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Urteil

9 A 359/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0818.9A359.07.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es bezogen auf den Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 15. September 2004 in Höhe eines Betrags von 21.517,59 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit die Klägerin betreffend die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheids ihre Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es bezogen auf den Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 15. September 2004 in Höhe eines Betrags von 21.517,59 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit die Klägerin betreffend die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheids ihre Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin entnimmt am Standort Industriepark P. aus 20 Flach- und 4 Tiefbrunnen Grundwasser. Dieses liefert sie an Industrieunternehmen, die das Wasser als Brauchwasser bzw. zu Kühlzwecken verwenden. Der Förderung liegt ein an die Rechtsvorgängerin der Klägerin gerichteter wasserrechtlicher Bescheid der Bezirksregierung L. vom 19. Dezember 2003 in der Fassung des 1. Änderungsbescheids vom 3. September 2004 zugrunde. Im Erklärungsbogen zum Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 gab die Klägerin unter dem 23. Juni 2004 an, im Jahr 2003 seien insgesamt 10.800.220 cbm Wasser (10.728.890 cbm + 71.330 cbm) entnommen worden. Hiervon seien geschätzt 5.442.476 cbm (5.351.146 cbm + 71.330 cbm) als Trink-/Brauchwasser und 5.377.744 cbm als Kühlwasser zur Verdunstungskühlung genutzt worden. Sie trug vor, bedingt durch das Alter des Standortes gebe es an verschiedenen Stellen Boden- und Grundwasserverunreinigungen. Hierzu gebe es eine entsprechende Verfügung des Kreises I. , in der u. a. eine Grundwasserabsenkung aus Sicherungsgründen gefordert werde. Das Umfeld des Industrieparks sei ein Gebiet mit einem relativ hohen Grundwasserspiegel. Bei Einstellung der großräumigen Wasserförderung würde sich der Grundwasserspiegel um ca. 2,5 bis 3 m erhöhen, sodass außerdem in der Nachbarschaft viele Häuser nasse Keller bekämen. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 15. September 2004 setzte der Funktionsvorgänger der Beklagten, das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (im Folgenden für beide: die Beklagte), gegenüber der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2004 eine Vorauszahlung für die Entnahme von Wasser in Höhe von 371.011,35 EUR fest; wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8 Var. 2 WasEG dürfe ein Wasserentnahmeentgelt nicht erhoben werden, weil die durch die Grundwasserentnahme bewirkte Grundwasserabsenkung eine dauerhafte Absenkung im Gemeinwohlinteresse darstelle. Durch die seit mehreren Jahrzehnten andauernde Wasserentnahme sei es zu einer nicht unerheblichen Absenkung des Grundwasserspiegels gekommen. Der hierdurch entstandene Grundwasserentnahmetrichter habe eine Ausdehnung von mehreren Quadratkilometern. Werde die Förderung des Grundwassers eingestellt, so steige der Grundwasserspiegel an. Bei einer Vielzahl von unterkellerten Gebäuden in P. würde Wasser in Kellerräume eindringen und die Gebäude erheblich beschädigen. Innerhalb des Industrieparks P. bestünden zudem erhebliche Boden- und Grundwasserverunreinigungen. Die durch die Wasserentnahme bewirkte Grundwasserabsenkung verhindere, dass im grundwasserfreien Bodenbereich vorhandene Schadstoffe in das Grundwasser eingetragen würden. § 1 Abs. 2 Nr. 8 Var. 2 WasEG fordere nicht, dass Ziel und Zweck der Grundwasserentnahme allein eine Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse sein müsse. Damit die Norm eine eigenständige Bedeutung habe, sei sie so auszulegen, dass ein Wasserentnahmeentgelt nicht erhoben werde, soweit die grundsätzlich entgeltpflichtige Wasserentnahme auch eine dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse bewirke. Diese Auslegung werde von der Zielsetzung des Gesetzes gestützt. Soweit ein Einzelner ausschließlich wirtschaftliche Vorteile durch die Inanspruchnahme eines Wasserentnahmerechtes habe, sei