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Gerichtsbescheid

24 K 3330/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1007.24K3330.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Leistungsbescheid des Beklagten vom 27. April 2011 über 14.785,83 € wird insoweit aufgehoben, als darin mehr als 52,36 € (nämlich auch zwei Mal 200,- € nach Rechnung des Deutschen Verbindungsbüros in Ramallah und Abschiebungshaftkosten in Höhe von zusammen 14.338,47 €) verlangt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. 1 Der Kläger wehrt sich gegen die Heranziehung zu den Kosten, die das Land Schleswig-Holstein dem Beklagten für Maßnahmen im Vorfeld einer letztlich fehlgeschlagenen Abschiebung in Rechnung gestellt hat. 2 Der Kläger durchlief nach der Einreise 1996 zunächst ein Asylverfahren zu einer unrichtigen Identität als irakischer Staatsangehöriger , nach dessen erfolglosem Abschluss im Juli 1997 er geduldet werden musste, weil seinerzeit eine Abschiebung in das vermeintliche Heimatland nicht möglich war. Auch ein Folgeantrag blieb Anfang 1998 ohne Erfolg Im Juli 1998 räumte der Kläger eine Täuschung über seine Identität ein und legte einen jordanischen Pass auf einen anderen Namen vor mit der Bekundung, freiwillig ausreisen zu wollen. Nachweise zu einer solchen Ausreise wurden nicht erbracht, der Aufenthaltsort des Klägers war aus Sicht der hiesigen Behörden mithin unbekannt, er wurde zur Fahndung ausgeschrieben . Eigenen, durch Urkunden nicht belegten Angaben zufolge will der Kläger Ende Oktober/Anfang November 2006 erneut ins Bundesgebiet eingereist sein und beantragte in I erneut seine Anerkennung als Asylberechtigter, diesmal mit der Angabe, ein in Jenin geborener palästinensischer Staatsangehöriger zu sein. Am 5. November 2006 fiel er der Bundespolizei in G bei dem Versuch einer unerlaubten Ausreise nach Dänemark auf, am 7. November 2006 erneut in Q. Bei dem neuerlichen Versuch einer Ausreise am 2. Dezember 2006 wurde der Kläger von der Bundespolizei in einem Bus nach Schweden aufgegriffen; die erkennungsdienstliche Behandlung deckte seine Identität mit dem vorgeblichen, dem Bezirk des Beklagten zugewiesenen Iraker auf, als der der Kläger ab 1996 erfolglos um Asyl nachgesucht hatte. Auf die Bitte des Beklagten hin führte die Ausländerbehörde des Kreises P im Wege der Amtshilfe den Kläger der Abschiebungshafteinrichtung S zu und bat die Koordinierungsstelle für aufenthaltsbeendende Maßnahmen beim Landesamt für Ausländerangelegenheiten um die die Beschaffung von Passersatzpapieren. Das Amtsgericht P1 ordnete mit rechtskräftigem Beschluss vom 2. Dezember 2006 die Abschiebungshaft (Sicherungshaft) bis längstens zum 2. März 2007 an. Bei der in der Abschiebungshafteinrichtung am 8. Dezember 2006 durchgeführten Befragung weigerte sich der Kläger, an der Beschaffung von Passersatzpapieren für Jordanien mitzuwirken, weil er aus Palästina stamme. Die bei ihm anlässlich der Festnahme vorgefundenen Dokumente (palästinensischer Führerschein und ID-Karte) erwiesen sich jedoch als Totalfälschung. Die bereits im Dezember 2006 eingeleiteten Bemühungen um jordanische Passersatzpapiere waren nicht zeitnah zum Abschluss zu bringen. Deshalb beantragte die Ausländerbehörde des Kreises P am 21. Februar 2007 beim Amtsgericht S die weitere Verlängerung der Abschiebungshaft. Mit Beschluss vom 2. März 2007 verlängerte das Amtsgericht S die Abschiebungshaft bis längstens zum 2. Mai 2007. Auch in der Folgezeit blieben die Bemühungen des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten, im Gespräch mit der Jordanischen Botschaft oder dem Deutschen Verbindungsbüro in Ramallah an Passersatzpapiere für den Kläger zu gelangen, ohne Erfolg. Mit Blick auf das Auslaufen der im Beschluss des Amtsgerichts S vom 2. März 2007 erlaubten Höchstdauer der Abschiebungshaft veranlasste der Beklagte unter dem 30. April 2007 die Entlassung des Klägers aus der Haft und wies ihn an, seinen Wohnsitz wieder in I1 zu nehmen Seitdem wird der Kläger geduldet. 3 Im Januar 2009 übermittelte das Landesamt für Ausländerangelegenheiten einen Forderungsnachweis über die bis dahin dort angefallenen Kosten im Zusammenhang mit den beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Kläger. Auf den Ende 2006 in I angebrachten Asylantrag entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 27. April 2009, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen und traf eine Abschiebungsregelung hinsichtlich Jordanien das gerichtliche Verfahren dagegen endete mit einer Klagerücknahme; die Abschiebungsregelung ist seit Juli 2009 vollziehbar. Am 12. Februar 2010 und erneut am 16. März 2010 lehnte der Kläger es ab, an der Beschaffung jordanischer Passersatzpapier mitzuwirken, weil er Palästinenser sei. Unter dem 22. Februar 2010 bestätigte die Generaldelegation Palästinas, dass ein Herr B, geboren am 0.0.1974 in Jenin, ausweislich der Geburtsurkunde 0000000000 Palästinenser sei. Am 20. Mai 2010 räumte der Kläger schließlich gegenüber der Ausländerbehörde ein, in Wahrheit jordanischer Staatsangehöriger zu sein, als solchem war ihm bereits im April 2009 ein neuer jordanischer Nationalpass ausgestellt worden; im Juli 2009 ehelichte der Kläger in Jordanien eine Deutsche, wobei sich beide vertreten ließen. Die Anerkennung dieser Eheschließung ist noch offen. Unter dem 10. März 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft an die örtlich zuständige Ausländerbehörde X weitergeleitet zu haben. Des weiteren hörte er den Kläger zu der beabsichtigten Heranziehung zu Abschiebungskosten in Höhe von fast 15.000 € an. Seit dem 15. März 2011 wird ein neues Asylverfahren betrieben. 