Urteil
17 K 4552/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1129.17K4552.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung Sstraße 10 in T. 3 Direkt an die Sstraße angrenzend liegt das mit einem Wohnhaus bebaute Flurstück 119. An dessen Garten schließen sich die Flurstücke 122 und 123 an, die ihrerseits wiederum an die Gärten der umliegenden Bebauung anschließen. Eine Seite des Flurstücks 122 liegt mit einer Länge von 14,82 Metern ungefähr parallel zur Sstraße. 4 Im Grundbuch von P, Blatt 4344A sind alle drei Flurstücke jeweils mit einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis aufgeführt. Das Flurstück 119 hat eine Größe von 803 qm, das Flurstück 122 von 158 qm und das Flurstück 123 von 89 qm. 5 Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass eine Nachveranlagung von Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst für das Grundstück Flur 86, Flurstück 122 erfolgen solle. 6 Mit Bescheid vom 30. Juni 2011 wurden rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011 für das Grundstück Flur 86, Flurstücke 122, 123 Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst in Höhe von insgesamt 167,16 Euro festgesetzt. Zugrundegelegt wurde eine hinterliegende Frontlänge von 15 Metern zur Sstraße. 7 Die Kläger sind der Ansicht, es handele sich lediglich um ein Grundstück. Bereits durch die Voreigentümerin und deren Eltern, die das Gebäude Sstraße 10 errichten ließen, sei das Grundstück immer nur als Wohnhaus mit Gartenland genutzt worden. Das Wohnhaus stehe auf dem Flurstück 119, links daneben eine Doppelgarage. Rechts neben dem Haus gebe es lediglich eine Möglichkeit, zu Fuß in den Garten zu gehen, denn auf der Grundstücksgrenze zum Flur 118 stehe seit jeher eine Baumreihe. Wenn man seitlich am Objekt vorbeigehe, gebe es etwas hinter der hinteren Gebäudekante einen Geländeversprung, denn das Grundstück falle dort ca. 2 m ab und sei zur Abfangung teilweise mit einer Mauer versehen, teilweise abgeböscht und nur eine Treppe für Fußgänger vorhanden, um den tiefer liegenden Grundstücksteil des Flurstücks 119 zu erreichen. Der gesamte restliche Grundstücksteil einschließlich der Flurstücke 122 und 123 sei eben. Es gebe keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit einer wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung der Straße für die Flurstücke 122 und 123. 8 Die Kläger beantragen, 9 den Grundabgabenbescheid (Änderungsbescheid) der Beklagten vom 30. Juni 2011 (zu Kassenzeichen 8.8001.5703.8642.5) aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte ist der Ansicht, Veranlagungsgegenstand sei im vorliegenden Fall das gesonderte Buchgrundstück Flurstück 122, das als Gartenland genutzt werde und unter der gesonderten laufenden Nummer 2 im Grundbuch von P Blatt Nr. 4344A eingetragen sei. Das hier in Rede stehende Buchgrundstück Flurstück 122 bilde keine wirtschaftliche Einheit im straßenreinigungsrechtlichen Sinne mit dem vorgelagerten Hausgrundstück, Flurstück 119, das unter der gesonderten laufenden Nummer 1 im Grundbuch eingetragen sei. Die Flurstücke 122 (Gartenland) und das Hausgrundstück, Flurstück 119, seien für sich genommen jeweils unabhängig voneinander wirtschaftlich sinnvoll nutzbar und würden auch jeweils unabhängig voneinander wirtschaftlich sinnvoll genutzt. Die Zugangsmöglichkeit zur Sstraße sei aufgrund der bestehenden Eigentümeridentität rechtlich gesichert. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 16 Die Heranziehung findet ihre Grundlage in § 6 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt T (Straßenreinigungssatzung) vom 10. Dezember 2004, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 51 vom 23. Dezember 2004, für die Jahre 2007 bis 2010 in den jeweils maßgeblichen Fassungen der II. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2006 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 51 vom 21. Dezember 2006 , der III. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2007 - veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 51 vom 20. Dezember 2007, der IV. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2008 - veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 52 vom 23. Dezember 2008 - und der V. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2009 - veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 52 vom 23. Dezember 2009, sowie für das Jahr 2011 in der Straßenreinigungssatzung vom 21. Dezember 2010 - veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 51 vom 23. Dezember 2010 -. 17 Die Beklagte erhebt danach für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NW. 18 Gebührenpflichtig ist nach § 8 Abs. 1 Straßenreinigungssatzung der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Das hier streitgegenständliche Flurstück 122 bildet ein selbstständiges Grundstück und ist auch durch die zu reinigende Straße Sstraße im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossen. Die Anwendung des Frontmetermaßstabs ist dabei vorteilsgerecht. 19 Das Flurstück 122 ist ein selbstständiges Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsrechts. 20 Gegenstand der Veranlagung ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW grundsätzlich das einzelne Buchgrundstück, 21 vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, NWVBl. 1990, 162. 