Beschluss
18 B 2511/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" in einer Duldung ist eine anfechtbare Nebenbestimmung nach §56 Abs.3 AuslG.
• Auflagen einer Duldung dienen der Verwaltungsvollstreckung und können nach landesrechtlichen Regelungen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ausschließen.
• Fehlt eine hinreichende Begründung der Auflage, überwiegt das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids.
Entscheidungsgründe
Auflage in Duldung: Erwerbstätigkeitsverbot anfechtbar, Aussetzung bis Widerspruchsbescheid • Die Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" in einer Duldung ist eine anfechtbare Nebenbestimmung nach §56 Abs.3 AuslG. • Auflagen einer Duldung dienen der Verwaltungsvollstreckung und können nach landesrechtlichen Regelungen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ausschließen. • Fehlt eine hinreichende Begründung der Auflage, überwiegt das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids. Die Antragstellerin erhielt am 24.10.2002 eine Duldung, der die Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" beigefügt war. Sie legte Widerspruch gegen diese Nebenbestimmung ein. Das Verwaltungsgericht lehnte jedoch insoweit die aufschiebende Wirkung teilweise ab, worauf die Antragstellerin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegte. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Auflage und die Frage, ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollziehung der Auflage entfaltet. Relevante Tatsachen sind, dass die Behörde die Auflage nicht schriftlich hinreichend begründet hat und strittig ist, ob mündliche Begründungen erfolgt sind. Die Behörde hat bislang kein Ermessen schriftlich ausgeübt. Es geht um die Abwägung zwischen Vollziehungserfordernissen und Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin. • Statthafter Antrag nach §80 Abs.5 VwGO zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Nebenbestimmung der Duldung. • Die Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" ist eine Auflage i.S.d. §56 Abs.3 AuslG und damit anfechtbar; Nebenbestimmungen einer Duldung können isoliert angegriffen werden. • Duldung und ihre Auflagen sind Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung; daher greift in NRW nach §8 AG VwGO NRW der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein ohne Weiteres ein. • Die Antragstellerin hat ein Rechtsschutzinteresse, weil die aufschiebende Wirkung durch Landesrecht ausgeschlossen sein kann und hier keine automatische Auslösung nach §80 Abs.1 VwGO eingetreten ist. • Die Behörde hat die Auflage nicht schriftlich begründet, obwohl die Anordnung einer Auflage Ermessensausübung voraussetzt und nach §§66 Abs.1 AuslG, 39 Abs.1 VwVfG NRW der Schriftform bedarf; damit ist die Auflage gegenwärtig aus Ermessensnichtgebrauch als rechtswidrig zu bewerten. • Wegen der fehlenden Begründung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids; nachträgliche Begründungen in dem bestrittenen Widerspruchsbescheid sind möglich, daher ist die Aussetzung nur bis zu dessen Erlass anzuordnen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde insoweit geändert, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet wurde. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Begründend ist maßgeblich, dass die Auflage eine anfechtbare Nebenbestimmung darstellt, der Behörde Ermessen zur Anordnung zustand, sie dieses Ermessen aber nicht in der erforderlichen schriftlichen Form ausgeübt und begründet hat. Daher überwiegt das Schutzinteresse der Antragstellerin an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung bis zur förmlichen Entscheidung im Widerspruchsverfahren. Die Kosten des Verfahrens werden von den Parteien je zur Hälfte getragen und der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 1.000 Euro festgesetzt.