4 Mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. Mai 2011 zugestelltem Leistungsbescheid vom 27. April 2011 verlangte der Beklagte nach Anhörung vom Kläger Abschiebungskosten in Höhe von insgesamt 14.785, 86 €, die sich nach der zur Erläuterung beigefügten Anlage wie folgt zusammensetzen: 5 - Rechnung des Deutschen Verbindungsbüros Ramallah vom 17. April 2007 "für Recherchen im Rahmen der Identifizierung von .." ohne weitere Spezifizierung: 200,00 € - Rechnung des Deutschen Verbindungsbüros Ramallah vom 12. Juli 2007 "für Recherchen im Rahmen der Identifizierung von .." ohne weitere Spezifizierung: 200,00 € - Rechnung Dolmetscherin W vom 11. Mai 2007 für die Übersetzung am 25. April 2007 (hälftig) 1,0 Stunden x Stundensatz 28,- € = 28,00 € Fahrtkostenpauschale 60,00 € Mehrwertsteuer 16,72 € 104,72 € davon die Hälfte 52,36 € - Kosten des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein über die Haftkosten für den Kläger in der Abschiebungshafteinrichtung S vom 2. bis 31. Dezember 2006 = 30 Tage x Tagessatz 90,23 2.709,90 € vom 1. Januar bis 2. Mai 2007 = 120 Tage x Tagessatz 95,30 11.626,60 € 6 Der Kläger hat am 30. Mai 2011 die vorliegende Klage erhoben und macht geltend, § 66 Abs. 1 AufenthG stelle klar, dass nur Kosten für eine Maßnahme verlangt werden dürften, die irgendwann tatsächlich durchgeführt worden sei, werde der Ausländer aus der Abschiebungshaft aus anderen Gründen wieder entlassen und komme es nicht zur Abschiebung, liege auch keine solche Maßnahme im Sinne des § 66 Abs. 1 AufenthG vor, der Beklagte habe sich bei der Kostenposition für die Haft in 2007 um 190,60 € verrechnet, die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Haft sowie ihrer Fortdauer würden mit Nichtwissen bestritten die gegenteilige Behauptung des Beklagten sei unsubstantiiert und könne klägerseits nicht überprüft werden, zudem sei der Kostenansatz nicht sachgerecht ermittelt und nicht nachvollziehbar, der Tagessatz müsse unter dem einer Strafhaft liegen. Der Kläger beantragt, 7 den Leistungsbescheid des Beklagten vom 27. April 2011 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Nach geltender Erlaßlage seien auch Kosten der Vorbereitung erstattungspflichtig; für das Entstehen der Kostenpflicht genüge es, dass mit der getroffenen ausländerrechtlichen Maßnahme das Ziel verfolgt werde, eine rechtmäßige Abschiebung zu verwirklichen; der in der Anlage zum Bescheid bezifferte Betrag für die Haftkosten aus 2007 sei im Ergebnis korrekt, man habe lediglich aus Versehen die Dauer der Haft in diesem Zeitraum mit nur 120, statt tatsächlicher 122 Tage angegeben; die Abschiebungshaft sei rechtmäßig angeordnet und verlängert worden, es sei nicht vorgetragen, aus welchen Gründen sie unrechtmäßig gewesen sein sollte; in Schleswig-Holstein sei erstmals in 2009 ein Tagessatz speziell für die Abschiebungshaft ermittelt worden, der sich – ausweislich der Zusätzlichen Erläuterungen für den Aufgabenbereich Justizvollzugsanstalten (Kapitel 0903) zum Einzelplan 09 für das Haushaltsjahr 2011/2012 - auf 119,08 € belaufe und damit über dem mit 99,22 € ermittelten Satz für eine Strafhaft liege; für die hier fraglichen Jahre 2006/2007 sei von einem gleichen Verhältnis auszugehen, so dass es den Kläger nur begünstige, wenn die für eine Strafhaft ermittelten Kosten in Rechnung gestellten worden seien; ausweislich des Vermerkes des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vom 31. Oktober 2007 über ein Telefonat mit Herrn M aus dem Justizministerium waren "für 2006 …ab sofort für alle Haftarten … in Ansatz zu bringen: mit Personal: 90,23 €, ohne Personal: 18,00 €" ; nach einer Mitteilung des Justizministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Mai 2008 an alle anderen Landesjustizverwaltungen im Bundesgebiet ergaben sich "unter Zugrundelegung des … bundeseinheitlichen Berechnungsschemas für die Kosten des Vollzuges … für das Jahr 2007 für das Land Schleswig-Holstein folgende Tagessätze: durchschnittliche Haftkosten pro Gefangenem: 95,30 €." 11 Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung des Gerichts vom 1. Juni 2011 angehört worden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. 15 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet; der angefochtene Leistungsbescheid ist nur zum Teil rechtmäßig und ist im Übrigen aufzuheben, weil er den Kläger in seinen Rechten verletzt; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Rechtsgrundlage der angefochtenen Kostenforderung sind die §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG; ergänzend kommt das Verwaltungskostengesetz des Bundes (VwKostG) zur Anwendung. Dies leitet das Bundesverwaltungsgericht aus der Bezugnahme in § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG her; die Abschiebungskosten fallen unter den Begriff der Auslagen im Sinne des § 1 VwKostG. 