Beschluss
15 Nc 24/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf einstweilige vorläufige Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität ist unbegründet.
• Die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist erschöpft; die verfügten Zulassungszahlen sind kapazitätsrechtlich nachvollziehbar ermittelt.
• Bei der Kapazitätsberechnung sind das abstrakte Stellenprinzip, die Berücksichtigung befristeter Hochschulpaktstellen, Dienstleistungsexporte und ein Schwundausgleichsfaktor zu beachten.
Entscheidungsgründe
Erschöpfte Ausbildungskapazität verhindert vorläufige Zulassung zum Medizinstudium • Der Antrag auf einstweilige vorläufige Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität ist unbegründet. • Die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist erschöpft; die verfügten Zulassungszahlen sind kapazitätsrechtlich nachvollziehbar ermittelt. • Bei der Kapazitätsberechnung sind das abstrakte Stellenprinzip, die Berücksichtigung befristeter Hochschulpaktstellen, Dienstleistungsexporte und ein Schwundausgleichsfaktor zu beachten. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin oder zur Beteiligung an einem Losverfahren außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität. Die Antragsgegnerin (I-Universität E) hat die Zulassungszahlen für das WS 2011/2012 durch Landesverordnungen festgelegt (1. FS zunächst 400, dann 401, 3. FS 348). Die Wissenschaftsverwaltung ermittelte die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin unter Nutzung eines Stellenplans (56,5 Stellen inkl. befristeter Hochschulpaktstellen) und der Kapazitätsverordnung (KapVO). In der Berechnung wurden unbereinigtes Lehrdeputat, Lehrauftragsstunden, Dienstleistungsexporte und Curricularnormwerte berücksichtigt. Unter Einbeziehung eines Schwundausgleichsfaktors ergab sich eine Jahresaufnahmekapazität von 397 Studienplätzen für das 1. Fachsemester; das 3. Fachsemester ergab nach Rechnung 326 Plätze. Tatsächlich sind die Semester bereits teilweise überbelegt (1. FS: 402; 3. FS: 366). • Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 123 VwGO (einstweilige Anordnung) sowie §§ 5, 8–14 KapVO, § 13 KapVO (Curricularnormwert) und die einschlägigen Verordnungen zur Festsetzung von Zulassungszahlen; prozessrechtlich §§ 123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO relevant. • Anordnungsvoraussetzungen fehlen mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch: Die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin ist erschöpft, sodass die beantragte vorläufige Zulassung nicht angezeigt ist. • Kapazitätsberechnung: Das unbereinigte Lehrdeputat wurde aus einem lehreinheitsbezogenen Stellenplan gemäß § 8 Abs.1 KapVO ermittelt; befristete Hochschulpaktstellen wurden berücksichtigt, weil sie zeitlich befristet zusätzliche Kapazität schaffen und deren Nutzung geboten ist. • Abgrenzung abstraktes Stellenprinzip: Grundsätzlich ist das (abstrakte) Stellenprinzip maßgeblich; individuelle Abweichungen führen nur ausnahmsweise zu Erhöhungen des Lehrangebots (z. B. dauerhaft höhere persönliche Lehrverpflichtungen). Solche Erhöhungen wurden hier kapazitätsfreundlich mit 3,5 DS berücksichtigt, sind aber durch vorhandene Stellenvakanzen zu verrechnen. • Lehrauftragsstunden und Dienstleistungsexporte: Lehrauftragsstunden waren nicht zusätzlich einzubeziehen, soweit sie nicht den Voraussetzungen des § 10 KapVO genügten; Dienstleistungsexporte für nicht zugeordnete Studiengänge wurden nach Formel der KapVO abgezogen (insgesamt 25,29 DS). • Curricularnormwert und Gruppengröße: Der für die Vorklinik geltende Curricularnormwert (CNW) von 2,42 und die effektive Zuordnung (Cap 1,80 nach Abzug fremder Anteile) sind verfassungskonform und nicht willkürlich festgesetzt. • Überprüfung und Schwundausgleich: Nach § 14 Abs.3 KapVO wurde das Ergebnis überprüft und mit einem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95 multipliziert; dies ist bei summarischer Prüfung nachvollziehbar. • Praktische Folge: Wegen bereits bestehender Überbelegungen sind keine freien Studienplätze verfügbar; ein gerichtlicher Anspruch auf Vertauschung mit bereits eingeschriebenen Studierenden wäre mit Art.12 GG nicht vereinbar. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist nach summarischer Prüfung nicht rechtsfehlerhaft: unter Berücksichtigung des unbereinigten Lehrdeputats, der Verrechnung mit Dienstleistungsexporten, der begrenzten Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden, der Behandlung befristeter Hochschulpaktstellen sowie des Schwundausgleichsfaktors ergibt sich eine Jahresaufnahmekapazität von 397 Studienplätzen im 1. Fachsemester (gerundet). Da sich bereits 402 Studierende im 1. Fachsemester (und 366 im 3. Fachsemester) eingeschrieben haben, sind keine Plätze mehr verfügbar und ein vorläufiger Zulassungsanspruch nicht durchsetzbar. Der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.