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Urteil

13 K 4289/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0323.13K4289.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Be-zirksregierung E vom 17. Juni 2011 zu der Feststellung verpflichtet, dass das Krankenhaus der Klägerin mit einer akutgeriatrischen Fachabteilung mit 35 Betten und einer geriatrischen Tagesklinik mit zehn Plätzen in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen wird. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700,00 Euro vorläufig vollstreckbar 1 Die Klägerin betreibt das Evangelische Krankenhaus N, das in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden ist. Der aktuelle Feststellungsbescheid Nr. 0000 vom 9. Oktober 2007 weist insgesamt 602 im Krankenhausplan ausgewiesene Betten (Planbetten) aus. Die Klägerin beabsichtigt, eine akutgeriatrische Fachabteilung mit 35 Planbetten und eine geriatrische Tagesklinik mit zehn Plätzen einzurichten und strebt eine entsprechende Aufnahme in den Krankenhausplan an. Die akutgeriatrische Fachabteilung soll durch Umwandlung von 35 vorhandenen Planbetten entstehen. 2 Unter dem 4. April 2008 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung E die Einberufung einer regionalen Planungskonferenz nach § 14 Krankenhausgestaltungsgesetz NRW (KHGG NRW) zur Anerkennung einer akutgeriatrischen Fachabteilung mit 35 Betten sowie einer geriatrischen Tagesklinik mit zehn Betten. Nachdem die Klägerin mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Verbänden der Ersatzkassen in Nordrhein über die Erstellung eines einvernehmlichen Planungskonzepts nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW verhandelt hatte, teilten diese unter dem 10. Dezember 2008 mit, ein einvernehmliches Planungskonzept habe nicht erzielt werden können. 3 Unter dem 7. September 2009 legte die Bezirksregierung E dem damaligen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen die Angelegenheit zur Entscheidung vor. Sie schlug vor, dem Antrag der Klägerin auf Ausweisung einer geriatrischen Fachabteilung mit 35 Planbetten und einer geriatrischen Tagesklinik mit zehn Plätzen stattzugeben und führte u.a. aus: Im Versorgungsgebiet 2 (bestehend aus den kreisfreien Städten F, N und P) gebe es je zwei geriatrische Abteilungen in F (F1-Krankenhaus F mit 75 Planbetten, Kliniken F-Mitte mit 69 Planbetten) und P (D Hospital P mit 48 Planbetten und Evangelisches Krankenhaus P mit 50 Planbetten). Außerdem gebe es in der angrenzenden kreisfreien Stadt E1 zwei geriatrische Abteilungen (mit insgesamt 122 Planbetten). Die strukturellen wie auch personellen Voraussetzungen seien beim Krankenhaus der Klägerin nachgewiesen und somit sei die Eignung des Krankenhauses gegeben. Aufgrund der demografischen Entwicklung, die eine stetige Zunahme alter und hochalter Patienten mit dem entsprechenden Krankheitsspektrum zur Folge habe, sei eine Bedarfsgerechtigkeit ebenfalls gegeben. Zudem sei in der Stadt N noch keine Geriatrie eingerichtet. Ziel der geriatrischen Versorgung sei aber, in jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt in Nordrhein-Westfalen mindestens eine Abteilung Geriatrie einzurichten. 4 Mit Erlass vom 11. August 2010 hörte das nunmehr zuständige Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) die Beteiligten nach § 15 Abs. 1 und 2 KHGG NRW an und verwies u.a. auf den dem Erlass beigefügten Bericht der Bezirksregierung E vom 7. September 2009. Es führte aus: Dem Vorhaben der Klägerin werde zugestimmt. Die tatsächliche Inanspruchnahme der übrigen im Versorgungsgebiet 2 anerkannten geriatrischen Abteilungen, insbesondere der in der Stadt P, begründe einen bestehenden Bedarf. Zudem sei in der Stadt N mit über 160.000 Einwohnern eine derartige stationäre Einrichtung mit einem zusätzlichen tagesklinischen Angebot noch nicht vorhanden. 5 Mit Schreiben vom 8. September 2010 machte das F1-Krankenhaus F geltend, dass das Vorhaben der Klägerin nicht bedarfsgerecht sei, und führte aus: Es werde auf das Konzept zur geriatrischen Versorgung der Ner Bevölkerung in einem gemeinsamen Projekt der N1-Hospital N GmbH und der F1-Krankenhaus F GmbH verwiesen, das eine vollumfassende geriatrische Versorgung der Patienten unter Nutzung bestehender Kompetenzen und Strukturen beinhalte. Dieses Konzept werde bereits seit längerer Zeit überaus erfolgreich praktiziert. Was die geplante geriatrische Tagesklinik angehe, bestünden im Versorgungsgebiet 2 zudem freie Kapazitäten. 