22 Unter einem Grundstück in diesem Sinne ist ein solcher Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist, 23 vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, Rn. 329; Demharter, GBO, § 2, Rn. 15. 24 Bei den beiden Flurstücken 122 und 119 handelt es sich um zwei Grundstücke, da sie im Grundbuch von P, Blatt4344A jeweils unter einer eigenen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis aufgeführt sind. 25 Die Flurstücke sind auch nicht ausnahmsweise zusammen zu veranlagen. Aus Gründen der Gebührengerechtigkeit kann es geboten sein, mehrere Buchgrundstücke desselben Eigentümers, die jeweils für sich gesehen nicht, wohl aber in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich nutzbar sind, zu einem Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes zusammenzufassen. Letzteres kommt auch dann in Betracht, wenn ein bestimmtes einzelnes Buchgrundstück nicht selbstständig nutzbar, indessen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise einem angrenzenden (selbstständig) wirtschaftlich nutzbaren Grundstück desselben Eigentümers zuzuordnen ist, 26 vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -; Beschluss vom 5. November 2003 160/02 (juris); VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2010 - 17 K 5972/08 -, Rn. 23 (juris). 27 Das ist hier nicht der Fall. Die Flurstücke sind für sich genommen jeweils von ausreichender Größe und unabhängig voneinander wirtschaftlich sinnvoll nutzbar. 28 Die Grundstücke sind jeweils auch von der Sstraße erschlossen. Im Sinne von § 3 Abs. 1 StrReinG NW und damit auch im Sinne von § 5 Abs. 2 Straßenreinigungssatzung ist ein Grundstück durch eine öffentliche, zu reinigende Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der Straße hat und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks schlechthin eröffnet wird, 29 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 – 9 A 1974/87 -, NVwZ-RR 1990, 508. 30 Das Flurstück 122 ist von der Sstraße über das Flurstück 119 zugänglich. Aufgrund der Eigentümeridentität ist die Zugangsmöglichkeit hinreichend rechtlich gesichert. 31 Eine rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit liegt auch ohne ausdrückliche Einräumung eines Wegerechts, einer Baulast oder einer Grunddienstbarkeit vor, wenn Vorder- und Hinterliegergrundstück wie vorliegend im Eigentum derselben Person stehen. Dies reicht für die Annahme eines Erschlossenseins im straßenreinigungsrechtlichen Verständnis aus und geht über eine faktische Zugangsmöglichkeit hinaus und stellt eine über das Eigentum hinreichend gesicherte rechtliche Zugangsmöglichkeit dar, 32 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2008 - 9 A 248/09 - (nicht veröffentlicht); VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2010 - 17 K 5972/10 -, unter www.nrwe.de. 33 Die Nutzung als Gartenland stellt auch eine innerhalb der geschlossenen Ortslage sinnvolle wirtschaftliche Nutzung dar. 34 Soweit auch die im Hinterland liegende Länge herangezogen wurde, steht dies mit § 7 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Beklagten im Einklang. Danach sind Maßstab für die Benutzungsgebühr die Längen der das Grundstück erschließenden Straße zugewandten Grundstücksseiten. Zugewandte Grundstücksseite sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßenbegrenzungslinie gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 ° verlaufen. 35 Die Heranziehung des Flurstücks 122 neben dem unmittelbar an die Gstraße angrenzenden Flurstück 119 führt auch nicht zu einer unzulässigen Doppelveranlagung der Grundstücke zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren. Denn mit der Straßenreinigungsgebühr wird nicht der Vorteil für die Reinigung einer bestimmten Teilkehrlänge vor einem Grundstück abgegolten, sondern derjenige Vorteil, der den Eigentümern aller von der Straße erschlossenen Grundstücke für die Reinigung der gesamten Straße jeweils zugute kommt, 36 vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 469/87 -; Urteil vom 28. September 1989 9 A 1974/87 . 37 Da die Bemessung der Gebühr nach einer bestimmten, dem Straßenverlauf folgenden Grundstückslänge den jeweiligen Vorteil für das von der Straße erschlossene Grundstück nur unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten erfasst, kommt dem Satzungsgeber bei der genaueren Ausgestaltung des Frontmetermaßstabs ein weites Ermessen zu, 38 vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 469/87 -, Rn. 20 f. (juris). 39 Die gebührenpflichtige Reinigungsleistung der Gemeinde befriedigt dabei aber das objektive Interesse sowohl der Eigentümer anliegender Grundstücke als auch der Eigentümer hinterliegender Grundstücke. Dieses Interesse unterscheidet sich mit Blick auf die Anliegergrundstücke einerseits und die Hinterliegergrundstücke andererseits nach Umfang und Maß allenfalls geringfügig und nur in atypischen Ausnahmefällen, 40 vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 – 8 NB 5.93 -, KStZ 1994, 152. 41 Die Festsetzung der Gebühren ist schließlich für jedes Veranlagungsjahr innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist von vier Jahren ab dem Ablauf des Jahres, in dem die Gebühr entstanden ist, § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. §§ 169, 170 AO, erfolgt. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.