Beschluss
2 L 749/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0809.2L749.11.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500, Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500, Euro festgesetzt. Gründe: Der am 5. Mai 2011 bei Gericht eingegangene Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle des Rektors der Städtischen L-Realschule in M (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers um diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung getroffen worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle nach erfolgter Zurückweisung der Bewerbung des Antragstellers als unzulässig in absehbarer Zeit – ggf. nach Beteiligung der Schulkonferenz und des Schulträgers - mit einem Mitbewerber zu besetzen, ohne den Antragsteller zuvor mittels "Konkurrentenmitteilung" hierüber zu informieren, besteht ein Anordnungsgrund, da durch die Vergabe der Stelle an einen Mitbewerber und dessen Ernennung zum Rektor das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle vereitelt, jedenfalls erheblich erschwert würde. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei der Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruches ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 2 BvR 857/02 , NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. August 2003 2 C 14.02 , NJW 2004, 870; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Mai 2006 1 B 41/06 , www.nrwe.de. Hiernach erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners vom 26. April 2011, die Bewerbung des Antragstellers vom 13. März 2011 um die im März/April 2011 (erneut) ausgeschriebene Stelle des Rektors an der Städtischen L-Realschule in M nicht zu berücksichtigen, als rechtmäßig. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG - sowie § 9 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Satz 1 Landesbeamtengesetz – LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an einen Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 6 B 1776/00 , DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 1 B 301/05 , RiA 2005, 253. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Bewerbung des Antragstellers nicht zu berücksichtigen, ist rechtsfehlerfrei ergangen. Dabei hat er die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Landesgleichstellungsgesetz beteiligt, die vor Aufgabe des Bescheides vom 26. April 2011 zur Post mitgeteilt hat, keine Bedenken gegen die Maßnahme zu haben. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz Nr. 2 Landespersonalvertretungsgesetz entfällt für Stellen der Leiter öffentlicher Schulen eine Beteiligung des Personalrats. Zu Recht stellt der Antragsgegner in der Sache darauf ab, dass die Bewerbung des Antragstellers auf die ausgeschriebene Stelle unzulässig sei, weil er die mit der Ausschreibung verbundenen, in der Stellenbeschreibung genannten Kriterien nicht erfülle. Der Antragsteller hat weder das sog. Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) bestanden, noch verfügt er über eine hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung, noch kann er als Versetzungsbewerber berücksichtigt werden. Die zunächst auf den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25. November 2008 ("Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung", BASS 21 – 01 Nr. 30; nachfolgend: Runderlass) gestützte Entscheidung der Bezirksregierung E vom 26. April 2011, den Antragsteller aus dem Stellenbesetzungsverfahren auszuschließen, weil Lehrkräfte, die sich um ein Amt als Schulleiter bewerben möchten, das EFV nach dem Runderlass bestanden haben müssten und der Antragsteller an diesem Verfahren nicht teilgenommen habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 16. Juli 2010 - 2 L 523/10 – das EFV noch kritisch bewertet, insbesondere weil - fraglich sei, ob ein derartiges, weder durch Gesetz noch Verordnung geregeltes Auswahlverfahren den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genüge, - hiermit über den Zugang zu einem Beförderungsamt allein auf der Grundlage eines Assessment-Center-Verfahrens entschieden werde, derartigen, insbesondere in Auswahlgesprächen gewonnenen Erkenntnissen bei einer nach dem Grundsatz der Bestenauslese vorzunehmenden Auswahlentscheidung neben den dienstlichen Beurteilungen aber nur eine Abrundungswirkung zukomme, - es an Anhaltspunkten dafür fehle, dass Auswahlgespräche nach der Art eines Assessment-Center-Verfahrens von höherer Güte seien als dienstliche Beurteilungen nach Nr. 4.3.