6 Mit Erlass vom 25. Mai 2011 legte das Ministerium fest, dass der Antrag der Klägerin abzulehnen sei, und führte aus: Entgegen seiner bislang vertretenen Auffassung sehe es keinen zusätzlichen Bedarf für eine stationäre geriatrische Abteilung sowie eine geriatrische Tagesklinik in der Stadt N. Die stationäre geriatrische Versorgung im Versorgungsgebiet 2 werde durch jeweils zwei geriatrische Abteilungen in F und P wahrgenommen. Die Stadt N weise hingegen keine eigene geriatrische Abteilung auf. Dennoch bestehe aufgrund der engen Zusammenarbeit des N1-Hospitals N mit dem zur selben Gruppe gehörigen F1-Krankenhaus F, das eine große geriatrische Abteilung betreibe, kein besonderer zusätzlicher Bedarf. Das Konzept dieser Kooperation erscheine sinnvoll und überzeugend. Zudem könnten die in den an P grenzenden Stadtteilen wohnenden Bürger die vorhandenen Versorgungsangebote der geriatrischen Abteilungen in P in An-spruch nehmen. 7 Mit Bescheid vom 17. Juni 2011, zugestellt am 22. Juni 2011, lehnte die Bezirksregierung E den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus: Auch wenn in der Stadt N keine geriatrische Abteilung bzw. geriatrische Tagesklinik vorhanden sei, sei doch eine adäquate stationäre Versorgung im Versorgungsgebiet 2 durch jeweils zwei geriatrische Abteilungen in F und P gewährleistet. Aufgrund der engen Zusammenarbeit des N1-Hospitals N mit dem F1-Krankenhaus F, das eine große geriatrische Abteilung betreibe, bestehe kein besonderer zusätzlicher Bedarf. Eine entsprechende Zusammenarbeit zwischen dem Krankenhaus der Klägerin und dem Evangelischen Krankenhaus P wäre ebenfalls sinnvoll und möglich; es werde daher empfohlen, die Erarbeitung eines solchen Konzepts anzustreben. Zudem könnten die in den an P grenzenden Stadtteilen wohnenden Bürger die vorhandenen Versorgungsangebote in den geriatrischen Abteilungen in P in Anspruch nehmen. 8 Die Klägerin hat am 18. Juli 2011 Klage erhoben. Sie macht geltend: 9 Nach der Hill-Burton-Formel habe zum Zeitpunkt der Antragstellung für N ein Bettenbedarf von 39 Betten im Bereich der Geriatrie bestanden. Aus Gründen der Vorsicht sei man im geriatrischen Fachbereich zunächst von 35 vollstationären Betten und zehn tagesklinischen Plätzen ausgegangen. Bei steigender Nachfrage könne das Angebot im Rahmen des krankenhausplanerisch Sinnvollen und wirtschaftlich Möglichen ausgeweitet werden. 10 Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft ergangen. Im Krankenhausplan 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen werde für das Fach Geriatrie als Ziel für die Versorgung unabhängig von rechnerischen Ergebnissen festgelegt, dass in jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt in Nordrhein-Westfalen mindestens eine Abteilung Geriatrie einzurichten sei. N sei eine kreisfreie Stadt ohne eine Abteilung Geriatrie bzw. geriatrische Tagesklinik. Höchste Priorität bei der Behandlung geriatrischer Patienten komme dem Autonomieerhalt zu, der allein durch eine bedarfsgerechte Versorgung nahe dem Wohnort gelingen könne. Wichtig sei, dass der Patient seinem sozialen Umfeld nicht entrissen werde. Dementsprechend schreibe der Krankenhausplan das bereits angesprochene Versorgungsziel fest. Diese Zielsetzung könne im Rahmen der Ermessensentscheidung des beklagten Landes nicht unberücksichtigt bleiben. Es sei durch die verwaltungsinterne Festlegung im Krankenhausplan, ähnlich wie bei einer verwaltungsinternen Weisung, grundsätzlich verpflichtet, entsprechende Bescheide zu erlassen. Das Krankenhaus der Klägerin sei bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich. 11 Außerdem sei eine Auswahlentscheidung zwischen dem Krankenhaus der Klägerin und den Kliniken F-Mitte sowie dem F1-Krankenhaus F im Sinne von § 8 Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) nicht getroffen worden, sodass insoweit eine rechtmäßige Auswahlentscheidung nicht vorliege. Im Krankenhaus der Klägerin seien regelmäßig 35 bis 40 Betten mit geriatrischen Patienten belegt. Freie Kapazitäten im N1-Hospital N und im F1-Krankenhaus F seien in diesem Umfang nicht bekannt. 