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Beschluss

27 L 590/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0112.27L590.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Be-willigung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abge-lehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Der am 4. April 2011 wörtlich gestellte "Antrag gemäß § 123 VwGO", 4 den Vermerk "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" in der in der Form eines Ausweisersatzes erteilten Duldung mit der Seriennummer des Klebeetiketts T0000000 zu streichen und die bereits bestehende Arbeitserlaubnis zu übertragen, 5 ist jedenfalls unbegründet. 6 Denn die vom Antragsteller insoweit in Bezug genommene Arbeitserlaubnis entfaltet heute keine Außenwirkung mehr; sie erlaubt nicht mehr mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller die Ausübung einer Beschäftigung. 7 Bei dieser Erlaubnis handelt es sich um die dem Antragsteller unter dem 28. September 1995 durch die Bundesanstalt für Arbeit – Arbeitsamt Krefeld erteilte unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis nach § 2 der Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer (Arbeitserlaubnisverordnung – ArbErlV). Diese war noch auf den Namen I ausgestellt worden, unter dem der Antragsteller von seiner Einreise nach Deutschland im Jahre 1989 bis zu dem am 21. Dezember 2006 erfolgten Eingeständnis seiner tatsächlichen Identität und türkischen Registrierung auftrat. Diese unbefristete Arbeitserlaubnis behielt, nachdem das der ArbErlV zugrunde liegende Arbeitsförderungsgesetz zum 1. Januar 1998 durch das Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung ersetzt worden war, gemäß § 432 Satz 1 SGB III ihre Gültigkeit und zwar gemäß § 432 Satz 2 SGB III als Arbeitsberechtigung im Sinne des 286 SGB III, da sie nach § 2 ArbErlV und damit unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt worden war. Eine vergleichbare Übergangsregelung enthält auch das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) in § 105. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 behält eine vor Inkrafttreten dieses Gesetz erteilte Arbeitserlaubnis ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. Satz 2 sieht sodann vor, dass die Arbeitserlaubnis, wenn ein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt wird, als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung gilt. § 105 Abs. 2 AufenthG bestimmt, dass eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitsberechtigung als entsprechende uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gilt. Zu dieser Übergangsregelung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Dezember 2009 ausgeführt: 8 "Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Arbeitsberechtigung wird folglich nicht gegenstandlos, sondern in ihrer Rechtswirkung kraft Gesetzes dahin abgeändert, dass sie nicht mehr mit Wirkung gegenüber dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, sondern nunmehr verwaltungsintern die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels ersetzt, der die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt. Mit der Umwandlung der Arbeitsgenehmigung in eine fingierte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit richtet sich der beschäftigungsrechtliche Status des Ausländers nicht mehr nach der ihm erteilten Arbeitsgenehmigung, sondern hängt vom Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltstitels ab. Als bloßes Verwaltungsinternum scheidet die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit von vornherein als Grundlage für ein gemeinschaftsrechtlich zu gewährendes Aufenthaltsrecht aus, denn sie verleiht dem Ausländer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung keine weitergehenden Rechte als der ihm erteilte Aufenthaltstitel in Bezug auf seinen Aufenthalt (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Oktober 2009, § 105 Rn. 9). In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob alle Arbeitsberechtigungen ihre Außenwirkung zum 1. Januar 2005 verloren haben und seitdem nur noch als verwaltungsinterne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gelten (so VG Darmstadt, Beschluss vom 17. September 2009 - 5 L 1411/08.DA (3) - juris) oder ob die Umwandlung erst eintritt, wenn ein übergeleiteter Aufenthaltstitel verlängert werden muss bzw. ausgestellt wird (so VG Ansbach, Urteil vom 2. Dezember 2008 - AN 19 K 07.02549 - juris; Funke-Kaiser a.a.O. § 105 Rn. 8 und Hailbronner, AuslR, Stand August 2006, § 105 AufenthG Rn. 3)." 