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Urteil

17 K 2461/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0109.17K2461.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemeinde S, G1, 283 m² großen Grundstücks, (postalisch: I Straße). 3 Nach den Feststellungen des Beklagten nutzte der Kläger dieses Grundstück jedenfalls ab dem Jahr 2000 als Lagerfläche für verschiedenste Gegenstände und Materialien. Ausweislich der Lichtbilder vom klägerischen Grundstück aus den Jahren 2001, 2003, 2004, 2005 und 2007, die die stetige Zunahme der gelagerten Menge dokumentieren, handelte es sich dabei im wesentlichen um große Mengen von Altholz (z. B. Zaunteile, Kanthölzer, Schalbretter, dicke Äste, Baumstümpfe und Kleinholzteile), Steine, Metallzaunteile, Feuerlöscher und -abdeckungen, Altreifen, diverse Rohr- und Eisenteile, Gusseisenheizkörper, Zinkdachrinnen und anderen Eisenschrott, Plastikeimer und –teile, Kanister sowie verschiedene abgemeldete Fahrzeuge. Zahlreiche schriftliche Aufforderungen seitens des Beklagten zur ordnungsgemäßen Beseitigung bzw. Verwertung der gelagerten Materialien führten nicht zu einer Veränderung der Grundstückssituation. Der Kläger entfernte lediglich in ganz unerheblichem Umfang einzelne Gegenstände von seinem Grundstück (z.B. die Gusseisenheizkörper und einen alten PKW). Neben finanziellen und gesundheitlichen Problemen führte der Kläger als Grund hierfür an, dass er die gelagerten Gegenstände nicht für Abfälle halte und die Gegenstände jedenfalls teilweise im Rahmen künftiger Baumaßnahmen noch verwenden wolle. 4 Mit Ordnungsverfügung vom 5. Juni 2007 forderte der Beklagte den Kläger auf, sämtliche auf seinem Grundstück lagernden Gegenstände (z.B. Holz, Zaunteile, diverse andere Metallteile, Steine, Kanister, Eimer, Müllsäcke, Türen, PVC- und andere Kunststoffabfälle, Bade- und Duschwanne, Zinkdachrinnen und anderer Metallschrott, Altreifen, nicht angemeldete Fahrzeuge) bis spätestens 12 Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides ordnungsgemäß zu entsorgen und ihm über den Verbleib der Materialien schriftliche Nachweise vorzulegen. Zugleich drohte er dem Kläger für den Fall, dass er der Verfügung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000, Euro an. 5 Der Kläger legte gegen die Ordnungsverfügung am 20. Juni 2007 Widerspruch ein und führte zu dessen Begründung aus, dass die Verfügung ihn in unzulässiger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht einschränke. Die Materialien seien keine Abfälle. Mit dem Holz wolle er zukünftig sein Haus beheizen. Hierfür sei eine Sanierung des Kamins erforderlich, die aber erst nach einer Begutachtung durch den Schornsteinfeger und einer Abschätzung der Kosten möglich sei. Die Metalle wolle er in absehbarer Zeit einer Wiederverwertung zuführen. Im Moment seien die Metallpreise relativ günstig. Vordringlich sei zur Zeit allerdings die Renovierung des Hauses erforderlich, da er seine kranke Frau nach Hause holen wolle. Die tatsächlich nicht mehr zu verwertenden Abfälle werde er voraussichtlich in Kürze beseitigen, wobei er aufgrund seiner Krankheit hierbei nur im Rahmen seiner körperlichen Möglichkeiten vorgehen könne. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2008 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Bei den auf dem Grundstück befindlichen Materialien handele es sich um Abfall i.S.v. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die ursprüngliche Zweckbestimmung der Gegenstände sei entfallen, ohne dass eine neue unmittelbar an ihre Stelle getreten sei. Die Gegenstände befänden sich zum Teil schon seit mehr als 6 Jahren auf dem Grundstück. Die im Widerspruch geäußerte Verwendungsabsicht sei in Anbetracht der seit der ersten Anhörung durch den Beklagten verstrichenen Zeit als Schutzbehauptung zu werten. 