12 Desweiteren fehle eine Begründung dafür, aus welchem sachlichen Grund das beklagte Land seine ursprüngliche Absicht, dem Antrag zu entsprechen, aufgegeben habe. Insoweit hätte der Klägerin auch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. 13 Die Klägerin beantragt, 14 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 17. Juni 2011 zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Klägerin mit einer akutgeriatrischen Fachabteilung mit 35 Betten sowie einer geriatrischen Tagesklinik mit zehn Plätzen in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen wird. 15 Das beklage Land beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung macht es geltend: 18 Die Klägerin führe aus, dass im Krankenhausplan 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen für das Fach Geriatrie als Ziel für die Versorgung festgelegt werde, das in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt in Nordrhein-Westfalen mindestens eine Abteilung Geriatrie einzurichten sei. Aus dieser krankenhausplanerischen Grundaussage folge indes kein subjektives Recht der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Zum einen stelle der Krankenhausplan 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen in dem von der Klägerin zitierten Zusammenhang ausdrücklich klar, das es dabei um die gesundheitspolitische Zielsetzung einer flächendeckenden Versorgung und damit um objektiv-rechtliche Maßstäbe gehe. Zum anderen werde in Bezug auf das in mehreren Kreisen und kreisfreien Städten fehlende Versorgungsangebot auf die etwaig fehlende Eignung von Krankenhäusern hingewiesen. Das mache hinreichend deutlich, dass subjektive Ansprüche einzelner Krankenhausträger sich nicht unmittelbar aus der bisherigen Nichterfüllung von Planungsgrundsätzen oder Planungseckwerten ergäben. 19 Die stationäre geriatrische Versorgung im Versorgungsgebiet 2 werde durch jeweils zwei geriatrische Abteilungen in F und P wahrgenommen. Lege man die derzeit gültigen Eckwerte der Landesregierung zugrunde, so sei der Bedarf für dieses Versorgungsgebiet in diesem Bereich gedeckt. Auch der Aspekt der wohnortnahen Versorgung sei gegeben. Zudem werde die Ner Bevölkerung durch das N1-Hospital N in Kooperation mit dem F1-Krankenhaus F versorgt. Das dem zugrunde liegende Konzept beinhalte eine vollumfassende geriatrische Versorgung der Patienten unter Nutzung bestehender Kompetenzen und Strukturen. Dieses Konzept der engen Kooperation der beiden Krankenhäuser in N und F werde bereits seit dem Jahre 2008 überaus erfolgreich praktiziert und von der Ner Bevölkerung angenommen. 20 Auch im Übrigen weise das ausgeübte Ermessen bei der Auswahlentscheidung keine Fehler auf. Zwar sei das Krankenhaus der Klägerin geeignet, eine geriatrische Abteilung zu führen. Jedoch bleibe weiterhin zweifelhaft, ob eine Abteilung bei Unterschreiten des Bettenrichtwertes in der angegebenen Abteilungs- und Therapieangebotsstruktur wirtschaftlich betrieben werden könne. Unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Krankenhäuser mit geriatrischen Fachabteilungen und der dort durchaus erfolgreichen Konzepte und strukturellen Voraussetzungen habe die Entscheidung an dieser Stelle zu Ungunsten der Klägerin ausfallen müssen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E und des Ministeriums verwiesen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage ist zulässig und begründet. 24 Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 17. Juni 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass ihr Krankenhaus mit einer akutgeriatrischen Fachabteilung mit 35 Betten und einer geriatrischen Tagesklinik mit zehn Plätzen in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen wird. 25 Maßgeblich ist § 8 KHG, der Folgendes festlegt: Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt (Abs. 1 Satz 3). Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan besteht nicht (Abs. 2 Satz 1). Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (Abs. 2 Satz 2). 