die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts nachvollziehbar. Erbringe indes ein Einzelner mit einer Wasserentnahme auch Leistungen im Gemeinwohlinteresse, die anderenfalls von der Allgemeinheit finanziert werden müssten, spreche dies gegen die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts. Auch könne wegen der hier notwendigen Grundwasserentnahme ein schonenderer Umgang mit der Ressource Wasser nicht erreicht werden. Die derzeitige Wasserentnahme garantiere den derzeitigen abgesenkten Grundwasserstand und erfolge daher im Gemeinwohlinteresse. Mit Bescheid vom 12. Juni 2006 setzte die Beklagte für das Veranlagungsjahr 2004 ein Entgelt für die Entnahme von Wasser in Höhe von 349.493,76 EUR fest. Der hiergegen eingelegte Widerspruch ist bislang nicht beschieden worden. Mit Schriftsatz vom 6. November 2006 hat die Klägerin diesen Bescheid in das Klageverfahren einbezogen. Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, den Vorauszahlungsbescheid vom 15. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2004, dies sodann dahingehend erweitert hatte, auch den Bescheid vom 12. Juni 2006 aufzuheben, hat sie schließlich beantragt, den Bescheid vom 12. Juni 2006 aufzuheben, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, es bestehe keine Entgeltfreiheit nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 Var. 2 WasEG. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass es bei einer Einstellung der Brauchwasserförderung zu einer Gefährdung kommen könne. Die Folgen eines Anstiegs des Grundwasserspiegels müssten erst untersucht werden. Selbst wenn eine Gemeinwohlgefährdung drohe, sei die Entnahme nicht entgeltfrei. Dies folge aus der Systematik des Wasserentnahmeentgeltgesetzes. Sobald zu der privilegierten Entnahme oder Nutzung eine nichtprivilegierte Nutzung hinzutrete, greife die Privilegierung nicht mehr. Die von der Klägerin unterhaltenen Brunnen dienten primär der Brauchwasserförderung. Die Grundwasserabsenkung sei allein ein Nebeneffekt der Entnahme. Die primäre Nutzung des entnommenen Wassers durch die Klägerin gehe über die in § 1 Abs. 2 Nr. 8 Var. 2 WasEG befreite Nutzung hinaus. Die Beteiligten haben in Höhe der Differenz von 21.517,59 Euro zwischen der durch den Vorauszahlungsbescheid vom 15. September 2004 festgesetzten Vorauszahlung und dem durch Bescheid vom 12. Juni 2006 endgültig festgesetzten Entgelt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage der Festsetzung sei § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 WasEG. Die Wasserentnahme sei nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 Var. 2 WasEG entgeltfrei. Eine Entgeltfreiheit sei nur dann gegeben, wenn sich die dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse als Zweck und nicht - wie hier - als bloßer Nebeneffekt der Wasserentnahme darstelle. Mit der durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, die vom Verwaltungsgericht gewählte finale Auslegung von § 1 Abs. 2 Nr. 8 Var. 2 WasEG sei mit Wortlaut, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte sowie Systematik des Wasserentnahmeentgeltgesetzes nicht vereinbar. Allein richtig sei ein objektives Verständnis dieser Norm, wonach ein Wasserentnahmeentgelt nicht erhoben werde, wenn die Wasserentnahme bei rein objektiver Betrachtung auch eine dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse bewirke. Insbesondere könne der Lenkungszweck durch die Erhebung eines Wasserent-nahmeentgeltes nicht erreicht werden, weil die bestehende Grundwasserabsenkung durch Gemeinwohlinteressen getragen und objektiv notwendig sei und gerade deshalb auch in Zukunft weiter bestehen solle. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils vor, für die von ihr angenommene restriktive Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 8 2. Var. WasEG sprächen Sinn und Zweck des Wasserentnahmeentgeltgesetzes. Grund für die Erhebung des Wasserentnahmeentgeltes sei die Abschöpfung des Sondervorteils. Das danach gebotene enge Verständnis des Privilegierungstatbestandes spreche dafür, dass § 1 Abs. 2 Nr. 8 2. Var. WasEG nur dann erfüllt sei, wenn die Wasserentnahme seitens des Entgeltpflichtigen nicht nur in dessen wirtschaftlichem Interesse erfolge, sondern eine dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse gerade bezweckt sei. Ergänzend weist sie darauf hin, dass eine telefonische Nachfrage bei der zuständigen Wasserbehörde, der Bezirksregierung L. , ergeben habe, dass die Klägerin eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 9a WHG vom 19. Dezember 2003, verlängert mit Bescheid vom 3. September 2004 besitze. Die Akte der Klägerin enthalte keinerlei Hinweise, dass die vorläufig zugelassene Grundwasserentnahme irgendwelchen anderen als gewerblichen Betriebs- und Kühlwasserversorgungszwecken der Industrie- und Gewerbebetriebe am Standort Industriepark P. diene oder dienen solle. Dies bestätige auch der entsprechende Eintrag im Wasserbuchblatt. Ein Indiz dafür, dass die Klägerin mit ihrer Grundwasserentnahme lediglich eine Brauchwassernutzung beabsichtige, sei, dass die Entnahme über Flachbrunnen erfolge und nicht wie bei einer gewollten Grundwasserabsenkung in der Regel über Tiefbrunnen. Darüber hinaus führe jede Grundwasserentnahme zwangsläufig auch zu einer Grundwasserabsenkung. Dass sich diese Grundwasserabsenkung als Nebeneffekt positiv auf das Wasser auswirke, könne für die Frage der Entgeltfreiheit nicht entscheidend sein. Insoweit sei dieser Sachverhalt nicht mit dem vom Senat mit Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1940/07 - entschiedenen vergleichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und das von der Klägerin vorgelegte Gutachten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten es bezogen auf den Vorauszahlungsbescheid vom 15. September 2004 in Höhe eines Betrags von 21.517,59 EUR in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit die Klägerin ihre Klage gegen diesen Bescheid im Übrigen konkludent zurückgenommen hat (§§ 92 Abs. 3 Satz 1 analog, 125 Abs. 1 VwGO). Einer teilweisen Wirkungslosigkeitserklärung des angefochtenen Urteils (§ 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog) bedurfte es nicht, da sich dieses zum in der Hauptsache für erledigt erklärten bzw. zurückgenommenen Teil des Rechtsstreits nicht ausdrücklich verhält. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klage ist auch ohne Abschluss des Widerspruchsverfahrens nach § 75 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 12. Juni 2006 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung der Klägerin für das Jahr 2004 ist weder im Grunde noch in der streitgegenständlichen Höhe zu beanstanden. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind §§ 1 Abs. 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG) vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30). Die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts im Land Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß. Das Land ist zu einer solchen Abgabenregelung als einer Maßnahme im Bereich des Wasserhaushaltsrechts nach Art. 70 Abs. 1 GG zuständig, da der Bund von der ihm nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG (in der bis zum 31. August 2006 wirksamen Fassung, vgl. Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 28. August 2006 - BGBl. I 2034) für den Wasserhaushalt zustehenden Rahmenkompetenz nicht in einer Weise Gebrauch gemacht hat, dass die Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes durch die Länder ausgeschlossen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 9 A 974/06 -, NVwZ-RR 2009, 236, - 9 A 3694/06 -, RdL 2009, 40, und 9 A 1385/08 -, NWVBl. 2009, 157; BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 -, juris. Die Klägerin erfüllt mit der Entnahme von Grundwasser den Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG. Sie hat in ihren Wassergewinnungsanlagen - insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig - Grundwasser entnommen, zutagegefördert, zutagegeleitet oder abgeleitet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG), ohne dass es in diesem Zusammenhang in rechtlich erheblicher Weise auf die konkrete Entnahmemodalität ankommt. Das entnommene Grundwasser ist einer Nutzung zugeführt worden (§ 1 Abs. 1, letzter Halbs. WasEG). Es bedarf auch in diesem Zusammenhang keiner weiteren