Beschluss
8 L 1005/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0720.8L1005.12.00
27Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Der am 13. Juni 2012 bei Gericht gestellte Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1758/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2011 hinsichtlich der Ausweisung wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem öffentlichen Interesse fällt zu Lasten des Antragstellers aus, da die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2011 nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig ist. 5 Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ordnungsgemäß angeordnet und nach § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. 6 Wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisungsverfügung auf spezialpräventive Gründe gestützt, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer auf den Einzelfall bezogenen Darlegung begründeter Anhaltspunkte für die Annahme, dass - unter Berücksichtigung der Pflicht der Verwaltungsgerichte, das Hauptsacheverfahren beschleunigt zu betreiben - die Gefahr erneuter Straftaten in der Zeitspanne bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht. Von einer solchen Darlegung kann nur abgesehen werden, wenn sich schon aus den Feststellungen der Fachgerichte begründete Hinweise für einen Rückfall während dieser Zeit ergeben. 7 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 13. September 2011 – 18 B 888/11 – und vom 26. Oktober 2009 - 18 B 920/09 -; jeweils juris. 8 Nach diesen Maßstäben ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat zutreffend dargelegt, dass angesichts der kriminellen Energie des Antragstellers und der von ihm verübten Straftaten die begründete Besorgnis besteht, dass der (nur auf Bewährung in Freiheit befindliche) Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weitere Straftaten begeht. Diese Begründung genügt auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe seit seiner Haftentlassung auf Bewährung keine Straftaten verübt, muss dies als selbstverständlich vorausgesetzt werden. 9 Die Ausweisung erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 10 Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung des Antragstellers ist § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Sätze 2 bis 4 AufenthG. 11 Der Antragsteller erfüllt aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Urteil des Landgerichts E vom 29. Oktober 2009 (00 KLs 00 Js 0000/08 - 0/09) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG. 12 Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller (noch) besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG genießt. Zwar hat er zu Jahresbeginn mit seiner Ehefrau in einer familiären Lebensgemeinschaft gelebt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem vom Berichterstatter im Klageverfahren durchgeführten Erörterungstermin. Allerdings haben weder der Antragsteller noch seine Ehefrau auf die gerichtliche Anfrage im vorliegenden Verfahren reagiert, ob die familiäre Lebensgemeinschaft nach wie vor gelebt wird. Dies kann jedoch auf sich beruhen, da die Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers davon ausgegangen ist, dass er besonderen Ausweisungsschutz genießt. Danach wird der Antragsteller, wenn – wie hier – die Voraussetzungen des § 53 AufenthG vorliegen, nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht mehr zwingend, sondern nur in der Regel ausgewiesen. 13 Regelfälle sind solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Bei der uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände einer eventuellen strafrichterlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die in § 55 Abs. 3 AufenthG nicht abschießend genannt sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Ausnahmefall ferner dann angenommen, wenn der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG (nunmehr: § 56 Abs. 1 AufenthG) höherrangiges Recht entgegensteht, sie sich insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (z.B. Art. 6 Abs. 1 GG) als unvereinbar erweist. 14 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. September 1998 - 1 C 8/96 - und vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10/07 -; jeweils juris. 15 Das Bundesverwaltungsgericht hat die sowohl in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch des Bundesverfassungsgerichts erkennbar gewachsene Bedeutung des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung zum Anlass genommen, die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls noch weiter zu fassen: Danach liegt ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. 16 Vgl. im Einzelnen Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteile vom 22. März 2007 - 1638/03 - Maslov - und vom 28. Juni 2007 - 31753/02 - Kaya -; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07- und vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10/07 -; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 - 18 A 2388/10 -; jeweils juris. 17 Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, da die Antragsgegnerin die Belange des Antragstellers mit ausführlichen Ermessenserwägungen, insbesondere zum Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, umfassend gewürdigt hat. 18 Bei der Prüfung der individuellen Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung trifft das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognoseentscheidung. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 18 A 1145/07 -, juris. 20 Dabei gelten andere, nämlich nicht an Resozialisierungsgesichtspunkten, sondern an strengeren Kriterien orientierte und darüber hinaus eine längerfristige Gefahrenprognose erfordernde gefahrenabwehrrechtliche Maßstäbe. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 18 B 1434/06 -, juris. 22 Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall drohenden Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 30/10 -, juris. 24 In Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität sind die Voraussetzungen für eine spezialpräventive Ausweisung grundsätzlich zu bejahen. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 C 2.08 -, juris. 26 Gemessen an diesen Vorgaben ist eine vom Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr für ein wichtiges Schutzgut zu bejahen. Der Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts E vom 29. Oktober 2009 wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die zu Grunde liegenden Taten richteten sich damit gegen gewichtige Schutzgüter. Das Gewicht der Straftaten kommt bereits durch die Höhe der verhängten Strafe zum Ausdruck. 27 Bei der anzustellenden Prognose ist zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er einschlägig vorbestraft ist. Er hat sich weder durch die fast sechs Monate dauernde Untersuchungshaft noch durch die spätere Verurteilung durch das Amtsgericht F vom 12. März 2003 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin und Kokain zu einer Jugendstrafe von einem Jahr beeindrucken lassen. 28 Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller trotz der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft wegen verhältnismäßig geringer Schulden dazu entschlossen hat, in den Drogenhandel einzusteigen, und versucht hat, eine große Menge Kokain von Guinea nach Deutschland schaffen zu lassen. 29 Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Bericht der JVA E vom 13. April 2011, wonach der Antragsteller seinerzeit Existenzängste entwickelt habe, und "nachdem er sich dazu gedrängt fühlte", anfällig für den Drogenhandel geworden sei. Es ist für die Kammer hinsichtlich der hier in Rede stehenden möglichen Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in einer vergleichbaren Situation nicht erneut so handeln würde. Soweit der Bericht davon ausgeht, dass der Antragsteller als Erstinhaftierter besonders belastet sei, ist dies so nicht zutreffend. Denn der Antragsteller hat bereits von November 2000 bis April 2001 fast sechs Monate in Untersuchungshaft verbracht, so dass ihm die Haftsituation durchaus vertraut war. Gleichwohl hat er den Plan gefasst, in großem Stil in den Drogenhandel einzusteigen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass sich der Antragsteller nunmehr aus Strukturen gelöst hätte, die ihn in der Vergangenheit dazu veranlasst haben, bei wirtschaftlichen Problemen in den Drogenhandel einzusteigen. Es kann dahin stehen, ob er sich aus dem in Deutschland lebenden Bekanntenkreis von Drogenhändlern gelöst hat. Denn es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass er sich von seiner Familie gelöst hätte, die Berührungspunkte zum Drogenhandel hat: Es wäre nämlich ohne die familiären Kontakte nicht erklärlich, wie der Antragsteller "aus dem Nichts" Kontakte zu Drogenhändlern in seinem Heimatland Guinea hätte aufbauen und dort eine große Menge Kokain über die Verbindungsmänner L und C bestellen können. Diese Annahme wird zum einen dadurch gestützt, dass der Antragsteller in einem Telefongespräch am 25. August 2008 über die Festnahme seines Bruders in Paris spricht und über Ware, die dieser noch in seinem Auto habe, zum anderen dadurch, dass der Antragsteller am 14. September 2008 seiner Mutter in Guinea in einem Telefonat erzählt hat, dass er die Ware aus Frankreich zum Verkauf nach Belgien gebracht habe (Abschlussvermerk des Polizeipräsidiums E vom 17. Dezember 2008, Beiakte Heft 10, Blatt 65; Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E vom 13. Januar 2009, Beiakte Heft 10, Blatt 106; Urteil des Landgerichts E vom 29. Oktober 2009, Fall 3). Es ist auch bemerkenswert, dass der Antragsteller nach dem ersten gescheiterten Versuch im Juni 2008, insgesamt über vier Kilogramm Kokain nach Deutschland zu bringen, sich nicht durch die Festnahme der Kurierin C1 abschrecken ließ, sondern unmittelbar danach im September 2008 einen neuen Versuch unternahm, weitere zwei Kilogramm Kokain zu importieren. 30 Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Psychologischen Gutachten des Dipl.-Psychologen und Dipl.-Theologen I vom 4. Juni 2011. Soweit darin dem Antragsteller keine grundlegende Affinität zu kriminellen Denkmustern und Verhaltensmustern, insbesondere nicht zur Drogenkriminalität, zugesprochen wird, ist diese Aussage für die Bewertung der Wiederholungsgefahr nur von eingeschränkter Bedeutung, da – wie bereits dargelegt – nicht erkennbar ist, dass sich der Antragsteller von den Strukturen des Drogenhandels gelöst hätte, insbesondere von seiner Familie, die für ihn nach den Gutachten eine besondere Bedeutung hat. 31 Die Art und Schwere der von dem Antragsteller begangenen Straftaten aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität stellen auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Ausweisung dar (§ 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG). 32 Die angefochtene Ausweisung verstößt schließlich - bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls müssen der verfassungsrechtlich verbürgte Schutz des Familienlebens nach Art. 6 GG und das Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK hinter dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Antragstellers zurückstehen. 33 Der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebende Schutz von Ehe und Familie steht der Ausweisung nicht entgegen. Dessen Schutzbereich dürfte hier eröffnet sein, da der Antragsteller mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. Der Eingriff ist aber gerechtfertigt, da sich der Antragsteller von der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht davon hat abhalten lassen, in großem Stil in den Drogenhandel einzusteigen. Zudem steht – wie oben dargelegt – in Frage, ob derzeit überhaupt noch eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht. 34 Der Schutz des Rechts auf Achtung des Familien- und des Privatlebens nach Art. 8 EMRK tritt ebenfalls hinter das öffentliche Interesse an der Ausweisung zurück. Der Schutz dieser Bestimmung geht, soweit der Schutz von Ehe und Familie betroffen ist, nicht weiter als der des Art. 6 GG. 35 BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 – 1 C 28/96 -; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2001 18 B 287/01 -; jeweils juris. 36 Art. 8 EMRK ist auch nicht im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens verletzt. In die von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte können die Vertragsstaaten nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eingreifen, soweit die gewählte Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, also durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt wird und mit Blick auf die verfolgten legitimen Ziele auch im engeren Sinn verhältnismäßig ist. 37 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26/08 -; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 - 18 A 2388/10 -; jeweils juris. 38 Dabei sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor allem die sich in der Höhe der verhängten Strafe niederschlagende Schwere der Tat, die familiäre Situation des Ausgewiesenen, insbesondere die etwaige Ehe mit einer Staatsangehörigen des Aufenthaltslandes und die Existenz von Kindern, der Bezug des Ausgewiesenen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, wie er sich insbesondere in der Beherrschung der dortigen Sprache ausdrückt, zu berücksichtigen. 39 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, juris. 40 Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch anerkannt, dass Drogendelikte als besonders schwerwiegende Straftaten angesehen und demgemäß in die Abwägung mit den besonderen individuellen Belangen und Interessen des Betroffenen grundsätzlich mit entsprechendem Gewicht eingestellt werden können. 41 Vgl. EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010 – 47486/06 – Abdul Waheed Khan -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. März 2012 - 10 ZB 11.1489 -, juris. 42 Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung bedarf einer einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien. Dabei ist auch die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten einzelfallbezogen in den Blick zu nehmen. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers kann im Einzelfall auch ganz erhebliche familiäre Belange zurückdrängen, wenn von dem Ausländer schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. 43 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 1 B 6/11 -; Beschluss vom 10. Februar 2011 - 1 B 22/10 -; Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26/08 -; jeweils juris. 44 Gemessen an diesen Vorgaben dürfte der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK in Gestalt des Privatlebens auf Grund des mehrjährigen Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland eröffnet sein. Die spezialpräventiv begründete Ausweisung des Antragstellers ist aber zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhütung von Straftaten auch insoweit notwendig und verhältnismäßig, da bei einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Antragstellers seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. 45 Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Antragsteller hat die für ihn prägenden Jahre und seinen schulischen Werdegang nicht im Bundesgebiet verbracht, sondern in seinem Heimatland die Schule besucht, im Bundesgebiet hingegen lediglich verschiedene Gelegenheits- und Aushilfsarbeiten absolviert. Eine berufliche bzw. wirtschaftliche Integration ist nicht gegeben. Er hat die hiesigen Wertvorstellungen nicht verinnerlicht, da er in der Vergangenheit mehrfach straffällig wurde. Dabei waren vor allem die Art und die Schwere der von ihm begangenen Straftaten und die hierbei zum Ausdruck gebrachten Persönlichkeitsdefizite zu berücksichtigen. Er ist bereits kurz nach seiner Einreise wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin und Kokain strafrechtlich in Erscheinung getreten. Um seiner drohenden Abschiebung zu entgehen, setzte er sich in die Schweiz ab und kehrte erst zum Zwecke der Eheschließung nach Deutschland zurück. Trotz der ehelichen Lebensgemeinschaft entschloss er sich wegen verhältnismäßig geringer Schulden zum Einstieg in den Drogenhandel. In Bezug auf seine sprachliche Integration ist davon auszugehen, dass er sich mündlich nahezu problemlos ausdrücken kann, der Umgang in der Schriftsprache ihm allerdings Probleme bereitet. Der Antragsteller hat in Bezug auf sein Privatleben im Erörterungstermin dargelegt, dass er die meiste Zeit mit seiner Ehefrau und deren Familie verbringt, so dass davon auszugehen ist, dass er nur in geringem Umfang soziale Bindungen verliert. Im übrigen hat der Antragsteller nach wie vor Verbindungen zu seiner Familie in seinem Heimatland Guinea. 