Urteil
25 K 7093/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0618.25K7093.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die Klägerin ist wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks Xstraße 25 in E-X1, G1, groß 25.939 qm. Im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist die E1 AG, zuvor war die Bundesrepublik Deutschland (C) eingetragen. Die E1 AG hat das Grundstück am 1. April 2003 an die Klägerin verkauft, Rechte und Pflichten sind übergegangen, die Eintragung im Grundbuch ist noch nicht erfolgt. 2 Das Grundstück liegt östlich der Eer Regattabahn und nördlich der Auffahrt zur X1er Brücke, die östlich anschließend umfängliche Bahnanlagen überspannt. Von der Brückenrampe führt die Xstraße auf einer Länge von ca. 120 m rechtwinklig auf das genannte Grundstück zu. Zwischen der Brückenrampe und dem Grundstück der Klägerin stehen beidseits der Xstraße die Gebäude der Siedlung Xstraße, Hausnummern 5 – 21 und 14 – 24. Auf dem Grundstück der Klägerin befinden sich umfängliche Baulichkeiten eines inzwischen nicht mehr genutzten Güterwagenausbesserungswerks der Bahn. In der Mitte des Grundstücks befindet sich etwa 50 m nördlich des Eingangstores von der Xstraße ein Feuerwehrgebäude mit H-förmigem Grundriss und einem mehrgeschossigen zentralen Uhrenturm, auf welchen der Blick in der Verlängerung der Xstraße fällt. Westlich des Tores steht ein Verwaltungsgebäude, östlich ein ehemaliges Bade- und Speisehaus (Werkskantine). Nördlich des Verwaltungsgebäudes steht ein ehemaliges Kesselhaus mit Kamin. Die Gebäude umrahmen insgesamt einen größeren Platz. Die Denkmaleintragung dieser Gebäude ist in diesem Verfahren streitig. Nördlich an diese Gebäude schließen sich umfängliche Hallen des ehemaligen Ausbesserungswerkes an, die nicht unter Denkmalschutz gestellt worden sind, sodann umfängliche Flächen mit ehemaligen Gleisanlagen des Werkes. Die Baulichkeiten des Werks sind in der Zeit von 1911 bis 1913 errichtet worden. 3 Der Beigeladene hatte hinsichtlich der Siedlung Xstraße bereits am 15. Januar 1996 ein Gutachten zum Denkmalwert erstellt, hinsichtlich der Baulichkeiten des Ausbesserungswerkes am 3. Dezember 1997. Die Siedlung Xstraße ist vom Beklagten am 12. April 2007 in die Denkmalliste eingetragen worden; dies ist dem Eigentümer – C – mit Bescheid der Bezirksregierung E2 vom 8. Mai 2007 bekanntgegeben worden, Widerspruch ist nicht erhoben worden. 4 Hinsichtlich der Baulichkeiten des Ausbesserungswerks beantragte der Beigeladene bei der Beklagten unter dem 3. Dezember 1997 die Eintragung in die Denkmalliste. Die Bezirksregierung E2 hörte die E1 AG unter dem 28. April 1998 unter Hinweis darauf, dass es sich um eine landeseigene Liegenschaft handele, zur beabsichtigten Eintragung in die Denkmalliste an und übersandte das genannte Gutachten vom 3. Dezember 1997. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin verwiesen unter dem 29. Juli 1998 namens der E1 AG darauf, dass es sich nicht um eine landeseigene Liegenschaft handele und die Zuständigkeit nicht der Bezirksregierung, sondern der Beklagten gegeben sei. Sie führten des weiteren aus, das Ausbesserungswerk sei nicht als Denkmal einzutragen, weil es keine künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründe für seine Erhaltung gebe und kein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung bestehe; es bestehe kein Seltenheitswert, da es besser erhaltene Ausbesserungswerke, z.B. in der Nähe in N-T, gebe. Für eine sinnvolle Folgenutzung der Gebäude gebe es kaum Spielraum. 5 Die SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Süd der Stadt E beantragte am 25. Mai 2001 die Eintragung des Ausbesserungswerks in die Denkmalliste, wobei noch weitere Gebäude von dem Antrag umfasst waren. Der Antrag war damit begründet, dass die Gebäude ein zentrales Element der historischen und gegenwärtigen Identität der C1er und X1er Bürger markierten und als Begegnungsstätten während der bevorstehenden Nutzungsänderungen des Bahngeländes von wichtiger sozialpsychologischer Bedeutung seien. – Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 0000 – Erweiterung Sportpark X1 – sieht den Erhalt der Gebäude um den Uhrenturm vor mit einer Darstellung "Wohnen am Sportpark", sodann die Beseitigung der nördlichen Werkshallen und der Gleisanlagen und im wesentlichen die Anlegung von Grünflächen und Sportanlagen auf diesen Flächen, ferner ein universitätsnahes Technologiezentrum. 