7 Der Kläger hat am 27. März 2008 Klage erhoben, mit der er ergänzend ausführt: Die Angaben über die von ihm getätigten oder unterlassenen Aufwendungsarbeiten seien nicht richtig. Sein schlechter Gesundheitszustand sei nicht richtig bewertet worden. Nach zwei Schlaganfällen im Jahr 2005 habe er für ca. 1 ½ Jahre so gut wie nichts tun können. Danach habe seine Frau im Sterben gelegen. Seine finanzielle Situation erlaube es ihm auch nicht, Dritte mit den Arbeiten zu beauftragen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 5. Juni 2007 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 22. Februar 2008 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug. 13 Hinsichtlich eines PKW-Anhängers mit blauer Abdeckung, der zwischenzeitlich vom Grundstück entfernt wurde, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 9. Januar 2009 für erledigt erklärt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung (Beiakten Hefte 1 bis 4) Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 25. November 2008 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war es gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 18 Die zulässige Klage ist im übrigen unbegründet. 19 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 5. Juni 2007 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 22. Februar 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Er ist zur Entsorgung der in der Verfügung bezeichneten Abfälle verpflichtet. 20 Bedenken gegen die Bestimmtheit der Anordnung gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG bestehen nicht. Der Inhalt der getroffenen Regelung ist für den Kläger als Adressaten der Verfügung so hinreichend klar, verständlich und unzweideutig, dass er sein Verhalten danach richten kann. Die Entsorgungsanordnung richtet sich bereits ihrem eindeutigen Wortlaut nach auf die auf dem G1 vorhandene Abfallansammlung und ordnet - ohne Ausnahme - die Beseitigung aller dort lagernden Gegenstände an – wie sie auch den Lichtbildern vom 20. März 2007 im Verwaltungsvorgang zu entnehmen sind. Zwar ist die Behörde auch bei Sachgesamtheiten gehalten, möglichst klar und eindeutig zu umschreiben, welche Gegenstände sie entsorgt wissen will. Aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Praktikabilität des Verwaltungsvollzuges ist von ihr aber nicht zu verlangen, dass sie jede einzelne bewegliche Sache auf einem Grundstück, das unzulässig als Abfallentsorgungsanlage genutzt wird, gleichsam inventarisiert und der Verfügung listenmäßig beifügt. Bei einem erheblichen Umfang der von der Ordnungsverfügung umfassten Gegenstände ist es daher ausreichend, die Anordnung zur Entsorgung der Abfälle unter Benennung einer größeren Zahl von Beispielen zu treffen, 21 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 3 M 73/05 - m.w.N., www.juris.de; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2004 - 17 K 5043/03 -, www.juris.de. 22 Diesen Anforderungen genügt die umfangreiche Aufzählung im Klammerzusatz des Tenors der Ordnungsverfügung des Beklagten. Dies auch deshalb, weil sich mangels einer gemischten Nutzung des Grundstücks keine Abgrenzungsschwierigkeiten zu eventuell von der Verfügung nicht erfassten Gegenständen ergeben. 23 Rechtsgrundlage für die getroffene Entsorgungsanordnung ist § 21 i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG. Nach § 21 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG statuiert den Grundsatz des abfallrechtlichen Anlagenzwanges. Nach dieser Norm dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Danach kann der Beklagte vom Kläger die Entsorgung der auf dem G1 gelagerten Gegenstände verlangen. 24 Diese Gegenstände unterfallen dem Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG, da es sich um bewegliche Sachen handelt, die den in Anhang I aufgeführten Gruppen (Q 14, Q 16) zuzurechnen sind und derer sich der Kläger entledigen will. 25 Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung der Sachen entfallen ist oder aufgegeben wurde, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten ist, § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG. Eine unmittelbare Neuwidmung setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Fortfall oder der Aufgabe des alten Nutzungszwecks und der Bestimmung eines neuen Nutzungszwecks voraus. Sachen, die entwidmet worden sind, ohne unmittelbar neu gewidmet worden zu sein, sind Abfälle, 26 vgl. Breuer in: Jarass/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Stand: Dezember 2007, § 3 Rn 102 f.; Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Stand Oktober 2008, § 3 Rn 180 ff.; Kunig in: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafs- und Abfallgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2003, § 3 Rn 41. 27 Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen, § 3 Abs. 3 S. 2 KrW-/AbfG. 28 Danach ist der Entledigungswille des Klägers hinsichtlich aller von der Ordnungsverfügung erfassten beweglichen Gegenstände anzunehmen. 29 Bei den Altreifen und den Feuerlöschern handelt es sich um Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 2. Alternative KrW-/AbfG, derer sich der Kläger nach seinem eigenen Bekunden in der mündlichen Verhandlung entledigen will. 30 Hinsichtlich der übrigen von der Ordnungsverfügung erfassten Gegenstände ist der Entledigungswille des Klägers deshalb zu vermuten, weil ihre ursprüngliche Zweckbestimmung objektiv entfallen bzw. aufgegeben worden ist und kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an ihre Stelle getreten ist. 31 Die ursprüngliche Zweckbestimmung des weißen Ford – Transporters ist entfallen. Er ist nicht mehr fahrtauglich. Die vom Kläger behauptete Verwendungsabsicht als Hühnerstall lässt die Abfalleigenschaft nicht entfallen. Dabei kann offen bleiben, ob der alte Transporter für diese beabsichtigte Weiterverwendung überhaupt geeignet ist. Jedenfalls fehlt es an der Unmittelbarkeit des neuen Verwendungszwecks. Wenn zur neuen Zweckverwendung eine Behandlung der Sache notwendig ist, muss diese alsbald oder wenigstens in einem überschaubaren Zeitraum eingeleitet werden, 32 vgl. Kunig in: Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., § 3 Rn 43. 33 Um den Transporter tatsächlich als Hühnerstall nutzen zu können, müsste dieser zunächst einen tiergerechten Innenausbau erhalten. Von derartigen Maßnahmen ist aber mehr als fünf Jahre seit der ersten Äußerung dieser Verwendungsabsicht und mehr als 2 Jahre nach dem Erlass der Ordnungsverfügung nichts zu erkennen. 34 Auch sämtliche anderen Gegenstände werden objektiv nicht mehr entsprechend ihres ursprünglichen Verwendungszwecks genutzt. Eine neue Zweckbestimmung ist nicht erkennbar. Im Gegenteil enthalten die Umstände und der Zeitraum ihrer Aufbewahrung starke Indizien dafür, dass sie auf Dauer nur auf dem Grundstück gelagert werden sollen. Denn ausweislich der Fotos vom klägerischen Grundstück aus den Jahren 2001, 2003, 2004, 2005 und 2007 befinden sich sämtliche Gegenstände und Materialien im wesentlichen bereits seit mehreren Jahren auf dem Grundstück. Sie liegen dort ungeordnet, miteinander vermischt und vor Witterungseinflüssen ungeschützt. Soweit der Kläger für eine kurze Zeit in der Mitte des Grundstücks ein mit einer Plastikfolie überzogenes Gestell aufgestellt hatte, diente dies schon nach seinen eigenen Angaben lediglich zur optischen Verbesserung des Grundstückszustandes. Wäre dem Kläger an der Erhaltung des Wertes der Gegenstände gelegen, würde er dafür Sorge tragen, dass sie nicht ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt sind. Auch der Umstand, dass der Kläger sämtliche Materialien achtlos und unsortiert in verschiedenen Haufen übereinander stapelt, spricht gegen eine weitere Nutzung. Der Kläger kommt an die einzelnen Bestandteile der Aufhäufungen praktisch nicht mehr heran. Ausweislich der Fotos aus den Jahren 2006 bis 2008 sind die einzelnen Stapel teilweise bereits von Pflanzen durchwachsen bzw. überwachsen. Das zeigt ebenfalls, dass die Gegenstände länger nicht mehr in Gebrauch sind. 35 Damit ist aber für alle von der Ordnungsverfügung erfassten Gegenstände die Nutzung entweder erkennbar entfallen oder wird vom Kläger jedenfalls derzeit nicht weiter verfolgt. 36 Hinsichtlich der diversen Holzteile tritt auch nicht die vom Kläger behauptete Absicht zur Verwendung als Brennmaterial zur Beheizung seines Hauses unmittelbar an die Stelle der alten Zweckbestimmung. Nach der als Korrektiv gegenüber dem angeblichen Willen des Abfallbesitzers dienenden Verkehrsanschauung erscheint diese Absicht vorliegend als unglaubwürdig, § 3 Abs. 3 S. 2 KrW-/AbfG. Aus den gesamten Umständen wird deutlich, dass das Holz weder gegenwärtig eine Funktion erfüllt, noch künftig einer Verwendung als Brennholz zugeführt werden wird, sondern der Kläger es auf nicht absehbare Zeit schlicht liegen lassen will. Wesentliche Teile des Holzes – insbesondere die entlang der Grenze zum G2 lagernden Holzstämme sowie die rechts hinter dem Eingangstor liegenden Äste und Baumstümpfe – befinden sich jedenfalls seit April 2001 ohne jeden Schutz gegen Witterungseinflüsse auf dem Grundstück. Ein vernünftiger Dritter würde Brennholz aber nicht ungeschützt und ganzjährig der Witterung aussetzen, weil dann der mit der Lagerung gewollte Zweck über kurz oder lang ausgeschlossen wird. Es fehlt aber auch an der Unmittelbarkeit eines neuen Verwendungszwecks. Wenn zur neuen Verwendung eine Behandlung der Sache notwendig ist, muss diese alsbald oder wenigstens in einem überschaubaren Zeitraum eingeleitet werden, 37 vgl. Kunig in: Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., § 3 Rn 43. 38 Um das gelagerte Holz tatsächlich als Brennmaterial verwenden zu können, müsste dieses jedenfalls zunächst sortiert, zerkleinert und zersägt werden, damit die Baumstämme, Äste, Zaunteile und sonstigen Holzteile überhaupt in einem Kamin oder Holzofen verbrannt werden können. Hierfür müssten sie auch getrocknet und damit vollkommen anders gelagert werden. Von derartigen Maßnahmen ist ausweislich der aktuellen Fotos des Beklagten vom 29. Dezember 2008 auch fast zwei Jahre nach der letzten Ortsbesichtigung vom 20. März 2007 nichts zu erkennen. Der Unmittelbarkeit dieses neuen Verwendungszwecks steht darüber hinaus die weiterhin fehlende Sanierung der Kaminanlage entgegen, für die der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung keinen konkreten Zeitpunkt nennen konnte. 39 Soweit der Kläger auf seinem Grundstück liegende Zink-Dachrinnen bzw. Dachplatten zur Erneuerung von Dachrinnen und zum Austausch defekter Eternit-Platten an seinem Haus verwenden will, fehlt es auch hier an einem zeitlichen Zusammenhang. Wann dieser Einbau konkret erfolgen wird, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und damit mehr als 1 ½ Jahre nach Erlass der Ordnungsverfügung diese Baumaßnahmen noch nicht in Angriff genommen. Die vage Absicht, mit den Reparaturmaßnahmen im Sommer diesen Jahres beginnen zu wollen, reicht zur Annahme eines neuen Verwendungszwecks nicht aus. 40 Gleiches gilt für die anderen Metallgegenstände bzw. den Metallschrott. Soweit der Kläger beabsichtigt, die nach den noch beabsichtigten Baumaßnahmen an seinem Haus verbleibenden Metallreste zu verschrotten, fehlt es auch hier jedenfalls an der Unmittelbarkeit der beabsichtigten Verwendung. Mit der vagen Absicht, die Metallteile nach dem Abschluss bisher lediglich geplanter und zeitlich noch vollkommen ungewisser Baumaßnahmen an einen Schrotthändler zu verkaufen, hat der Kläger weder konkrete Verwertungsmaßnahmen aufgezeigt, noch die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertungsmöglichkeit substantiiert dargelegt. 41 Auch soweit der Kläger im übrigen pauschal behauptet, viele der auf seinem Grundstück lagernden Gegenstände noch im Rahmen von Baumaßnahmen an seinem Haus zu benötigen, ergibt sich nichts anderes. Auch wenn manche Gegenstände bzw. Materialien trotz ihres optisch schlechten Zustandes bzw. der mehr als zweifelhaften Eignung als Baumaterial theoretisch wiederverwertbar sein sollten, so hat der Kläger diese Baumaßnahmen jedenfalls bisher nicht in Angriff genommen. Von einer unmittelbaren Wiederverwendung der gelagerten Gegenstände kann daher auch hier keine Rede sein. 42 Im Ergebnis ist allen von der streitigen Ordnungsverfügung erfassten beweglichen Sachen gemeinsam, dass sie gesammelt und für unabsehbare Zeit auf dem Grundstück gelagert werden mit dem Ziel, sie vielleicht irgendwann einmal wieder zu verwenden. Diese vage Absicht reicht aber, gerade wenn es wie vorliegend nicht nur um einzelne Gegenstände, sondern um eine nahezu unübersehbare Menge und Vielzahl verschiedener Sachen geht, nach der Verkehrsanschauung nicht aus, um einen neuen Nutzungszweck annehmen zu können. Das ungeordnete Aufhäufen von Sachen auf der gesamten Grundstücksfläche zeugt vielmehr allein vom Entledigungswillen des Klägers. 43 Es handelt es sich auch um Abfälle zur Beseitigung. § 3 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG definiert Abfälle zur Verwertung als Abfälle, die verwertet und Abfälle zur Beseitigung als Abfälle, die nicht verwertet werden. Solange der Abfallbesitzer die Verwertung nicht initiiert, aber auch ihre Beseitigung nicht eingeleitet hat, befinden sich auch verwertbare Abfälle in einem Zwischenstadium, in dem sie als Abfälle zur Beseitigung gelten. Da der Kläger weder konkrete, noch wenigstens nach der Verkehrsanschauung mögliche zeitnahe Verwertungsmöglichkeiten aufgezeigt hat, gelten auch die noch verwertbaren Abfälle zwischenzeitlich als Abfälle zur Beseitigung, 44 vgl. Hösel/von Lersner, § 3 KrW-/AbfG Rn 18. 45 Als Abfallerzeuger bzw. –besitzer, § 3 Abs. 5 und 6 KrW-/AbfG, ist der Kläger auch der richtige Adressat der Entsorgungsverfügung. Durch die Ablagerung der Abfälle verstößt er gegen die in §§ 10, 11 KrW-/AbfG statuierte Grundpflicht einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung, da es sich bei seinem Grundstück nicht um eine für die Beseitigung von Abfällen zugelassene Anlage im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG handelt. 46 Die Entsorgungsanordnung ist angesichts der Dauer und Nachhaltigkeit der klägerischen Verstöße gegen seine abfallrechtlichen Pflichten frei von Ermessensfehlern. Sie ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Die Entsorgungsanordnung ist geeignet, die abfallrechtlichen Verstöße zu beseitigen. Sie war auch erforderlich. Ein milderes, ebenso effektives Mittel wie die Beseitigung des Abfalls vom Grundstück ist nicht ersichtlich. Die Anordnung ist aber auch nicht unangemessen. Insbesondere hat der Beklagte den gesundheitlichen Problemen und finanziellen Schwierigkeiten des Klägers ausreichend Rechnung getragen. Er hat es über mehrere Jahre dabei belassen, den Kläger regelmäßig an seine Entsorgungsverpflichtung zu erinnern und zum Beginn der Aufräumarbeiten auf dem Grundstück anzuhalten und ihm damit im Ergebnis über mehrere Jahre Gelegenheit zur freiwilligen Erfüllung seiner abfallrechtlichen Pflichten gegeben. 47 Rechtsgrundlage für die dem Kläger aufgegebene Nachweispflicht für die Entsorgung der Abfälle ist § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG. Angesichts der festgestellten Verstöße des Klägers gegen seine abfallrechtlichen Pflichten ist die Anordnung des Beklagten, Entsorgungsbelege vorzulegen, nicht zu beanstanden. 48 Bedenken gegen die Androhung des Zwangsgeldes (§§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60, 63 VwVG) bestehen nicht. 49 Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des zwischenzeitlich vom Grundstück entfernten Anhängers wäre der Kläger mit seiner Klage voraussichtlich ebenfalls unterlegen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.