46 Die Verhältnismäßigkeitsprüfung geht mithin zu Lasten des Antragstellers aus. Dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung steht keine beachtliche Integration des Antragstellers in die hiesigen Lebensverhältnisse entgegen, die geeignet wäre, das öffentliche Interesse dahinter zurücktreten zu lassen. 47 Die Ausweisungsverfügung konnte neben der Spezialprävention darüber hinaus selbstständig tragend auch aus generalpräventiven Gründen erlassen werden. 48 Vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2011 - 11 S 189/11 -; Urteil vom 18. März 2011 - 11 S 2/11 -; jeweils juris. 49 Die angefochtene Ausweisung ist schließlich auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil deren Wirkungen bislang noch nicht befristet wurden (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländer zwar einen Anspruch darauf, dass mit einer Ausweisung zugleich deren Wirkungen befristet werden. Dies entnimmt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere der Rückführungsrichtlinie sowie den Grundrechten einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Hat aber die Ausländerbehörde – wie hier unter der früheren Rechtslage – keine Befristung verfügt und erweist sich die Ausweisung ansonsten als rechtmäßig, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts über den Befristungsanspruch im gerichtlichen Verfahren gegen die Ausweisung mit zu entscheiden. 50 BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7/11 – und Pressemitteilung zum Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, jeweils juris. 51 Prozessual soll dieses Ergebnis dadurch sichergestellt werden, dass in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung der Wirkungen der Ausweisung gesehen wird. 52 BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7/11 –, juris. 53 Das Gericht sieht allerdings davon ab, den Antrag des Antragstellers im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anwendung der §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieser hilfsweise beantragt, 54 die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung angemessen zu befristen. 55 Dieser Antrag hätte keinen Erfolg. 56 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch in einer Weise gefährdet ist, dass er durch eine gerichtliche Eilentscheidung gesichert werden muss (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 57 Zwar dürfte ein Anordnungsanspruch bestehen, da der Antragsteller aus § 11 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung hat. 58 Es ist aber kein Anordnungsgrund ersichtlich, insbesondere ist der Anordnungsanspruch nicht in einer Weise gefährdet, dass er durch eine gerichtliche Eilentscheidung gesichert werden müsste. Eine Entscheidung hierüber kann im Hauptsacheverfahren ergehen, ohne dass dem Antragsteller hierdurch Nachteile entstünden, insbesondere kommt eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ohne vorherige Ausreise nicht in Betracht. 59 Ist nach alledem die Ausweisungsverfügung offensichtlich rechtmäßig, bestehen des weiteren auch keine Gründe, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustizG NRW gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich die Androhung der Abschiebung in der angefochtenen Ordnungsverfügung nach dem Erkenntnisstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ebenfalls als rechtmäßig erweist. 60 Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 59 Abs. 1, 2 und 5 AufenthG. Auf dieser Grundlage wurde dem Antragsteller die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht. 61 Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Der Aufenthaltstitel des Antragstellers ist aufgrund der erfolgten Ausweisung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erloschen. 62 Es ist für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auch unerheblich, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Ausreisefrist von einem Monat gesetzt hat. Zwar gibt § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in seiner Neufassung vor, dass die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen ist. Die Abschiebungsandrohung ist aber - unbeschadet der nach heutiger Rechtslage fehlerhaft bemessenen Ausreisefrist - dennoch rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung ist von der Ausreisefrist trennbar. Selbst die Aufhebung der Ausreisefrist führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. 63 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. April 2001 - 9 C 22/00 -; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -; jeweils juris. 64 Zudem hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller aufgrund des bei Erlass der Ordnungsverfügung geltenden Rechts eine zu lange Ausreisefrist gesetzt, so dass er jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 65 Die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung geht angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ebenfalls zu Ungunsten des Antragstellers aus. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 67 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.