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Urteil

13 K 1077/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0919.13K1077.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung C.-----straße 21 in E. (Gemarkung C1. , Flur 2, Flurstück 965). Das Grundstück ist mit einem Reihenhaus bebaut, dessen Eingang an der nördlichen Grundstücksgrenze von der C.-----straße aus über einen etwa 38 m langen, in östliche Richtung verlaufenden öffentlichen Stichweg (Flurstück 1419) erreichbar ist. Entlang der südlichen Grenze des Grundstücks verläuft ein ca. 85 m langer Fußweg (Flurstück 1482) von der C.-----straße in östliche Richtung bis zur Straße Q.-----weg . Das Flurstück 1482 ist zwischen 3,50 m und 4 m breit, der im Jahr 1981 für den Fußgängerverkehr gewidmete Weg ist in einer Breite von ca. 1,50 m von der Beklagten ausgebaut worden. Die mit Fahrbahn, Gehweg und Parkstreifen ausgebaute C.-----straße ist ca. 530 m lang und etwa 8 m breit, die Straße Q.-----weg ist ca. 145 m lang und mit Fahrbahn und Gehweg etwa 7,50 - 7,70 m breit.Die Straßen C.-----straße und Q.-----weg sind im Straßenverzeichnis der Anlage zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten vom 20. Dezember 2012 (StrRGS) als Anliegerstraßen eingestuft und werden einmal wöchentlich gereinigt.Die Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 25. Januar 2013 zu Gebühren für die Reinigung sowohl der C.-----straße als auch des Q1.-----weges in Höhe von insgesamt 254,76 Euro heran. Sie ging bei der Veranlagung von einer der C.-----straße zugewandten Front von 23 m Länge (133,17 Euro) sowie einer dem Q.-----weg zugewandten Front mit einer Länge von 21 m (121,59 Euro) aus. Der Kläger hat am 21. Februar 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, dass nach dem Verlassen seines Wohnhauses durch die Haustür nur die C.-----straße erreichbar sei. Er ist der Auffassung, dass es nicht sein könne, dass „nur der Nichtkläger“ doppelt zahlen müsse. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke C.-----straße 13 a und 15 sowie der „daran anschließenden Grundstücke“ seien nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren 13 K 5359/11 für die Jahre 2011 und 2012 von den Gebühren für die Reinigung des Q1.-----weges befreit worden. Er wünsche sich eine Gleichbehandlung mit den Anwohnern der M.---straße 27 bis 32 und des Q1.-----weges 17 bis 23. Besagte Anwohner könnten beim Verlassen ihres Hauseingangs zwei öffentliche Straßen erreichen, Straßenreinigungsgebühren zahlten sie jedoch nur für eine Straße. So stellten die besagten Anwohner des Q1.-----weges ihr Auto regelmäßig in der C.-----straße ab, zahlten jedoch nur für die Reinigung des Q1.-----weges .Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2013 insoweit aufzuheben, als darin Gebühren für die Reinigung des Q1.-----weges in Höhe von 121,59 Euro festgesetzt worden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück C.-----straße 21 werde über den unselbständigen öffentlichen Verbindungsweg zu den beiden öffentlich gereinigten Straßen C.-----straße und Q.-----weg erschlossen. Die diesen Straßen jeweils zugewandten Seiten seien nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1, 3 StrRGS bei der Veranlagung zu berücksichtigen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2013, mit dem der Kläger u.a. zur Zahlung von Gebühren für die Reinigung des Q1.-----weges im Jahr 2013 in Höhe von 121,59 Euro herangezogen worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung im Veranlagungsjahr sind die §§ 4 ff. der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. vom 20. Dezember 2012 (StrRGS). Die Beklagte hat den Kläger danach zu Recht zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung (auch) des Q1.