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2009 – 1 C 14.08 -, Juris (Rn. 15). 10 Auf dieser Grundlage entfiel im vorliegenden Fall jedenfalls infolge der Rücknahme des Antrags des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. -erlaubnis am 21. Dezember 2006 die Außenwirkung seiner Arbeitsberechtigung. Denn in diesem Zusammenhang kam es zu einer neuen Bestimmung seines Aufenthaltsstatus. Bis dahin galt der Aufenthalt des Antragstellers aufgrund seines Antrags aus August 2003 auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung gemäß §§ 69 Abs. 3 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (AuslG), 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG als erlaubt. Diese Fiktionswirkung erlosch mit der Rücknahme, d.h. die Geltungsdauer des übergeleiteten "Aufenthaltstitels" endete, so dass der Aufenthalt des Antragstellers nach den Bestimmungen des nunmehr geltenden AufenthG neu geregelt werden musste. Der Aufenthaltsstatus des Antragstellers wurde herabgesetzt. Ihm wurde noch am 21. Dezember 2006 eine erste Duldung erteilt, die seitdem fortlaufend verlängert worden ist. Spätestens mit dieser Neubestimmung des Aufenthaltsstatus des Antragstellers, d.h. der Erteilung eines neuen "Aufenthaltstitels" erfolgte die Umwandlung der nach außen wirkenden Arbeitsberechtigung nach altem Recht in das reine Verwaltungsinternum einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung. 11 Vgl. BVerwG, a.a.O.; Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), Stand: November 2011, § 105 Rn. 3 i.V.m. 8.1. 12 Ob ein Ausländer mit einer übergeleiteten und in der Folgezeit verlängerten Duldung allein aufgrund einer Arbeitsberechtigung (d.h. ohne eine weitere Beschäftigungserlaubnis) weiterhin einer Beschäftigung nachgehen kann, 13 so VG Hannover, Beschluss vom 25. November 2005 – 6 B 8147/05 -, Juris (Rn. 14); Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 105 AufenthG 02/2005; a.A. offenbar VG Ansbach, Beschluss vom 24. August 2007 - AN 19 S 07.01623 und AN 19 K 07.01624 -, Juris (Rn. 25); vgl. auch Zühlcke, Die Zulassung von geduldeten Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung nach dem neuen Zuwanderungsrecht, ZAR 2005, 317 (323), 14 ist mangels eines derartigen Sachverhalts im vorliegenden Fall unerheblich. 15 Auch eine anderweitige Auslegung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führt nicht zum Erfolg. 16 Ein Antrag, 17 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – festzustellen, dass dem Antragsteller aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit eine Beschäftigung erlaubt ist, 18 wäre ebenfalls unbegründet. Eine solche Erlaubnis ergibt sich aus der diesbezüglichen Regelung des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) nicht. Denn der Antragsteller ist heute wie auch bereits im Zeitpunkt des Widerspruchs vom 1. März 2011 gegen den Zusatz in der Duldung, dass eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, seit längerem nicht mehr im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ordnungsgemäß beschäftigt. Letzteres ist nur dann anzunehmen, wenn die Beschäftigung im Einklang mit den arbeitserlaubnis- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats steht. 19 Vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 [Birden] -, Juris (Rn. 48 ff.); BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1995 - 1 C 2.94 -, Juris (Rn. 24). 