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Urteil

5 K 902/10

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Abschiebungsversuch, der wegen eines rechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60a AufenthG abgebrochen wurde, rechtfertigt keine Auferlegung von Abschiebungskosten nach § 66 AufenthG. • Familiäre Lebensgemeinschaft eines nichtehelichen Vaters mit seinem neugeborenen Kind kann bereits schutzwürdig sein, wenn keine durchgreifenden Zweifel an der Vaterschaft bestehen. • Behörden dürfen von einem Betroffenen nicht verlangen, allein durch Vorlage anfänglicher Indizien für seine familiären Bindungen den gesamten Aufklärungsaufwand zu leisten; sie müssen erforderliche Ermittlungen selbst vornehmen.
Entscheidungsgründe
Kein Kostenerstattungsanspruch bei Abschiebungsversuch trotz familiärem Abschiebungsverbot • Ein Abschiebungsversuch, der wegen eines rechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60a AufenthG abgebrochen wurde, rechtfertigt keine Auferlegung von Abschiebungskosten nach § 66 AufenthG. • Familiäre Lebensgemeinschaft eines nichtehelichen Vaters mit seinem neugeborenen Kind kann bereits schutzwürdig sein, wenn keine durchgreifenden Zweifel an der Vaterschaft bestehen. • Behörden dürfen von einem Betroffenen nicht verlangen, allein durch Vorlage anfänglicher Indizien für seine familiären Bindungen den gesamten Aufklärungsaufwand zu leisten; sie müssen erforderliche Ermittlungen selbst vornehmen. Der russische Kläger armenischer Herkunft war 2006 nach Deutschland eingereist und als Asylbewerber abgelehnt worden. Er lebte überwiegend bei einer deutschen Frau, die im Oktober 2007 ein Kind gebar, das der Kläger als Vater beanspruchte; die förmliche Vaterschaftsanerkennung war zur Zeit des Abschiebeversuchs noch nicht rechtswirksam. Am 20.12.2007 wurde der Kläger zum Flughafen begleitet; die Abschiebung wurde dort abgebrochen. Später erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis und zog nach X; die Ausländerbehörde erkannte seine familiäre Situation an. Das Regierungspräsidium forderte ihn 2010 zur Erstattung der Abschiebungskosten von 869,23 EUR auf. Der Kläger klagte und rügte Ermessensfehler und Unzumutbarkeit der Ratenzahlung. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und begründet (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtslage: Nach § 66 Abs.1 AufenthG sind Ausländer grundsätzlich kostenerstattungspflichtig für Abschiebungen; ein abgebrochener Abschiebeversuch kann grundsätzlich Kosten auslösen. • Ausnahme bei unrichtiger Sachbehandlung: Kosten dürfen nicht verlangt werden, wenn der Abschiebungsversuch aufgrund eines bestehenden Abschiebungsverbots rechtswidrig war (VwKostG §14 Abs.2 Satz1). Dabei ist es unerheblich, ob das hindernde Rechtsverhältnis der Behörde bekannt war, sofern keine Mitwirkungspflichtverletzung des Betroffenen vorliegt (§ 70 AufenthG). • Abschiebungsverbot: Bereits am 20.12.2007 bestand ein Abschiebungsverbot nach § 60a Abs.2 AufenthG, weil der Kläger mit einem neugeborenen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebte; dies ist durch Art.6 GG und Art.8 EMRK geschützt. • Schutzwürdigkeit auch ohne formelle Vaterschaft: Auch ohne im Rechtssinne bereits wirksame Vaterschaftsanerkennung können familiäre Beziehungen schutzwürdig sein, wenn keine durchgreifenden Zweifel an der Vaterschaft bestehen; hier lagen solche Zweifel nicht mehr vor. • Verwaltungsaufklärungspflicht: Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Abschiebeversuchs ausreichend Anhaltspunkte für seine Vaterschaft und familiäre Gemeinschaft vorgetragen; die Behörde hätte diese Angaben eigenständig prüfen müssen, etwa durch Stellungnahmen Jugendhilferechtlicher Stellen, bevor sie die Abschiebung durchführte. • Ermessensfehler: Das Regierungspräsidium hätte von der Geltendmachung der Kosten absehen müssen, weil der Abschiebeversuch sich als unrichtige Sachbehandlung erwies; die Auferlegung der Kosten ist daher rechtswidrig. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.04.2010 wird aufgehoben. Dem Kläger können die Kosten des abgebrochenen Abschiebungsversuchs vom 20.12.2007 nicht auferlegt werden, weil zu diesem Zeitpunkt ein Abschiebungsverbot nach § 60a Abs.2 AufenthG bestand und die Behörde ihre Aufklärungspflichten nicht erfüllt hat. Die verfahrensrechtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums ändert daran nichts. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Da die Aufhebung des Bescheids auf einem form- und tatbestandlichen Prüfungsfehler der Behörde beruht, ist die Entscheidung des Gerichts dauerhaft zu Gunsten des Klägers; eine Kostenauferlegung käme nur in Betracht, wenn der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt hätte, was hier nicht der Fall ist.