6 Die Beklagte nahm unter dem 29. September 2006 eine denkmalrechtliche Bewertung der Baulichkeiten vor mit dem Ergebnis, dass die "Kopfanlage" des Ausbesserungswerks bedeutend für Städte und Siedlungen und die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sei und für Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche und städtebauliche Gründe vorlägen. Nach Beteiligung eines weiteren Gutachters übermittelte sie unter dem 14. Februar 2008 dem Beigeladenen den Entwurf eines Eintragungstextes zwecks Benehmensherstellung; nach einem Vermerk vom 4. November 2008 gilt mangels Äußerung des Beigeladenen das Benehmen als hergestellt. Unter dem 4. November 2008 wurde sodann die E1 AG zur beabsichtigten Eintragung in die Denkmalliste angehört; nach Rücklauf dieser Anhörung als unzustellbar wurde die E3 GmbH unter dem 17. November 2008 angehört. Mit e-mail vom 8. Dezember 2008 meldete sich die Klägerin als für das Grundstück zuständig und kündigte eine Stellungnahme an. Nach einem Aktenvermerk der Beklagten ist Anfang 2009 ein Abbruchantrag eingegangen; es sei Rückbau der gesamten Infrastruktur des Ausbesserungswerks, Gleise und Gebäude einschließlich der eingangs genannten Gebäude, geplant; beabsichtigt sei eine Nutzung für ein Logistik-Zentrum. Die Klägerin führte in ihrer nach mehrfacher Fristverlängerung eingegangenen Stellungnahme vom 26. Juni 2009 aus, die Kosten der Sanierung würden sich auf 2,1 Mio. Euro belaufen zuzüglich weiterer 1,0 Mio. Euro für eine energetische und substantielle Umgestaltung der Gebäude zwecks Zuführung zu einer neuen Nutzung; es sei fraglich, ob eine Instandsetzung wirtschaftlich sinnvoll und zumutbar sei. 7 Nach Beteiligung der politischen Gremien trug die Beklagte mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 das "Ausbesserungswerk (AW) X1" in die Denkmalliste ein. Die Kurzbeschreibung lautet "ehemaliges Güterausbesserungswerk der Preußischen Staatsbahn aus dem Jahre 1914 mit städtebaulich prägender Eingangsgestaltung durch Bürokopfbauten und sichtbarem Turm der Werksfeuerwehr". Der Schutzumfang ist bestimmt mit "4-geschossiger Uhrenturm, Feuerwachengebäude, Speisesaalanbau, Kesselhaus, Kamin". In der Beschreibung des Denkmals ist die geschichtliche Entwicklung dargestellt. Verwiesen wird auf den Zusammenhang mit der Siedlung, die die auf das Tor zuführende Allee flankiert; als Point de Vue in der Mittelachse der Allee fungiere der Uhrenturm. Beschrieben werden sodann weitere Baumaßnahmen aus den Jahren ab 1920 bzw. 1935/36, ferner Kriegszerstörungen. Der Denkmalwert der "Kopfzone", bestehend aus Uhrenturm mit Betriebsfeuerwehr und Flügelbauten, Verwaltungsgebäude, Bade- und Speisehaus, Kesselhaus mit Kamin, sei in Verbindung mit der südlich anschließenden, denkmalgeschützten Siedlung Xstraße zu sehen; der Denkmalwert gründe sich wesentlich auf die städtebauliche Struktur und Kubatur der Bauten; diese hätten ausreichende gestalterische Qualität und genügend unveränderte Substanz, um dem Ensemble den Rang eines Baudenkmals einzuräumen. Zentrales Motiv in der Achse der Xstraße sei der markante Umriss des Uhrenturms, der auf der erdgeschossigen Halle aufgebaut sei; zwei seitliche niedrigere Flügelbauten ergänzten diese zu einer H-förmigen symmetrischen Anlage. Beidseits des Werkstores lägen das Verwaltungsgebäude nach Westen und das Bade- und Speisehaus nach Osten, jeweils mit Kopfbauten an der Allee. Diese Baulichkeiten rahmten einen querrechteckigen Platzraum. Das Kesselhaus sei aufgrund seiner prägenden Kubatur einschließlich des Kamins, dessen Fernwirkung die Wahrnehmung der Anlage maßgeblich präge, ebenfalls Teil des denkmalwerten Bestandes. Das Objekt sei bedeutend für Städte und Siedlungen; das Areal des Ausbesserungswerks stelle einen bedeutenden eisenbahntechnischen Komplex im Eer Südosten dar, dessen Rang auch die repräsentative städtebauliche Anlage der vorgelagerten Siedlung und der Bauten um das Werkstor verdeutlichten. Das prototypische Gegenüber von Werk und Siedlung und die Inszenierung der Werksanlage verwiesen auf einen gestalterischen Anspruch im Industriebau. Städtebauliche und gestalterische Prinzipien des Reformwohnungsbaus der Jahrhundertwende würden im Ausbesserungswerk X1 auf den Industriebau übertragen, die so geschaffene Anlage besitze hohe Gestaltwirkung. Das Objekt sei bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse; das Ausbesserungswerk X1 gebe in seiner Gesamtheit Aufschluss über die Größenordnungen eisenbahntechnischer Anlagen im Gefolge der technisch-wirtschaftlichen Entwicklung insbesondere des Ruhrgebiets seit dem Anfang des 20. Jahrhunderts, für die das Ausbesserungswerk mit seiner zentralen Funktion als Güterwagenreparaturstätte besondere Bedeutung gehabt habe. Anordnung und Größe des Kesselhauses belegten dabei die Ausgedehntheit des technischen Betriebes, auch wenn die technischen Anlagen der Bauzeit nicht mehr erhalten seien. Für die Erhaltung und Nutzung sprächen wissenschaftliche Gründe, weil die Anlage Aufschluss über die Größenordnungen eisenbahntechnischer Anlagen im Gefolge der technisch-wirtschaftlichen Entwicklung besonders im Ruhrgebiet seit dem Anfang des Jahrhunderts gebe. Für die Erhaltung und Nutzung sprächen ferner städtebauliche Gründe. Die städtebauliche Bedeutung ergebe sich aus dem Stellenwert, den die Nutzung des Gesamtareals im Eer Südosten für den Bahnbetrieb aufweise. Obwohl das Ausbesserungswerk nur einen Teil davon bilde, so sei es doch der Bereich mit der hochwertigsten städtebaulichen Komponente. Siedlung und Kopfzone bildeten mit der Allee und deren Freiraumplanung ein aufeinander abgestimmtes Ensemble. Auf den Eintragungsbescheid wird im einzelnen Bezug genommen. 