26 Aus diesen Regelungen ist abzuleiten, dass ein geeignetes - d.h. bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes - Krankenhaus einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan hat, wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Ist das Angebot jedoch größer als der Bedarf - gibt es also konkurrierende Krankenhäuser, die ebenfalls geeignet sind - steht die Auswahlentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Landesbehörde mit der Folge, dass das einzelne Krankenhaus (lediglich) einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung hat. 27 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rdn. 18 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; ebenso im Ergebnis Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 13 A 1402/11 -, juris, Rdn. 12 ff. 28 Der Krankenhausplan, der durch das zuständige Ministerium aufgestellt und fortgeschrieben wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW), besteht aus den Rahmenvorgaben und den regionalen Planungskonzepten (§ 12 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW). 29 Die Rahmenvorgaben enthalten die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Gegenwärtig gelten in Nordrhein-Westfalen die im Jahre 2001 vom damaligen Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten Rahmenvorgaben ("Krankenhausplan 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen - Rahmenvorgaben"). 30 Die regionalen Planungskonzepte beinhalten insbesondere Gebiete, Gesamtplanbettenzahlen sowie Gesamtbehandlungsplatzkapazitäten und werden durch das zuständige Ministerium abschließend festgestellt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Grundlage für die Festlegungen der regionalen Planungskonzepte sind die Rahmenvorgaben des Krankenhausplans (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Die regionalen Planungskonzepte werden zunächst von den Krankenhausträgern und den Verbänden der Krankenkassen gemeinsam und gleichberechtigt erarbeitet (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW); soweit von diesen regionale Planungskonzepte nicht vorgelegt werden, entscheidet das zuständige Ministerium von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten, wenn der Krankenhausplan fortgeschrieben werden soll (§ 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW). Dies umschließt auch die Entscheidung, dass und - worum es im vorliegenden Klageverfahren geht - mit welcher näheren Maßgabe einzelne Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen werden. 31 Der durch das zuständige Ministerium aufgestellte Krankenhausplan, bestehend aus den Rahmenvorgaben und den regionalen Planungskonzepten, ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Vielmehr bedürfen die regionalen Planungskonzepte auf einer zweiten Stufe der Umsetzung durch Bescheid der zuständigen Behörde (hier der Bezirksregierung E), in dem die Feststellungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan getroffen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 4 KHGG NRW). Dabei trifft die Behörde ihre Entscheidung zwar nach Außen eigenverantwortlich. Sie ist aber an den Krankenhausplan im Sinne einer innerdienstlichen Weisung gebunden. 32 Zu Letzterem Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 14. April 2011 - 3 C 17/10 -, juris, Rdn. 13 und 34, und vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rdn. 17. 33 Dieses zugrundegelegt, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan zu. 34 Für den Einzugsbereich, für den die Klägerin in ihrem Krankenhaus eine akutgeriatrische Fachabteilung mit 35 Betten und eine geriatrische Tagesklinik mit zehn Plätzen einrichten will, gibt es einen Bedarf, der anderweitig nicht gedeckt ist. Insoweit ist auf das Gebiet der Stadt N abzustellen. Das ergibt sich aus dem Krankenhausplan 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen - Rahmenvorgaben. 35 In diesen Rahmenvorgaben ist unter Nr. 3.4.6 Abs. 2 Satz 1 ausgeführt, dass es das Ziel der Versorgung im Fach Geriatrie ist, in jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt in Nordrhein-Westfalen mindestens eine Abteilung Geriatrie einzurichten. Ausnahmen oder Einschränkungen anderer Art sind nicht vorgesehen, so dass diese Festlegung uneingeschränkt gilt. Danach ist - soweit möglich - in jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt in Nordrhein-Westfalen mindestens eine Abteilung Geriatrie einzurichten. An diese Vorgabe ist das beklagte Land gebunden. Das ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW, wonach die Rahmenvorgaben