-----weges herangezogen.Nach § 4 Abs. 2 StrRGS erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW). Maßstab für die Benutzungsgebühren sind die Seiten eines Grundstücks entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlängen nach Berechnungsmetern) und die nach Straßenart, Umfang und Häufigkeit der Reinigung bestimmte Reinigungsklasse gemäß dem Straßenverzeichnis in der Anlage zur Satzung, vgl. § 5 Abs. 1 StrRGS.Die Beklagte reinigt den laut dem Straßenverzeichnis in der Anlage zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung als Anliegerstraße eingestuften Q.-----weg einmal wöchentlich.Das Grundstück des Klägers wird auch durch den Q.-----weg als nächstgelegener selbständiger Straße unmittelbar im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossen. Der öffentliche Fußweg (Parzelle 1482) ist demgegenüber keine selbständige, das Grundstück des Klägers unmittelbar erschließende Anlage - nur unter dieser Voraussetzung wäre eine Gebührenpflicht für die Reinigung des Q1.-----weges mangels unmittelbarer selbständiger Erschließung durch diesen nicht entstanden. Maßgeblich ist insoweit der Gesamteindruck, der durch die tatsächlichen Verhältnisse vermittelt wird. Abzustellen ist darauf, ob sich der Weg nach seiner Verkehrsfunktion und Ausstattung, seinen Abmessungen und dem Ausbauzustand sowie der räumlichen Gliederung des Straßen- und Wegenetzes, insbesondere nach der Gliederung durch Kreuzungen und Abzweigungen, von dem Hauptzug als eigenständiger Teil des Straßen- und Wegenetzes von einigem Gewicht abhebt. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88, NWVBl 1991, 156. Vgl. auch Brüning in Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht - Kommentar, Stand: September 2009, § 6, Rdnr. 454. Dem hier in Rede stehenden Weg fehlt es nach dem tatsächlichen Gesamteindruck, der sich aus dem vorliegenden Kartenmaterial und den im Internet (unter www.maps.google.de) abrufbaren Luftbildern der Örtlichkeit ergibt, im Verhältnis zu den beiden Hauptzügen C.-----straße und Q.-----weg jedenfalls an dem nach den vorstehenden Grundsätzen erforderlichen Gewicht. Er erbringt ersichtlich nur eine untergeordnete Zubringerfunktion. Der Weg ist im Gegensatz zu den beiden Hauptzügen weder zum Befahren mit Kraftfahrzeugen geeignet, noch ist er kraft entsprechender Widmung dafür zugelassen. Er ist lediglich ca. 1,50 m breit, wohingegen sowohl die C.-----straße als auch der Q.-----weg insgesamt mehr als fünf Mal so breit (> 7,50 m) und jeweils mit Fahrbahn und Gehwegen - die C.-----straße darüber hinaus mit einem Parkstreifen - ausgebaut sind. Der nicht mit Kraftfahrzeugen befahrbare Weg ist schließlich weniger als 100 m lang. Vgl. zu den Kriterien für die Selbständigkeit von Stich- bzw. Verbindungswegen: OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - 9 A 2634/09 , KStZ 2011, 79, vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 -, juris, und vom 14. Januar 2004 - 9 A 2136/02 -, juris; Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 - vom 25. August 1995 - 9 A 147/93 - und vom 14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88 -, NWVBl. 1991, 156. Hiernach vermittelt der öffentliche Fußweg die Erschließung des klägerischen Grundstücks (neben der C.-----straße auch) durch den Q.-----weg . Ein Grundstück wird durch eine Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird. Dieser Erschließungsbegriff ist straßenreinigungsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung anerkannt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NVwZ-RR 1990, 508; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2009, Rdnr. 331 m.w.N. Der Begriff ist nicht notwendigerweise identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Erschließungsbegriff; insbesondere bedarf es nicht einer Zufahrtmöglichkeit für Fahrzeuge. Ein fußläufiger Zugang reicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 282/10 -, juris, Rdnr. 26, m.w.N., Beschluss vom 27. September 2012 - 9 A 2573/10 -, juris, Rdnr. 24. Der fußläufige Weg vermittelt dem Grundstück des Klägers rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit sowohl zur C.