8 Die Klägerin hat am 4. November 2009 Klage erhoben. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass in der amtsinternen Vorkorrespondenz mit dem von der Beklagten ergänzend herangezogenen weiteren Gutachter jeweils verschiedene Aspekte betont worden seien; in den politischen Gremien sei der Denkmalschutz aus sachfremden Gründen herangezogen worden (Antrag aus dem Jahre 2001), ferner gehe es um die Verhinderung der von der Klägerin beabsichtigten Folgenutzung der Flächen für Logistik, wie sich aus der Begründung des Bebauungsplanentwurfs ergebe. Es gebe keine Übereinstimmung der Gutachter in ihren Aussagen, die Denkmaleigenschaft sei nicht ergebnisoffen geprüft worden, sondern die Argumentation sei zum gewünschten Ergebnis passend gemacht worden. Das Objekt sei nicht bedeutend für Städte und Siedlungen; das Verwaltungsgebäude habe auch einen Kriegsschaden erlitten. Vielfältige Umbaumaßnahmen führten dazu, dass allenfalls noch Spuren aus den 1920-er Jahren erhalten seien. Es handele sich um typische Beispiele gewerblicher Objekte, die ihre Funktion verloren hätten und nur noch abbruchreif seien. Denkmalschutz, der hier nicht bereits bei der Unterschutzstellung selektiere, werde konturlos; es könnten praktisch uneingeschränkt aufgegebene Industriegebäude unter Schutz gestellt werden. Das Werk sei im übrigen vom eigentlichen Stadtteil X1 weit entfernt; in der Nähe der "Kopfzone" seien nur ca. 10 Häuser in schlechtem Erhaltungszustand. Eine Bedeutung für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse sei ebenfalls nicht gegeben, weil dort auf das Werk in seiner Gesamtheit abgestellt werde, um Aufschluss über die Größenordnung eisenbahntechnische Anlagen zu geben, während es hier nur um einzelne Bauten gehe. Außerdem fehle inzwischen die Inneneinrichtung der Gebäude; ein leeres Kesselhaus könne nicht bedeutend für die historische Dokumentation sein. Deshalb seien auch wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung nicht gegeben. Die städtebaulichen Gründe seien im Bescheid nur äußerst kurz dargelegt und griffen ebenfalls nicht durch. Auf den Schriftsatz vom 12. Juli 2010 wird im einzelnen Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2012 hat der Klägerin ferner Einwände gegen das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten geltend gemacht. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2009 aufzuheben. 11 Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 14 Im Erörterungstermin vom 14. Juli 2010 hat der Vorsitzende die Örtlichkeit in Augenschein genommen; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. 15 In der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2010 hat die Kammer beschlossen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Baulichkeiten des Bahn-Ausbesserungswerkes E-X1, Xstraße 25 in E – viergeschossiger Uhrenturm, Feuerwachengebäude, Verwaltungsgebäude, Speisesaalanbau, Kesselhaus, Kamin – bedeutend sind für Städte und Siedlungen und/oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse, und ob für ihre Erhaltung und Nutzung wissenschaftliche Gründe und/oder städtebauliche Gründe bestehen, ggf. welche Gründe. 16 Nach umfänglichem Schriftsatzwechsel der Beteiligten über die Eignung der jeweils von einzelnen Beteiligten vorgeschlagenen Sachverständigen schlug die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Februar 2011 u.a. Herrn I aus T1/Schweiz vor, der ehemaliger Denkmalpfleger der schweizerischen Bundesbahn, Architekt und Planer sei; die übrigen Beteiligten stimmten diesem Vorschlag zu. 17 Mit Beschluss vom 12. April 2011 wurde Herr I zum Sachverständigen gemäß Beweisbeschluss vom 20. August 2010 bestellt. 18 Der Sachverständige hat am 21. Juni 2011 eine Ortsbesichtigung vorgenommen und die Angelegenheit mit den Beteiligten erörtert. Das Gutachten ist mit Datum vom 22. Februar 2012 erstellt worden; auf das Gutachten wird Bezug genommen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 22 Die Beklagte ist für den Erlass des angefochtenen Bescheides als Untere Denkmalbehörde, § 20 Abs. 1 Nr. 3 DSchG NRW, gemäß § 21 Abs. 1 DSchG NRW zuständig. Eine Zuständigkeit der Bezirksregierung E2 nach § 21 Abs. 3 DSchG NRW besteht nicht, da das Grundstück nicht im Eigentum des Bundes, sondern der in privatrechtlicher Rechtsform organisierten E1 AG steht. Dies entspricht im übrigen der übereinstimmenden Sicht der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Das Benehmen mit dem Beigeladenen, § 21 Abs. 4 DSchG NRW, ist im Jahre 2008 hergestellt worden. 