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, BASS 21 – 02 Nr. 2; nachfolgend: Beurteilungsrichtlinien), zumal derartige Verfahren stets nur eine Momentaufnahme in einer Prüfungssituation seien, während die dienstliche Beurteilung von Lehrern nach den Beurteilungsrichtlinien ungeachtet der auch hierbei teilweise gegebenen prüfungsähnlichen Vorgehensweise etwa aufgrund des Leistungsberichts des Schulleiters des Bewerbers das Ergebnis einer sich über den Beurteilungszeitraum erstreckenden wertenden Betrachtung sei und - Nr. 12 des Runderlasses als Übergangsvorschrift nur Lehrkräften, die "im Zeitpunkt ihrer Bewerbung über eine hinreichend aktuelle Beurteilung gemäß Nr. 3.1.2 in Verbindung mit Nr. 4.3.2" der Beurteilungsrichtlinien "verfügten", eine Bewerbung ohne Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren ermögliche, wobei dies nur gelte, wenn die noch hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung anlässlich einer Bewerbung um eine entsprechend bewertete Schulleiterstelle im Gesamturteil mindestens das Prädikat "übertrifft die Anforderungen" ausweise, hat aber letztendlich einen endgültige Entscheidung zur Frage der Rechtmäßigkeit des EFV offengelassen, weil die dortige Auswahlentscheidung an einem anderen, selbständig tragenden Fehler gelitten hat. In der Beschwerdeinstanz hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 6 B 992/10 – die Frage, ob die im Runderlass angeordnete Verfahrensweise rechtmäßig sei, ebenfalls nicht beantwortet, sondern deren Rechtmäßigkeit unterstellt und ist im übrigen den Gründen des angegriffenen Kammerbeschlusses gefolgt. Der nunmehr zur Entscheidung anstehende Fall gibt der Kammer erneut Gelegenheit, zur Frage der im Runderlass angeordneten Verfahrensweise zu befinden. Dabei hält sie die vormals geäußerten Bedenken nicht mehr aufrecht. Was den Gesetzesvorbehalt angeht, wäre auch ein Auswahlverfahren, das bei der Besetzung von Schulleiterstellen maßgeblich auf die auf der Grundlage von Nr. 4.3.2 der Beurteilungsrichtlinien erstellten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber abstellen würde, im Detail weder durch Gesetz noch Rechtsverordnung geregelt. Sowohl diese Verfahrensweise als auch eine auf den Runderlass gestützte Auswahlentscheidung nähmen vielmehr das schon erwähnte, gesetzlich verortete Prinzip der Bestenauslese in den Blick, wobei es im (weiten) Ermessen des Dienstherrn steht, bei der Besetzung von Schulleiterstellen auf der Grundlage des Runderlasses nur noch solche Lehrkräfte zu berücksichtigen, die das EFV erfolgreich, d.h. mit mindestens dem Ergebnis "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen" absolviert haben. Rechtsgrundlage für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen ist § 93 Abs. 1 LBG. Bei näherer Betrachtung muss auch die Bewertung des EFV als Auswahlgespräch nach der Art eines Assessment-Center-Verfahrens, dem nur eine Abrundungsfunktion zukommen könne, korrigiert werden. Die in Nr. 5 des Runderlasses aufgezählten Übungen und nachfolgend die zu zwei Übungsaufgaben abzuprüfenden Leitungskompetenzen als Kern des EFV entsprechen nicht nur dem Katalog der in Nr. 4.3.2 der Beurteilungsrichtlinien aufgezählten Kriterien, über die eine dienstlichen Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Amt der Schulleitung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz (SchulG) Aufschluss geben muss, sondern spezifizieren und verfeinern das Anforderungsprofil, das mit der späteren Besetzung einer Schulleiterstelle verbunden ist. Dabei steht das EFV am Schlusspunkt einer staatlichen Schulleitungsqualifizierung, die nach Nr. 4 des Runderlasses über die Fort- und Weiterbildung; Qualifikationserweiterung für Lehrkräfte, die ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter anstreben (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25. November 2008, BASS 20 – 22 Nr. 62; nachfolgend: Fort- und Weiterbildungserlass) vier Module und einen Umfang von insgesamt 104 Fortbildungsstunden aufweist und als halb- oder ganzjähriger Kurs angeboten wird, wobei Mitglieder der Schulleitung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 – 2 SchulG in die Qualifizierungsangebote einbezogen werden, vgl. Nr. 3 Satz 4 lit. a) des Fort- und Weiterbildungserlasses. Als Grundlage der nachfolgend gemäß Nr. 10 des Runderlasses unverzüglich zu erstellenden dienstlichen Beurteilung nimmt das sich über zwei Tage erstreckende EFV (Nr. 4 des Runderlasses) im wesentlichen die Funktion des vom zuständigen schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten übernommenen allgemeinen Beurteilungsverfahrens nach den Beurteilungsrichtlinien ein. Wie im vorangegangenen Beschluss der Kammer vom 16. Juli 2010 – 2 L 523/10 – bereits erwähnt, enthält auch das Verfahren nach den Beurteilungsrichtlinien teilweise eine prüfungsähnliche Vorgehensweise. Der sowohl mit dem EFV als auch mit dem allgemeinen Beurteilungsverfahren durch den zuständigen schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten verbundene punktuelle Charakter als Momentaufnahme relativiert sich dadurch, dass in beiden Konstellation weitere Grundlagen für die dienstliche Beurteilung heranzuziehen sind. Das ist zunächst der vom Schulleiter anzufertigende Leistungsbericht (Nr. 10 Abs. 2 des Runderlasses und Nr. 2.3 der Beurteilungsrichtlinien). Dieser dürfte zwar bei einer Lehrkraft, die – wie hier der Antragsteller – bereits ein Amt als Schulleiter inne hat, entfallen. In diesem Fall dürfte aber der als Beurteiler fungierende zuständige schulfachliche Schulaufsichtsbeamte über eigene dienstliche Kontakte zu dem zur Beurteilung anstehenden Schulleiter verfügen, die es ihm ermöglichen, die Zusammenarbeit mit ihm aus eigener Anschauung zu bewerten. Zudem ist nach Nr. 2.8 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien dem Schulträger Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme über die Zusammenarbeit mit dem Schulleiter zu geben, deren Ergebnis in einem aktenkundig zu machenden Beurteilungsbeitrag festgehalten wird. Nr. 2.8 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien findet auch bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung nach erfolgreicher Absolvierung des EFV Anwendung. Nr. 10 des Runderlasses schließt nur Nr. 3.3 und Nr. 4.3.2 der Beurteilungsrichtlinien aus. Eine (Beförderungs-)Auswahlentscheidung auf der Grundlage des Runderlasses ist auch nicht deshalb per se rechtsfehlerhaft, weil der Runderlass nicht den Anforderungen ausreichend Rechnung trüge, die das BVerfG an die schriftliche Niederlegung der wesentlichen Auswahlerwägungen und Beurteilungsgrundlagen in Stellenbesetzungsverfahren stellt. So wohl Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 22. Dezember 2010 – 3 L 1286/10 – (n.v.) unter Berufung auf Beschluss des BVerfG vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 – und den Beschluss des OVG NRW vom 12. Juli 2010 – 1 B 58/10 -. Zwar ist nach Nr. 10 Abs. 2 des Runderlasses eine Grundlage der dienstlichen Beurteilung das Ergebnis des EFV. Mit dem dortigen Verweis auf Nr. 9 des Runderlasses ist jedoch sichergestellt, dass der Beurteiler auf die protokollierten Ergebnisse der Beobachter, die die Leitungskompetenzen der Teilnehmer am EFV anhand von zwei Übungsaufgaben zu bewerten haben, zurückgreifen kann. Des Weiteren stehen sowohl der Leistungsbericht als auch der aktenkundig zu machende Beurteilungsbeitrag nach Nr. 2.8 der Beurteilungsrichtlinien zur Verfügung. Inwieweit eine weitere Dokumentation – etwa zum Verlauf des EFV oder zur weiteren Plausibilisierung der Ergebnisse - erforderlich ist, mag zum einen eine Frage des Einzelfalles sein und bedarf zum anderen im vorliegenden Fall keiner weiteren Vertiefung, weil sich jedenfalls der Antragsteller nicht mit Erfolg auf eine unterbliebene bzw. unzureichende Dokumentation des EFV in bezug auf die anderen Bewerber berufen kann. Denn indem er das EFV gerade nicht absolviert hat, erfüllt er schon nicht die Eingangsvoraussetzung für die Berücksichtigung seiner Bewerbung um die ausgeschriebene Schulleiterstelle. Eine Berücksichtigung seiner Bewerbung ist auch deshalb ausgeschlossen, weil er im Zeitpunkt seiner Bewerbung nicht über eine anderweitige, hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung nach Nr. 3.1.2 in Verbindung mit Nr. 4.3.2 der Beurteilungsrichtlinien verfügt, die es ihm erlauben würde, sich in Anwendung von Nr. 12 des Runderlasses zulässigerweise um die ausgeschriebene Schulleiterstelle zu bewerben. Im jetzigen Stadium des Bewerbungsverfahrens kann eine dienstliche Beurteilung auch nicht mehr nach Nr. 4.3.2 der Beurteilungsrichtlinien in zulässiger Weise erstellt werden. Das ist nach Nr. 10 Abs. 4 des Runderlasses ausgeschlossen. Zudem scheidet für den Antragsteller die weitere Möglichkeit aus, sich als Versetzungsbewerber erfolgreich in den Kreis der zu berücksichtigenden Bewerber einzubringen, weil die Übertragung der ausgeschriebenen Schulleiterstelle für ihn mit einer Beförderung verbunden wäre. Als Schulleiter einer Hauptschule verfügt er aktuell über ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.