20 Die Zeiten einer Beschäftigung während eines lediglich geduldeten Aufenthalts bleiben insoweit ebenso unberücksichtigt wie solche während eines Aufenthaltes, dessen Erlaubtheit lediglich infolge eines Verlängerungsantrags fingiert wurde, ohne dass es anschließend tatsächlich zur Verlängerung gekommen ist. 21 Vgl. Gutmann, GK-AufenthG, a.a.O., Art. 6 ARB 1/80 Rn. 81 ff., 129.2 und 132; Huber / Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., Rn. 1541 ff. 22 Der Aufenthalt des Antragstellers war nur bis zum 2. September 2003 genehmigt. Aufgrund des anschließenden Verlängerungsantrags galt sein Aufenthalt bis Dezember 2006 zwar als erlaubt. Zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels kam es jedoch nicht. Der Antragsteller nahm vielmehr im Dezember 2006 seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurück und wird seitdem geduldet. Vor September 2003 war der Antragsteller lediglich in den Jahren 1998/99 und 2000/01 im Rahmen zweier jeweils einjähriger Maßnahmen des Antragsgegners zur Beschäftigungsförderung in dessen Grünflächenamt tätig. Es spricht bereits einiges dafür, dass diese Tätigkeiten keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 darstellen. Denn der Antragsteller dürfte die zugrundeliegenden Aufenthaltsgenehmigungen durch Täuschung über seine Identität und Staatsangehörigkeit erhalten haben. Nach seiner Einreise im Jahre 1989 hatte er nämlich bis in das Jahr 2006 zunächst angegeben, I zu heißen, 1958 in Beirut geboren und ungeklärter, insbesondere nicht türkischer Staatsangehörigkeit zu sein und keine Geschwister zu haben, während er am 21. Dezember 2006 einräumen musste, dass er tatsächlich D heiße, in der Türkei registriert sei und noch drei Brüder habe, von denen zwei in der Türkei lebten; zudem gab er im weiteren Verlauf an, 1961 in Yenilmez in der türkischen Provinz Mardin geboren zu sein. Die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis an den Antragsteller im Jahre 1992 und ihre anschließenden Verlängerungen bis September 2003 dürften angesichts der damaligen Bleiberechtsregelungen für staatenlose Kurden aus dem Libanon auf den ursprünglichen, offensichtlich unzutreffenden Angaben beruhen. Dementsprechend wurde gegen den Antragsteller auch mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 1. März 2007 wegen eines Verstoßes gegen das AufenthG (unrichtige Angaben zwecks Beschaffung eines Aufenthaltstitels und passloser Aufenthalt im Bundesgebiet) eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 Euro festgesetzt (Az.: 34 Cs 5 Js 1030/06 (97/07)). Beschäftigungszeiten nach Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, die dem türkischen Staatsangehörigen nur aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, erteilt worden ist, können jedoch nicht als ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angesehen werden, da der Betroffene nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis erfüllt hat, die daher nach Aufdeckung der Täuschung wieder in Frage gestellt werden konnte. 23 Vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - Rs. C-285/95 [Kol] -, Juris (Rn. 26); Gutmann, GK-AufenthG, a.a.O., Art. 6 ARB 1/80 Rn. 187. 24 Jedenfalls gilt ein etwaiger durch die beiden Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung in den Jahren 1998/99 und 2000/01 erworbener assoziationsrechtlicher Status heute nicht mehr fort. Es ist allgemein anerkannt, dass das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt kein unbeschränktes Aufenthaltsrecht eröffnet. Gerade weil der Zusammenhang zwischen dem Arbeitsmarkt und dem Aufenthaltsrecht auf der einen Seite dazu führt, dass - weil ein Zugang zum Arbeitsmarkt nur mit einem Aufenthaltsrecht möglich ist - aus dem Assoziationsratsbeschluss auch Aufenthaltsrechte abzuleiten sind, folgt hieraus auf der anderen Seite, dass ein vom Arbeitsmarktzugang losgelöstes Aufenthaltsrecht nicht besteht. Es ist mithin davon abhängig, dass es tatsächlich der Verwirklichung des freien Zugangs zum Arbeitsmarkt dienlich ist. Das aber bedeutet, dass auch in Fällen