Urteil
17 K 3463/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0614.17K3463.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu je 50 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungs-gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Die Klägerin ist Miteigentümerin des in T gelegenen wohnbebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift J 14. In dem Wohnhaus befinden sich acht Wohnungen, die die Klägerin vermietet. 2 Bis einschließlich 1996 befanden sich auf dem Grundstück der Klägerin drei Abfallbehälter zu je 110 Liter Fassungsvermögen, die wöchentlich von der Beklagten geleert und entsprechend in Rechnung gestellt wurden. Anfang September 1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zwei zusätzliche Abfallbehälter zu je 120 Liter Fassungsvermögen. Auf den von der Beklagten daraufhin gelieferten Abfallbehältern bzw. an dem Grundstück der Klägerin war kein roter runder Aufkleber, der sich auf nur zweiwöchentlich zu leerenden Abfallbehältern oder am dazugehörigen Grundstück befinden soll, angebracht. Die Beklagte zog die Klägerin erstmals für die beiden zusätzlich aufgestellten Abfallbehälter zu Gebühren für den Monat Dezember 1997 heran, wobei sie dem Gebührenbescheid eine zweiwöchentliche Leerung zugrunde legte. Im Januar 1998 setzte die Beklagte erstmals für ein ganzes Jahr Gebühren für die fünf sich auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Abfallbehälter (drei zu je 110 Liter Fassungsvermögen bei wöchentlicher Leerung und zwei zu je 120 Liter Fassungsvermögen bei zweiwöchentlicher Leerung) fest. 3 Anfang Juni 2000 zog die Beklagte nach entsprechender Beantragung durch die Klägerin die drei Abfallbehälter zu je 110 Liter Fassungsvermögen ein und stellte stattdessen drei Abfallbehälter zu je 120 Liter Fassungsvermögen auf. Seit diesem Zeitpunkt standen auf dem Grundstück der Klägerin – für die Mitarbeiter des Entsorgungsbetriebes der Beklagten frei zugänglich – insgesamt fünf 120 Liter Abfallgefäße, die wöchentlich von der Beklagten geleert wurden. 4 Für die Jahre 2007 bis 2011 zog die Beklagte die Klägerin zunächst mit Bescheiden vom 30. Januar 2007, 30. Januar 2008, 23. Januar 2009, 22. Januar 2010 und 21. Januar 2011 zu Abfallentsorgungsgebühren insgesamt in Höhe von 6.198,24 € heran. Dabei rechnete die Beklagte jeweils drei Müllbehälter zu je 120 Liter bei wöchentlicher Leerung und zwei Müllbehälter zu je 120 Liter bei zweiwöchentlicher Leerung zu den jeweils geltenden Gebührensätzen ab. Die Klägerin zahlte die festgesetzten Gebühren an die Beklagte. 5 Mit Änderungsbescheid vom 5. Mai 2011 setzte die Beklagte Abfallentsorgungsgebühren für die Jahre 2007 bis 2011 für die wöchentliche Leerung von insgesamt fünf Abfallbehälter zu je 120 Liter fest und forderte die Klägerin – abzüglich der bereits für die wöchentliche Leerung von drei Abfallbehälter zu je 120 Liter entrichteten Gebühren – zur Nachzahlung von 3.099,12 € auf. Unberücksichtigt ließ die Beklagte dabei, dass die Klägerin bereits die Hälfte des Betrages, nämlich Gebühren für zwei Abfallbehälter zu je 120 Liter Fassungsvermögen bei zweiwöchentlicher Leerung entrichtet hatte. 6 Die Klägerin hat am 6. Juni 2011 Klage erhoben. Die Klägerin behauptet, sie habe Anfang September 1997 zwei zusätzliche Restmüllbehälter zu je 120 Liter Fassungsvermögen bei zweiwöchentlicher Leerung beantragt. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei zu einer Nachbelastung nicht berechtigt, weil sie – die Klägerin – überhaupt nicht gewusst habe, dass alle fünf 120 Liter Abfallbehälter wöchentlich geleert worden seien. Die fälschlicherweise vorgenommene wöchentliche Leerung von zwei der fünf Behälter könne nicht zu ihren Lasten gehen. Sie habe davon ausgehen können, dass die Beklagte die Leerung der beiden zusätzlichen Abfallbehälter jeweils zweiwöchentlich entsprechend dem von ihr erteilten Auftrag ausführte, da auch nur dementsprechend Gebühren erhoben worden seien. Bei Abrechnung der von der Beklagten tatsächlich erbrachten Leistung hätte sie sofort eine Umstellung auf eine zweiwöchentliche Leerung von zwei der fünf Abfallbehälter vorgenommen. Jedenfalls seien Ansprüche der Beklagten verwirkt. 7 Die Klägerin hat zunächst beantragt, 8 den Grundabgabenbescheid – Änderungsbescheid – der Beklagten vom 5. Mai 2011 aufzuheben. 