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Urteil

5 K 3487/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0509.5K3487.11.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache hinsichtlich der Niederschlagsgebühren in Höhe von 1.544,42 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die noch anhängige Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt 33 % und das klagende Land 67% der Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache hinsichtlich der Niederschlagsgebühren in Höhe von 1.544,42 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die noch anhängige Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt 33 % und das klagende Land 67% der Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die erstmalige Erhebung von Niederschlagswassergebühren für Teilstücke öffentlicher Landesstraßen im Gemeindegebiet der Beklagten. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke. Betroffen waren folgende Flurstücke bzw. Teilstücke von Flurstücken im Bereich der Lan-desstraße 478 (L 478): 1. In der Ortsdurchfahrt T, Estraße, die Parzelle T Flur 11 Flurstück 818 und Flur 12 Flurstück 563 (Teilflächen) mit einer Grundstücksteilfläche von 9.303 m². 2. In der Ortsdurchfahrt T, S Straße, die Parzelle T Flur 10, Flurstück 848 und Flur 11 Flurstücke 186, 818 mit einer Grundstücksteilfläche von 10.292 m². 3. In der Ortsdurchfahrt P, (Straßen-KM 12,805 bis 13,180) S Straße, die Parzelle T Flur 8, Flurstücke 278, 424, 850 mit einer Grund¬stücksteilfläche von 7.903 m² . Bezüglich der Landesstraße 362 (L 362) war Gegenstand 4. der Bereich der Einmündung K-Str, J Flur 31, Flurstück 119 mit einer Grundstücksteilfläche von 330 m² . Insgesamt waren zunächst 27.828 m² betroffen. Hinsichtlich der Gegenstände 1. und 2. schlossen die Funktionsvorgängerinnen der Be-klagten und des klagenden Landes in der Vergangenheit verschiedenen Vereinbarungen: Zunächst erteilte die Eigentümerin unter dem 8. November 1961 in dem "Vertrag" Nr. 29 der damaligen Gemeinde unter § 1 unter Widerruf die Erlaubnis, u.a. eine der Entwässe-rung dienende Kanalanlage zu erbauen und zu betreiben. Gegenstand war ein Regen-wasserkanal von Straßen-Kilometer 12,805 - 13,180. Im Gegenzug verpflichtete die Ge-meinde sich unter § 11, die Abwässer der Straßen dauernd und unentgeltlich in den Kanal aufzunehmen und ihnen Vorflut zu gewähren. Bzgl. des Gegenstandes Nr. 1 erklärte sich die Funktionsvorgängerin des klagenden Lan-des durch weiteres Schreiben vom 3. April 1973 bereit, für die Ortsdurchfahrt T (Straßen-KM 13,785 bis 13,928) 11.743,54 DM und für die Straßen-KM 13,190 bis 13,240 3.435,65 DM (insgesamt also 15.179,19 DM = 7.760,97 Euro) zu überweisen. Unter dem 6. Juni 1972 schlossen die Funktionsvorgänger einen Vertrag (Nr. 44) bzgl. der L 478, Hausanschluss, Gemarkung T, Flur 12, 200. In diesem gestattete die Ei¬gentümerin der Gemeinde, die genannte Straße durch eine Kreuzung (§ 1) auf unbe¬stimmte Zeit (§ 2) zu benutzen und an die Straße angrenzende Grundstücke an die Anlage anzuschließen (sog. Hausanschlussleitungen) (§ 18). Nach § 10 Abs. 2 sollten der die Eigentümerin Kosten eventueller Änderungen am Straßenkörper oder durch Hinzukommen einer zusätzlichen Kreuzung zur Last fallen. Hierzu wurde zu § 10 Abs. 2 ein Zusatz für den Fall der unentgeltlichen Einleitung von Oberflächenwasser vereinbart, wonach sich die Klägerin die Hälfte der Folgekosten tragen sollte, jedoch nicht mehr als sie für die Sicherung oder Änderung einer eigenen Anlage hätte aufwenden müssen. Die¬ser Kostenbeitrag werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Straßenbauverwal¬tung an die Herstellungskosten der Anlage beteiligt habe. Bzgl. des Gegenstandes Nr. 2 schlossen die Funktionsvorgänger weiterhin unter dem 14. Januar 1992 eine "Vereinbarung" zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in der Ortsdurchfahrt T, Estraße, S Straße (zwischen der Landesstraße 287 – I Straße und ca. 50 m hinter der OD-Grenze (Straßen-Km 1,5 + 1,30)). Zur Kostentragung war unter § 3 Abs. 4 vorgesehen, dass die Gemeinde die Kosten für die Erneuerung der abgängigen Regenwasserkanäle tragen sollte. Weiterhin war in § 4 Abs. 2 zur "Oberflächenentwässerung" vorgesehen, dass das klagende Land sich gemäß