nutzungsberechtigten verbleiben kann. Die Voraussetzungen des § 51a Abs. 3 LWG liegen hier – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden – allerdings vor. Schließlich führt der seitens der Kläger zur Begründung des von ihnen angenommenen Bestandsschutzes hinsichtlich der ihnen ehedem obliegenden Niederschlagswasserbeseitigungspflicht angeführte Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 22. Januar 2008 – 15 A 488/05 - zu keiner anderen Beurteilung. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sich diese Entscheidung zu der Frage, ob eine Gemeinde das Recht besitzt, auf Grundlage der neuen wasserrechtlichen Vorschriften den Anschluss- und Benutzungszwang auch gegenüber jenen Grundstückseigentümern auszuüben, deren Grundstücke hinsichtlich der Niederschlagswasserentsorgung unter die Geltung des § 51a Abs. 1 LWG NRW fielen, gar nicht verhält. Im Übrigen unterstand das Grundstück der Kläger nicht dem Regelungsregime des § 51a Abs. 1 und 2 LWG a. F., weil es entgegen der dort genannten Stichtagsregelung nicht erstmals nach dem 1. Januar 1996 bebaut worden ist. b. Der Beklagte hat den Klägern die begehrte Freistellung nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG zu Recht versagt. Die Freistellung steht ersichtlich im Ermessen der Gemeinde, dessen Ausübung sich am Normzweck zu orientieren hat. Dieser ergibt sich aus dem Regelungsgefüge, in dem die vorzitierte Norm steht, und geht dahin, dass die Gemeinde bei der Freistellungsentscheidung ohne Weiteres an der von ihr auf der Grundlage von § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG getroffenen Grundentscheidung über die Art und Weise der Abwasserbeseitigung festhalten darf und – sofern diese Entscheidung die Abwasserüberlassung durch den Nutzungsberechtigten an die Gemeinde vom Grundsatz her erforderlich macht - sie nur in begründeten Ausnahmefällen gehalten ist, hiervon zu befreien. Im Einzelnen ist insoweit auszuführen: Das Gesetz geht vom Grundsatz her (vgl. insoweit auch schon oben) von einer umfassenden Beseitigungspflicht der Gemeinde auch für das Niederschlagswasser und einer damit korrespondierenden Überlassungspflicht durch den Nutzungsberechtigten aus, § 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1c Satz 1 LWG. Einen automatischen Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht, wie ihn noch § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG a. F. anordnete, kennt das Gesetz nicht mehr. Die Ermessensausübung nach § 53 Abs. 3a LWG hat demnach in den Blick zu nehmen, dass das Gesetz die Gemeinde in der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung sieht, dass es also vom Regelungsansatz her zunächst einmal von einer Beseitigung des Niederschlagswassers durch Einleitung in das öffentliche (Regenwasser-)Kanalnetz ausgeht, was § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG ausdrücklich als zulässige Form der Niederschlagswasserbeseitigung anerkennt. Allerdings bestehen neben dieser Form der Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Wortlaut von § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG drei weitere Beseitigungsmöglichkeiten (Versickerung, Verrieselung, Direkteinleitung in ein Gewässer), ohne dass das Gesetz einen Vorrang einer der Beseitigungsformen statuieren würde. Davon ausgehend hat die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde also letztlich zu prüfen, welche Beseitigungsvariante in Betracht gezogen werden kann, wobei zu beachten ist, dass durch die gewählte Form der Niederschlagswasserbeseitigung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG a. E. Zu den insoweit zu berücksichtigenden Aspekten vgl. Queitsch, in: Ders./Koll-Sarfeld/Wallbaum (Hrsg.), Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen; Loseblattsammlung (Stand: Juli 2010), § 51a Rn. 19 ff. Die ausgewählte Beseitigungsmethode kann die Gemeinde durch Satzung festsetzen, § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG. Nach Satz 2 vorgenannter Vorschrift können die Festsetzungen auch in einen Bebauungsplan aufgenommen werden, wobei insoweit u. a. die Grundsätze der Planerhaltung nach §§ 214 bis 216 BauGB gelten. Vor diesem Hintergrund steht der Gemeinde bei der Bestimmung der Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung ein