23 Der angefochtene Bescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW; Bedenken sind insoweit weder von der Klägerin geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 24 Der Einwand der Klägerin, der Denkmalschutz sei zwecks Durchführung anderer Zwecke und zur Verhinderung der von ihr beabsichtigten Nutzung des Geländes instrumentalisiert worden, greift nicht durch. Die Denkmaleintragung ist eine gebundene Entscheidung, ein Ermessen besteht nicht; wenn ein Objekt die Denkmalvoraussetzungen erfüllt, ist es in die Denkmalliste einzutragen, § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz DSchG NRW. Im übrigen hat das Verfahren zur Denkmaleintragung der Sache nach bereits im Jahre 1996/1997 begonnen, mithin zu einem Zeitpunkt, nach dem das Werk noch mehrere Jahre lang in Betrieb war. Dass aus dem politischen Raum ein Antrag auf Denkmaleintragung im Jahre 2001aus sachfremden Gründen gestellt worden ist (sozialpsychologische Bedeutung für die Bürger der beiden benachbarten Stadtteile als Begegnungsstätte), ist aus den gleichen Gründen rechtlich unerheblich. 25 Die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Unterschutzstellung liegen vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen (1) bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und (2) für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Hierbei reicht es hinsichtlich der einzelnen Anforderungen zu (1) und (2) aus, wenn jeweils eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt ist. In weiterer Auslegung des Kriteriums der Denkmalwürdigkeit – des öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Nutzung des Objekts – hat die ständige Rechtsprechung der Obergerichte ferner das weitere Erfordernis entwickelt, dass eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit einer Sache und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung besteht, was voraussetzt, dass die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder zumindest eines weiten Kreises von Sachverständigen eingegangen ist, was u.a. durch Fachpublikationen oder Presseberichte dokumentiert werden kann, 26 vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht NRW, 2. Aufl. 1989, § 2 Rdn. 28; Moench/Otting NVwZ 2000 S. 146, 149/150, jeweils m.z.w.N. aus der Rspr. der Obergerichte. 27 Die Kammer prüft nach ständiger Rechtsprechung nur die im Eintragungsbescheid herangezogenen Gründe. Zur Auslegung dieser Gründe hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 – generell folgendes ausgeführt: 28 "Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objektes ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. 29 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 , UA S. 10, vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 – UA S. 11 und vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 , UA S. 12. 30 Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. 31 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 , UA S. 12 und vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 , UA S. 13 m.w.N..” 32 Hieran gemessen sind die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. 33 Unter dem Tatbestandsmerkmal "bedeutend für Städte und Siedlungen" kommt einer Sache besondere Bedeutung zu, wenn sie durch ihre Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, durch ihre Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt in nicht unerheblicher Weise dokumentiert, 34 OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 – m.w.N. aus der Rspr. des OVG NRW; 35 das Objekt muss einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region haben, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Zeit und Schicht; darüber hinaus ist bedeutend für Städte und Siedlungen ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, 36 OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 –. 37 Diese Anforderungen sind erfüllt. Bereits im angefochtenen Bescheid hat die Beklagte fehlerfrei ausgeführt, das Areal des Ausbesserungswerks stelle einen bedeutenden eisenbahntechnischen Komplex im Eer Südosten dar, dessen Rang durch die repräsentative städtebauliche Anlage der vorgelagerten Siedlung und der Bauten um das Werkstor verdeutlicht würde. Das prototypische Gegenüber von Werk und Siedlung und die Inszenierung der Werksanlage verweise auf einen gestalterischen Anspruch im Industriebau; städtebauliche und gestalterische Prinzipien des Reformwohnungsbaus der Jahrhundertwende würden im Bahnausbesserungswerk X1 auf den Industriebau übertragen, die so geschaffene Anlage besitze hohe Gestaltwirkung. Deshalb sei das Bahnausbesserungswerk X1 in seinen als denkmalwert beschriebenen Kopfbauten bedeutend für Städte und Siedlungen, insbesondere die Stadt E. 38 Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 22. Februar 2012 nach Würdigung der Gesamtanlage (Nr. 7.1 mit Darstellung der Zusammenhänge zwischen Industrie, Hafen und Bahnanlagen) S. 18-23 folgendes ausgeführt (wobei die Fußnoten weggelassen sind): 39 "7.2 Die Gruppe der "Kopfbauten". 40 Aus städtebaulicher Sicht von besonderem Interesse ist die planvolle Abfolge der Elemente von der Straße mit begleitendem Baumbestand über die Pförtneranlage zur Werkhalle bis zu den Gleisanlagen. Dies lässt im Rahmen einer "Neugründung" und Ansiedlung eines Industriewerkes einen klaren städtebaulichen Anspruch und klare betriebliche Logik erkennen. Die maßgeblichen Bauten der zum Schutz vorgesehenen Gruppe der "Kopfbauten" zeigen in ihrer Erscheinung deutliche Merkmale der zu Beginn des 20. Jh. aufkommenden Reformbewegung der Gartenstadt. Dies kontrastiert mit der ingenieurtechnisch geprägten Architektur der Werkhalle und korrespondiert mit den bereits geschützten Wohnbauten an der Xstraße und letztlich auch mit den Siedlungen X1 und C1. In der Fassadengestaltung der "Kopfbauten" wiederum sind Anklänge des sogenannten Jugendstils (wohl eher des "art déco") zu erkennen. Die Stilmerkmale sind durch die baulichen Veränderungen der Zeit zwar verwischt, aber noch sichtbar und grundsätzlich rekonstruierbar. Diese architektonische Haltung setzt bewusste Entscheide in Planung und Entwurf voraus. Dabei wurde – offenbar mindestens in diesem Falle – von der im Ruhrgebiet für Bahnbauten ansonsten vorherrschenden Bauweise in Backsteinarchitektur abgewichen. Soweit aus den spärlichen Quellen das Werk der Architekten I1 & I2 beurteilt werden kann, handelt es sich durchwegs um Bauten und Anlagen von guter und sorgfältiger Architektur. Die Architekten waren fachlich auf der Höhe der Zeit. Es ist aufgrund der vorhandenen Informationen nicht nachzuweisen, aber es ist davon auszugehen, dass die Architekten damals von aktuellen Diskussionen und Entwicklungen in der Architekturszene wussten, allenfalls mit Exponenten entsprechender Bewegungen in Verbindung standen oder sich mindestens mit entsprechenden aktuellen Fragen auseinandersetzten. Das Areal des Ausbesserungswerkes E-X1 mit seiner Infrastruktur ist Teil und Zeuge der komplexen und bedeutsamen Industrie- und Städtebaugeschichte von E, wie auch des Ruhrgebietes überhaupt. Es handelt sich um eine planvoll angelegte Anlage mit sorgfältig bearbeiteten Zonierungen und Bezügen. Das Ausbesserungswerk enthält verschiedene Raum- und "Nutzungszogen", die sich in ihrer Folge direkt ablösen und ablesbar sind. Die durch die Allee der Xstraße und den Turm des Feuerwehrgebäudes dokumentierte Symmetrie wird nicht in "barocker" oder klassizistischer Manier streng "durchgezogen", sondern nach den betrieblichen Anforderungen abgewandelt. Die Elemente stehen aber als Komposition immer in gegenseitigem Bezug. Der Uhrturm auf dem symmetrischen Feuerwerksgebäude ist sichtbarer Angelpunkt der Komposition, begleitet so zu sagen durch den mit einer anderen Nutzung konnotierten Kamin des Heizwerkes. Die Anlage hatte negative Eingriffe zu verkraften. Diese sind im Verhältnis zur Grundsubstanz insgesamt nicht weitreichend und im Prinzip reversibel. Wie weit Restaurierungen oder gewisse Rekonstruktionen erfolgen sollen und sinnvoll sind, ergibt sich aus einer architekturgeschichtlichen Analyse der Substanz und der Veränderungen. Der schlechte Zustand einer Anlage ist für den Wert des Denkmals als historischer Zeuge nicht a priori maßgebend. Die Geschichte des Ortes kann im vorliegenden Falle abgelesen werden und stellt den Hauptteil des Wertes dar. Wichtig ist die Verhältnismäßigkeit des Aufwandes für die angemessene Wiederherstellung. Nach denkmalpflegerischen Maßstäben angemessen erneuert, schlummert in der Anlage eine kräftige und schöne Situation, die auch wertvoller Teil eines zeitgenössischen Ensembles sein kann und eine "Adresse" bilden wird. Nur das Volumen und das Äußere der Bauten zu schützen, macht in Anbetracht der noch vorhandenen Substanz Sinn und ist kein Widerspruch. Wichtig ist, dass der mögliche Innenausbau die Struktur der Bauten respektiert und sich gestalterisch – zwar durchaus zeitgenössisch – aber angemessen und zurückhaltend verhält und eine in sich stimmige Gesamtanlage entsteht. 41 Insgesamt ist die Gruppe der "Kopfbauten" Teil eines gesamthaft geplanten Ensembles. Würde es nicht unter Schutz gestellt, würde der Zusammenhang mit der bereits geschützten Bebauung der Werkswohnungen an der Xstraße aufgebrochen und diese in ihrem Denkmalwert abgewertet und umgekehrt. An sich wäre auch die ausgedehnte Werkhalle als Teil der Gesamtanlage erhaltenswert. Sie ist ein Beispiel sparsamer, rationeller Industriearchitektur. Die Erhaltung steht allerdings nicht zur Debatte und es kann nachvollzogen werden, dass die Halle nicht erhalten werden soll oder kann. Mindestens aber dokumentiert der zum Schutz vorgesehene Bereich der "Kopfbauten" einen wesentlichen Teil der planerischen und eisenbahngeschichtlich relevanten Idee der Anlage. Die Betriebsbauten am Kopf des Ausbesserungswerkes und die an der Xstraße liegenden Werkswohnungen bilden aus der Sicht der Eisenbahndenkmalpflege bzw. der Industrigeschichte eine Einheit. Sie beziehen sich direkt aufeinander und dokumentieren unterschiedliche Nutzungen innerhalb einer Gesamtanlage. Betrieblich und sozial bedingte Elemente stehen in einem inneren Zusammenhang. Die Gesamtanlage folgt eindeutig einem stadtplanerischen Anspruch. Der Turm am Feuerwehrgebäude ist städtebaulicher Bezugs- und Angelpunkt in der Gesamtanlage. Er wird durch das Element des Hochkamins zum Heizgebäude spannungsvoll kontrastiert und begleitet. 7.3 Mögliche Entwicklungsperspektiven … 8. Zusammenfassung und Empfehlungen Zusammenfassend steht für den Gutachter fest, dass ein Denkmalwert gemäß den Bedingungen des DSchG für die im Bescheid vom 5. Oktober 2009 der Denkmalbehörde von E bezeichneten Objekte vorhanden ist. Im Einzelnen ist festzuhalten: a) Eine Bedeutung für die Geschichte des Menschen besteht über die Gesamtheit der einzelnen Kriterien gemäß § 2 Ziff 1 des DSchG. b) Die Bedeutung für Städte und Siedlungen begründet sich aus der Tatsache einer industriellen und eisenbahntechnischen Anlage des frühen 20. Jh. "vor den Mauern" von E. Die Allokation des Ausbesserungswerkes begründete sich im Wesentlichen aus den verkehrstechnischen und logistischen Motiven des Eisenbahnbetriebes. Die symmetrische Zufahrt mit Allee und Wohnsiedlung, Kopfbauten mit Feuerwehrturm und die dahinterliegende Werkshalle sind ein bewusst geplantes Ensemble, das Zeugnis ablegt von der siedlungsbaulichen, industrie- und eisenbahntechnischen Entwicklung im Zeitraum der Industriealisierung zu Beginn des 20.Jh. und der folgenden Jahrzehnte in E und Umgebung. Das Areal zeigt darüber hinaus ein Muster des damaligen städtebaulichen Anspruches der sogenannten Reformbewegung, was wiederum für die siedlungs-, architektur- und sozialhistorische Geschichte der Stadt E selbst von Bedeutung ist. c) Die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsbedingungen wird dokumentiert durch die beispielhafte Verbindung von Wohn- und Arbeitsgebieten in E-X1 für die Zeit des beginnenden 20. Jh. Es zeigt ein Muster einer Planung mit industriellen und sozialen Komponenten und der damit verbundenen Arbeits- und Produktionsverhältnisse (Werk- und Verwaltungsbauten, Energieanlage, Wohnsiedlung, Grünanlagen, Speise- und Badehaus). Im Grunde zu bedauern ist, dass die Werkhalle selbst nicht geschützt werden kann oder soll. Der städtebauliche Zusammenhang wird jedoch durch die Bereiche mit den bereits geschützten oder zum Schutz vorgesehenen Bauten weiterhin dokumentiert. Würden die Kopfbauten nicht erhalten, wären Allee und Wohnbauten ihres ursächlichen und historischen Zusammenhanges beraubt oder mindestens erheblich geschmälert. d) Ein baukünstlicherischer Wert besteht durch die Komposition und die sorgfältige Proportionierung der Volumen und bewusste Gestaltung der Fassaden. Die an der Planung direkt oder indirekt beteiligten Architekten dürfen – soweit dies anhand weniger Vergleichsbeispiele zu erkennen ist – als Fachleute von hohem Können und auf der Höhe der Zeit stehend qualifiziert werden. Auch wenn heute verschiedene Eingriffe oder Schäden erkennbar sind, sind diese grundsätzlich reversibel. e) Aus Wissenschaftlicher Sicht dokumentiert die Anlage den Typus einer baulich und gestalterisch eher bescheidenen und zurückhaltenden, aber sehr rationalen Ausprägung einer "rückwärtigen" Eisenbahnanlage. Gerade weil die Dokumentation und der Vergleich von Eisenbahnbauten in Deutschland noch unvollständig bearbeitet scheint und es nicht ausgeschlossen ist, dass es sich im Kontext mit Eisenbahnanlagen um eine typologisch seltene Anlage handeln könnte, spricht dies für die Erhaltung der "Kopfbauten". f) Ein volkskundlicher Wert ergibt sich daraus, als die Anlage zeugnishaft Arbeits-, Sozial- und Lebensgewohnheiten des beginnenden 20. Jh. anschaulich macht. g) Städtebauliche Gründe bestehen durch die planvoll angelegte Abfolge von Bauten und Anlagen und dem nach Funktionen gegliederten und "inszenatorischen" Übergang von Schiene zu Straße. Die Kopfbauten sind Teil einer Gesamtanlage. Der Verzicht auf diese Bauten würde die Gesamtwirkung der Anlage vermindern und den Sinn des bereits bestehenden Schutzes für die Wohnbauten entlang der Xstraße beeinträchtigen. Insofern wird durch die Unterschutzstellung ein zusammengehörendes Ensemble gesichert und ein schon bestehendes Schutzgebiet sinnvoll ausgeweitet. Ergänzende Empfehlungen …" 42 Hiermit hat der Gutachter eingehend die Bedeutung für Städte und Siedlungen bestätigt (Nr. 7.2 a), b), 8 b) ). Die Anlage dokumentiert zusammen mit der vorgelagerten Siedlung Xstraße den historischen Entwicklungsprozess der Stadt E. Die Einwände der Klägerin hiergegen greifen nicht durch. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Sachkompetenz des Gutachters, der immerhin von der Klägerin selbst vorgeschlagen worden ist. Der Gutachter ist Architekt und Stadtplaner und war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand 10 Jahre lang Denkmalpfleger der Schweizer Bundesbahn, ist deshalb mit den einschlägigen Fragestellungen vertraut. Er wird auch von der UNESCO als Gutachter zu Fragen im Zusammenhang mit Bahnanlagen in den Alpen herangezogen. Soweit der Gutachter darauf verwiesen hat, dass auch die nicht von der Eintragung erfasste Werkhalle erhaltenswert sei (Gutachten S. 20), soweit er sich ferner – bereits schon in seinem Ortsbesichtigungstermin vom 21. Juni 2011 – für stadtplanerische Fragen bezüglich des großen Gesamtgeländes interessiert hat, ergeben sich hieraus keinerlei Bedenken hinsichtlich seiner Unbefangenheit. Der Gutachter hat letztlich sein Gutachten zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW erstellt, wie insbesondere die Zusammenfassung Nr. 8 deutlich macht. Letztlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Gutachter – wie bereits die Beklagte im angefochtenen Bescheid – auch mit der Ensemble-Wirkung der nunmehr streitigen Kopfbauten des Werks mit den Wohnhäusern der Siedlung Xstraße argumentiert hat. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war deren Denkmalwert nicht erneut zu überprüfen, da diese Siedlung bereits seit mehreren Jahren bestandskräftig unter Denkmalschutz gestellt ist. Ein bestandskräftiger Bescheid wird nicht im Rahmen der Überprüfung eines anderen Bescheides erneut auf seine Rechtmäßigkeit überprüft. Die Siedlung ist seither nicht in dem Sinne "abgängig" geworden, dass sie ihre Denkmaleigenschaft verloren hätte und nach § 3 Abs. 4 DSchG NRW aus der Denkmalliste zu löschen wäre, wie sich aus den Fotos bei den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergibt; der Eindruck hat sich bei dem gerichtlichen Ortstermin und dem Ortstermin des Sachverständigen bestätigt. 43 Soweit die Klägerin in der Klagebegründung darauf verwiesen hat, es handele sich um ein typisches Beispiel eines funktionslos gewordenen gewerblichen Objekts, Denkmalschutz ohne Selektierung werde konturlos, ferner (Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 29. Juli 1998, S. 5 unter Hinweis auf das Ausbesserungswerk N-T) fehle der Seltenheitswert und gebe es besser erhaltene Objekte, geht sie sinngemäß auf die fehlende Einmaligkeit des Objektes ein. Nach der vorgenannten ständigen Rechtsprechung des OVG NRW ist eine Einmaligkeit eines Objekts nicht Voraussetzung seiner Denkmaleintragung, 44 vgl. z.B. Beschluss vom 9. Januar 2008 – 10 A 3666/06 –. 45 Soweit auf Veränderungen des Objekts verwiesen worden ist, führen diese ebenfalls nicht dazu, dass die Denkmaleigenschaft fehlt. Entscheidend ist insoweit, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität im Wesentlichen erhalten bleiben, 46 z.B. OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 1996 – 7 A 1777/92 –. 47 Das ist hier der Fall. Der Bombenschaden am Verwaltungsgebäude während des zweiten Weltkriegs ist repariert worden und lässt die Denkmaleigenschaft nicht entfallen, 48 vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Juli 1993 – 7 A 1038/92 – und vom 29. Februar 1996 – 10 A 366/92 – zu Fallgestaltungen bei deutlich umfangreicheren Kriegsschäden an mehrgeschossigen Wohnhäusern. 49 Im übrigen ergibt sich aus dem historischen Foto des Uhrenturms (Abb. 9 des Gutachtens) im Vergleich zu dem jetzigen Bestand, dass der Uhrenturm in unbekannter späterer Zeit um ein Geschoss aufgestockt worden ist. Auch dies lässt den Denkmalwert nicht entfallen. 50 Wegen der nachgewiesenen Bedeutung der unter Schutz gestellten Baulichkeiten für Städte und Siedlungen kommt es auf das in dem angefochtenen Bescheid herangezogene weitere Merkmal der Bedeutung für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse nicht mehr an. Der Gutachter (Gutachten Nr. 8 c) ) hat insoweit auf die Verbindung von Wohn- und Arbeitsgebieten in E-X1 verwiesen, während der angefochtene Bescheid darauf abgestellt hatte, dass das Ausbesserungswerk X1 "in seiner Gesamtheit" Aufschluss über die Größenordnungen eisenbahntechnischer Anlagen seit dem Anfang des 20. Jahrhunderts gebe, wobei die Kammer an letzterer Argumentation – insbesondere soweit auf die Größe des Kesselhauses verwiesen wurde – Zweifel hatte. 51 Für die Erhaltung und Nutzung der in Rede stehenden Baulichkeiten liegen städtebauliche Gründe vor. Städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung sind nach der Rechtsprechung des OVG NRW gegeben, wenn das Objekt in seinem konkreten Bestand aus der ihm innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche bzw. siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören, 52 z.B. OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 1990 – 7 A 2043/88 –, vom 30. Juli 1993 – 7 A 1038/92 – , vom 23. August 1995 – 7 A 3702/93 – , vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 –. 53 Dabei ist für die denkmalrechtliche Relevanz einer städtebaulichen Situation ohne Bedeutung, ob die sich in der konkreten Situation manifestierenden, von der jeweils in Rede stehenden Anlage mitgeprägten Phänomene auf eine planmäßige Gestaltung zurückgehen oder aus anderen Gründen im Laufe der Zeit zusammengekommen sind. Ob eine bauliche Anlage als Denkmal aus städtebaulichen Gründen erhaltenswert ist, wird hiernach maßgeblich dadurch bestimmt, dass die Erhaltung des Denkmals geboten ist, um einen überlieferten, in aller Regel historischen Zustand zu bewahren, 54 OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1990 – 7 A 2043/88 –. 55 Diese Anforderungen sind erfüllt. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid mit dem Stellenwert der Nutzung des Gesamtareals im Eer Südosten für den Bahnbetrieb argumentiert; das Ausbesserungswerk sei der Bereich mit der hochwertigsten städtebaulichen Komponente; Siedlung und Kopfzone bildeten mit der Allee und deren Freiraumplanung ein aufeinander abgestimmtes Ensemble. Der Gutachter hat dies in seinem Gutachten (zusammenfassend Nr. 8 g) ) eindrucksvoll bestätigt. Die Klägerin hat insoweit auch keine konkreten Einwendungen erhoben. 56 Wegen der gegebenen städtebaulichen Gründe für Erhaltung und Nutzung kann dahinstehen, ob auch wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung bestehen. Die Beklagte hatte hier, ebenso wie bei der Bedeutung für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse, damit argumentiert, dass die Anlage Aufschluss gebe über die Größenordnungen eisenbahntechnischer Anlagen seit Anfang des Jahrhunderts, was gewissen Zweifeln unterliegt. Der Sachverständige hat ergänzend zum einen auf die Eignung der Anlage, Eisenbahnbauten wissenschaftlich zu erforschen, hingewiesen (Nr. 8 e) des Gutachtens), zum anderen auf die Möglichkeit der Erforschung des Werkes der Architekten des Objekts (Nr. 6.5 des Gutachtens, S. 14-17). Dies mag in der Tat zutreffen, bedarf aber keiner weiteren Entscheidung, da der angefochtene Bescheid auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt ist und die städtebaulichen Gründe für Erhaltung und Nutzung des Objekts bestehen; 57 vgl. zur Denkmalwürdigkeit eines Objekts aus architekturhistorischen Gründen, u.a. auch wegen des Werks eines Architekten, z.B. Urteile der Kammer vom 11. Februar 2011 – 25 K 6134/10 –, vom 17. Mai 2010 – 25 K 5491/09 – und vom 18. Mai 2009 – 25 K 7261/08 –. 58 Ebenso können die vom Gutachter bejahten künstlerischen und volkskundlichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung dahinstehen, da der angefochtene Bescheid auf diese Gründe nicht gestützt ist. 59 Wie sich aus Vorstehendem ergibt, ist auch das von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte dritte Erfordernis erfüllt, dass eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit einer Sache und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung bestehen muss, was voraussetzt, dass die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder zumindest eines weiten Kreises von Sachverständigen eingegangen ist, was durch Fachpublikationen dokumentiert werden kann. Auch dies ist hier der Fall. Ein Denkmaleintragungsantrag – auch gestützt auf die Denkmalqualität des Objekts – ist im Jahre 2001 aus dem politischen Raum, der örtlichen Bezirksvertretung, gestellt worden. Das Ausbesserungswerk ist in verschiedenem Schrifttum behandelt; erwähnt wird es auch in dem vom Beigeladenen übersandten Werk "Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein-Westfalen", 2007, S. 22 unter Nr. yy.yy. Ausweislich des im gerichtlichen Ortstermin übergebenen Ausdrucks ist es auch im einzelnen im Wegweiser der "Route Industriekultur" im Ruhrgebiet ausdrücklich verzeichnet und beschrieben. 60 Soweit die Klägerin schließlich in ihrem Schriftsatz auf die Anhörung zur beabsichtigten Eintragung auf die Kosten von ca. 3,1 Mio. Euro für die Sanierung der Baulichkeiten zwecks Sanierung und Zuführung der Gebäude zu einer neuen Nutzung verwiesen hat, ist dies in diesem Verfahren betreffend die erste Stufe des denkmalrechtlichen Verfahrens unerheblich; die Kostengesichtspunkte sind ggf. in Verfahren nach §§ 9, 31, 33 DSchG NRW zu überprüfen. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und selbst kein Kostenrisiko übernommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.