Beschluss
8 PA 28/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist teilbewilligungsfähig, wenn die Klage insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Kosten für Abschiebungsversuche sind nach §§ 66, 67 AufenthG grundsätzlich festsetzungsfähig, auch wenn keine tatsächliche Rückführung erfolgte.
• Die Veranlasserhaftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG entfällt nicht durch nachträgliche Umstände, die die Abschiebung verhindern.
• Bei summarischer Prüfung im PKH-Verfahren reichen fehlende Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit der Maßnahme gegen die Bewilligung nicht aus.
Entscheidungsgründe
PKH-Teilbewilligung; Festsetzung von Abschiebungskosten trotz nicht vollzogener Rückführung • Prozesskostenhilfe ist teilbewilligungsfähig, wenn die Klage insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Kosten für Abschiebungsversuche sind nach §§ 66, 67 AufenthG grundsätzlich festsetzungsfähig, auch wenn keine tatsächliche Rückführung erfolgte. • Die Veranlasserhaftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG entfällt nicht durch nachträgliche Umstände, die die Abschiebung verhindern. • Bei summarischer Prüfung im PKH-Verfahren reichen fehlende Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit der Maßnahme gegen die Bewilligung nicht aus. Der Kläger focht Bescheide der Ausländerbehörde über die Heranziehung zu Abschiebungskosten an. Er begehrte die Aufhebung des Bescheids vom 27.07.2009 für mehrere Abschiebungsversuche an verschiedenen Terminen (u. a. 08.06.2000, 21.11.2002, 29.09.2005, 16.02.2006). Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Behörde hatte die Bescheide erlassen und später in Teilen geändert bzw. aufgehoben. Der Kläger machte geltend, die Abschiebungsversuche seien rechtswidrig oder von vornherein unmöglich gewesen, insbesondere wegen der Lage im Kosovo und familiärer Bindungen. Das Gericht prüfte im Verfahren über die Prozesskostenhilfe, welche Klageanträge hinreichende Erfolgsaussichten haben und ob die geltend gemachten Abschiebungskosten nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes festsetzbar sind. • Die Beschwerde ist nur in dem wirtschaftlich und rechtlich begründeten Umfang der Tenorregelung begründet; PKH ist rückwirkend für den bereits vollständig vorliegenden Antrag zu bewilligen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114,121 ZPO). • Zur Klage bezüglich der Kosten aus den Abschiebungen vom 08.06.2000 und 21.11.2002 bestanden zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife Verjährungsgründe nach § 20 Abs.1 Satz1 Alt.2 VwKostG, sodass die Klage insoweit Aussicht auf Erfolg hatte; daher war PKH und Beiordnung des Anwalts zu gewähren. • Die Klage hinsichtlich der Kosten der Abschiebungsversuche vom 29.09.2005 und 16.02.2006 bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Bescheide dem Grunde und der Höhe nach voraussichtlich rechtmäßig waren; daher war PKH hierfür zu versagen. • Rechtliche Grundlage der Kostentragung sind §§ 66 Abs.1, 67 Abs.3 AufenthG; danach werden Ausländer für durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstandene Kosten herangezogen. • Der Wortlaut und Zweck des § 66 AufenthG sowie die Regelungen in § 67 AufenthG erfassen auch Kosten, die bei nicht vollzogener Abschiebung durch Abschiebungsversuche und vorbereitende Maßnahmen (z. B. Abschiebungshaft, Stornokosten, Beförderungs- und Personalkosten) entstehen; die Veranlasserhaftung nach § 13 Abs.1 Nr.1 VwKostG bleibt bestehen. • Keine Anhaltspunkte für die Unrechtmäßigkeit der Abschiebungen oder der Abschiebungshaft ergaben sich aus dem vorgelegten Vorbringen; insbesondere war ab Juli 2005 eine zwangsweise Rückführung in den Kosovo auch für Minderheitenangehörige grundsätzlich möglich, sodass ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs.2 AufenthG nicht festgestellt wurde. • Die konkret angesetzten Kostenpositionen (Stornierung, Beförderung, Personalkosten, Abschiebungshaft inkl. Tageskostensätzen und Berechnungsgrundlagen) sind nach summarischer Prüfung festsetzungsfähig gemäß § 67 Abs.1 AufenthG und einschlägigen Landeserlassen und Kostentarifen. • Bei teilweiser Begründung der Beschwerde kann das Gericht nach billigem Ermessen über die Kostenerhebung entscheiden; hier wurde eine Gerichtsgebühr nicht erhoben (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO). Die Beschwerde ist nur in dem im Tenor bezeichneten Umfang begründet. Dem Kläger wurde Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seines Anwalts für die Klage hinsichtlich der Kosten der Abschiebungen vom 08.06.2000 und 21.11.2002 in Höhe von 2.000,25 EUR bewilligt, weil die Klage insoweit nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Für die Klageteile, die die Abschiebungsversuche vom 29.09.2005 und 16.02.2006 betreffen (5.821,60 EUR), wurde Prozesskostenhilfe versagt, weil die Bescheide voraussichtlich rechtmäßig sind und die Rechtmäßigkeit und Festsetzungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten nach §§ 66, 67 AufenthG sowie einschlägigen Kostentarifen und Erlassen gegeben erscheint. Insgesamt hat der Kläger damit nur teilweisen Rechtsschutz erlangt; die Behörde kann die festsetzungsfähigen Kosten für die jeweiligen Abschiebungsversuche gegenüber dem Kläger durchsetzen.