grundsätzlich weitreichendes, nur eingeschränkt überprüfbares (Planungs-)Ermessen zu. Hat sie dieses namentlich zu Gunsten eines Regenwasserkanals ausgeübt und diese Beseitigungsmethode nach § 51a Abs. 2 Satz 1 in einer eigenen Satzung oder in einem Bebauungsplan festgesetzt und anschließend den Kanal entsprechend der Festsetzung oder in pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens ohne eine solche Festsetzung gebaut, wird in der Regel später kein Raum mehr sein, den einzelnen Nutzungsberechtigten von der damit einhergehenden endgültigen Pflicht zur Überlassung des Abwassers an die Gemeinde nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW freizustellen. Denn in einem solchen Fall ist die Zielsetzung des § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG in vollem Umfang erfüllt und eine einheitliche Regenwasserbeseitigung zum Wohl der Allgemeinheit sichergestellt. Queitsch, in: Ders./Koll-Sarfeld/Wallbaum (Hrsg.), Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen; Loseblattsammlung (Stand: Juli 2010), § 51a Rn. 24. Im vorliegenden Verfahren fehlt es allerdings an einer Entscheidung für einen Regenwasserkanal. Vielmehr hat sich die Gemeinde bereits Anfang der 1990er Jahre auf der Grundlage alten Rechts für den Bau eines dann später errichteten, seit dem 15. Februar 2006 betriebsfertigen Mischwasserkanal entschieden. Dieser steht grundsätzlich der Zielsetzung des § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG entgegen. Mit Blick auf diesen Befund müsste die Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 3a LWG an sich zu Gunsten der Kläger ausgehen. Der Beklagte hat gleichwohl zu Recht die Freistellung unter Berufung auf § 51a Abs. 3 LWG versagt. Nach dieser Vorschrift ist Niederschlagswasser, das aufgrund einer nach bisherigem Recht (= einer vor dem 1. Juli 1995) genehmigten Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, von der Verpflichtung nach § 51a Abs. 1 LWG ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig groß ist. Zwischen den Beteiligten ist zwischenzeitlich unstreitig, dass der hier in Rede stehende Mischwasserkanal auf einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung beruht. Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch der technische oder wirtschaftliche Aufwand als unverhältnismäßig anzusehen. Die Unverhältnismäßigkeitsprüfung hat sich mit Blick auf die Systematik von § 51a Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 LWG darauf zu beziehen, ob eine Niederschlagswasserbeseitigung im Sinne von § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG technisch oder wirtschaftlich unverhältnismäßig ist. Dies bedarf einer Einzelfallbetrachtung, in deren Rahmen z. B. zu erwägen sein kann, ob etwa der wirtschaftliche Betrieb der Mischwasserkanalisation als öffentliche Einrichtung bei einer Umstellung auf ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung beeinträchtigt wäre. In den Blick zu nehmen sein können auch die Kosten für die Anpassung der vorhandenen Anlagen an die geänderte Belastung und die Kosten für geänderte Betriebsweisen. Grundsätzlich ist bei dieser Unverhältnismäßigkeitsprüfung auf das gesamte Entwässerungsgebiet mit seiner abwassertechnischen Entwässerungssituation abzustellen. Eine reine Einzelfallbetrachtung eines konkreten Grundstücks wird nämlich dem Regelungsgehalt des § 51a Abs. 3 LWG nicht gerecht, so dass es auf die Auswirkungen einer Freistellung nur eines Grundstücks von der Abwasserüberlassungspflicht nicht ankommt. Denn der Nichtanschluss eines einzelnen Grundstücks würde grundsätzlich keinen technischen oder wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand hervorrufen. Wird aber bei jedem Grundstück nur auf dieses konkrete Grundstück abgestellt, so führt dies zwangsläufig in der Summe aller einzelnen Grundstücke, die nicht angeschlossen werden, dazu, dass die gesamte abwasserrechtliche Entwässerungskonzeption "Mischwasserkanal" nachträglich entwertet wird. Diese Rechtsfolge ist aber im Gesetz nicht angelegt und würde die Regelung des § 51a Abs. 3 LWG regelmäßig mit der Folge leerlaufen lassen können, dass Sinn und Zweck des Gesetzes nicht erreicht würden. Queitsch, in: Ders./Koll-Sarfeld/Wallbaum (Hrsg.), Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen; Loseblattsammlung (Stand: Juli 2010), § 51a Rn. 32 f. Ergänzend und bestätigend ist zu berücksichtigen, dass § 51a Abs. 3 LWG nach dem Willen des Gesetzgebers dem Schutz getätigter abwasserrechtlicher Investitionen dienen soll, vgl. die amtliche Begründung zu § 51a im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2004, LT-Drs. 13/6222, 100. was sich aus den dargelegten Gründen bei einer grundstücksbezogenen Einzelfallbetrachtung nicht sicherstellen ließe. Die von diesen Erwägungen ausgehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur wirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeit einer abweichend von der genehmigten Errichtung eines Mischwasserkanals umzusetzenden Entwässerung im Trennsystem halten den Angriffen der Berufung stand. Die erstinstanzlichen Urteilsgründe sind zunächst für sich genommen nachvollziehbar und werden den Anforderungen an die anzustellende Verhältnismäßigkeitsprüfung gerecht. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil die Kläger die Berechnungen des Beklagten (nicht substantiiert) bestreiten und es ohne weitere belastbare Begründung für nicht nachgewiesen halten, dass Teileinrichtungen des Entwässerungssystems des Beklagten, so auch die Größerdimensionierung des Regenüberlaufbeckens, an dem in der Ortslage noch zu errichtenden Mischwasserkanal ausgerichtet gewesen seien. Vor dem Hintergrund, dass mit den Klägern in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht offensichtlich die Unterlagen zur Kanalisationsnetzplanung sowie zu den Kostenberechnungen betreffend die Investitionen im Falle einer Umstellung auf das Trennsystem erörtert worden sind, wäre es in diesem Zusammenhang deren Sache gewesen, den vom Verwaltungsgericht für zutreffend erachteten Darlegungen des Beklagten substantiiert entgegenzutreten (vgl. auch § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, wonach es nicht ausreichend ist, die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht mit pauschalen Angriffen zu rügen). Da es daran erkennbar fehlt, war es nicht Aufgabe des Senats, insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären. Die angegriffenen Bescheide erweisen sich schließlich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Ausübung des Ermessens durch den Beklagten in den angegriffenen Bescheiden nach außen nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Ein Ermessensausfall ist insoweit nicht gegeben, da vorliegend die Grundsätze über das sog. intendierte Ermessen eingreifen. Diese besagen Folgendes: Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233 f.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 15 B 1766/09 -. Als eine das Ermessen nach § 53 Abs. 3a LWG lenkende Norm in diesem Sinne ist § 51a Abs. 3 LWG anzusehen. Dies ergibt sich letztlich aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die beiden Vorschriften insbesondere auch mit § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG stehen. Denn wenn § 51a Abs. 3 LWG die Gemeinden gerade unter der Voraussetzung der technischen oder wirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeit von den Vorgaben des § 51a Abs. 1 Satz 1 entbindet und die Beseitigung von Niederschlagswasser durch Einleitung in einen Mischwasserkanal aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erlaubt, dann soll nach dieser Konzeption des Gesetzes in der Regel von einer Freistellung nach § 53 Abs. 3a LWG abgesehen werden. Nur so kann für den Regelfall vermieden werden, dass durch Freistellungen die letztlich aus verfassungsrechtlichen Gründen der Verhältnismäßigkeit für die Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Mischwasserkanal getroffene Entscheidung konterkariert wird. Davon ausgehend sind Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Beklagten nicht erkennbar. Einer über den Hinweis auf das Eingreifen der Vorschrift des § 51a Abs. 3 LWG hinausgehenden Begründung bedurfte es nicht. Nur dann, wenn – wofür hier aber nichts Belastbares ersichtlich ist - der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233 f.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 15 B 1766/09 -. Auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsanspruchs aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar, dass die ablehnende Entscheidung des Beklagten rechtswidrig sein könnte. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass für sämtliche klägerseitig genannten Grundstücke keine Freistellung nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG ausgesprochen worden ist. Eine Ungleichbehandlung ist vor diesem Hintergrund nicht festzustellen. 2. Auch die angegriffenen Verfügungen betreffend den Anschluss- und Benutzungszwang erweisen sich als rechtmäßig. Insoweit wird zur Begründung – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Lediglich ergänzend ist auszuführen: Der geltend gemachte Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot kann mit Blick auf die vorgetragenen angeblichen Beispielsfälle nicht festgestellt werden. Soweit die Kläger das Beispiel der Familie S. , C. 62 in F. bemühen, lässt sich eine Ungleichbehandlung nicht erkennen. Aus einem Einzelfall und um den ginge es hier ausweislich nachfolgender Darlegungen - kann schon vom Ansatz her eine gleichheitswidrige Praxis des Beklagten hinsichtlich der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Regel nicht abgeleitet werden. Im Übrigen wäre die fehlende Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs für das Grundstück C. 62 bei ansonsten gleichgelagerten Sachverhalten vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen auch rechtswidrig. Dann scheiterte die Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG schon deshalb, weil ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht von vornherein nicht bestehen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Kläger auf die Firma N. . Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten erfolgt die Entsorgung des Niederschlagswassers mittels einer Rigole auf dem Grundstück der Kläger, weil dort kein Regenwasserkanal verlegt ist und der dort liegende öffentliche Kanal lediglich für die Einleitung von Schmutzwasser genutzt werden darf. Vor diesem Hintergrund bestehen bereits keine vergleichbaren Sachverhalte. Auch der Vergleich mit dem Grundstück N1. Weg 60 ermöglicht eine Feststellung der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Mangels unmittelbarer Angrenzung des Grundstücks an einen öffentlichen Kanal kann dort der Anschluss- und Benutzungszwang nicht durchgesetzt werden, vgl. § 9 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde F. in der Fassung vom 15. Dezember 2005 (AS). Wenn die Kläger insoweit die Auffassung vertreten, dass bei ihnen die Sachlage vergleichbar sei, irren sie. Denn bei ihnen verläuft die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks. Hierzu genügt, wenn – wie hier – über einen privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 AS. Dass eine vergleichbare Sachlage bei dem Grundstück N1. Weg 60 in F. gegeben ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Darauf kommt es heute aber schon deshalb nicht mehr an, weil jedenfalls jetzt ein Anschluss des klägerischen Grundstücks an den öffentlichen Kanal besteht. Des Weiteren führt der Hinweis der Kläger auf das Grundstück C1. 1 in F. ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem auch insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten liegt dort überhaupt kein öffentlicher Kanal, weshalb schon aus diesem Grund eine vergleichbare Sachlage nicht festgestellt werden kann. Schließlich rechtfertigen auch die Darlegungen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2010, wonach angeblich bei zwei Grundstücken teilweise das Niederschlagswasser nicht in den Mischwasserkanal eingeleitet wird, nicht die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist schon nicht erkennbar, dass sich der Beklagte der fehlenden Einleitung des Niederschlagswassers von Teilflächen der genannten Grundstücke überhaupt bewusst ist, geschweige denn, dass er sie akzeptiert. Darüber hinaus können die Kläger aus der offenbar rechtswidrigen teilweisen Nichtbeachtung des Anschluss- und Benutzungszwangs, der offenbar ja auch bei den in Rede stehenden Grundstücken verfügt worden ist, durch andere Grundstückseigentümer für sich nicht das Recht ableiten, dem Anschluss- und Benutzungszwang nicht unterworfen zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der in letztgenannter Vorschrift vorgesehene Regelstreitwert mit Blick auf die beiden Streitgegenstände zweimal in Ansatz zu bringen ist.