9 Nachdem die Beklagte am 9. Juni 2011 einen Änderungsbescheid erlassen hat, in dem die Gebühren für die Abfallentsorgung für zwei Abfallbehälter zu je 120 Liter bei zweiwöchentlicher Leerung in Höhe von 1.549,56 € in Abgang gebracht worden sind, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit am 4. August 2011 in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt. 10 Weiterhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit am 29. Mai 2012 insoweit für erledigt erklärt, als die Beklagte dem im Klageverfahren im Schriftsatz vom 11. August 2011 gestellten Antrag der Klägerin nachgekommen ist und seit September 2011 nur noch drei der fünf vorhandenen 120 Liter Müllbehälter wöchentlich und die anderen zwei Behälter zweiwöchentlich leert und dementsprechend mit Bescheid vom 15. September 2011 für die Monate September bis Dezember 2011 die Gebühren für zwei Müllbehälter zu je 120 Liter bei zweiwöchentlicher Leerung in Höhe von 104,36 € in Abgang gebracht hat. 11 Die Klägerin beantragt zuletzt, 12 den Grundabgabenbescheid – Änderungsbescheid – der Beklagten vom 5. Mai 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 9. Juni 2011 und 15. September 2011 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte ist der Ansicht, es könne dahinstehen, ob die Klägerin am 9. September 1997 im Antrag auf Aufstellung von zwei zusätzlichen Restmüllbehältern mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern die wöchentliche Leerung beantragt habe. Entscheidend für die Erhebung der Gebühren sei, dass die fünf Restmüllbehälter wöchentlich geleert worden seien. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass der Klägerin nie aufgefallen sein solle, wie oft die Gefäße geleert worden seien. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Berichterstatterin konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten im Erörterungstermin damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 19 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. 20 Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 9. Juni 2011 und 15. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 21 Die von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. August 2011 festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren für fünf Abfallbehälter zu je 120 Liter Fassungsvermögen bei wöchentlicher Leerung sind entstanden und der Höhe nach zutreffend berechnet. 22 Der Gebührenbescheid beruht auf § 20 Abs. 1 S. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt T (Abfallentsorgungssatzung – im Folgenden: AbfS) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 und § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), gegen dessen Wirksamkeit sich die Klägerin nicht wendet. 23 Abfallgebühren werden nach § 4 Abs. 2 KAG NRW und § 20 Abs. 1 S. 2 AbfS als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben. Da die Klägerin als (Mit-)Eigentümerin des betroffenen Grundstücks die Aufstellung von insgesamt fünf Abfallbehältern bei der Beklagten beantragt hat, ist sie dem Grunde nach gebührenpflichtig, da sie eine (Vorhalte-)Leistung der Beklagten in Anspruch genommen hat. 24 Die Voraussetzung der Inanspruchnahme umschreibt die allgemein bestehende Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten: Zwischen der Verwaltungsleistung und dem Gebührenschuldner muss eine besondere Beziehung bestehen, die es gestattet, diesem die öffentlich-rechtliche Verwaltungsleistung konkret-individuell zuzurechnen und in diesem Sinne als Gegenleistung gebührenpflichtig zu machen, 25 vgl. Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 39. Erg.Lfg. September 2008, § 4 Rn. 20 mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung. 26 Die konkret-individuelle Zurechenbarkeit einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit kann sich dabei daraus ergeben, dass sie vom Gebührenpflichtigen beantragt wird, 27 vgl. Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 39. Erg.Lfg. September 2008, § 4 Rn. 20. 28 Für den Fall der Abfallentsorgung bedeutet dies, dass von einer die Gebührenpflicht dem Grunde nach auslösenden Inanspruchnahme jedenfalls dann auszugehen ist, wenn der Eigentümer eines Grundstücks bei der Behörde – wie hier – die Aufstellung von Abfallbehältern beantragt. 