Grundlage für die Festlegungen der regionalen Planungskonzepte sind. Zu diesen regionalen Planungskonzepten, die durch das zuständige Ministerium abschließend festgestellt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW), gehört auch die Entscheidung über die Aufnahme einer bestimmten Fachabteilung eines Krankenhauses in den Krankenhausplan. Die Klägerin kann sich auch auf diese Bindung des beklagten Landes an die in Rede stehende Rahmenvorgabe berufen, weil sie einen sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anspruch darauf hat, dass von dieser planerischen Festlegung auch in ihrem Fall nicht abgewichen wird. 36 Soweit das beklagte Land demgegenüber geltend macht, aus Nr. 3.4.6 Abs. 2 Satz 1 der Rahmenvorgaben folge kein subjektives Recht der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan, vermag das Gericht ihm nicht zu folgen. Dass es sich bei dem in Rede stehenden Abschnitt um eine gesundheitspolitische Zielsetzung handelt, bedeutet - anders als das beklagte Land meint - nicht, dass es allein um objektiv-rechtliche Maßstäbe geht. Wie ausgeführt, ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW und Art. 3 Abs. 1 GG vielmehr auch eine rechtliche Betroffenheit der Klägerin. Des Weiteren wird zwar - worauf das beklagte Land ebenfalls hinweist - in Nr. 3.4.6 Abs. 2 Satz 2 ff. der Rahmenvorgaben ausgeführt, dass eine flächendeckende Versorgung noch nicht erreicht sei. In mehreren Kreisen und kreisfreien Städten fehle dieses Versorgungsangebot, weil entweder Anträge nicht gestellt oder von nicht geeigneten Krankenhäusern vorgelegt worden seien. Inwieweit sich daraus jedoch ergeben könnte, dass im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang aus der in Rede stehenden Rahmenvorgabe ein subjektiver Anspruch der Klägerin, deren Eignung im Übrigen - wie noch auszuführen ist - außer Frage steht, nicht abgeleitet werden kann, ist nicht ersichtlich. 37 Bezogen auf das Gebiet der Stadt N, auf das demnach abzustellen ist, besteht ein Bedarf für eine geriatrische Fachabteilung mit 39 Betten. Insoweit wird auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 19. März 2012 Bezug genommen, in dem die zugrunde liegende Bedarfsberechnung nach der Hill-Burton-Formel dargelegt wird. Die Richtigkeit dieser Bedarfsberechnung wird weder von der Klägerin noch von dem beklagten Land in Zweifel gezogen. Dieser Bedarf für eine geriatrische Fachabteilung mit 39 Betten ist nicht anderweitig gedeckt, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein anderes ortsansässiges Krankenhaus zugleich in der Lage und bereit wäre, eine geriatrische Abteilung mit einer entsprechenden Zahl von Planbetten einzurichten und zu betreiben. 38 Die Klägerin hat mit ihrem Antrag auf Ausweisung entsprechender Planbetten angeboten, diesen anderweitig nicht gedeckten Bedarf - teilweise, nämlich in Höhe von 35 Betten - zu befriedigen. Entsprechendes gilt für die ebenfalls beantragte Ausweisung einer geriatrischen Tagesklinik mit zehn Plätzen. Dass es einen entsprechenden ungedeckten Bedarf im Bereich der Stadt N gibt, wird auch von dem beklagten Land nicht in Frage gestellt. 39 Schließlich ist das Krankenhaus der Klägerin auch geeignet, den bestehenden Bedarf zu decken. Es handelt sich bei ihm um ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus. Das hat das beklagte Land im vorliegenden Klageverfahren ausdrücklich bestätigt. Es hat nämlich ausgeführt, dass das Krankenhaus der Klägerin geeignet sei, eine geriatrische Abteilung zu führen. Zwar hat das beklagte Land in Bezug auf das Krankenhaus der Klägerin noch ergänzt, es bleibe zweifelhaft, ob eine Abteilung bei Unterschreiten des Bettenrichtwertes in der angegebenen Abteilungs- und Therapieangebotsstruktur wirtschaftlich betrieben werden könne. Dabei handelt es sich aber offensichtlich um eine Erwägung im Rahmen einer ggfs. hilfsweise zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen mehreren Krankenhäusern, deren grundsätzliche Eignung nach der Einschätzung des beklagten Landes außer Frage steht. Im vorliegenden Fall, in dem eine Auswahlentscheidung mangels anderer zur Bedarfsbefriedigung geeigneter und bereiter Krankenhäuser nicht zu treffen ist, kommt es darauf nicht an. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 ZPO.