Klärung, in welcher Weise die Klägerin das Grundwasser gewonnen hat. Zwar ist Entgeltvoraussetzung, dass das „entnommene" Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Hiermit bezieht sich der Gesetzgeber jedoch ersichtlich nicht ausschließlich auf den Vorgang des „Entnehmens", wie er in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 1. Var. WasEG angesprochen ist, sondern auf alle Entnahmetatbestände der Nr. 1 („Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten"). Der Begriff des Entnehmens in diesem (weiteren) Sinne, wie er auch in zahlreichen anderen Zusammenhängen vom Gesetzestext verwendet wird (vgl. nur § 2 Abs. 1 WasEG oder die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Nrn. 2, 4 bis 7, 9 bis 11 WasEG), ist Oberbegriff für die unterschiedlichen Varianten der Gewinnung von Wasser. Vgl. Breuer, Rechtsprobleme des nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgeltgesetzes, NWVBl. 2007, 460; Posser/Willbrand, Das neue Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NWVBl. 2005, 411. Dieses - im weiteren Wortsinne - entnommene Grundwasser ist der Nutzung „Brauchwasserversorgung" bzw. „Kühlung" zugeführt worden. Die von der Klägerin entnommene Wassermenge stellt sich im Jahr 2004 nicht als eine gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG entgeltbefreite dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse dar. Im Gemeinwohlinteresse liegen nach der Vorstellung des Gesetzgebers solche Grundwasserabsenkungen, die zum Schutze der Wohnbevölkerung und baulicher Anlagen notwendig sind. Vgl. Begründung des Änderungsantrags der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, LT-Drs. 13/4890, Anhang 1, S. 2. Um eine solche entgeltbefreite Grundwasserabsenkung handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Mit der Entnahme des Wassers wird keine Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse, also zum notwendigen Schutz der Wohnbevölkerung und der baulichen Anlagen, vorgenommen. § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG erfasst nur die final im Gemeinwohlinteresse liegende dauerhafte Grundwasserabsenkung (a). Ob dies der Fall ist, ist nach der für das Veranlagungsjahr maßgeblichen wasserrechtlichen Bescheidlage zu beurteilen (b). Im vorliegenden Fall bestehen überdies unabhängig von der Bescheidlage keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächlich bestehende Gefährdung des Allgemeinwohls, der zwingend (allein) mit einer Grundwasserabsenkung begegnet werden müsste (c). a) Die Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse muss Zweck der Wasserentnahme sein. Allein der nahezu zwangsläufige Umstand, dass eine Grundwasserentnahme auch zur Grundwasserabsenkung führt und sich objektiv günstig auf das Gemeinwohl auswirkt, reicht nicht aus. § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG erwähnt im Gegensatz zur 1. Var. zwar nicht wörtlich, dass das Gemeinwohlinteresse der Zweck der Absenkung sein muss. Die Formulierung „Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse" bringt jedoch ebenfalls die Zweckbestimmung zum Ausdruck. Der gesetzgeberischen Intention anlässlich der Aufnahme des Ausnahmetatbestands, wonach solche Grundwasserabsenkungen im Allgemeinwohlinteresse liegen, die zum Schutze der Wohnbevölkerung und baulicher Anlagen notwendig sind, lässt sich hierzu nichts Gegenteiliges entnehmen. Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Maßnahme deutet eher auf ein Verständnis im dargelegten Sinne hin. Angesichts des Lenkungszwecks des Wasserentnahmeentgelts, mit der Ressource „Wasser" sparsam umzugehen, ist eine enge Auslegung des Ausnahmetatbestands ohnehin geboten. § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG läuft mit diesem Verständnis entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht leer. Zwar wird bei einer dauerhaften Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse regelmäßig mit der entnommenen Wassermenge ein weiterer Zweck verfolgt werden. Diese anschließende Nutzung des Wassers führt jedoch nicht zum Wiederaufleben der Entgeltpflicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1940/07 -, juris. b) Die wasserrechtliche