17 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juni 2005 – 1 C 15.04 – Rdnr. 22, unter ausdrücklicher Zurückweisung der Gegenmeinung. 18 Das VwKostG des Bundes erfasst auch die Tätigkeit des Beklagten als einer Ausländerbehörde des Landes, weil diese hier Bundesrecht ausführt; vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG. 19 Der Beklagte war auch zuständig, die durchweg nicht unmittelbar bei ihm entstandenen, ihm gegenüber nur in Rechnung gestellten Kosten – hier der Behörden aus Schleswig-Holstein - geltend zu machen. 20 Die sachliche Zuständigkeit liegt nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und dem dortigen Verweis auf § 71 AufenthG bei der Ausländerbehörde. Neben Gründen der Zweckmäßigkeit folgt auch aus der allgemeinen Zuordnung der rechtlichen Verantwortlichkeiten von verschiedenen Behörden nach außen, dass die Zuständigkeit für die Kostenerhebung bei der Behörde bleibt, der die Sachherrschaft über die Maßnahme obliegt. Auch wenn mehrere Behörden an der Maßnahme etwa im Wege der Vollzugshilfe mitwirken, ist das bei Abschiebungen auch unter Beteiligung von (Landes- oder Bundes-)Polizeibehörden die Ausländerbehörde, die das Ob der Maßnahme bis zum Abschluss der Abschiebung zu verantworten hat. 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juni 2005 – 1 C 11.04 – Rdnr. 21. 22 Nach dem Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung stellen in die Vorbereitung oder den Vollzug der Maßnahme eingeschaltete, selbst nur für das Wie etwa der Abschiebung haftende Behörden ihre Kosten der Ausländerbehörde in Rechnung, die sie wiederum mit einheitlichem Kostenbescheid beim Pflichtigen erhebt. Deshalb ist auch nicht etwa die Beiladung einer der Behörden notwendig, deren Kosten mit erhoben werden. 23 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 2006 – 1 C 5/05 -; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 5. Mai 2011 – 8 K 61/10 -. 24 Die kostenverursachenden Maßnahmen waren hier die Versuche, die Identität des Klägers soweit aufzuklären, dass die für eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht erforderlichen Passersatzpapiere oder sonstigen Heimreisedokumente beschafft werden können. Ausländerrechtlich zu verantworten hat diese Maßnahmen der Beklagte als die Behörde, in deren Zuständigkeit es fiel, den Aufenthalt des fortwirkend ihrem Bezirk zugewiesenen und dort lebenden Klägers zu beenden. 25 Die Befugnis, die Kosten in der Handlungsform des Verwaltungsaktes einseitig hoheitlich festzusetzen, ergibt sich unmittelbar aus § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Dieser Leistungsbescheid fungiert als Titel für die etwaige Beitreibung nach Maßgabe des Rechtes über die Vollstreckung von Geldforderungen. 26 Der Kostenbescheid ist jedenfalls inzwischen in formeller Hinsicht ordnungsgemäß. Die Anforderungen daran ergeben sich aus § 14 Abs. 1 VwKostG. Danach müssen aus der Entscheidung u.a. hervorgehen die kostenerhebende Behörde, der Schuldner, die kostenpflichtige Amtshandlung sowie die als Auslagen zu entrichtenden Beträge; ferner sind die Rechtsgrundlage sowie die Berechnung der Kosten an zugeben; § 14 Abs. 1 Satz 2 VwKostG. 27 Gläubiger, Schuldner und Rechtsgrundlagen sowie kostenauslösender Anlass waren schon dem Leistungsbescheid an zu entnehmen; erste Nachweise zur Berechnung ergaben sich aus den beigefügten Anlagen. Ob dies von Anfang an hinreichend war, kann hier dahinstehen, denn nach den inzwischen beigebrachten – seitens des Klägers auch nicht bemängelten - Belegen bestehen keine vernünftigen Zweifel mehr daran, dass die berechneten Kosten formell ordnungsgemäß nachgewiesen sind. 28 Der Beklagte hat mit den kostenauslösenden Maßnahmen die vollziehbare Ausreisepflicht des Klägers zwangsweise durchsetzen, mit der Abschiebung also eine der nach § 67 Abs. 1 AufenthG tauglichen Maßnahmen vorbereiten wollen. 29 Dabei kann angesichts der speziellen Regelung im § 67 AufenthG dahinstehen, ob es sich bei der fraglichen Abschiebung - um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung in dem Sinne gehandelt hätte, dass eine dem Betroffenen an sich zur freiwilligen Befolgung auferlegte öffentlich rechtliche Handlungspflicht durch unmittelbaren Zwang als Vollstreckungsmittel nach §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 VwVG NRW vollstreckt worden wäre - oder es sich vielmehr um die Durchführung einer der Behörde obliegenden Standardmaßnahme in dem Sinne gehandelt hätte, dass dem Betroffenen eine Meidung der Maßnahme durch freiwillige Befolgung gar nicht ermöglicht werden sollte und durfte, wie es bei einer obligatorischen Abschiebung aus der Haft heraus im Sinne der §§ 58 Abs. 3 Nr. 1, 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG der Fall ist, bei der sich die Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW beurteilt. Dafür spricht auch, dass § 58 Abs. 1 AufenthG bei seiner Definition der Abschiebung beide Fallgestaltungen nebeneinandersetzt. 