Urteil
16 K 7510/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Aufstellen eines Altkleidercontainers, dessen Nutzung nur vom öffentlichen Straßenraum möglich ist, stellt eine Sondernutzung i.S. von § 18 Abs. 1 StrWG NRW dar.
• Fehlt die erforderliche Sondernutzungserlaubnis, kann die Straßenbaubehörde nach § 22 StrWG NRW Maßnahmen zur Beendigung der Nutzung anordnen.
• Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde; daraus folgt kein Anspruch auf Erteilung, wenn keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen.
Entscheidungsgründe
Aufstellung von Altkleidercontainern an Straßenrand: Sondernutzung, Beseitigungsanordnung rechtmäßig • Das Aufstellen eines Altkleidercontainers, dessen Nutzung nur vom öffentlichen Straßenraum möglich ist, stellt eine Sondernutzung i.S. von § 18 Abs. 1 StrWG NRW dar. • Fehlt die erforderliche Sondernutzungserlaubnis, kann die Straßenbaubehörde nach § 22 StrWG NRW Maßnahmen zur Beendigung der Nutzung anordnen. • Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde; daraus folgt kein Anspruch auf Erteilung, wenn keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen. Die Klägerin betreibt als Privatunternehmen Altkleider- und Schuhsammelcontainer. Die Beklagte stellte im September und November 2011 fest, dass ein Container der Klägerin an der Ecke W-Straße/Am N unmittelbar an den Gehweg angrenzend auf einer privaten Grünfläche stand, ohne Sondernutzungserlaubnis. Die Klägerin hielt dies für keine Sondernutzung, weil der Container nicht auf öffentlichem Grund stehe und allenfalls eine privatrechtliche sonstige Benutzung vorliege. Die Beklagte wies die Einwendung zurück, begründete dies mit städtischen Schutz- und Ordnungsinteressen und einem städtischen Regelungsmodell zur Begrenzung und zentralen Verwertung von Sammelplätzen. Mit Ordnungsverfügung vom 16.11.2011 wurde die Klägerin zur Entfernung des Containers aufgefordert; die Klägerin erhob Klage. Die Beklagte beantragte Klageabweisung; die Behörde drohte eine Ersatzvornahme an, diese Androhung wurde später teilweise zurückgenommen. • Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 22 StrWG NRW; diese ermöglichte das Anordnen von Maßnahmen zur Beendigung einer Nutzung ohne erforderliche Erlaubnis. • Sondernutzung liegt gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. § 14 StrWG NRW vor, wenn die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht; Gemeingebrauch setzt vorwiegend verkehrsbezogene Nutzung voraus. • Die konkrete Aufstellung des Containers unmittelbar an der Grenze zum Gehweg bewirkt, dass Nutzer während des Befüllens auf öffentlicher Verkehrsfläche stehen müssen; diese Handlungen dienen nicht dem Verkehr, sondern gewerblichen Zwecken des Aufstellers und sind damit keine zulässige Form des Gemeingebrauchs. • Da die Klägerin keine Sondernutzungserlaubnis besitzt und auch keinen Anspruch hierauf begründen kann, liegt ein rechtmäßiger Eingriffsgrund vor. Die Ermessensausübung der Behörde ist nicht fehlerhaft, da öffentliche Belange (Reinigung, Überwachung, Vermeidung von Verschmutzungen) und ein städtisches Konzept die Versagungsentscheidung stützen. • Die angeordnete Beseitigung ist verhältnismäßig; das Vorhaben der Behörde, notfalls Ersatzvornahme anzuwenden, ist nach den maßgeblichen Vorschriften zulässig. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen verwaltungsprozessualen Normen und sind formell korrekt. Die Klage wird abgewiesen; die Ordnungsverfügung vom 16.11.2011 ist rechtmäßig. Das Aufstellen des Altkleidercontainers unmittelbar an der Grenze zum Gehweg stellt eine Sondernutzung im Sinne von § 18 Abs. 1 StrWG NRW dar, für die die Klägerin keine Erlaubnis hat. Daher war die Beklagte berechtigt, nach § 22 StrWG NRW die Beseitigung anzuordnen. Die Entscheidung der Behörde ist nicht ermessensfehlerhaft und auch nicht unverhältnismäßig; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Vollstreckung ist vorläufig zulässig, kann von der Klägerin durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.