Bescheidlage ist für die Beurteilung der Gemeinwohlbezogenheit der Wasserentnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG entscheidend. Hierbei kommt es nicht nur auf die Formulierung des im Veranlagungsjahr maßgeblichen wasserrechtlichen Bescheids an. Für die Auslegung der Bescheidlage ist ebenso zu berücksichtigen, mit welcher Zielsetzung das wasserrechtliche Verfahren betrieben, insbesondere für welchen Zweck das Wasserrecht beantragt worden ist. Wird das Wasserrecht nach dieser Maßgabe für einen im Gemeinwohlinteresse liegenden Zweck erteilt, rechtfertigt dieser Umstand die Privilegierung durch die Ausnahme von der Entgeltpflichtigkeit. Nur ein solches Verständnis des Ausnahmetatbestandes ist praktikabel und sichert den einheitlichen Vollzug wasserwirtschaftlicher und wasserentnahmeentgeltrechtlicher Vorschriften. Es ist nicht Aufgabe der Festsetzungsbehörde zu klären, ob das Wasserrecht auch zum Zwecke einer Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse hätte erteilt werden können. Eine solche Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG setzt sich nicht in Widerspruch zur vom Kläger thematisierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u. a. -, BVerfGE 93, 319. Dort ist ausgeführt, dass die für die Abgrenzung zur Steuer unerlässliche Abhängigkeit der Wasserentnahmeentgelte von einer Gegenleistung nur erhalten bleibe, wenn deren Höhe den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteige. Andernfalls würde die Abgabe insoweit - wie die Steuer - „voraussetzungslos" erhoben. Sie diente dann nicht mehr nur der Abschöpfung eines dem Abgabeschuldner zugewandten Vorteils, sondern griffe zugleich auf seine allgemeine Leistungsfähigkeit im Blick auf die Finanzierung von Gemeinlasten zu. Es ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch nichts dafür ersichtlich, dass das Wasserentnahmeentgelt den Wert der öffentlichen Leistung, die Inanspruchnahme der Ressource „Wasser", übersteigt; dies wäre auch dann nicht der Fall, wenn die Grundwasserabsenkung (faktisch) im Gemeinwohlinteresse erfolgen würde. Nach der Bescheidlage bezweckt die von der Klägerin durchgeführte Wasserentnahme keine Grundwasserabsenkung, sondern erfolgt allein in ihrem privaten wirtschaftlichen Interesse an der Förderung von Grundwasser zur Versorgung der Industrie- und Gewerbebetriebe am Standort Industriepark P. . Dies ergibt sich bereits aus dem ausschließlich hierauf bezogenen wasserrechtlichen Antrag der Klägerin auf Bewilligung gemäß § 8 WHG vom 5. November 2003 gegenüber der Bezirksregierung L. . Die Klägerin hat an dieser Stelle ausdrücklich darauf verwiesen, dass zur Sicherung der Brauchwasserversorgung für die industriellen und gewerblichen Kunden eine Grundwasserförderung von 17,5 Mio cbm/Jahr beantragt werde. Im wasserrechtlichen Verfahren haben die vermeintlich negativen Auswirkungen einer unterbleibenden Entnahme nie eine Rolle gespielt. Gegenstand der Prüfung waren durchweg allein die negativen Auswirkungen der Entnahme (vgl. hierzu den Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung der F1. M. International von November 2003). Dementsprechend ist der (Rechtsvorgängerin der) Klägerin mit Bescheid der Bezirksregierung L. vom 19. Dezember 2003 in der Fassung des 1. Änderungsbescheids vom 3. September 2004 die Förderung von Grundwasser erlaubt worden, um es zur Versorgung der Industrie- und Gewerbebetriebe am Standort Industriepark P. mit Brauchwasser zu verwenden. Dem Bescheid ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Förderung zum Zwecke der Grundwasserabsenkung erfolgen soll. Die beantragte und bewilligte Entnahmemenge ist ausschließlich am Bedarf für die Brauchwassernutzung ausgerichtet und nicht an dem (unbekannten) Bedarf für eine dauerhafte Grundwasserabsenkung, um Bodenauswaschungen oder nasse Keller zu vermeiden. Hieran hat sich auch aktuell nichts geändert; die Entnahmemenge orientiert sich weiterhin am voraussichtlichen Wasserbedarf der Abnehmer (vgl. Vermerk über die Besprechung zwischen der Bezirksregierung L. und der Klägerin vom 20. Dezember 2007). Die Grundwasserabsenkung ist hiernach lediglich faktische Nebenfolge der