Orts-durchfahrtrichtlinien (ODR) auf einer Länge von 1.016 m mit 250,- DM je Meter also insge-samt mit 254.000,- DM (= 129.867,66 Euro) an den Kosten für die Erneuerung des "gemeindlichen Kanals" beteiligen sollte. Nach § 4 Abs. 4 sollten mit dieser Summe "als einmaliger Kostenbeitrag sämtliche Forderungen der Gemeinde an die SBV abgegolten seien, die sich aus dem Bau und der laufenden Unterhaltung der gemeindlichen Kanalisa-tion, der Zuleitung zum Vorfluter, dem Anschluss der Straßenentwässerung und der Ein-leitung der Straßenabwässer ergeben. Nicht abgegolten sind die Kosten einer Erneuerung der Anlage von Grund her, wenn sie abgängig ist." Die Gemeinde verpflichtete sich unter § 4 Abs. 6 unwiderruflich das Straßenabwasser der L 478 unentgeltlich in die Kanalisation aufzunehmen und schadlos abzuführen sowie die Kanalisationsanlage (…) ordnungsge-mäß zu unterhalten. Nicht eingeschlossen seien eventuelle späteren Aufwendungen für (…) den Bau von Regenrückhaltebecken, Sandfang oder Ölabscheider. Für den Gegenstand Nr. 2 wurde bzgl. des Baus einer Regenwasserbehandlungsanlage in J-T an der Jer Straße am 5. September 1996 ein Nachtrag zum Vertrag vom 14. Januar 1992 vereinbart. Darin war eine nachträgliche Kostenbeteiligung des kla¬genden Landes in Höhe von 68.206,12 DM (= 34.873,11 Euro) vorgesehen. Weiter wurde für den Gegenstand Nr. 2 ein Nachtrag unter dem 29. Mai 2000 vereinbart, wegen einer Regenwasserbehandlungsanlage im Bereich Ter Landwehr an der Bstraße, in deren Einzugsbereich auch Teile der L 478 –S Straße liegen. Darin verpflichtete sich wiederum das klagende Land zur Kostenbeteiligung mit einem Be¬trag von 71.805,55 DM (= 36.713.46 Euro). Mit diesem Betrag sollten "anfallende Mehr¬unterhaltungskosten abgegolten" sein. Bzgl. des 3. Gegenstandes erklärte der Funktionsvorgänger des Landes durch Schreiben vom 22. August 1972, sich nach den ODR an den Kosten der Regenwasserkanalisation in der Ortsdurchfahrt P zu beteiligen. Für die Ortsdurchfahrt P (Straßen-KM 10,897 bis 12,005) wurden 122.246,15 DM (= 62.503,23 Euro) überwiesen. Nr. 3: Weiterhin wurde eine Vereinbarung vom 18. Dezember 1973 gemäß ODR über die finanzielle Regelung der Baumaßnahme und Unterhaltungsregelung für den gemein-schaftlichen Ausbau von KM 10,920 bis 11,762 getroffen. Diese enthält keine Regelungen zur Kanalbenutzung. Weiterhin wurde bzgl. des Gegenstandes Nr. 3 wegen der Herstellung eines naturnahen Sandfangs im Bereich des Gewässers "B1" im Einzugsbereich der S Straße, Ortsdurchfahrt P, eine Vereinbarung vom 14. November 2003 geschlos¬sen. In dieser verpflichtete sich das klagende Land zu einer Zahlung von 5.897,29 Euro, mit der die anfallenden Mehrunterhaltungskosten ausgeglichen sein sollten. Durch Bescheid vom 10. Mai 2011, adressiert an den Landesbetrieb Straßenbau NRW, setzte die Beklagte unter dem Kassenzeichen 01001610.0/0100 Niederschlagswasserge-bühren bzgl. 27.828 m² in Höhe 8.179,44 Euro für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. De-zember 2011 fest. Am 7. Juni 2011 hat das Land Klage erhoben. Es macht geltend, die Beklagte habe in rechtmäßiger und weiterhin verbindlicher Weise durch die genannten Vereinbarungen auf die Erhebung von Niederschlagswassergebühren verzichtet. Durch weitere Ermittlungen der Beteiligten wurden die abflusswirksamen Flächen des 1. und 2. Straßenabschnitts später übereinstimmend auf insgesamt 12.942,60 m² bestimmt. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 10. Mai 2011 hinsichtlich der abflusswirksamen Fläche um 6.652 m² auf 21.175,60 m² reduziert und die Gebührenfestsetzung auf 6.635,02 Euro ermäßigt. Daraufhin haben die Beteiligten die Klage übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt. Weiterhin hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den streitbefangenen Bescheid klargestellt, in dem sie das Land als Gebührenschuldner ausdrücklich benannt hat. Das klagende Land beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2011 in der geänderten Fas-sung vom 9. Mai 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die verteidigt ihren Bescheid und trägt ergänzend vor, sie erhebe seit dem 1. Januar 1998 getrennte Gebühren für die Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung (§ 7 Abs. 2 KBS) und zwar allein