unverschuldeter Arbeitslosigkeit der vom türkischen Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit einmal erworbene assoziationsrechtliche Status nicht unbegrenzt fortgilt, sondern gegebenenfalls auch wieder verloren geht, sofern bei längerer Arbeitslosigkeit dieser besondere Zweck bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht mehr besteht bzw. das gleichwohl beanspruchte Aufenthaltsrecht als hiervon losgelöstes Recht erscheint. Auch wenn es hierbei stets auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles ankommt, so hat sich in diesem Zusammenhang in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Dauer des den EU-Angehörigen selbst für eine Arbeitssuche einzuräumenden Aufenthaltsrechts 25 vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 1991 - Rs. C 292/89 [Antonissen] -, Juris (Rn. 21), 26 mittlerweile als allgemeine Richtschnur eine zeitliche Grenze von sechs Monaten herausgebildet, nach deren Verstreichen der türkische Arbeitnehmer bei fortdauernder Arbeitslosigkeit in der Regel als nicht mehr dem Arbeitsmarkt angehörend angesehen werden kann, es sei denn, er könnte gleichwohl den Nachweis erbringen, weiterhin und mit Aussicht auf Erfolg Arbeit zu suchen. 27 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. März 1997 – 10 B 10011/97 -, Juris (Rn. 4); Gutmann, GK-AufenthG, a.a.O., Art. 6 ARB 1/80 Rn. 125 ff. 28 Da der Antragsteller nach Abschluss der letzten Beschäftigungsförderungsmaßnahme Ende März 2001 bis Ende Januar 2004 und damit bis zu einem Zeitpunkt nach Verlust seines gesicherten Aufenthaltsrechts knapp drei Jahre lang arbeitslos war, ist ein etwaiger assoziationsrechtlicher Status aus dieser Zeit wieder entfallen. Im übrigen hätte die zweijährige Beschäftigung beim Antragsgegner im Rahmen der Arbeitsförderungsmaßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ohnehin nur einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber und nicht bei der Firma für Garten- und Landschaftsbau André Löhmann in Krefeld begründet, von der er mit dem vorliegenden Antrag ein konkretes Stellenangebot vorgelegt hat. 29 Eine Auslegung des vorläufigen Rechtsschutzantrags, die dahin geht, 30 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Zusatz "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" in der ihm erteilten Duldung anzuordnen, 31 scheidet aus, da dieser Zusatz im Gegensatz zur früheren Duldungsauflage in Form des Verbotes einer Erwerbstätigkeit nach § 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AuslG, 32 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2003 - 18 B 2511/02 -, Juris (Rn. 4), 33 keine belastende Nebenbestimmung darstellt, gegen die in der Hauptsache Anfechtungsklage erhoben werden könnte und hinsichtlich derer vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegeben ist (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Denn bei diesem Zusatz handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die grundsätzliche Rechtslage für lediglich geduldete Ausländer, wie sie sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ergibt. Danach dürfen Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel, d.h. das Visum, die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), sie dazu berechtigt. Geduldete Ausländer, die abweichend hiervon eine Beschäftigung ausüben wollen, bedürfen nach der auf § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG beruhenden Regelung des § 10 der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV) einer dahingehenden mit der Duldung verknüpften Erlaubnis, über deren Erteilung nach Antrag ein Bescheid zu ergehen hat, so dass eine positive Bescheidung gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten ist. Die bloße Beseitigung des Vermerks "Erwerbstätigkeit nicht gestattet", wie er sich in den dem Antragsteller seit Oktober 2010 erteilten Duldungen findet, führt nicht bereits zu der von diesem erstrebten und benötigten Rechtskreiserweiterung. Vorläufiger Rechtsschutz ist demnach – wie vom Antragsteller auch selbst verfolgt – durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu erlangen. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, Juris (Rn. 11 ff.); OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2005 - 18 B 574/05 -, Juris (Rn. 5 ff.). 35 Auch der Umstand, dass dem Antragsteller in seinen Duldungen von Dezember 2006 bis September 2010 die Erwerbstätigkeit gestattet worden ist, ändert hieran nichts. Insbesondere stellt der gegenteilige Zusatz, der erstmals in der Duldung vom 5. Oktober 2010 aufgenommen worden ist, nicht im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG eine Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung dar, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft. 36 Vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AufenthG, a.a.O., § 4 Rn. 62 ff. und § 84 Rn. 23 ff. 37 Denn der Antragsteller verfügte zwischen dem 21. Dezember 2006 und September 2010 nicht über eine unbefristete Beschäftigungserlaubnis, die durch den nunmehr erfolgten Zusatz aufgehoben worden ist. Die Beschäftigungserlaubnisse, die dem Antragsteller seit Dezember 2006 jeweils ohne gesonderte Geltungsdauer erteilt wurden, teilten vielmehr aufgrund der durch dieselbe Etikettennummer hergestellten Einheit die jeweilige (beschränkte) Geltungsdauer des Trägerpapiers. 38 Vgl. VG München, Beschluss vom 10. November 2008 - M 25 K 08.661 -, Juris (Rn. 22). 39 Vor diesem Hintergrund könnte der Antragsteller lediglich eine Beschäftigungserlaubnis nach § 10 BeschVerfV zu erstreiten versuchen, so dass sein vorläufiger Rechtsschutzantrag unter Berücksichtigung des vorgelegten Stellenangebotes dahingehend auszulegen wäre, 40 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – zu verpflichten, die dem Antragsteller erteilte Duldung dahin zu erweitern, dass ihm die Erwerbstätigkeit bei der Firma Garten- und Landschaftsbau M in L erlaubt wird. 41 Ein solcher Antrag nach § 123 VwGO wäre angesichts des im "Widerspruch" des Antragstellers vom 1. März 2011 zu sehenden Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, 42 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 -, Juris (Rn. 6), 43 zwar zulässig, aber unbegründet. 44 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wenn der jeweilige Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit, mithin das Drohen von unzumutbaren Nachteilen ohne die begehrte Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) und den geltend gemachten materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). 45 Zwar dürften die Anforderungen an den Anordnungsgrund erfüllt sein, da der Antragsteller durch Vorlage der Bescheinigung der Firma Garten- und Landschaftsbau M in L (zuletzt vom 5. Dezember 2011) das Bestehen einer Beschäftigungsmöglichkeit glaubhaft gemacht hat. 46 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 - 18 B 787/05 -, Juris (Rn. 21). 47 Der Antragsteller hat jedoch einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Beschäftigungserlaubnis nach § 10 BeschVerfV nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob dem Antragsteller, der die zeitliche Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeschVerfV – mindestens einjähriger erlaubter, geduldeter oder gestatteter Aufenthalt im Bundesgebiet – erfüllt, die Beschäftigungserlaubnis von vornherein nach § 11 Satz 1 BeschVerfV versagt ist. Insoweit käme angesichts der ursprünglich unzutreffenden Angaben des Antragstellers zu seiner Identität, Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit und der ursprünglich fehlenden Mitwirkung bei der Beschaffung eines Reisepasses die zweite Alternative (Vollzugshindernis hinsichtlich aufenthaltsbeendender Maßnahmen aus vom Ausländer zu vertretenden Gründen) in Betracht. Dabei dürfte allerdings zu berücksichtigen sein, dass die betreffenden Mitwirkungspflichtverletzungen heute nicht mehr fortdauern. 48 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, Juris (Rn. 62 ff.). 