Förderung. Zwar enthält der Bescheid (sowie Nr. 8 des 1. Änderungsbescheids) Nebenbestimmungen betreffend Grundwassermessungen und -messeinrichtungen (Nrn. 10, 12, 13, 21). Diesen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das Ziel der Förderung die Aufrechterhaltung eines gleichbleibend tiefen Grundwasserstandes ist, um hierdurch Gefahren für die Allgemeinheit vorzubeugen. Die Nebenbestimmungen stellen sich vielmehr als allgemeine flankierende Maßnahme zur kontrollierten Ausübung des eingeräumten Wasserrechts dar. Im Übrigen erlaubt das der Klägerin eingeräumte Wasserrecht nur die Entnahme, verpflichtet aber nicht hierzu. Hiernach kommt es auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht in rechtlich erheblicher Weise an. c) Im Übrigen bestehen im vorliegenden Fall keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächlich bestehende Gefährdung des Allgemeinwohls, der zwingend (allein) mit einer Grundwasserabsenkung begegnet werden müsste. Die in den Jahren 1993 und 1995 durch den Oberkreisdirektors des Kreises I. allgemein aufgezeigte Grundwasserproblematik am Standort Indus-triepark P. ist hierfür nicht weiterführend. Im Schreiben vom 3. Mai 1993 ist festgehalten, dass infolge der Brauchwasserförderung das Grundwasser unter der ehemaligen T. halle abgesenkt sei; bei einer Einstellung der Brauchwasserförderung sei wegen des dann ansteigenden Grundwasserspiegels das Gefährdungspotential neu zu bewerten. Im Schreiben vom 18. Oktober 1995 ist ausgeführt, dass durch die Brauchwasserförderung das Grundwasser von belastetem Boden ferngehalten werde, sodass eine Auswaschung der schädlichen Stoffe und damit eine Grundwasserverunreinigung verhindert werde. Diese Hinweise wie die Behauptungen der Klägerin bieten keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass selbst bei kompletter Einstellung der Grundwasserförderung eine konkrete Gefährdung des Gemeinwohls bestünde und deswegen eine Grundwasserabsenkung dauerhaft erfolgen müsste. Die Aussagen belegen lediglich ein Gefährdungspotential, das für den Fall einer evtl. Einstellung der Wasserentnahme der wasserbehördlichen Überwachung bedarf. Selbst die von der Klägerin beauftragte F. GmbH hat noch unter dem 11. Dezember 2008 für den Fall deutlich verringerter Entnahmemengen (7 bzw. 12 Mio. cbm/a) keine belastbaren Aussagen im Hinblick auf die Thematik „Gebäudevernässung" und „Altlastenvernässung" treffen können. Auf welche Weise einer ggf. eintretenden Gefährdung zu begegnen wäre, ist offen. Es ist ungeklärt, in welchem Umfang der Grundwasserspiegel ansteigen würde, welche Grundstücke mit welcher Bebauung durch diesen Anstieg gefährdet würden, mit welchen Maßnahmen die Gefährdung abgestellt werden könnte (vgl. Stellungnahme der Bezirksregierung L. vom 26. Februar 2009; Protokoll der Besprechung vom 21. Januar 2009) und ob hierfür ein entsprechendes Wasserrecht erteilt würde (vgl. Mitteilung der Bezirksregierung L. vom 6. März 2008 an die F. GmbH: „Ich habe ihm (Herrn Dr. T1. , O. , Anm. durch den Senat) mitgeteilt, dass wir keine Wasserrechte erteilen zur dauerhaften Wasserhaltung zur Vermeidung von Nässeschäden an Gebäuden, wenn das Grundwasser wegen eingestellter oder verminderter Förderung wieder auf ein unbeeinflusstes Niveau steigt."). Dies gilt auch für das von der Klägerin benannte Risiko, das durch die behauptete Bodenverunreinigung im Bereich der ehemaligen T2. -Anlage ausgelöst werde; bezüglich deren Beseitigung können auch Dekontaminierungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden (vgl. Gutachten Dr. I1. vom 13. September 1991). Die Festsetzung gegenüber der Klägerin begegnet in der konkreten Höhe keinen rechtlichen Bedenken, sodass auf die Berechnung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die Kosten hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Verfahrens aufzuerlegen, weil Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des im Vorauszahlungsbescheid festgesetzten Vorauszahlungsbetrags (§ 6 Abs. 2 Satz 2 WasEG) nicht bestehen. Unabhängig hiervon wäre die Beklagte allenfalls zu einem geringen Teil unterlegen gewesen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.