Beschluss
15 A 150/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kanalanschlussbeitragspflicht nach KAG NRW entsteht nur, wenn durch die Anschlussmöglichkeit ein wirtschaftlicher Vorteil begründet wird.
• Nach der früheren Fassung des LWG (§51a a.F.) entfällt die Beitragspflicht, wenn der Grundstücksnutzungsberechtigte zur ortsnahen Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet war.
• Die Ausnahme von der Pflicht nach §51a Abs.4 LWG a.F. setzt tatsächliche Einleitung in eine vorhandene Trennkanalisation voraus; ein rein formaler Stichtag greift nicht.
• Ein späteres Gesetzesänderung, die die Abwasserbeseitigungspflicht wieder der Gemeinde zuweist, begründet für bereits endgültig und ordnungsgemäß erschlossene Grundstücke nicht rückwirkend eine Beitragspflicht.
Entscheidungsgründe
Keine Beitragspflicht bei bereits ortsnah erschlossener Niederschlagswasserbeseitigung • Eine Kanalanschlussbeitragspflicht nach KAG NRW entsteht nur, wenn durch die Anschlussmöglichkeit ein wirtschaftlicher Vorteil begründet wird. • Nach der früheren Fassung des LWG (§51a a.F.) entfällt die Beitragspflicht, wenn der Grundstücksnutzungsberechtigte zur ortsnahen Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet war. • Die Ausnahme von der Pflicht nach §51a Abs.4 LWG a.F. setzt tatsächliche Einleitung in eine vorhandene Trennkanalisation voraus; ein rein formaler Stichtag greift nicht. • Ein späteres Gesetzesänderung, die die Abwasserbeseitigungspflicht wieder der Gemeinde zuweist, begründet für bereits endgültig und ordnungsgemäß erschlossene Grundstücke nicht rückwirkend eine Beitragspflicht. Die Kläger sind Eigentümer eines innerörtlichen Grundstücks, das seit langem bebaut ist. Das Niederschlagswasser des Grundstücks wird über ein rückwärtiges Flurstück ortsnah in den Vorfluter T. eingeleitet; die Untere Wasserbehörde sah dies als erlaubnisfreien Anliegergebrauch an. 1997 verlegte die Gemeinde im L.weg eine Trennkanalisation; das Grundstück wurde im August 1997 mit dem Schmutzwasser angeschlossen. Daraufhin setzte die Gemeinde 2001 einen Kanalanschlussteilbeitrag für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser fest. Die Kläger hielten dagegen, sie seien nach §51a LWG a.F. zur ortsnahen Beseitigung verpflichtet und damit nicht beitragspflichtig; zudem liege ein Verlassensgrund auf die behördliche Praxis vor. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; in der Berufung beanspruchen die Kläger die Aufhebung des Bescheids unter Verweis auf die frühere Pflicht zur Eigenbeseitigung und spätere wasserrechtliche Änderungen. • Entstehung der Beitragspflicht nach KAG NRW setzt eine Anschlussmöglichkeit voraus, die einen wirtschaftlichen Vorteil begründet; bloße technische Betriebsbereitschaft genügt nicht, wenn der Grundstückseigentümer bereits eine ordnungsgemäße Eigenbeseitigung hat (§8 KAG NRW i.V.m. Satzung). • Nach §51a LWG a.F. waren Grundstücke, die nach dem 1.1.1996 erstmals an die Kanalisation angeschlossen wurden, zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtet, wenn dies gemeinwohlverträglich möglich war; diese Pflicht schließt die Beitragspflicht aus. • §51a Abs.4 LWG a.F. befreit nur bei tatsächlicher Einleitung in eine vorhandene Trennkanalisation; eine zeitliche Beschränkung der Ausnahme auf vor 1996 bestehende Anlagen folgt weder aus Wortlaut noch Sinn der Vorschrift. • Für das Klägergrundstück war ortsnahe Einleitung möglich und wurde von der Behörde unbeanstandet praktiziert; deshalb lag eine wirksame Eigenbeseitigung vor und keine Beitragspflicht. • Die späteren Änderungen des LWG (u.a. §53) ändern nichts daran, dass bereits entstandene endgültige und ordnungsgemäße Eigenerschließungen nicht nachträglich beitragspflichtig gemacht werden können; es fehlt der durch die Anschlussmöglichkeit begründete wirtschaftliche Vorteil (§8 Abs.2 Satz2 KAG NRW). • Die Gemeinde kann heute unter Voraussetzungen auf die Überlassungspflicht verzichten (§53 Abs.3a LWG), das ändert aber nichts an der Beitragslage für bereits erschlossene Grundstücke; ein tatsächlicher Anschluss wäre erforderlich, um Beitragspflicht auszulösen. • Da die Beitragspflicht nicht entstanden ist, ist der Heranziehungsbescheid rechtswidrig und aufzuheben; die Kläger sind in ihren Rechten verletzt. Die Berufung der Kläger war erfolgreich: Der Heranziehungsbescheid vom 12.12.2001 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.7.2003) ist aufzuheben, da für das Grundstück keine Kanalanschlussbeitragspflicht entstanden ist. Entscheidungsrelevant war, dass die Kläger bereits eine ortsnahe und ordnungsgemäße Eigenbeseitigung des Niederschlagswassers betrieben, die von der Wasserbehörde gebilligt wurde, sodass durch die bloße Möglichkeit eines Anschlusses kein neuer wirtschaftlicher Vorteil begründet wurde. Die späteren Änderungen des Landeswassergesetzes führen nicht rückwirkend zu einer Beitragspflicht für bereits abschließend erschlossene Grundstücke. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.