49 Denn der Antragsteller hat bereits im Dezember 2006 seine türkische Registrierung eingeräumt und im Dezember 2008 seinen türkischen Reisepass vorgelegt, so dass das in Rede stehende Verhalten also nicht mehr gegenwärtig ist und eine Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen heute nicht mehr hindert. 50 Jedenfalls bliebe einem entsprechenden Vornahmeantrag des Antragstellers deshalb der Erfolg versagt, weil die für die – auch vorläufige – Verpflichtung der Behörde, die Duldung um den begehrten Zusatz zu erweitern, erforderliche Ermessensreduzierung auf Null nicht anzunehmen ist. Hinsichtlich der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis wird der Behörde in § 10 BeschVerfV Ermessen eingeräumt, wie die Wendung "kann ...erteilt werden" verdeutlicht. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis kann mithin im Grundsatz nur bei einer Verdichtung des dem Antragsgegner eröffneten Ermessens auf Null dahin, dass dem Antragsteller die Erwerbstätigkeit durch entsprechende Erweiterung der Duldung zu gestatten ist, gegeben sein. Demgemäß hätte es dem Antragsteller oblegen darzulegen, dass und warum die Entscheidung, ihm die Erwerbstätigkeit zu gestatten, sich vorliegend als einzig rechtmäßig darstellte. 51 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, Juris (Rn. 68), 52 Hierzu verhält sich der Antrag indessen nicht. Für eine derartige Ermessensreduzierung ist auch sonst nichts ersichtlich. Bei der Ausübung des Ermessens nach § 10 BeschVerfV hat die Ausländerbehörde – wie vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 15. April 2011 angeführt – vornehmlich einwanderungspolitische Interessen zu berücksichtigen, die vor allem auch darin bestehen, eine weitere Aufenthaltsverfestigung etwa durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu verhindern. 53 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 - 18 B 787/05 -, Juris (Rn. 23 ff.). 54 Außerdem darf sie – unabhängig vom Eingreifen des Versagungsgrundes des § 11 Satz 1 Alt. 2 BeschVerfV – im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zum Nachteil des betreffenden Antragstellers den Umstand berücksichtigen, dass dieser seinen Mitwirkungspflichten etwa bei der Passbeschaffung nicht hinreichend nachgekommen ist. 55 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, Juris (Rn. 71); Hailbronner, a.a.O., C 1.2 Rn. 53. 56 Daneben wäre insoweit zwar auch der Gesichtspunkt der faktischen Integration und der mit einer solchen Integration verbundenen Unzumutbarkeit der Ausreise in die Heimat, den der Antragsteller in dem gegen seine Ausweisung gerichteten Klageverfahren geltend macht, von Relevanz, weil bei feststehender Unzumutbarkeit einer Ausreise einer Aufenthaltsverfestigung nicht mehr sinnvoll entgegen gewirkt werden kann. 57 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 - 18 B 787/05 -, Juris (Rn. 29 ff.). 58 Von einer derart feststehenden Unzumutbarkeit der Ausreise des Antragstellers in die Türkei ist hier jedoch nicht auszugehen. Insbesondere steht nicht fest, dass eine Ausreise zum Schutz seines Rechts auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) als unzumutbar erachtet werden muss. 59 Der Antragsteller lebt zwar seit nunmehr gut 22 Jahren in Deutschland. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sein Aufenthalt nur bis zum 2. September 2003 genehmigt war, anschließend aufgrund eines Verlängerungsantrags nur als erlaubt galt und diese Fiktion mit Rücknahme dieses Antrags im Dezember 2006 erlosch; seitdem wird der Antragsteller nur noch geduldet. Gegen die Annahme, jedenfalls im Zeitraum bis 2003 beziehungsweise 2006 habe der Antragsteller die Erwartung auf einen dauerhaften Aufenthalt begründen dürfen, spricht der Umstand, dass der Aufenthalt – wie dem Antragsteller hätte bewusst sein müssen – vor allem darauf beruhte, dass seine Staatsangehörigkeit als ungeklärt galt, er für den Libanon mangels dortiger Registrierung keine Personalpapiere beibringen konnte und er seine Registrierung in der Türkei bewusst verheimlichte – und dies trotz