30 Eine Abschiebung des Klägers wäre im hier fraglichen Zeitraum Dezember 2006 bis Mai 2007 rechtmäßig gewesen. 31 Diese Voraussetzung für die Kostenerhebung lässt sich aus dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit ableiten, mit dem es schwerlich vereinbar wäre, wenn eine als rechtswidrig identifizierte Maßnahme vom Betroffenen auch noch bezahlt werden müsste. 32 Zeitler, HTK-AuslR / § 67 AufenthG / zu Abs. 1 03/2011 Nr. 1. ähnlich Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. April 1997 – 17 A 3412/94 -. 33 Das gleiche ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG, wonach solche Kosten nicht erhoben werden dürfen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. 34 So Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juni 2005 – 1 C 15.04 – Rdnr. 23; Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. Oktober 2005 – 11 S 646/04 -, Rdnr. 48; Beschluss vom 28. März 2006 – 13 S 347/06 -, Rdnr. 7; 27. Kammer des Hauses Urteil vom7. Juli 2009 – 27 K 4910/08 -; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 5 K 902/10 -. 35 Dem kann nicht entgegengehalten werden, im Vollstreckungsrecht gelte der Grundsatz, dass die Vollstreckung auch dann rechtmäßig ist, wenn die vollstreckte Maßnahme rechtswidrig, aber nicht nichtig ist. Denn zum einen erfolgt keineswegs jede Abschiebung in Vollstreckung einer an sich freiwillig zu befolgenden Handlungspflicht (wie die Abschiebung aus der Haft heraus zeigt); zum anderen erfolgt keine Abschiebung in Durchsetzung einer qua Verwaltungsakts generierten, sondern stets in Durchsetzung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Zudem ist dieser Grundsatz der Fehlerfestigkeit der Maßnahme(n) in der Vollstreckung gegenüber der Ebene des vollstreckten Verwaltungsaktes auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des Verwaltungsvollstreckungsrechts unzweifelhaft gültig nur für den Fall, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht ohne Zweckvereitelung noch überprüft werden kann oder gar bereits feststeht. Insbesondere unbillig wäre die Haftung eines Dritten für eine rechtswidrige Abschiebung; wenn etwa der Arbeitgeber eines illegal erwerbstätigen, deswegen ausgewiesenen und abgeschobenen Ausländers für die Kosten aufkommen müsste, obwohl er in aller Regel keine eigene Möglichkeit hat, die Rechtmäßigkeit der kostenauslösenden Maßnahme einer gerichtlichen Prüfung zuzuführen. 36 Unabhängig davon, woraus man das Erfordernis der Rechtmäßigkeit herleitet, greift es auch dann, wenn der Ausländerbehörde das der Abschiebung entgegenstehende Hindernis nicht bekannt war. 37 Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. März 2006 – 13 S 347/06 -, Rdnr. 8; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 5 K 902/10 -. 38 Etwas anderes kann nur angenommen werden, wenn die Unkenntnis der Behörde darauf beruht, dass der Betroffene ihr die maßgeblichen Tatsachen pflichtwidrig vorenthalten hatte. 39 Vgl. Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 5 K 902/10 -. 40 Der Kläger war im fraglichen Zeitraum zwischen Dezember 2006 und Mai 2007 vollziehbar ausreisepflichtig, sei es, dass man der Behörde in der Annahme folgt, er sei bis dahin noch immer nicht der sich aus dem bestandskräftig erfolglosen Ausgang der Asylverfahren resultierenden Ausreisepflicht nachgekommen, sei es, dass man seiner Einlassung folgend annimmt, er sei erneut und damit unerlaubt eingereist (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Ob seinerzeit eine vollziehbare Abschiebungsandrohung vorlag, ist unerheblich. Denn gerade in Fällen der vorliegenden Art, wo wegen nachhaltiger Schwierigkeiten bei der Klärung der Identität noch nicht absehbar ist, in welchen Staat genau eventuell später eine Abschiebung erfolgen könnte, ist es durchaus zweckmäßig, mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung noch zuzuwarten, zumal eine solche Regelung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und die Ausreisefrist bei entsprechendem Anlass auch durchaus kurz bemessen werden kann. Das Fehlen einer Abschiebungsandrohung steht also der Rechtmäßigkeit der seitens der Ausländerbehörde ergriffenen oder initiierten Maßnahme zur Vorbereitung einer Abschiebung keineswegs entgegen. 41 Dass es trotz der seinerzeitigen Bemühungen um die Klärung der Identität des Klägers bis heute im Ergebnis nicht zur Durchführung einer Abschiebung gekommen ist, ist für die Kostenerhebung unerheblich. Für die Kostenpflicht kommt es nicht darauf an, dass die Abschiebung/Maßnahme erfolgreich durchgeführt wird. 42 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2003 – 24 B 03.1049 -; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2006 – 7 A 11671/05 -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Januar 2010 – 11 LA 23/09 -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. März 2010 – 8 PA 28/10 – Rdnr. 5; 27. Kammer des Hauses Urteil vom7. Juli 2009 – 27 K 4910/08 -. 43 Wenn – wie hier dargelegt - der Versuch als solcher rechtmäßig war, können die dadurch entstanden Kosten erhoben werden. 