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Urteil

20 A 628/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Planfeststellung für eine Nassabgrabung kann zu versagen sein, wenn das Regionalplanziel die Abgrabung außerhalb ausgewiesener Abgrabungsbereiche grundsätzlich ausschließt (§ 4 Abs.1 ROG). • Die Übergangsregelung des § 23 Abs.1 ROG a.F. greift nicht, wenn das konkrete Vorhaben erst nach dem 01.01.1998 in entscheidender Weise betrieben wurde. • Regionalplanänderungen (hier: 51. Änderung GEP) können wirksame, verbindliche Ziele der Raumordnung enthalten; ihre Wirksamkeit ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil sie keine vollständige Reservegebietskarte enthalten. • Die Auswahl und Abgrenzung von Abgrabungs- und Sondierungsbereichen sind nur bei erheblichen Verfahrens- oder Abwägungsmängeln nichtig; ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept kann typisierende Berücksichtigung privater Belange und Monitoring vorsehen. • Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren kann nicht dazu dienen, frühere Ablehnungsgründe isoliert in der Vergangenheit feststellen zu lassen, wenn seitdem die Rechtslage geändert ist.
Entscheidungsgründe
Versagung der Planfeststellung wegen Regionalplan-Ausschlusswirkung für Abgrabungen • Planfeststellung für eine Nassabgrabung kann zu versagen sein, wenn das Regionalplanziel die Abgrabung außerhalb ausgewiesener Abgrabungsbereiche grundsätzlich ausschließt (§ 4 Abs.1 ROG). • Die Übergangsregelung des § 23 Abs.1 ROG a.F. greift nicht, wenn das konkrete Vorhaben erst nach dem 01.01.1998 in entscheidender Weise betrieben wurde. • Regionalplanänderungen (hier: 51. Änderung GEP) können wirksame, verbindliche Ziele der Raumordnung enthalten; ihre Wirksamkeit ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil sie keine vollständige Reservegebietskarte enthalten. • Die Auswahl und Abgrenzung von Abgrabungs- und Sondierungsbereichen sind nur bei erheblichen Verfahrens- oder Abwägungsmängeln nichtig; ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept kann typisierende Berücksichtigung privater Belange und Monitoring vorsehen. • Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren kann nicht dazu dienen, frühere Ablehnungsgründe isoliert in der Vergangenheit feststellen zu lassen, wenn seitdem die Rechtslage geändert ist. Die Klägerin betreibt seit Jahrzehnten Kies- und Sandgewinnung und beantragte 1988/1998 die Planfeststellung zur Erweiterung und Vertiefung eines Baggersees. Die Vorhabenfläche liegt außerhalb im Regionalplan (GEP) ausgewiesener Abgrabungsbereiche und in der Schutzzone III B eines Wasserschutzgebiets. Die Bezirksregierung und die Regionalplanung machten landesplanerische und wasserwirtschaftliche Bedenken geltend; infolgedessen erließ die Behörde 1999 einen Versagungsbescheid. Die Klägerin rügte Mängel des GEP (u. a. fehlende Reservegebietskarte, fehlerhafte Abwägung) und der Wasserschutzgebietsverordnung und begehrte gerichtliche Verpflichtung zur Planfeststellung bzw. Neubescheidung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und erklärte die Nachauskiesung des vorhandenen Baggersees in der Hauptsache für erledigt. • Der Senat entscheidet selbst nach §130 VwGO und weist die Berufung zurück; eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen Besetzungsmängeln ist nicht erforderlich. • Die Erledigungserklärung der Klägerin zum Teil des Vorhabens macht den Rechtsstreit hinsichtlich der Nachauskiesung nicht erledigt, weil kein nach Klageerhebung eingetretenes Ereignis die Grundlage des Begehrens entfallen ließ. • Die Anträge auf Verpflichtung zur Planfeststellung bzw. auf Bescheidung sind unbegründet: Die Ablehnung war rechtmäßig, weil das Vorhaben raumbedeutsam ist und den Zielen des GEP widerspricht, wonach Abgrabungen nur innerhalb zeichnerisch ausgewiesener Abgrabungsbereiche zulässig sind (Kap.3.12 Ziel1 Nr.4 GEP). §4 Abs.1 ROG ist anwendbar; die Vertrauensschutzregelung des §23 Abs.1 ROG a.F. greift nicht, da das nunmehr zur Entscheidung stehende Vorhaben erst nach dem 01.01.1998 in entscheidender Weise betrieben wurde. • Die 51. Änderung des GEP ist materiell und verfahrensrechtlich wirksam; sie hat die Voraussetzungen geschaffen, dass Kapitel 3.12 Ziel1 Nr.4 Satz1 GEP als zwingendes Ziel der Raumordnung wirkt. Die Auswahl der Abgrabungs- und Sondierungsbereiche sowie die angewandten Ausschlusskriterien sind sachlich gerechtfertigt und beruhen auf einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept; Monitoring regelt die Fortschreibung. • Die Klägerin hat keinen Anspruch aus früheren Bescheidungsurteilen, weil das jetzt streitige Vorhaben nicht mit dem damals entschiedenen identisch ist und daher keine Bindungswirkung zugunsten der Klägerin besteht. • Fortsetzungsfeststellungs- und sonstige Hilfsanträge, die den Streitgegenstand wesentlich verändern oder vergangenheitsbezogene Feststellungen erstreben, sind unzulässig; ein isoliertes Feststellungsinteresse für die Vergangenheit fehlt, und Haftungsfragen betreffen gegebenenfalls andere Adressaten. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Ablehnung der Planfeststellung war rechtmäßig, weil das Vorhaben außerhalb der im Regionalplan als Abgrabungsbereiche ausgewiesenen Flächen liegt und der Regionalplan in seiner wirksamen Fassung Abgrabungen außerhalb dieser Bereiche grundsätzlich ausschließt; damit liegt ein zwingender Versagungsgrund vor (§4 Abs.1 ROG i. V. m. Kap.3.12 Ziel1 GEP). Die 51. Änderung des Gebietsentwicklungsplans ist verfahrens- und materiellrechtlich wirksam, die Auswahl und Abgrenzung der Abgrabungs- und Sondierungsbereiche sowie die Ausschlusskriterien sind nicht mit erheblichen Abwägungsmängeln behaftet. Die Klageanträge auf Feststellung und Verpflichtung sind deshalb unbegründet; weitergehende Feststellungsbegehren sind unzulässig. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; die Revision wird nicht zugelassen.