29 Die Beklagte hat die dem Grunde nach entstandene Gebühr auch der Höhe nach zutreffend berechnet. Die Höhe der Gebühr ist nach § 6 Abs. 3 KAG NRW grundsätzlich nach dem Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Da es bei der Einrichtung Abfallentsorgung besonders schwierig, bzw. wirtschaftlich nicht vertretbar ist, die tatsächliche Benutzung der Einrichtung – die Menge des überlassenen Abfalls im Einzelfall – festzustellen, greift § 6 Abs. 3 S. 2 KAG NRW, wonach ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Heranziehung zu Benutzungsgebühren zugrunde gelegt werden kann, wenn es besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, die Gebühr nach einem Wirklichkeitsmaßstab, nämlich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage, zu berechnen. Der Satzungsgeber hat bei der Wahl der möglichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe grundsätzlich ein weites Ermessen. Der gewählte Maßstab darf lediglich nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme stehen. Deshalb muss für das Maß der Inanspruchnahme auf Bemessungsgrößen abgestellt werden, die sich jedenfalls nach einer pauschalierenden Betrachtungsweise des Zusammenhangs zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und dem Maß der Inanspruchnahme andererseits als noch plausibel rechtfertigen lassen und als sachgerechte Differenzierungsmerkmale anerkannt werden können, 30 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 -, juris Rn. 10 m.w.N. 31 Ein solcher plausibler Zusammenhang der von der Beklagten gewählten Bemessungsgrößen ist vorliegend zu erkennen. Nach § 21 Abs. 1 S. 2 AbfS richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem zur Verfügung gestellten Abfallbehältervolumen (Zahl und Größe der aufgestellten Abfallbehälter und Anzahl der Leerungen). 32 Tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde der Klägerin im Abrechnungszeitraum ein Abfallbehältervolumen von fünf mal 120 Liter bei wöchentlicher Leerung. Ob die Klägerin bei der Beklagten Anfang September 1997 eine zweiwöchentliche oder wöchentliche Leerung der zwei zusätzlichen Abfallbehälter beantragt hat, ist für die Bemessung der Höhe der Gebühr nicht erheblich. Im Falle der Beantragung einer wöchentlichen Leerung folgt die Inanspruchnahme der Einrichtung insoweit aus der unmittelbaren willentlichen Veranlassung der Leistung. Selbst aber einen Antrag auf zweiwöchentliche Leerung unterstellt, änderte ein solcher nichts an der im oben benannten Sinne zu verstehenden Inanspruchnahme der tatsächlich erbrachten und (nachträglich) abgerechneten Leistung der Beklagten – der wöchentlichen Leerung – im Sinne des § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 S. 1 KAG NRW und § 20 Abs. 1 S. 2 AbfS. 33 Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles hat die Klägerin die von der Beklagten erbrachte Leistung – die wöchentliche Leerung der fünf bereitgestellten Restmüllbehälter – zurechenbar entgegen genommen. 34 Von der konkret-individuellen zurechenbaren Entgegennahme der gebührenpflichtigen Leistung ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nämlich auch dann auszugehen, wenn der Nutzer einer öffentlichen Einrichtung nach den gesamten Umständen des Einzelfalles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes rechnen musste und er in Ansehung dieser Umstände sein Verhalten beibehält, 35 vgl. OVG Münster, Urteil vom 2. Dezember 1996 - 9 A 2448/96 -, nicht veröffentlicht, Urteilsabdruck S. 14 ff, m.w.N. 36 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin musste deshalb mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes rechnen, weil die Abfallbehälter trotz bzw. entgegen ihres – an dieser Stelle unterstellten – Antrages auf zweiwöchentliche Leerung von zwei der fünf Behälter tatsächlich wöchentlich geleert wurden. Es war offenkundig, dass die Beklagte – soweit sie eine wöchentliche Leerung der Abfallbehälter durchführt – Gebühren erheben würde. Dass die Klägerin mit den schließlich konkret erhobenen Gebühren nicht gerechnet hat, ist insoweit unerheblich, 37 vgl. OVG Münster, Urteil vom 2. Dezember 1996 - 9 A 2448/96 -, nicht veröffentlicht, Urteilsabdruck S. 15. 38 Das Tatbestandsmerkmal der Inanspruchnahme erfordert insoweit gerade nicht die Bereitschaft des Betroffenen, auch die für die Inanspruchnahme letztendlich anfallenden Gebühren in voller Höhe zahlen zu wollen. Denn die Gebührenpflicht ist Folge der – getrennt hiervon zu bewertenden – Inanspruchnahme, nicht aber deren inhaltliche Voraussetzung, 39 vgl. OVG Münster, Urteil vom 2. Dezember 1996 - 9 A 2448/96 -, nicht veröffentlicht, Urteilsabdruck, S. 15. 40 Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, sie habe darauf vertraut, ihr gestellter Antrag werde fehlerfrei umgesetzt. Dies würde sicher dann gelten, wenn das Vertrauen offensichtlich deshalb erschüttert worden wäre, weil sie bzw. ihre Mieter Kenntnis von der wöchentlichen Leerung gehabt hätten. Unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis durfte sie aber schon deshalb nicht auf die fehlerfreie Umsetzung des Antrages vertrauen, weil sie bzw. ihre Mieter jedenfalls in zumutbarer Weise Kenntnis von der Durchführung der wöchentlichen Leerung der zwei Abfallbehälter erlangen konnten. Auf eine Kenntnis bzw. Kenntnisnahmemöglichtkeit ausschließlich der Klägerin selbst kommt es dabei nicht an. Denn es kann für die Gebührenerhebung aufgrund des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit keine Rolle spielen, ob der Eigentümer des an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks dieses selbst bewohnt oder nicht. 41 Ob ein Restmüllbehälter wöchentlich oder zweiwöchentlich geleert wird, lässt sich mit für die Klägerin bzw. ihre Mieter zumutbarem, da nicht erheblichem Aufwand feststellen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Beklagte, die die Abfallentsorgung für eine große Zahl von Haushaltungen betreibt, auf die Mitwirkung der Benutzer angewiesen ist, um Abweichungen der tatsächlichen von den der Gebührenfestsetzung zugrundeliegenden Gegebenheiten aufzudecken. Dass die Beklagte über einen längeren Zeitraum bezogen auf zwei 120 Liter Abfallbehälter bei der Gebührenfestsetzung eine zweiwöchentliche Leerung zugrunde gelegt hat, ändert an der zumutbaren Kenntnisnahmemöglichkeit nichts. Denn nach der ständigen Rechtsprechung schafft der Erlass eines Gebührenbescheides gerade keinen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Gebührenerhebung, 42 OVG Münster, Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, S. 172 f.; Beschluss vom 3. Juni 2008 - 9 A 2762/06 -, juris Rn. 5 f. 43 Überdies gab es Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der fehlerfreien Umsetzung des Antrages der Klägerin gegeben haben: Denn die Abfallbehälter bzw. das Grundstück der Klägerin waren bei der Lieferung der Behälter im Jahr 1997 mit keinem roten runden Aufkleber versehen, der die zweiwöchentliche Leerung der Abfallbehälter – im Unterschied zu den wöchentlich zu leerenden Behältern auf dem Grundstück – erkennbar machte. Dass es irgendeiner Kennzeichnung der zwei Abfallbehälter bedurfte, um den unterschiedlichen Leerungsrhythmus für die Mitarbeiter des Entsorgungsbetriebes der Beklagten erkennbar zu machen, musste sich auch der Klägerin, bzw. ihren Mietern aufdrängen. 44 Die Klägerin hat trotz möglicher und zumutbarer Kenntnisnahme von der wöchentlich vorgenommenen Leerung der Abfallbehälter diese (zunächst nicht abgerechnete) Leistung über einen beachtlichen Zeitraum ohne Beanstandung entgegengenommen. 45 Da die Inanspruchnahme nicht willentlich, d.h. bewusst und gewollt geschehen sein muss, 46 vgl. Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 43. Erg.Lfg. September 2010, § 4 Rn. 25 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, 47 findet das im Zivilrecht für das Bereicherungsrecht entwickelte und vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführte Institut der aufgedrängten Bereicherung, welches an einen der Leistung entgegenstehenden Willen anknüpft, keine Berücksichtigung. 48 Schließlich steht auch die Bestandskraft der bereits ergangenen Gebührenbescheide für die betreffenden Jahre der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze – die hier für die Jahre 2007 bis 2011 noch nicht eingetreten ist – nicht entgegen. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre 2007 bis 2011 sind ausschließlich belastende Verwaltungsakte. Mit der Festsetzung ging nicht die Erklärung einher, höhere oder andere, bislang nicht festgesetzte Abgaben nicht verlangen zu wollen. Eine solche Bedeutung kann Abgabenbescheiden regelmäßig nicht zugebilligt werden, 49 OVG Münster, Urteil vom 22. Mai 1995 - 23 A 627/94 -; Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, S. 172 f. 50 Die Klägerin kann sich auch nicht auf das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herzuleitende Rechtsinstitut der Verwirkung berufen. Dabei ist bereits die Eröffnung des Anwendungsbereichs dieses Instituts auf den hier vorliegenden gebührenrechtlichen Anspruch der Beklagten fraglich, kann ein Recht doch nur verwirkt werden, wenn und soweit es zur Disposition des jeweiligen Inhabers steht, 51 Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 11. Auflage 2010, § 53 Rn. 44. 52 Dies ist aber bei Gebühren für die Nutzung der Einrichtung Abfallentsorgung nicht der Fall, die gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 KAG NRW Pflichtgebühren sind, da die Abfallentsorgung überwiegend dem Vorteil einzelner Personen dient. Die Regelungen des Haushalts- und Abgabenrechts sowie des Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung erfordern, dass die öffentliche Hand aufgrund des Satzungsrechts infolge der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung entstandene Gebührenansprüche grundsätzlich im vollem Umfang geltend macht, 53 vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 43. Erg.Lfg. September 2010, § 6 Rn. 5. 54 Jedenfalls fehlt es aber an der Missbräuchlichkeit des Verhaltens (Umstandselement). Neben dem Zeitelement müssen für die Verwirkung besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Abgabenschuldner annehmen durfte und angenommen hat, der Abgabengläubiger werde seine Forderung nicht mehr geltend machen. Derartige besondere Umstände liegen aber hier nicht vor. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es dem Gebührengläubiger nicht, die ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Verjährungs- und Festsetzungsfrist bis zu ihrem Ablauf wahrzunehmen. Die Klägerin durfte auch aus dem Umstand, dass sie in den ursprünglichen Grundbesitzabgabenbescheiden zu bestimmten Abfallentsorgungsgebühren herangezogen worden war, nicht schließen, die Beklagte werde sie für die von diesen Bescheiden betroffenen Zeiträume nicht mehr zu höheren Abfallentsorgungsgebühren heranziehen, 55 OVG Münster, Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, S. 172 f. 56 Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Klägerin die nacherhobenen Gebühren möglicherweise wegen des Zeitablaufes aus zivilrechtlichen Gründen nicht mehr auf ihre Mieter umlegen kann. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster liegt es im – zivilrechtlichen – Risikobereich des Grundstückseigentümers, ob er die Abfallentsorgungsgebühren – noch – auf Mieter, Pächter oder andere Personen umlegen kann, Empfänger der Leistung selbst bleibt – zumindest auch – der Eigentümer, 57 vgl. OVG Münster , Urteil vom 7. Mai 1980 - 2 A 1748/79 -, juris Rn. 5 ff.; Urteil vom 29. Januar 1991 - 9 A 765/88 -, nicht veröffentlicht, Urteilsabdruck S. 15. 58 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO, bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entsprach es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten nur hinsichtlich des nach Erlass des Bescheides vom 9. Juni 2011 für erledigt erklärten Teils des Verfahrens aufzuerlegen. Insoweit wäre nach dem bisherigen Sach- und Streitstand die Klägerin mit ihrer Klage erfolgreich gewesen, weil die Beklagte bei der Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren am 5. Mai 2011 unberücksichtigt gelassen hat, dass die Klägerin nicht nur für drei 120 Liter Abfallbehälter bereits zu Gebühren unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Leerung herangezogen worden war, sondern auch für die zweiwöchentliche Leerung weiterer zwei 120 Liter Abfallbehälter. Hinsichtlich des mit Bescheid vom 15. September 2011 in Abgang gebrachten Betrages in Höhe von 104,36 € hingegen wäre nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erlass des Bescheides vom 15. September 2011 als Reaktion auf den nachträglich im Klageverfahren gestellten Antrag der Klägerin vom 11. August 2011) die Klägerin unterlegen. Denn bis dahin lagen die Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zu Abfallentsorgungsgebühren für die Monate September bis Dezember 2011 aus den vorstehenden Gründen vor. 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.