-----straße als auch zum Q.-----weg . Für diese Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ist es nicht erforderlich, dass der Weg den Zugang zur Haustür des Klägers ermöglicht. Der Erschließung stehen darüber hinaus weder ein etwaig vorhandener Zaun noch eine Hecke an der rückwärtigen Grundstücksgrenze entgegen. Es reicht aus, dass dem Grundstück die Möglichkeit, Zugang zu nehmen, vermittelt wird und der Grundstückseigentümer die zu reinigende Straße jederzeit nach seiner eigenen Entscheidung für sein Grundstück nutzbar machen kann, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. April 2010 - 13 K 2866/13 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2012 - 17 K 1759/11 -, juris. Vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - 5 UE 4078/95 ‑, NVwZ-RR 1998, 133. Darauf, ob der Kläger den Fußweg als Zugang zum Q.-----weg tatsächlich nutzt, kommt es nicht an.Die Beklagte hat ihrer Veranlagung zu Recht auch eine Frontlänge von 21 m zum Q.-----weg zugrunde gelegt. Dies folgt aus § 5 Abs. 3 Satz 3 StrRGS, in dem es heißt: „Liegt ein Grundstück zwischen zwei öffentlich gereinigten Straßen und wird von diesen über eine unselbständige öffentliche Verbindungsstraße oder einen unselbständigen öffentlichen Verbindungsweg erschlossen, sind nur die Grundstücksseiten, die an die öffentlich gereinigten Straßen angrenzen oder diesen zugewandt sind, zugrunde zu legen.“Diese Regelung beinhaltet eine wirksame Modifikation des in § 5 StrRGS geregelten sogenannten Frontmetermaßstabes für die hierdurch neu erfassten Fälle einer Erschließung durch unselbständige Verbindungswege - um einen solchen unselbständigen Weg handelt es sich nach den obigen Ausführungen bei dem öffentlichen Fußweg (Flurstück 1482). Der satzungsgemäß angewendete sog. Frontmetermaßstab als solcher ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW. Er hat mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun, sondern dient allein zur Berechnung der Maßstabseinheiten, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, NVwZ - RR 2002, S. 599 f.; OVG NRW, Urteile vom 25. August 1995 - 9 A 147/93 - und vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl 1990, 163. Er ermöglicht, die Eigentümer sowohl der an die Straße angrenzenden als auch der im Hinterland der Straße liegenden, von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücke zur Abgeltung des mit der Reinigung der Straße für alle von ihr erschlossenen Grundstücke verbundenen Vorteile - die Inanspruchnahme einer Leistung wird nur fingiert - zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen. Hierbei tritt die Betrachtung, dass die für das Grundstück ermittelte Bemessungslänge einer bestimmten gekehrten Straßenlänge vor dem Grundstück entsprechen müsse, zurück. Die Bemessung der Gebühr nach einer bestimmten, dem Straßenverlauf folgenden Grundstückslänge erfasst den jeweiligen Reinigungsvorteil für das betreffende von der Straße erschlossene Grundstück ausschließlich nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten. Aufgrund des letztgenannten Umstandes besteht bei der Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes ein weites Ermessen des Satzungsgebers für ergänzende bzw. modifizierende Satzungsregelungen, durch die die ganz oder teilweise im Hinterland der Straße belegenen, von ihr erschlossenen Grundstücke erfasst werden sollen. Dies gilt in Sonderheit für Maßstabsregelungen, durch die die ganz oder teilweise im Hinterland der Straße belegenen (von ihr erschlossenen) Grundstücke in vergleichbarer Weise wie die (in ganzer Länge) an die Straße angrenzenden Grundstücke erfasst werden sollen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl 1990, 163. Aufgrund der vorliegend maßgeblichen Neuregelung in § 5 Abs. 3 Satz 3 StrRGS der Beklagten wird der Reinigungsvorteil, den jene Hinterliegergrundstücke haben, die zwischen zwei