44 Die geltend gemachten Kosten waren im Zeitpunkt der Festsetzung zum überwiegenden Teil noch nicht verjährt. 45 Die mit der Rechnung des Deutschen Verbindungsbüros Ramallah vom 17. April 2007 geltend gemachte Forderung unterlag bei Ergehen des Leistungsbescheides bereits der Festsetzungsverjährung und war damit erloschen. 46 Die Festsetzungsverjährung, also die Regelung, bis zu welchem Zeitpunkt eine Forderung durch Verwaltungsakt festgesetzt werden darf, die zu unterscheiden ist von der Zahlungsverjährung als der Regelung, die angibt, bis zu welchem Zeitpunkt aus dem Leistungsbescheid Zahlung verlangt werden kann, bestimmt sich nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG. 47 So auch der Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2009 - 15.39.22.01 -5 – Abschiebungskosten. 48 Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichts Münster, das 49 in seinem Urteil vom 5. Mai 2011 – 8 K 61/10 - ; siehe auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. April 2011 – 19 BV 10.304 -; Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 2009 – 13 S 919/09 - 50 ausführlich und überzeugend dargelegt hat, dass dem § 70 Abs. 1 AufenthG 51 entgegen der beiläufig geäußerten Annahme des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 18. Januar 2011 – 5 A 1302/10.Z - 52 nach seinem Sinn und Zweck keine das nur subsidiär zur Anwendung gelangende VwKostG verdrängende, weil abschließende Regelung entnommen werden kann. § 70 Abs. 1 AufenthG betrifft nur die Zahlungsverjährung, also die Frage, wie lange aus einer durch den Leistungsbescheid titulierten Forderung noch Zahlung verlangt werden kann. 53 Nach § 20 Abs. 1 VwKostG verjährt der Anspruch auf Zahlung von Kosten nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Nach § 11 Abs. 1 VwKostG entsteht eine Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung; nach § 11 Abs. 2 VwKostG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 zweiter Halbsatz und Nr. 7 zweiter Halbsatz mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Nach dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. 54 So auch der Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2009 - 15.39.22.01 -5 - Abschiebungskosten 55 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 56 Urteil vom 24. Februar 2005 – 3 C 38.04 -, m.w.N., 57 ist § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG so zu verstehen, dass die Verjährungsfrist spätestens vier Jahre nach der Entstehung der Forderung eintritt; auf diese Frist kann die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG also nicht angewandt werden. Denn mit dem Begriff "spätestens ist klargestellt, dass es sich insoweit um eine absolute Fristbestimmung handelt" 58 Bundesverwaltungsgericht a.a.O.; offen gelassen vom Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 5. Mai 2011 – 8 K 61/10 -. 59 Der Leistungsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. Mai 2011 zugestellt. 60 Mit der Rechnung vom 17. April 2007 sollten Auslagen des Deutschen Verbindungsbüros in Ramallah geltend gemacht werden; es liegt also ein Fall im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG vor, so dass auf die Beendigung der Amtshandlung abzustellen ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist hier davon auszugehen, dass die in dieser Rechnung angesprochene Amtshandlung im Zeitpunkt der Rechnungsstellung beendet war. 61 Geht man von der Annahme aus, "Amtshandlung" im hiesigen Sinne seien die Abschiebung bzw. deren Versuch als solche, könnte auch abzustellen sein auf den Zeitpunkt des Abbruchs des damaligen Versuchs aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Dann wäre die Geltendmachung dieser Position aus den Erwägungen rechtswidrig, die im Folgenden zu der zweiten Rechnung des Verbindungsbüros angestellt werden. 62 Aus den gleichen Erwägungen war die mit der Rechnung vom 12. Juli 2007 geltend gemachte zweite Forderung des Deutschen Verbindungsbüros nicht verjährt. 63 Das gilt auch für die Rechnung der Dolmetscherin W. Diese hat zwar die kostenträchtige Übersetzung schon am 25. April 2007 vorgenommen, die Forderung dafür ist jedoch erst mit Rechnungsstellung vom 11. Mai 2007 fällig geworden. 64 Auch die Kosten des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein für die Abschiebungshaft des Klägers waren nicht verjährt. Nach dem Vorstehenden beginnt die vierjährige Verjährungsfrist mit der Beendigung der Amtshandlung, hier also der Abschiebungshaft. Diese war erst am 2. Mai 2007 beendet, so dass die Zustellung des Leistungsbescheides am 2. Mai 2011 genau auf den Tag des Fristablaufs fiel. 65 Die bereits am 2. Dezember 2006 begonnene und nicht unterbrochene Abschiebungshaft ist nämlich als eine Einheit zu betrachten, wie nicht zuletzt der Umstand erhellt, dass das Amtsgericht S die vom Amtsgericht P1 angeordnete Haft "verlängert" hatte. Auch war unterdessen nicht etwa ein Zweckwechsel oder dergleichen, als etwaiger Anhaltspunkt für eine Unterbrechung dienender Aspekt eingetreten; der Kläger saß vielmehr ununterbrochen in Haft, die seine Aufenthaltsbeendigung sichern sollte, indem die Behörde unterdessen versuchen konnte, die erforderlichen Heimreisedokumente zu beschaffen. 