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Beschluss

13 L 1577/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0120.13L1577.11.00
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Leitsätze

Zur hinreichenden Vergleichbarkeit von Beurteilungen bei unter-schiedlich langen Beurteilungszeiträumen

Tenor

1. Soweit der Antragsteller seinen Antrag im Hinblick auf den Beige-ladenen zu 1. zurückgenommen hat, wird das Verfahren einges-tellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur hinreichenden Vergleichbarkeit von Beurteilungen bei unter-schiedlich langen Beurteilungszeiträumen 1. Soweit der Antragsteller seinen Antrag im Hinblick auf den Beige-ladenen zu 1. zurückgenommen hat, wird das Verfahren einges-tellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Soweit der Antragsteller seinen Antrag, nämlich der Sache nach im Hinblick auf den Beigeladenen zu 1., durch seinen Schriftsatz vom 22. November 2011 zurückgenommen hat, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Der hiernach verbleibende, am 19. Oktober 2011 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO nicht mit dem Beigeladenen zu 2. zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Zwar besteht für das von dem Antragsteller verfolgte Begehren ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die streitgegenständliche Stelle sobald wie möglich mit dem Beigeladenen zu 2. zu besetzen. Durch dessen Ernennung und Einweisung in die freie Beförderungsplanstelle würde das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land NordrheinWestfalen (Landesbeamtengesetz LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese materiell-rechtlich richtig vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 1 B 40/02 , NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 , NWVBl. 2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 , IÖD 2005, 230, jeweils m.w.N. Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Beförderungsstelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 1 B 1388/05 , m.w.N., und vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von dem Antragsgegner im Rahmen des Beförderungsauswahlverfahrens zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist und zugleich die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Die Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist formell fehlerfrei zustande gekommen. Der Personalrat hat der Auswahlentscheidung unter dem 12. Oktober 2011 zugestimmt und die Gleichstellungsbeauftragte ist mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 beteiligt worden. Die Entscheidung des Antragsgegners über die Stellenbesetzung zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Nach einem Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers mit der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 2. ist die getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller ist in seiner dienstlichen Beurteilung vom 2. September 2011 die Gesamtnote "4 Punkte" (übertrifft die Anforderungen) zuerkannt worden; zugleich wurde seine Beförderungseignung mit "gut geeignet" bewertet. Dem Beigeladenen zu 2. ist demgegenüber in seiner dienstlichen Beurteilung vom 2. September 2011 zwar ebenfalls die Gesamtnote "4 Punkte" (übertrifft die Anforderungen) zuerkannt worden; seine Beförderungseignung wurde jedoch mit "sehr gut geeignet" und damit eine Notenstufe besser als die des Antragstellers bewertet. Dass der Antragsgegner angesichts dieser Beurteilungen den Beigeladenen zu 2. zur Beförderung ausgewählt hat, entspricht den Vorgaben des § 9 BeamtStG. Der Antragsgegner war an der Heranziehung dieser Beurteilungen, die gemäß den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen, Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 19. November 2010 - 24 - 1.39.51-1/09 - (BRL) zum Stichtag 31. März 2011 erstellt worden sind, nicht deshalb gehindert, weil sie unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume abdecken. So bezieht sich die Beurteilung des Antragstellers auf den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. März 2011, die Beurteilung des Beigeladenen zu 2. dagegen auf den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2011. Diese Differenz verhilft dem vorliegenden Antrag jedoch nicht zum Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, schließen unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt. Die Beurteilungszeiträume müssen dazu so lang bemessen sein, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können; dass sie (annähernd) gleich lang sind, ist nicht erforderlich. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 26. Januar 2009 - 6 B 1594/08 -, juris, Rdn. 8, und vom 22. September 2011 - 6 A 1284/11 -, juris, Rdn. 20 m.w.N. Insoweit reichte es hier aus, dass die vorbezeichneten Beurteilungen einen Beurteilungszeitraum betreffen, der im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nur gut sechs Monate zurücklag, dass sie zum selben Beurteilungsstichtag erstellt wurden und dass sie auch hinsichtlich des dem Beurteilungsstichtag unmittelbar vorangehenden Zeitraums von einem Jahr und neun Monaten zeitlich übereinstimmen. Dass die Beurteilung des Antragstellers darüber hinaus einen Zeitraum von einem weiteren Jahr (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009) erfasst, fällt insoweit nicht ins Gewicht. Der übereinstimmende Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten ist im Sinne der o.g. Rechtsprechung so lang bemessen, dass über beide Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können. Vor diesem Hintergrund war der Antragsgegner auch nicht verpflichtet, die dem Beigeladenen zu 2. für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 erteilte dienstliche Beurteilung in seine Auswahlentscheidung einzustellen. Zwar war der Beigeladene zu 2. in seiner vorangegangenen Beurteilung vom 2. Oktober 2009, die den Zeitraum vom 11. Dezember 2007 bis zum 30. Juni 2009 abdeckt und damit auch den o.g. Zeitraum erfasst, nur mit der Gesamtnote "3 Punkte" (entspricht voll den Anforderungen) beurteilt worden. Für eine konkrete