ausdrücklicher dahingehender Befragungen, wie sie erstmals im Januar 1999 dokumentiert worden ist (vgl. Bl. 77 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners). Mit diesem strafrechtlich geahndeten Verhalten hat der Antragsteller auch seine soziale Integration in Frage gestellt. Insoweit ist zwar in Rechnung zu stellen, dass der Antragsteller, der noch 2006 nicht ausreichend Deutsch sprach (vgl. Bl. 190 des Verwaltungsvorgangs), inzwischen offensichtlich über gute Deutschkenntnisse verfügt und dementsprechend auch bei seinen Vorsprachen beim Antragsgegner keinen Dolmetscher mehr benötigt. Darüber hinaus bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in das kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland integriert ist. Gleiches gilt hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration. Der Antragsteller war zwar in der Vergangenheit durchaus zeitweise auch in Vollzeit erwerbstätig. Die Prognose, dass er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, lässt sich – entgegen der Einschätzung des Antragstellers – auf diese Tätigkeiten aber nicht stützen. Denn in den 15 Jahren (= 180 Monaten) von September 1995 bis Oktober 2010, in denen ihm eine Erwerbstätigkeit gestattet war, war er lediglich knapp ein Drittel, nämlich gut 58 Monate in Vollzeit berufstätig: neben den beiden erwähnten jeweils einjährigen beschäftigungsfördernden Maßnahmen des Antragsgegners 26 Monate als Hilfsarbeiter bei der Firma Gartenbau T in U, 2 ½ Monate als gewerbliche Hilfskraft bei der U1 Dienstleistungsgesellschaft und 6 Monate bei E L. Eine wirtschaftliche Integration des Antragstellers wird dadurch erschwert, dass er weder über eine abgeschlossene Schul- noch über eine Berufsausbildung verfügt. Auf der anderen Seite lässt sich auch nicht feststellen, dass die Bande des Antragstellers in seine Heimat, die Türkei endgültig zerrissen sind. Er besitzt die türkische Staatsangehörigkeit und entsprechende Personalpapiere, ist dort geboren, spricht nach eigenen Angaben Arabisch, was auch in der Türkei in einigen Landesteilen, insbesondere der Provinz Mardin, aus der der Antragsteller stammt, gesprochen wird, 60 vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Sprachen_der_T%C3%BCrkei; (ehemaliges) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Türkei – Kurzinformation "Scheinlibanesen" – Staatenlose Kurden aus dem Libanon, März 2004, S. 5 und 16, 61 und hat bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet 1989, d.h. jedenfalls bis zu seinem 28. Lebensjahr auch im arabischen Kulturraum gelebt. Außerdem leben nach eigenen Angaben noch zwei seiner Brüder in der Türkei (vgl. Bl. 191 des Verwaltungsvorgangs), zu denen Kontakt herzustellen ihm zumutbar erscheint. 62 Eine Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise des Antragstellers in die Türkei lässt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familienlebens (Art. 6 des Grundgesetzes, Art. 8 Abs. 1 EMRK) ableiten. Eine Lebensgemeinschaft mit den beiden volljährigen Töchtern des Antragstellers besteht offensichtlich bereits seit mehreren Jahren nicht mehr. Das letzte im Haushalt verbliebene Kind, der Sohn I1, der inzwischen über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, ist bereits 2009 ebenfalls volljährig geworden und wird nach jetzigem Erkenntnisstand im August diesen Jahres eine Ausbildung zum Verkäufer im Lebensmittelbereich abschließen (vgl. Bl. 477 des Verwaltungsvorgangs). Dafür, dass ihm eine Trennung von seinen Eltern nicht zumutbar ist, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Ehefrau des Antragstellers, deren Heimat auch in der türkischen Provinz Mardin liegt, ist schließlich ebenfalls sofort vollziehbar ausgewiesen worden und kann daher mit dem Antragsteller gemeinsam in die Türkei ausreisen, um dort die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert entspricht einem Viertel des Auffangstreitwertes (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2005 - 18 E 420/05 -, Juris (Rn. 4)).