66 Die noch nicht erloschenen Kostenpositionen sind jedoch mit der aus dem Tenor ersichtlichen Ausnahme im Einzelnen schon dem Grunde nach zu beanstanden. 67 Zunächst steht der Titulierung qua Leistungsbescheid des Beklagten nicht etwa generell entgegen, wenn er etwa er aufgrund interner Abreden der Behörden untereinander manche der Beträge tatsächlich nur aufwenden muss, wenn und soweit er sie auch beitreiben kann. Die Befugnis, diese Beträge zu erheben, ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz VwKostG, wonach als Auslagen die anderen inländischen Behörden zustehenden Beträge selbst dann erhoben werden dürfen, wenn an die andere Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. Nach Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz VwKostG dienen solche Vereinbarungen nicht der Entlastung des Auslagenschuldners, so dass es für die Entstehung der Auslagenschuld nicht darauf ankommt, ob die andere Behörde gegenüber der Festsetzenden eine unbedingte Erstattung der angefallenen Kosten geltend gemacht hat. 68 Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. Oktober 2005 – 11 S 646/04 -. 69 Die vom Deutschen Verbindungsbüro Ramallah mit Rechnung vom 12. Juli 2007geltend gemachten Kosten könnten dem Grunde nach unter den Begriff der " Vorbereitung der Maßnahme" im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fallen. Um dies verifizieren und vor allem die sachliche Erforderlichkeit der Einschaltung überprüfen zu können, wäre es jedoch notwendig, dass sowohl der Anlass als auch der genaue Auftrag der hiesigen Ausländerbehörde an das Verbindungsbüro nachvollziehbar gemacht wären; ebenso müsste zumindest ansatzweise erkennbar sein, welche konkreten Maßnahmen dort sodann getroffen worden sind, um die Kosten der Höhe nach einschätzen zu können, zumal das Verbindungsbüro hier kurz hintereinander zweimal den gleichen unspezifizierten Betrag abrechnet. Die Angaben lassen so weder Anlass, Zeit noch Umfang der berechneten Tätigkeiten erkennen und auch nicht, wer und möglicherweise wie viele Personen damit betraut waren. 70 Die unter dem 11. Mai 2007 abgerechneten " Dolmetscherkosten" für die Übersetzung am 25. April 2007 durch die Dolmetscherin W sind in § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich genannt. Sie dienten eindeutig der "Vorbereitung … der Maßnahme" im Sinne der zitierten Vorschrift. Dass eine solche Hinzuziehung einer kundigen Sprachmittlerin aus irgendwelchen Gründen nicht erforderlich gewesen sein könnte, insbesondere der Kläger seinerzeit über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt hatte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Mit der Einschaltung einer Dolmetscherin sollten denkbare Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Behörde und dem Kläger möglichst ausgeschlossen werden, um bei der Erhebung der für eine Beschaffung von Heimreisedokumenten zur Vorbereitung einer Abschiebung benötigten Angaben möglichst präzise und verlässliche Ergebnisse zu erzielen. Die Notwendigkeit der Sprachmittlung war schließlich nicht zuletzt deshalb durchaus geboten, weil angesichts der bekannt unkooperativen Haltung des Klägers und seiner widersprüchlichen Identitätsangaben im Vorfeld zu befürchten war, er werde sich später auf Un- oder Missverständnisse berufen. 71 Der berechnete Stundensatz von 28,- € ist nicht zu beanstanden, liegt er doch weit unter dem des als Orientierungsrahmen heranziehbaren § 9 Abs. 3 JVEG, der 55,- € als Höchstbetrag aufführt. Die für den Einsatz am 25. April 2007 angesetzten Fahrtkosten sind ebenfalls erstattungsfähig (vgl. § 5 Abs. 1 JVEG) und bieten dem Betrag nach angesichts der Anreise der Dolmetscherin aus I keinen Anlass zur Beanstandung. 72 Die Kosten für die Abschiebungshaft werden dem Grunde nach von § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfasst; das gilt sowohl für die Vorbereitungs- wie die Sicherungshaft, 73 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2003 – 24 B 03.1049 -. 74 Auch hinsichtlich der Kosten für die Abschiebungshaft gilt der oben bereits entfaltete Grundsatz, dass nur Ersatz verlangt werden kann, wenn die kostenträchtige Maßnahme rechtmäßig war. 75 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juni 2005 – 1 C 15.04 –; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2006 – 7 A 11671/05 -; weniger streng wohl Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. Oktober 2005 – 11 S 646/04 -. 76 Insoweit ist die Anordnung und/oder Bestätigung der Fortdauer der Abschiebungshaft durch die Ordentliche Justiz eine erste - für die Erstattungspflicht allein aber nicht hinreichende - Voraussetzung. 