Beschluss
17 L 1668/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0420.17L1668.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 6791/10) gegen den Bescheid des Landrats des Antragsgegners vom 9. September 2010 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 11. Oktober 2010 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landrats des Antragsgegners vom 9. September 2010 anzuordnen, 4 hat Erfolg. 5 Der nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW zulässige Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 9. September 2010. Die Voraussetzungen für die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes dürften nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegeben gewesen sein. 6 Nach § 64 VwVG NRW wird ein Zwangsmittel festgesetzt, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt wird. Für die Festsetzung eines Zwangsgeldes müssen danach ein unanfechtbarer oder vollziehbarer Verwaltungsakt (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW), eine wirksame Androhung des Zwangsmittels (§ 63 Abs. 1 VwVG NRW) und die Nichterfüllung der Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist (§ 63 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz VwVG NRW) vorliegen. 7 Mit Ordnungsverfügung vom 8. Juli 2010, zugestellt am 10. Juli 2010, wurde dem Antragsteller aufgegeben, innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft der Verfügung alle 7 auf dem Grundstück E Straße hinter den Häusern Nr. 6-16 in E1 abgelagerten Autowracks sowie den sich dort befindlichen Restmüll in einer dafür zugelassenen Anlage (Abfallentsorgungsanlage) ordnungsgemäß zu entsorgen oder entsorgen zu lassen. Die Ordnungsverfügung ist bestandskräftig, eine Klage wurde nicht erhoben. Im Verfahren gegen Vollstreckungsmaßnahmen können Einwendungen gegen eine unanfechtbar gewordene Grundverfügung nicht mehr berücksichtigt werden, 8 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. September 2005 – 1 B 11311/05 -, Rn. 5 (juris); Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 167, Rn. 19a. 9 Auch bei Bestandskraft der Grundverfügung ist jedoch in jedem Stadium des Vollstreckungsverfahrens ein Mangel inhaltlicher Bestimmtheit zu beachten, 10 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 1998 – 10 B 3029/97 -, Rn. 4 (juris); VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 3. September 2009 – VG 5 L 49/09 – Rn. 11 (juris). 11 Die Grundverfügung ist nach summarischer Prüfung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. 12 Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW setzt voraus, dass der Inhalt der getroffenen Regelung aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann, 13 vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 3 M 73/05 -, Rn. 8 (juris). 14 Auch bei Sachgesamtheiten muss die Behörde grundsätzlich möglichst klar und eindeutig umschreiben, welche Gegenstände sie entsorgt wissen will, 15 vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 3 M 73/05 -, Rn. 9 (juris). 16 Aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Praktikabilität des Verwaltungsvollzugs ist von der Behörde allerdings nicht zu verlangen, dass sie jede einzelne bewegliche Sache auf einem Grundstück, das unzulässig als Abfallentsorgungsanlage genutzt wird, gleichsam inventarisiert und der Entsorgungsverfügung listenmäßig beifügt, 17 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2004 – 17 K 5043/03 -, Rn. 49 (juris); VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 – 17 K 2461/08 -, Rn. 18 (juris). 18 Es ist daher bei einem erheblichen Umfang der von der Ordnungsverfügung umfassten Gegenstände ausreichend, die Anordnung zur Entsorgung der Abfälle unter Benennung einer größeren Zahl von Beispielen zu treffen, 19 vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 3 M 73/05 -, Rn. 9 (juris); VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 – 17 K 2461/08 -, Rn. 18 (juris). 20 Die Ordnungsverfügung vom 8. Juli 2010 ist inhaltlich sowohl hinsichtlich der Anordnung der Entfernung der 7 Autowracks als auch des Restmülls nicht hinreichend bestimmt. 21 Die Ordnungsverfügung gab dem Antragsteller auf, alle 7 auf dem Grundstück E Str. hinter den Häusern 6-16 in E1 abgelagerten Autowracks ordnungsgemäß zu entsorgen oder entsorgen zu lassen. Die zu entsorgenden Autowracks werden weder durch Bilder noch durch nähere Beschreibung näher konkretisiert. Auch aus der Begründung des Bescheides ergibt sich nichts Näheres. Die hinreichende Bestimmtheit kann vorliegend auch aus der Erstreckung der Entsorgungsanordnung auf "alle" 7 Autowracks nicht entnommen werden. Wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt, schwankte die Zahl der auf dem Grundstück vorhandenen Autos erheblich. Nach der Ordnungsverfügung ist jedoch unklar, welche Autos konkret von der Entsorgungsverfügung erfasst werden. 22 Der nach der Ordnungsverfügung zu entsorgende Restmüll ist ebenfalls nicht weiter konkretisiert. Es werden weder Beispiele aufgeführt, noch sind Bilder beigefügt, aus welchen sich die zu entsorgenden Gegenstände näher bestimmen lassen. Auch die Begründung führt lediglich aus, dass festgestellt wurde, dass sich auf dem Grundstück Restmüll befindet, ohne diesen jedoch näher zu beschreiben. 23 Aufgrund des erheblichen Umfangs des Geländes kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits durch die räumliche Beschränkung eine nähere Konkretisierung erfolgt sein könnte. 24 Ob nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides im Rahmen der Verhandlungen zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner die fehlende Bestimmtheit der Grundverfügung nachträglich hergestellt worden sein könnte, 25 vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit der nachträglichen Herstellung der zunächst fehlenden Bestimmtheit BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 4 B 32/06 -, NVwZ-RR 2006, 589, 26 kann vorliegend dahinstehen, da sich dies auf die – zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte - streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung nicht auswirken dürfte. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung hat das Gericht die Hälfte des festgesetzten Zwangsgeldes und ein Viertel der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes zugrunde gelegt (§§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG).