Beschluss
14 B 76/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0426.14B76.11.00
6mal zitiert
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - zum Hauptstudium des Diplomstudiengangs Psychologie zuzulassen und die Antragstellerin vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - zu einer Wiederholung der beiden Fachprüfungen des Vordiploms (Allgemeine Psychologie I und II) zuzulassen, hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Hauptstudium des hier in Rede stehenden Studiengangs und auf Wiederholung der beiden genannten Fachprüfungen ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Ein Anspruch auf Wiederholung der Fachprüfungen Psychologie I und II ist nicht glaubhaft. Das ergibt sich daraus, dass solche Prüfungen - auch als Wiederholungsprüfungen - seit dem 30. September 2010 nicht mehr stattfinden (§ 1 Abs. 3 der Ordnung über das Auslaufen des Diplomstudiengangs Psychologie vom 8. Mai 2009 AuslO -). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dieser Schlusstermin und damit die Frist zur Ablegung der Vordiplomprüfung nicht zu kurz bemessen. Es kommt nämlich nicht auf die mehr als 16 Monate zwischen dem Inkrafttreten der genannten Ordnung und dem Endtermin für Vordiplomprüfungen an, sondern darauf, dass der Antragstellerin seit Beginn ihres Studiums in N. das Auslaufen des Studiengangs bekannt sein musste und sie danach ausreichend Zeit hatte, das Vordiplom abzulegen. Der Antragstellerin musste bereits bei Beginn ihres Studiums an der Universität N. im Sommersemester 2006 bekannt sein, dass es sich um einen auslaufenden Studiengang handelte. § 84a Satz 1 des Hochschulgesetzes i.d.F. des Art. 1 Nr. 69 des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752, HRWG) bestimmte nämlich, dass die Hochschulen ihr bisheriges Angebot von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, zu einem Angebot von Studiengängen umstellen, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen. Art. 13 Nr. 1 HRWG regelte dazu, dass ab dem Wintersemester 2007/2008 in den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen werden. Schließlich musste der Antragstellerin durch § 6 Abs. 1 Satz 1 der Studienstrukturreformverordnung i.d.F. der Verordnung vom 28. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 477) der Endtermin für ihr Gesamtstudium bekannt sein. Danach gewährleisten die Hochschulen die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester. Die Regelstudienzeit für den Diplomstudiengang Psychologie beträgt neun Semester (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie in der Fassung der 3. Änderungsordnung vom 9. März 2007 - DPO -). Wenn die letzte Immatrikulation im Sommersemester 2007 möglich war, bedeutete dies, dass die Klägerin sich darauf einstellen musste, ihr Gesamtstudium bis zum Sommersemester 2013 abschließen zu müssen. Obwohl die Antragstellerin bereits seit dem Sommersemester 2006 das Fach in N. studierte, hat sie erst im Sommersemester 2008 die erste Fachprüfung des Vordiploms bestanden, mithin zu einer Zeit, in dem sie sich regelmäßig bereits nach Abschluss des Vordiploms im Hauptstudium hätte befinden müssen. Die Antragstellerin hatte durch die in § 1 Abs. 3 AuslO gesetzte Frist bis zum 30. September 2010 vom Sommersemester 2006 bis zum Sommersemester 2010 Zeit, das Vordiplom abzulegen, mithin neun Semester und damit mehr als das Doppelte der für das Vordiplom regelmäßig vorgesehenen Zeit und die für das Gesamtstudium vorgesehene Regelstudienzeit. Angesichts dessen kann die der Antragstellerin gewährte Frist nicht als unverhältnismäßig kurz angesehen werden. Deshalb war es auch nicht fehlerhaft, keine zusätzlichen Sonderprüfungstermine außerhalb der Prüfungszeiträume für die Antragstellerin festzusetzen, da dafür keine dringenden Gründe im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 DPO vorlagen. Im Übrigen kommt es ohnehin nur auf die Prüfungen Allgemeine Psychologie I und II an, da sie die übrigen Prüfungen bestanden hat. Zu den so relevanten Prüfungen hat sich die Antragstellerin aber - wie die Antragsgegnerin unwidersprochen im Schriftsatz vom 21. Dezember 2010 vorgetragen hat - selbst gemeldet, obwohl ihr die Möglichkeit offen gestanden hätte, einen Monat früher geprüft zu werden, was die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung eröffnet hätte. Es kommt schließlich nicht darauf an, ob der Antragstellerin fehlerhafte Informationen zur Wiederholung einer Prüfung im selben Prüfungszeitraum gegeben worden sind, da noch nicht einmal erkennbar ist, ob und warum dies ursächlich für das Nichtbestehen des Vordiploms durch Verfehlen des Prüfungsziels in den Fächern Allgemeine Psychologie I und II war. Gleichfalls unerheblich ist, ob die Antragstellerin vor Entscheidungen der Antragsgegnerin angehört wurde, da selbst aus einem Verstoß gegen eine Anhörungspflicht kein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung folgt. Auch der denkbare Gesichtspunkt, dass ihr die Möglichkeit der einzig verbliebenen Prüfung durch Prüfungsfehler entzogen worden sein soll, führt nicht zu einem Anspruch auf Wiederholungsprüfung. Es sind nämlich keine Prüfungsfehler feststellbar. Die Mitwirkung des Dr. L. an der Prüfung ist unbedenklich. Dr. L. wirkte gemäß § 12 Abs. 8 und 9 Satz 3 DPO als Beisitzer in der Form mit, dass zwar allein der Prüfer die Note festsetzt, aber der Beisitzer beratend seinen Notenvorschlag unterbreiten darf. Mehr an Mitwirkung des Dr. L. kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden, so dass die Angriffe der Antragstellerin gegen seine Prüferqualifikation ins Leere gehen. Einer Mitwirkung mehrerer Prüfer bedurfte es nicht. § 95 Abs. 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes i.d.F. des Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes vom 21. März 2006 (GV.NRW. S. 119), anwendbar gemäß Art. 8 Nr. 1 Buchst. e des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 474), ordnet an, dass mündliche Prüfungen von mehreren Prüfern oder einem Prüfer und einem sachkundigen Beisitzer abzunehmen sind. Von der zweiten Möglichkeit hat § 12 Abs. 8 DPO Gebrauch gemacht. Satz 1 der Vorschrift, wonach Prüfungsleistungen in Prüfungen, mit denen Studiengänge abgeschlossen werden oder deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, von mindestens zwei Prüfern bewertet werden sollen, steht dem nicht entgegen. Der Senat lässt offen, ob Satz 2 als Sondervorschrift für alle mündlichen Prüfungen Satz 1 auch für die dort genannten Fälle verdrängt, so wohl für den heutigen § 65 Abs. 2 des Hochschulgesetzes Weber, in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung (Stand: August 2010), § 65 Rn. 40, oder gerade eine Sondervorschrift nur für mündliche Prüfungen in den Fallkonstellationen des Satzes 1 ist, so für § 15 Abs. 5 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 24. August 1998 geltenden Fassung Reich, Hochschulrahmengesetz, 4. Aufl., § 15 Rn. 12, oder zwar eine Sondervorschrift für alle mündlichen Prüfungen ist, aber aus verfassungsrechtlichen Gründen bei letzten Wiederholungsprüfungen nur Kollegialprüfungen erlaubt, so Waldeyer, in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Loseblattsammlung (Stand: April 2010), § 15 HRG Rn. 74. Jedenfalls verlangt die Sollvorschrift des Satzes 1 mit seiner Regelung für Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, eine Kollegialprüfung allenfalls für solche Prüfungen, die von der allgemeinen Prüfungsausgestaltung bei Nichtbestehen zum endgültigen Nichtbestehen des Studiums führen, nicht aber auch für Prüfungen, die wegen Auslaufens eines Studiengangs nur rein tatsächlich letzte Prüfungen sind. Der vom Auslaufen eines Studiengangs Betroffene kann nicht gleichgesetzt werden mit einem Prüfling, der endgültig eine Prüfung nicht besteht. Während letzterem mit dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung jede Möglichkeit genommen wird, dieses Studium oder ein vergleichbares abzuschließen (vgl. § 50 Abs. 1 Buchst. b des Hochschulgesetzes in der zur Zeit gültigen Fassung), ist es dem vom Auslaufen eines Studiengangs Betroffenen lediglich nicht gelungen, das Studium - gegebenenfalls unter rechtzeitiger Ausschöpfung aller möglichen Prüfungsversuche - zu Ende zu bringen. Es fällt in seinen Risikobereich, wenn er ein Studium aufnimmt bzw. weiterbetreibt, dessen Auslaufen rechtmäßig festgelegt wurde, so dass es ihm unter Umständen tatsächlich verwehrt sein kann, alle rechtlich möglichen Prüfungsversuche wahrzunehmen. Im übrigen verwirklicht sich hier das Risiko darin, dass die Antragstellerin ihr gewähltes Fach nicht weiter mit dem Ziel eines Diplomabschlusses studieren kann und sie darauf verwiesen ist, einen Bachelor- oder Masterabschluss im Rahmen der Kapazität anzustreben. Die Prüfungszeiten hielten sich mit 29 Minuten für Allgemeine Psychologie I (nach dem Protokoll 24 Minuten zuzüglich fünf Minuten von 10.50 Uhr bis 10.55 Uhr) und 27 Minuten für Allgemeine Psychologie II im oberen Bereich des Regelrahmens nach § 12 Abs. 1 Satz 3 DPO von 20 bis 30 Minuten. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Prüfer zum Schluss im Anschluss an die Fachprüfung Psychologie II noch einmal fünf Minuten auf eine Frage aus dem Bereich Allgemeine Psychologie I zurückkam. Zwar ist eine Zuordnung der einzelnen Prüfungsleistungen zu den jeweiligen Prüfungsfächern erforderlich, die getrennt bewertet werden. Das ist aber ausweislich des Protokolls geschehen. Es gibt jedoch keinen Rechtssatz, der es ausschlösse, bei der Doppelprüfung eines Gesamtfaches, hier Allgemeine Psychologie, das wegen seines Umfangs in zwei Prüfungsfächer aufgeteilt wurde (§ 12 Nr. 2 Satz 4 der Studienordnung für den Diplomstudiengang Psychologie i.d.F. der 3. Änderungsordnung vom 26. August 2005 - StudO), am Schluss der Prüfung des zweiten Teilfaches auf Fragen des ersten Teilfaches zurückzukommen. Soweit die Antragstellerin meint, das Protokoll und die Stellungnahme des Prüfers zum Prüfungsergebnis seien nichtssagend, führt dies - wenn es zutrifft - nicht zum Anspruch auf eine Wiederholungsprüfung, sondern zuerst einmal zu einem Anspruch auf Ergänzung der Stellungnahme. Schließlich liegt auch keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Studenten vor, denen eine Wiederholungsmöglichkeit eingeräumt wurde. Wie die Antragstellerin einräumt, handelt es sich ausschließlich um Fälle, bei denen die Wiederholungsprüfung bis zum 30. September 2010 abgelegt wurde. Diese Möglichkeit stand der Antragstellerin, hätte sie sich wie die genannten Mitstudentinnen rechtzeitig zu einem früheren Termin gemeldet, ebenfalls offen. Da somit ein Anspruch auf Wiederholung der Vordiplomprüfung ausscheidet, ist auch ein Anspruch auf Zulassung zum Hauptstudium gemäß § 9 StudO ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.