öffentlich gereinigten Straßen liegen und von diesen über einen unselbständigen öffentlichen Verbindungsweg erschlossen werden, sachlich vergleichbar in derselben, dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gerecht werdenden, Weise erfasst, wie der Vorteil solcher Grundstücke, denen der Zugang zu zwei öffentlich gereinigten Straßen über einen privaten Verbindungsweg vermittelt wird. Es gibt in beiden Fällen sachliche Kriterien, um das an einem Verbindungsweg liegende Grundstück im Hinblick auf den hiermit verbundenen Reinigungsvorteil beiden gereinigten Straßen zuzuordnen. Es liegt eine Mehrfacherschließung vor. Es genügt, wenn der Verbindungsweg - wie hier - die rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit zu beiden gereinigten öffentlichen Straßen in gleicher Weise gewährleistet. Hierdurch kann der Eigentümer des an einem Verbindungsweg liegenden Grundstücks beide Straßen zu Fuß erreichen, nutzen und Sondervorteile aus der Reinigung beider Straßen ziehen. Vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Auflage 2009, Rdnr. 336. Vgl. auch VG Minden, Urteil vom 21. Juli 2006 - 9 K 789/05 -, juris. Vgl. auch Schmidt, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in NRW, StGR 1992, 293 ff. (299). Es bestehen keine Bedenken, auf die den gereinigten Straßen zugewandten Grundstücksseiten abzustellen und diese zu addieren und nicht lediglich (oder zusätzlich) auf die an den Verbindungsweg angrenzende Front. Zum einen vermittelt der Verbindungsweg lediglich die (Primär-) Erschließung durch die beiden Hauptzüge. Zum anderen dürfte die für die Gebührenveranlagung erforderliche Zuordnung eines unselbständigen öffentlichen Verbindungsweges zu einer der beiden öffentlich gereinigten Straßen wegen fehlender bzw. im Einzelfall nicht feststellbarer Kriterien Schwierigkeiten bereiten, die - mit Blick auf eine möglichst praktikable Gebührenerhebung - durch das (alleinige) Abstellen auf die den gereinigten Straßen zugewandten Seiten vermieden werden können.Die Beklagte hat die Regelung der Fälle, in denen Grundstücke an unselbständigen öffentlichen Verbindungswegen liegen, insoweit an die Regelungen für Grundstücke angelehnt, die an unselbständigen öffentlichen Stichwegen liegen und mit dem (einen) Hauptzug eine einheitliche Erschließungsanlage bilden. Die diesbezügliche Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 StrRGS entspricht insoweit der Empfehlung in der Mustersatzung Straßenreinigung 2006 des Städte- und Gemeindebundes NRW. Die Beklagte hat die bei der Berechnung der Gebühr für die Reinigung des Q1.-----weges zugrunde gelegte Frontlänge des klägerischen Grundstücks zutreffend ermittelt. Maßgeblich sind nach § 5 Abs. 3 Satz 3 StrRGS (nur) die Grundstücksseiten, die an die öffentliche gereinigten Straßen angrenzen oder diesen zugewandt sind. Zugewandte Fronten sind gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 StrRGS die Seiten und Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die in einem gleichen Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straßengrenze verlaufen. Die östliche Grundstücksbegrenzungslinie ist der Straße Q.-----weg zugewandt und misst 21 m. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die Beklagte mehrere Eigentümer umliegender Grundstücke zu Unrecht nicht ebenfalls zu Gebühren für die Reinigung beider durch den Fußweg verbundenen öffentlichen Straßen heranziehe, haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass in vergleichbaren Fällen ebenfalls eine Heranziehung geprüft werde und bei Vorliegen der Voraussetzungen insofern eine Nachveranlagung in Betracht komme. Im übrigen gilt hier der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“: der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt dem Kläger keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Juni 1993 - 1 BvR 390/89 -, juris, Rdnr. 13. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.