77 Denn weil dort nur die Ausreisepflicht und deren Vollziehbarkeit sowie die speziellen Voraussetzungen des § 62 AufenthG geprüft werden, nicht aber etwaige Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe, ist zusätzlich zu verlangen, dass die Haft auch nach diesen spezifisch ausländerrechtlichen, von der Ausländerbehörde gegebenenfalls gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verantwortenden Maßstäben rechtmäßig war. Deshalb kann Ersatz nicht verlangt werden, wenn sich im Nachhinein erweist, dass eine von der Ordentlichen Justiz durchaus gebilligte Abschiebungshaft wegen ausländerrechtlicher Gründe nicht hätte beantragt werden dürfen oder abzubrechen gewesen wäre. 78 Vgl. dazu auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2003 – 24 B 03.1049 -. 79 Dies gilt zum einen für den Fall, dass die das Abschiebungsverbot oder den Duldungsgrund ausfüllenden Tatsachen schon bei Einleitung der Abschiebungshaft vorlagen und die Ausländerbehörde sie kannte oder kennen musste, auch wenn sie diese Tatsachen möglicherweise rechtlich anders bewertet und deshalb die Haft betrieben hat. Es muss aber nach dem Grundsatz, dass die abzurechnende Maßnahme rechtmäßig sein muss, auch dann gelten, wenn die maßgeblichen Tatsachen neu hinzutreten, denn als Betreiberin der belastenden Maßnahme trägt die Ausländerbehörde das Risiko für deren Rechtmäßigkeit. Etwas anderes kann nur gelten, wenn das sich als rechtswidrig erweisende Handeln der Ausländerbehörde darauf beruht, dass der Ausländer ihr die maßgeblichen Tatsachen pflichtwidrig vorenthalten hat. 80 Vgl. auch Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 5 K 902/10 -. 81 Für derartig spezifisch ausländerrechtliche Gründe, derentwegen der Beklagte die Abschiebungshaft gegen den Kläger nicht hätte einleiten oder sie schon früher hätte abbrechen lassen müssen, liegen hier keine Anhaltspunkte vor. 82 Entgegen der Ansicht des Klägers kann aus dem Umstand, dass der Beklagte seine Entlassung aus der Haft zum Ablauf der amtsgerichtlich bestimmten Frist veranlasst hat und auch mit weiteren zwischenzeitigen Versuchen aufenthaltsbeendender Maßnahmen gescheitert ist, nicht geschlossen werden, es liege gar keine kostenpflichtige "Abschiebung" im Sinne des § 67 Abs. 1 AufenthG vor. 83 Eine Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers dient vielmehr unzweifelhaft der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht. Sie ist mithin im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG von dem Ausländer veranlasst. Wenn es aus irgendwelchen Gründen letztlich nicht zu der beabsichtigten Abschiebung kommt, ändert dies – in den aufgezeigten Grenzen der Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft – nichts an der Kostentragungspflicht. 84 Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. März 2010 – 8 PA 28/10 -; m.w.N. 85 Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier - eine Abschiebung an der Weigerung des Ausländers, an der Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente mitzuwirken, letztlich scheitert. 86 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2003 – 24 B 03.1049 -. 87 Zu einer eigenständigen Prüfung der in die Zuständigkeit der Ordentlichen Justiz fallenden Fragen der Abschiebungshaft sieht sich das Gericht grundsätzlich nur veranlasst, wenn diesbezügliche Zweifel ausdrücklich und konkret vorgetragen werden oder aus verwaltungsrechtlicher Sicht gleichsam ins Auge springen; wird die Rechtmäßigkeit der Haft nicht oder nur ganz unspezifiziert bestritten, besteht für eine Prüfung kein Anlass. 88 Zu dem Problem, ob das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung und Fortdauer der Haft (als Maßnahmen der "Eingriffsrichters") selbst prüfen darf oder muss, insbesondere, falls keine rechtskräftige Entscheidung der Ordentlichen Justiz (als "Rechtsschutzrichter") vorliegt, vgl. etwa Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. September 2009 – 3 So 93/09 – m.w.N.. 89 Dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers lässt sich hier nicht hinreichend konkret entnehmen, aus welchen tatsächlichen Gründen oder aufgrund welcher rechtlicher Ansichten die beschließenden Amtsgerichte nicht sollten berechtigt gewesen sein, die Abschiebungshaft gegen den Kläger anzuordnen und zu verlängern; das bloße Bestreiten mit Nichtwissen genügt nicht, zumal nicht erläutert wird, warum die Rechtmäßigkeit der amtsgerichtlichen Beschlüsse für den Kläger nicht überprüfbar (gewesen) sein sollte, wird nicht erläutert. Insoweit sei auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen diese Beschlüsse und im hiesigen Kontext auf die der Akteneinsicht durch die Prozessbevollmächtigten verwiesen. 90 Jedoch ist nach den jüngsten Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts 91 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 2 BvR 742/10 - juris 92 davon auszugehen, dass die seinerzeitigen amtsgerichtlichen Beschlüsse mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG nicht im Einklang standen. Ausgangspunkt ist insoweit, dass auch die sich aus dem den Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG ausfüllenden speziellen Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formvorschriften zum Verfassungsgebot erhoben sind. Aus dieser Vorgabe leitet das Bundesverfassungsgericht ab, dass die Bestimmung darüber, dass ein Haftantrag von der "zuständigen Verwaltungsbehörde" zu stellen ist, 93 bis zum 31. August 2009 § 3 Satz 1 FreihEntzG; seither § 417 Abs. 1 FamFG 94 "zu den Formvorschriften (gehört) , deren Beachtung durch Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zum Verfassungsgebot erhoben ist" ; 95 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 2 BvR 742/10 – a.a.O. Rdnr 18 juris 96 Mit diesen Vorgaben ist es nicht vereinbar, die Zuständigkeit der die Abschiebungshaft beantragenden Behörde über die Vorschriften der Amtshilfe zu begründen. 