für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage (§ 7 Abs. 1 KBS). Für die Niederschlagswassergebühren werde (nach weiteren Vorschriften) die an die Kanali-sation angeschlossene bebaute und befestigte Grundstücksfläche, von der Nieder-schlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlage gelangt, zugrunde gelegt (§ 8 Abs. 1 b KBS). Der Gebührensatz betrage 0,47 Euro für jeden m² ermittelter angeschlossener Grundstücksfläche, § 9 Abs. 1 KBS. Die genannten Vereinbarungen bezögen sich ausschließlich auf die unter Ziffern 1. und 2. veranlagten Grundstücks(-Teile). Aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des erkennenden Gerichts folge, dass die Verein-barungen nichtig seien und die Gemeinde zur Erhebung der Niederschlagswassergebüh-ren aufgrund des Gesetzes berechtigt und verpflichtet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte, der Gerichtsakte der Parallelverfahren 5 K 3486/11 und auf die im vorliegenden und im Parallelverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu-stellen, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache hinsichtlich der Nieder-schlagsgebühren in Höhe von 1.544,42 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Soweit die Klage noch anhängig ist, hat sie keinen Erfolg. Sie ist insoweit zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 10. Mai 2011 in der geänderten Fassung vom 9. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt das kla-gende Land nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Niederschlagswassergebühren für die Mo-nate Mai bis Dezember 2011 durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Mai 2011 sind die §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit §§ 7, 8, 9, 11 und 13 der Satzung über die Erhe¬bung von Beiträgen und Gebühren sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse zur Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde J (KBS). Danach ist der Gebührenanspruch für den Veranlagungszeitraum Mai bis Dezember 2011 in der geforderten Höhe entstanden. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzungsbe-stimmungen, die der Heranziehung zugrunde liegen, sind - soweit das vorliegende Verfah-ren eine Überprüfung gebietet - nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. 1. Der gebührenauslösende Tatbestand der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasser-anlage wird von dem klagenden Land für die hier gegenständlichen Teile der Straßen-grundstücke erfüllt. a) Die in der Satzung normierten Voraussetzungen liegen vor. § 7 Abs. 1 KBS bestimmt hinsichtlich der Abwassergebühren, dass die Gemeinde für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage im Sinne des § 4 Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 KAG NRW zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG und der Verbandslasten nach § 7 KAG Benutzungsgebühren (Abwassergebühren) erhebt. Nach Satz 2 werden die Gebüh-ren für die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage für den Schmutz-wasserkanal und für den Regenwasserkanal getrennt erhoben. Dieser noch unvollständige Gebührentatbestand wird durch die Regelungen des § 8 Abs. 1 b) KBS über den Gebüh-renmaßstab näher ausgefüllt. Danach erfolgt die Gebührenberechnung im Sinne des § 7 Abs. 1 bei Niederschlagswasser nach der an die Kanalisation angeschlossenen bebauten und befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser in die öffentliche Ab-wasseranlage gelangt. Als angeschlossene Grundstücksflächen gelten die Flächen, die entweder unterirdisch an den Regenwasserkanal angeschlossen sind oder bei Ausnutzung des natürlichen Gefälles über öffentliche oder private Verkehrsflächen in die Kanalisation abgeleitet werden. Dabei ergibt die Auslegung, dass die Satzung es für die Erfüllung des Gebührentatbestan-des ausreichen lassen will, wenn solche Flächen entweder bebaut oder befestigt sind. Dies ergibt sich aus der Satzung an anderer Stelle selbst. Denn es heißt weiter in § 8 Abs. 1 b), "die bebauten und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Selbstveranlagung von den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke ermittelt" und "wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Flächen verändert". Diese Auslegung entspricht insbesondere den höherrangigen Vorgaben des § 51 Abs. 1 Landeswassergesetz für das Land Nordrheinwestfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), vgl. auch § 54 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz –WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, 2585), des¬sen Umsetzung und Konkretisierung das Ortsrecht dient. Die Vorschrift definiert Nieder¬schlagswasser als von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser. Auch bestimmt § 2 Abwasserbeseitigungs¬satzung der Beklagten, dass Niederschlagswasser, das von Niederschlägen aus dem Be¬reich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende oder gesammelte Wasser ist. Vorliegend betrifft die Gebührenfestsetzung angeschlossene befestigte Grundstücksflä-chen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Sie sind angeschlossen im Sinne der Satzung, weil Niederschlagswasser bei Ausnutzung des na-türlichen Gefälles über öffentliche Verkehrsflächen in die Kanalisation abgeleitet wird. Dies wird vom klagenden Land auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr sind die nunmehr in Rede stehenden abflusswirksamen Flächen zwischen den Beteiligten – nach gemeinsa¬mer Überarbeitung der Ermittlung - unstreitig. b) Das klagende Land unterliegt den Satzungsregelungen der Beklagten. Einer Gebührenfestsetzung kann das klagende Land nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Beklagte dürfe für diese Leistung keine Benutzungsgebühren gemäß § 4 Abs. 2 KAG er-heben, weil das klagende Land nicht der kommunalen Entwässerungssatzung der Be-klagten unterliege. Nach § 4 Abs. 2 KAG werden Gebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öf-fentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben. Die Ausgestaltung der Benutzungsverhält-nisse einer öffentlichen Einrichtung obliegt dem Einrichtungsträger; er bestimmt kraft sei-ner "Anstaltsgewalt" u.a., wer die Einrichtung benutzen darf, wie das Benutzungsverhältnis begründet wird, wie es ausgestaltet ist und welche Leistungen die öffentliche Einrichtung ihren Benutzern erbringt. Hier hat die Gemeinde als Einrichtungsträgerin in ihrer das Ka-nalbenutzungsverhältnis regelnden Abwassersatzung bestimmt, dass sie zum Zwecke der Abwasserbeseitigung die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellt (vgl. § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde J). Daher wird mit jeder (erlaubten und willentlichen) Einleitung von Niederschlagswasser, das auf befestig¬ten Flächen gesammelt wird (= Abwasser im Sinne des § 51 Abs. 1 LWG NRW), die Ein-richtung bestimmungsgemäß genutzt. Das gilt auch für den Fall, dass das Regenwasser - wie hier - auf einer öffentlichen Straße gesammelt wird, die nicht in der Baulast der Ge-meinde steht. Die im weiten Organisationsermessen der Gemeinde stehende Entschei-dung, ihre Einrichtung der Abwasserbeseitigung ebenso für die Einleitung von Abwasser zu öffnen, das auf privaten Grundstücken gesammelt wurde, wie für Abwasser, das von öffentlichen Straßen in nichtgemeindlicher Baulast herrührt, ist nicht zu beanstanden. Denn die Arbeitsergebnisse und Anforderungen an die Abwasserbeseitigung, die in einer ordnungsgemäßen und unschädlichen Ableitung des Abwassers besteht, sind in beiden hier betrachteten Benutzungsfällen identisch. Den jeweiligen Einleitern wird eine identi¬sche Leistung geboten, indem sie ihr Abwasser gefahrlos "los" werden und die Gemeinde in vollem Umfang die Verantwortung für dessen weitere Beseitigung übernimmt. Mit der Fortleitung des auf den hier in Rede stehenden Straßengrundstücken gesammelten Re-genwassers über die öffentliche Kanalisation wird dem Straßenbaulastträger ebenso wie den anderen (privaten) Nutzern eine einrichtungsgemäße Leistung erbracht, für die die Gemeinde als angemessene Gegenleistung die Kosten ihrer Einrichtung deckende ein-heitliche Gebühren erheben darf. Dem Anspruch der Beklagten, für ihre Entwässerungsleistung von dem klagenden Land Gebühren erheben zu dürfen, steht nach dem hier einschlägigen nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrecht auch nicht entgegen, dass das Niederschlagswasser von einem für die Entwässerung der Straße selbst verantwortlichen Hoheitsträger in die gemeindliche Kanalisation eingeleitet wird. Diese Frage ist durch das Urteil des Oberverwaltungsge-richtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 7. Oktober 1996 9 A 4145/94 (NWVBl. 1997, 220), das die Gebührenerhebung für die Ableitung von Re-genwasser von Autobahnflächen betraf, bereits grundsätzlich geklärt worden. Das OVG NRW hat dazu in seinem Urteil, gegen das das Bundesverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 – 8 B 246.96 -, BayVBl. 1997, 570) u.a. ausgeführt: "Entscheidend ist (...), dass die Gebührenpflicht - neben der Eigentümerstellung (...) - nur an die Tatbestandsmerkmale 1. der Inanspruchnahme von 2. städtischen Ab-wasseranlagen anknüpft (...). Aufgrund der Ausrichtung der Satzungsbestimmun-gen(...) allein auf die städtischen Entwässerungsanlagen, deren tatsächliche und willentliche Inanspruchnahme und die im Stadtgebiet der Stadt gelegenen Grundstü-cke ist ein Konflikt mit höherrangigem Recht von vornherein auch insoweit ausge-schlossen als diese Bestimmungen bei Erfüllung der tatbestandlichen Vorausset-zungen eine Gebührenpflicht zu Lasten von Hoheitsträgern begründen, die, wie die Klägerin, in bezug auf diese Grundstücke eigene hoheitliche Pflichten wahrnehmen (...). Die genannten Satzungsregelungen setzen das Bestehen einer rechtlich ver-bindlichen Nutzungsverpflichtung, etwa aufgrund des Anschluss- und Benutzungs-zwangs (...), nicht voraus, noch begründen sie eine solche, sondern beschränken sich insoweit auf das hiervon unabhängige Tatbestandsmerkmal der freiwilligen, tat-sächlichen Inanspruchnahme. Sie belassen daher die Entscheidung über das "ob" und "wie" der im Rahmen der Straßenbaulast und der Abwasserbeseitigungspflicht zu bewältigenden Entwässerung der Fahrbahnen dem jeweils zuständigen Hoheits-träger, dem es aufgrund der genannten Regelungen unbenommen bleibt, in eigener Zuständigkeit für die Beseitigung der anfallenden Abwässer zu sorgen und hierfür eigene Anlagen zu bauen und zu unterhalten. Erst wenn sich der Hoheitsträger dafür entscheidet, stattdessen eine städtische Kanalisation in Anspruch zu nehmen, setzt die kommunale Gebührenpflicht ein. Diese ist mithin nicht unmittelbare Folge der bundesrechtlichen Straßenbaulast bzw. der landesrechtlichen Abwasserbeseiti-gungspflicht, sondern der Entscheidung des Straßenbaulastträgers bzw. Abwasser-beseitigungspflichtigen, von einer vollständigen Erfüllung seiner Pflichten in eigener Zuständigkeit zugunsten der Nutzung bereits von Dritten geschaffener Anlagen und Einrichtungen gerade abzusehen (...)." Das KAG NRW kannte und kennt demnach keine Regelung, der zufolge Eigentümer öf-fentlicher Straßen und Träger der diesbezüglichen Straßenbaulasten von Niederschlags-wassergebühren freigestellt werden sollten. Auch die Gesetzesbegründungen liefern kei-nerlei Hinweise auf eine solche Freistellung, vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 29. April 2008 – 14 K 2349/06 -. Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht auch für den vorliegenden Fall an, in dem nach der einschlägigen Gebührensatzung die Gebührenpflicht allein an die In-anspruchnahme der städtischen Entwässerungsanlage anknüpft. So bereits Urteile der Kammer vom 28. März 2012 – 5 K 1611/11 – und - 5 K 1612/11 -. Die vom OVG NRW im oben zitierten Urteil genannten Anforderungen an die Entstehung der Gebührenpflicht sind hier erfüllt. Das klagende Land nimmt 1. die Abwasseranlage der Beklagten in Anspruch, indem es Niederschlagswasser von der Straße in den öffentlichen Kanal einleitet. Diese Einleitung erfolgt sowohl willentlich als auch freiwillig im Rechtsinne. Diese Freiwilligkeit entspricht dem Willen, einer gesetzlichen Rechtspflicht nachzukom-men, und kommt damit im Ergebnis der Freiwilligkeit bei der Überlassung von Nieder-schlagswasser durch die Bürger bzw. anderen Grundstückseigentümer einer Gemeinde gleich. Das klagende Land ist als Straßenbaulastträger zunächst grundsätzlich selbst entwässe-rungspflichtig. Dies ergibt sich aus den straßenrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Entsorgungspflicht des Straßenbaulastträgers für das auf den Straßen anfallende Nieder-schlagswasser aus § 3 Abs. 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und § 9 Abs. 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Zu den nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FStrG von der Straßenbaulast umfassten Aufgaben gehö-ren alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Hierzu gehört auch die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen, die das von der Straße abfließende Wasser aufnehmen. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 - 8 B 246/96 - , DVBl. 1997, 1065; Mar-schall/Schroeter/Kastner, Kommentar zum Bundesfernstraßengesetz, § 3 Rn. 4. § 9 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW besagt mit Blick auf Landstraßen dasselbe wie § 3 Abs. 1 FStrG für Bundesfernstraßen. Nach § 11 Abs. 5 StrWG steht dem Träger der Straßenbau¬last zudem die Ausübung der Rechte und Pflichten des Eigentümers in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert. Damit obliegt dem Straßen¬baulastträger grundsätzlich auch die Straßenoberflächenentwässerung. Zu § 13 Abs. 1 des Hess. Straßengesetzes, Hessischer VGH, Beschluss vom 07.11.2000 – 5 TZ 114/00 - ESVGH 51, 74; zu § 11 Saarl. StrG, OVG Saarland, Urteil vom 05. September 2007 - 1 A 43/07 – juris. Im Bereich der im Zusammenhang bebauten Ortsteile wird diese Pflicht jedoch durch § 53 Abs. 3 LWG NRW modifiziert. Danach ist der Straßenbaulastträger (nur) zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet, welches von Straßenoberflächen außerhalb im Zu-sammenhang bebauter Ortsteile anfällt. Wie sich dazu im Umkehrschluss ergibt, liegt die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Orts-teile bei der Gemeinde. Vgl. Queitsch/Koll-Saarfeld/Wallbaum – Kommentar LWG - § 53 Rn. 122. Dementsprechend ist das Land - soweit die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 LWG NRW vorliegen - nicht selbst zur Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtet und muss als Nut-zungsberechtigter gemäß § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG NRW das Niederschlagswassers an die Gemeinde überlassen. Dies entspricht der Rechtslage bzgl. der anderen Grundstücks-eigentümer in einer Gemeinde. Damit kommt das Land mit der erfolgenden willentlichen Einleitung des Niederschlagswassers in den gemeindlichen Kanal seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Niederschlagswasserüberlassung nach. Auf das Bestehen eines An-schluss- und Benutzungszwanges kommt es dagegen nicht an. Die Abwasseranlage ist 2. auch eine (rein) städtische Einrichtung, da der Kanal, der das Abwasser von den veranlagten Flächen aufnimmt, von der Beklagten allein zu Entwässe-rungszwecken in Dienst gestellt, d.h. gewidmet worden ist. c) Es liegt ebenfalls kein Verstoß gegen die - von der Beklagten in der mündlichen Ver-handlung gerügte - gesetzlich normierte Verteilung der Aufgaben- und Finanzierungslast vor. Die Gemeinde ist gemäß § 4 Abs. 2 KAG NRW berechtigt, Niederschlagswassergebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen durch Satzung zu erheben. Nach dem Vorstehenden liegt die satzungsmäßige Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung vor. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die beklagte Gemeinde auch Straßenbaulastträge-rin wäre. Dies kann bei Ortsdurchfahrten unter den Voraussetzungen des § 5 FStrG für Bundesstraßen und § 44 StrWG NRW für – die hier betroffenen - Landesstraßen der Fall sein. Dann würde die Gemeinde mit der Entwässerung der Straßenflächen ihre eigene Aufgabe wahrnehmen und wäre von der Gebührenerhebung ausgeschlossen. Queitsch/Koll-Saarfeld/Wallbaum – Kommentar LWG - § 53 Rn. 122 Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die gesetzlichen Vorausset-zungen des § 44 StrWG dafür vorliegen, das die beklagte Gemeinde Träger der Straßen-baulast ist. Es liegt auch keine Übertragung der Straßenbaulast (insgesamt oder in Teilen) im Sinne des § 45 StrWG durch "öffentlich-rechtliche Verpflichtung" vor. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf eine Entschei-dung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts Beschluss vom 11. Juni 2009 – 4 EO 109/06 -, juris geltend macht, es handele sich bei den vorgelegten Vereinbarungen jeweils um die teil-weise Übertragung der Straßenbaulast durch öffentlich-rechtliche Verpflichtung auf die Gemeinde, nämlich bzgl. der Entwässerung der Straße, folgt das Gericht dem nicht. Die genannte Rechtsprechung fußt auf § 12 Abs. 1 Satz 4 Thüringer Kommunalabgaben-gesetz und § 23 Abs. 5 Thüringer Straßengesetz. Die erstgenannte Vorschrift regelt die Beteiligung durch den Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Er-neuerung der Abwasseranlage und das Verbot in diesem Fall Entgelt für die Entwässe-rungsleistung zu erheben. Mit dieser Vorschrift korrespondiert § 12 Abs. 1 Satz 4 Thürin-ger Kommunalabgabengesetz, der für den Fall, dass keine entsprechende Beteiligung er-folgt, die Gebührenerhebungspflicht regelt. Es fehlen dem nordrheinwestfälischen Stra-ßen- und Wegegesetz sowie dem KAG NRW den § 12 Abs. 1 Satz 4 Thüringer Kommu-nalabgabengesetz und § 23 Abs. 5 Thüringer Straßengesetz entsprechende Regelungen. Damit ist die Rechtsprechung auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen nicht übertrag-bar. Den vorgelegten Vereinbarungen kann unter diesen Voraussetzungen mangels ausdrück-licher Regelung nicht der Wille entnommen werden, eine Übertragung der Straßenbaulast in Teilen vorzunehmen. Da es zudem an der entsprechenden landesrechtlichen gebühren- und straßenrechtlichen (Rahmen-)Rechtslage fehlt, kann dieser Wille auch nicht unterstellt werden. Auch hat das klagende Land einen solchen Willen nicht substantiiert darlegen können. Eine Übertragung der Rechtsprechung scheidet jedoch auch aus anderen Gründen aus. Die grundlegenden Vereinbarungen zwischen den im vorliegenden Verfahren streitenden Beteiligten (bzw. deren Funktionsvorgängern) wurden bereits 1961, damit zu einem deut-lich früheren Zeitpunkt und unter Geltung einer anderen Fassung der ODR getroffen. 2. Die Gebührenfestsetzung ist nicht durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen. Der Festsetzung der Niederschlagswassergebühren für die im vorliegenden Verfahren be-troffenen Straßenflächen stehen schließlich auch nicht die im Tatbestand wiedergegebe-nen Vereinbarungen entgegen. Diese betreffen unstreitig nur den 1. bis 2. Veranlagungsgegenstand. Hinsichtlich des 3. Veranlagungsgegenstandes hat das klagende Land keine Vereinbarung vorgelegt. Allenfalls aus dem Umstand, dass später eine Investitionskostenbeteiligung durch das Land ausgesprochen wurde, kann zu Gunsten des klangenden Landes gefolgert werden, dass sich möglicher Weise zuvor die Funktionsvorgängerin der Beklagten zu einer kostenlosen Beseitigung der Niederschlagswassers verpflichtet hatte. Dies kann hier unterstellt werden, denn darauf kommt es nicht entscheidungserheblich an. Die vorgelegten Vereinbarungen (oder bzgl. des 3. Veranlagungsgegenstandes die unter-stellte) beinhalten keinen wirksamen Gebührenverzicht der Beklagten. Denn in diesen haben das klagende Land (bzw. seine Funktionsvorgänger) und die Be-klagte (bzw. ihre Funktionsvorgänger) in der Sache einen Gebührenverzicht auf unbe-stimmte Zeit vereinbart, dem keine äquivalente Gegenleistung des klagenden Landes ge-genüberstand. Hierin haben die Beteiligten nämlich vertraglich bestimmt, dass die Be-klagte dem klagenden Land gestattet, das Straßenoberflächenwasser kostenfrei in den gemeindlichen Kanal einzuleiten bzw. dass sie sich unwiderruflich verpflichtet, das Stra-ßenwasser unentgeltlich in die Mischkanalisation aufzunehmen und schadlos abzuführen. Dies stellt inhaltlich einen Verzicht der Beklagten auf eine Gebührenerhebung gegenüber dem klagenden Land auf unbestimmte Zeit dar. Unschädlich für die hier zugrunde gelegte Auslegung des Vereinbarungsinhaltes ist, dass weder das Vereinbarungsmuster, noch die erläuternden Hinweise noch die Vereinbarungen selbst wörtlich von einem Gebührenver-zicht sprechen. Dies mag dem Umstand geschuldet sein, dass zum Zeitpunkt des Ab-schlusses der Vereinbarung der Beklagte möglicherweise noch keine getrennte Regen-wassergebühr erhoben hat und die Vertragspartner deshalb die Frage einer etwaigen Ge-bührenpflicht nicht einbezogen haben. Auch mag der Kontext der Vereinbarung, die im Schwerpunkt die Straßenausbaumaßnahmen betrifft, dazu geführt haben, dass die Betei-ligten die Entwässerungsleistung der Beklagten und deren Kosten nicht ausreichend in den Blick genommen haben. Jedenfalls kommt es bei der Beurteilung der subjektiv maß-geblichen Verhältnisse im Vertragszeitpunkt auf eine etwaige tatsächlich bestehende Ge-bührenpflicht nicht