Verwendungsentscheidung ist indes der aktuelle Leistungsstand ausschlaggebend; Erkenntnisse, die einen länger zurückliegenden Zeitraum betreffen, sind für die Entscheidung regelmäßig von geringerem Gewicht. Zu Letzterem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. September 2011 - 6 A 1284/11 -, juris, Rdn. 22. Kann aber - wie für den vorliegenden Fall dargelegt - der aktuelle Leistungsstand anhand einer auch in zeitlicher Hinsicht hinreichend verlässlichen Grundlage beurteilt werden, gebietet es der Grundsatz der Bestenauslese nicht, einen länger zurückliegenden Zeitraum in der Weise in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, dass zeitnähere, besser bewertete Leistungen eines Beamten relativiert werden müssten. Hätte der Antragsgegner die vorangegangene Beurteilung des Beigeladenen zu 2. vom 2. Oktober 2009, soweit diese sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 erstreckt, in seine ursprüngliche Auswahlentscheidung einbezogen, hätte sich im Übrigen nichts anderes ergeben: Nach dem Grundsatz der Bestenauslese hätte der Antragsgegner in diesem Fall bei dem Qualifikationsvergleich der Bewerber die deutlichere Leistungssteigerung des Beigeladenen zu 2. und die über einen nicht nur unerheblichen Zeitraum auch besser bewertete Beförderungseignung, die ihrerseits mit einer besseren Bewertung in zwei von vier Leistungseinzelmerkmalen korrespondiert, nicht außer Acht lassen dürfen. Gründe, die demgegenüber ausnahmsweise zu Gunsten des Antragstellers hätten angeführt werden können, sind nicht ersichtlich. Einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen zu 2. unter Hinweis auf die Beurteilung seiner Leistungen in einer im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits mehr als zwei Jahre zurückliegenden Zeitspanne abzulehnen, wie es der Antragsteller scheinbar für möglich hält, wäre demnach mit dem Ziel des Art. 33 Abs. 2 GG, den am besten geeigneten und befähigten Bewerber für das Beförderungsamt auszuwählen, nicht zu vereinbaren. Ob im Falle unterschiedlich langer Beurteilungszeiträume etwas anderes dann gilt, wenn der längere Beurteilungszeitraum bei dem Mitbewerber dazu geführt hat, dass eine nur in einem Teil dieses Zeitraums festzustellende Leistungssteigerung wegen der gebotenen Gesamtschau sich nicht so auf die Gesamtnote ausgewirkt hat, wie dies bei einem kürzerer Beurteilungszeitraum zu erwarten gewesen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine solche Leistungssteigerung des Antragstellers, die sich allein wegen der Länge des Beurteilungszeitraums nur unzureichend auf die Gesamtnote ausgewirkt hätte, ist weder aus der Beurteilung noch aus den sonstigen Umständen ersichtlich und auch von dem Antragsteller nicht geltend gemacht worden. Schließlich hätte der Antrag auch dann keinen Erfolg, wenn man entgegen den bisherigen Ausführungen annehmen wollte, dass die genannte zeitliche Differenz auf der Ebene der Auswahlentscheidung ausdrücklich hätte berücksichtigt werden müssen, vgl. zu Fällen, in denen eine solche Verpflichtung angenommen wurde Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 -, juris, Rdn., 13, vom 20. Januar 2009 - 1 B 1267/08 -, juris, Rdn. 16, und vom 26. Januar 2009 - 6 B 1594/08 -, juris, Rdn. 8, da ein möglicher diesbezüglicher Mangel der ursprünglichen Auswahlentscheidung im vorliegenden Verfahren behoben worden wäre. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 9. Dezember 2011 durch die Wiedergabe bestimmter Äußerungen des Beurteilers der Sache nach zum Ausdruck gebracht, dass er auch bei Einbeziehung der vorangegangenen Beurteilung des Beigeladenen zu 2. vom 2. Oktober 2009 im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 in Bezug auf seine Auswahlentscheidung von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen zu 2. ausgeht. Damit hat er seine Auswahlentscheidung angesichts der diesbezüglich im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwände des Antragstellers in zulässiger Weise ergänzt. Dass die dem zu Grunde liegende Bewertung, selbst wenn man sie entgegen dem oben Dargelegten nicht für rechtlich zwingend hielte, sich jedenfalls im Rahmen des dem Antragsgegner insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums hält, ergibt sich aus den obigen Ausführungen. Ob der Beurteiler diese Äußerungen tatsächlich getan hat, was der Antragsteller mit Nichtwissen bestritten hat, kann hier dahinstehen. Denn es kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht auf eine fiktive Fortschreibung der Beurteilung durch den Beurteiler an, sondern auf die Einbeziehung der bestehenden Beurteilung vom 2. Oktober 2009 durch den Dienstherrn bei dessen Auswahlentscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen. (§ 162 Abs. 3 VwGO). Für eine teilweise Kostenbelastung des Antragsgegners nach § 155 Abs. 4 VwGO war kein Raum, da ein entsprechendes Verschulden des Antragsgegners nicht festgestellt werden kann. Die Formulierung in der sog. Konkurrentenmitteilung vom 13. Oktober 2011, der Antragsgegner beabsichtige, "zwei Beamte zu befördern, die in ihrer aktuellen Beurteilung mindestens die Beurteilungsnote 4 Punkte mit der Beförderungseignung ‚sehr gut geeignet‘ erhalten haben", umschließt den hier gegebenen Fall, dass einer der Mitbewerber sogar mit der Gesamtnote "5 Punkte" beurteilt worden ist. Zu einer weiteren Differenzierung der Angaben war der Antragsgegner in diesem Verfahrensstadium nicht verpflichtet. Auch wenn er diese Angaben mit Blick auf einen etwaigen Rechtsbehelf eines unterlegenen Konkurrenten auf entsprechende Anfrage hin hätte spezifizieren müssen, ändert dies an der Bewertung nichts, da der Antragsteller vor der Einreichung des vorliegenden Antrags keine ergänzenden Angaben erbeten hat. Gründe, die dies für den Antragsteller hätten unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und auch von dem Antragsteller nicht vorgetragen worden. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um Stellenbesetzungen die Hälfte des Auffangwertes anzusetzen ist, unabhängig davon, wie viele Stellen insgesamt zur Besetzung anstehen.