97 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 2 BvR 742/10 – a.a.O. Rdnr 19 juris 98 Das Bundesverfassungsgericht hat es offengelassen, ob die Vorschriften über die Amtshilfe in Abschiebungshaftsachen überhaupt eine von der ersuchenden Behörde abgeleitete Zuständigkeit der ersuchten Behörde begründen können; 99 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 2 BvR 742/10 – a.a.O. Rdnr 21 juris m.w.N.. 100 Denn es sieht die Voraussetzungen der Amtshilfe als nicht erfüllt an und führt aus: " Die Amtshilfe umfasst … nur eine auf Ersuchen einer anderen Behörde geleistete ergänzende Hilfe … Daraus ergibt sich, dass Amtshilfe notwendig auf bestimmte Teilakte eines Verwaltungsverfahrens begrenzt ist und nicht mit einer vollständigen Übernahme von Verwaltungsaufgaben einhergehen darf. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht geht die dem Grundsatz nach in Art. 35 Abs. 1 GG normierte Amtshilfe nicht über eine Aushilfe im Einzelfall hinaus … Amtshilfe besteht demnach in dem lediglich ergänzenden Beistand, den eine Behörde einer anderen leistet, um dieser die Durchführung ihrer öffentlichen Aufgaben zu ermöglichen oder zu erleichtern." 101 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 2 BvR 742/10 – a.a.O. Rdnr 23 juris m.w.N.. 102 Die regulär zuständige Ausländerbehörde darf das weitere Verfahren der Abschiebung nicht aus der Hand geben und in die Verantwortung der Ausländerbehörde geben, in deren Bezirk man des Abzuschiebenden aktuell habhaft geworden ist; sie muss sich vielmehr Kontroll- und Einflussmöglichkeiten vorbehalten; anderenfalls sind schon die begrifflichen Grenzen zulässiger Amtshilfe überschritten. 103 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 2 BvR 742/10 – a.a.O. Rdnr 24 juris. 104 Darüber hinaus sieht das Bundesverfassungsgericht auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Amtshilfe in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht gegeben. Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG sei auf den Aufwand nur für die Beantragung der Abschiebungshaft abzustellen, nicht etwa den Gesamtaufwand für die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen 105 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 2 BvR 742/10 – a.a.O. Rdnr 27 juris. 106 So betrachtet, sei " nichts dafür ersichtlich, dass es für die Ausländerbehörde des Kreises U. einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet hätte, selbst den Haftantrag zu stellen. Die Übermittlung des schriftlichen Haftantrages an das Amtsgericht I - etwa per Telefax - wäre für sie nicht mit größerem Aufwand verbunden gewesen als für die Ier Ausländerbehörde. Davon getrennt zu beantworten wäre die Frage gewesen, ob etwa für die Wahrnehmung des Anhörungstermins vor dem Amtsgericht oder andere Verfahrensschritte eine Amtshilfe zulässig gewesen wäre." 107 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 2 BvR 742/10 – a.a.O. Rdnr 28 juris. 108 Hier hat der Beklagte die Ausländerbehörden in Schleswig-Holstein um die erstmalige Beantragung der Abschiebungshaft gegen den Kläger ausdrücklich im Wege der Amtshilfe ersucht, also die aufgezeigten Grenzen dieses Institutes überschritten und zudem nicht dargetan, welche sachliche Notwendigkeit dafür bestanden haben sollte. Den Antrag auf Verlängerung der Haft hat die Ausländerbehörde des Kreises P sogar eigenständig gestellt. 109 Es ist schließlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte angesichts des Vorliegens der Voraussetzungen einen Leistungsbescheid erlassen hat, denn die Heranziehung des Pflichtigen ist nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Regelfall. Ermessenserwägungen sind nur bei besonderem Anlass geboten. 110 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2003 – 24 B 03.1049 -; Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. Oktober 2005 – 11 S 646/04 -; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2006 – 7 A 11671/05 -; 111 Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 1. Februar 2011 – AN 19 K 10.01054 -; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2011 – 6 K 3708/09 -. 112 2. Der Klarstellung unter den Beteiligten und des entsprechenden Vorbehaltes in dem angefochtenen Leistungsbescheid wegen sei darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich ist, aus welchen rechtlich Gesichtspunkt der Beklagte - in den Grenzen der sich nach § 20 Abs. 1 VwKostG bestimmenden 113 vgl. Verwaltungsgerichts Münster, Urteil vom 5. Mai 2011 – 8 K 61/10 - 114 Festsetzungsverjährung – gehindert sein sollte, erst nach dem Ergehen eines Leistungsbescheid nachgewiesene Kosten selbständig geltend zu machen. 115 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.