an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2009 – 9 A 2045/08 -. Diese Vereinbarungen über den Gebührenverzicht halten sich aber nicht in den von der Rechtsprechung gezogenen engen Grenzen und sind infolgedessen gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 134 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts (BVerwG) und des OVG NRW dürfen öffentliche Abgaben grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Diese strikte Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG) ist im Abgabenrecht von besonderer und gesteigerter Bedeutung. Dies schließt es aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen kann, ist danach für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu be¬trachten ist, das Nichtigkeit zur Folge hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 – 8 C 24.81 -, BVerwGE 61, S. 361 (363). Das schließt einen gegenleistungslosen, außerhalb eines Vergleichsvertrages vorgenom-menen Abgabenverzicht ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW i.V.m. § 227 AO aus, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 – 15 A 4043/00 -, so dass Vereinbarungen über einen Gebührenverzicht nichtig sind, sofern nicht der Abga-benschuldner eine andere, seiner Benutzung der öffentlichen Einrichtung äquivalente Leistung erbringt, die eine Belastung der übrigen Abgabenschuldner mit dem seiner Be-nutzung entsprechenden Kostenanteil ausschließt. Das bedeutet, dass ein Verzicht auf die Abgabenerhebung in engen Grenzen zulässig ist. Diese engen Grenzen werden von der Rechtsprechung des OVG NRW konkret in der Weise gezogen, dass der Gebührengläubi-ger nur für einen begrenzten Zeitraum auf die Veranlagung von Kanalbenutzungsgebüh-ren verzichten kann, wobei sich der künftige Zeitraum nach dem wirtschaftlichen Wert der Gegenleistung des Abgabeschuldners bemessen muss, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1971 – II A 38/70 -, OVGE MüLü 27, S. 147 (149). Die hier vorliegenden Vereinbarungen halten sich nicht in den so umrissenen engen Gren-zen eines ausnahmsweise zulässigen Gebührenverzichts. Dabei kann es dahinstehen, in welcher Höhe die Leistungen des klagenden Landes in Form der Gestattungsleistung und des Kostenbeitrages nach den Vereinbarungen bzw. ODR und die Gegenleistung der Beklagten in Form der unentgeltlichen Abwasserbeseiti-gung seit Bestehen der Vereinbarungen bzw. seit Erbringung der Leistung im Einzelnen für die Vergangenheit zu beziffern sind. Allein der generelle Gebührenverzicht auf unbe-stimmte Zeit, ohne rechnerische Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Ge-genleistung in den Vereinbarungen führt nach den oben stehenden Grundsätzen gemäß §§ 59 Abs. 1 VwVfG NRW, 134 BGB zu deren Nichtigkeit. Entfalten die vertraglichen Re-gelungen über einen Gebührenverzicht damit keine Wirksamkeit, so können sie auch nicht der Gebührenerhebung für die hier betroffenen Flächen entgegen gehalten werden. Ständige Rechtsprechung der Kammer z.B. Urteil vom 2. November 2010 – 5 K 8173/09 -, juris; vgl. zuletzt Urteile vom 28. März 2012 – 5 K 1611/11 – und 5 K 1612/11 -. Vorstehendes gilt für sämtliche genannten Vereinbarungen bzgl. der Gegenstände 1.-2. und evtl. 3. Hinsichtlich keines der Verträge bzw. keiner der (ergänzenden) Vereinbarun-gen und Nachträge - soweit diese überhaupt hier relevant sind - liegt eine zeitliche Befris-tung des Gebührenverzichts vor, sodass ohne weiteres der Nichtigkeitsgrund greift. Hinsichtlich des Gegenstandes Nr. 4 ist keine Vereinbarung vorgelegt worden, die der Ge-bührenfestsetzung entgegenstehen könnte. Sonstige Bedenken hinsichtlich der Gebührenfestsetzung sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Entscheidung die noch streitige Gebührenfestsetzung in Höhe von 6.635,02 Euro betrifft, unterliegt das klagende Land vollständig und trägt daher die Kosten des Ver-fahrens. Dies entspricht einem Unterliegen in Höhe von 67 %. Die Beklagte trägt hinsicht-lich des erledigten Teils, also bzgl. der aufgehobenen Festsetzung in Höhe von 1.544,42 Euro die Kosten und damit 33 %. Dies entspricht der Billigkeit. Sie hat insoweit dem Be-gehren des klagenden Landes nachgegeben und sich freiwillig in die Position des Unterle-genen begeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.