Beschluss
11 L 1419/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0504.11L1419.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 325,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 16. April 2015 bei Gericht anhängig gemachte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 11 K 2381/15 erhobenen Klage gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 23. Februar 2015 anzuordnen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin – 11 K 2381/15 - gegen den Gebührenbescheid vom 23. Februar 2015 ist nach § 80 Absatz 5 Satz 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der Gebührenbescheid des Antragsgegners, mit dem Verwaltungsgebühren für den Erlass einer bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung, mithin öffentliche Abgaben angefordert werden, ist nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Die Antragstellerin hat auch vor der Stellung des vorliegenden Eilantrags mit Schreiben vom 27. März 2015 bei dem Antragsgegner erfolglos die Aussetzung der Vollziehung beantragt, § 80 Absatz 6 Satz 1, Absatz 4 VwGO. 6 Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 7 Nach § 80 Absatz 5 S. 1 1. Alt. i.V.m. Abs. 4 S. 1 und 3 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes – hier des Gebührenbescheides vom 23. Februar 2015 - bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 8 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Gebührenbescheides bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren (hier: der Klage im Verfahren 11 K 2381/15) wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Dabei können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden, 9 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Februar 1998 - 9 B 3098/97 -, juris und www.nrwe.de, m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2012 – 4 L 865/12 -, juris, Rn 5. 10 In Anwendung dieser Grundsätze lassen sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheides nicht bejahen. Es ergeben sich aus dem Vortrag der Antragstellerin und den vorliegenden Verwaltungsunterlagen keine Tatsachen, die für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides des Antragsgegners vom 23. Februar 2015 sprechen würden. 11 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren ist § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW). 12 Danach erhebt der Antragsgegner als Bauaufsichtsbehörde für die im Allgemeinen Gebührentarif zur AVerwGebO genannten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Sowohl die in der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 erfolgte Anordnung der Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Anlage als auch die Untersagung der rechtswidrigen Nutzung sind gebührenpflichtige Amtshandlungen im Sinne des Allgemeinen Gebührentarifs, vgl. Tarifstellen 2.8.2.1 und 2.8.2.2. Die vorgenommene Berechnung der Gebühren erfolgte unter Anwendung der „Dienstanweisung des Kreis Kleves über die Erhebung von Baugenehmigungsgebühren (Rahmengebühren) aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW“ unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Amtshandlung für die Antragstellerin und hält sich im Gebührenrahmen der o.g. Tarifstellen. Sie ist unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. Hiergegen hat die Antragstellerin im Übrigen auch selbst keine Einwendungen erhoben. 13 Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe für ihren Antrag, die sich alle gegen die Rechtmäßigkeit der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 (Klageverfahren 11 K 2380/15) richten, lassen nicht den Schluss zu, dass der Gebührenbescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig ist. 14 Zwar setzt eine rechtmäßige Gebührenerhebung, was auch in § 14 Absatz 2 Satz 1 GebG NRW zum Ausdruck kommt, nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen voraus, dass die zugrunde liegende Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig vorgenommen worden ist, 15 vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2011 – 10 S 2850/10 -, juris, Rn 17; Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. Juli 2012 – 4 K 215/12.KO -, juris Rn 30; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 6. Dezember 2011 – 5 K 4898/10 -, juris, Rn 49 ff.; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Juli 2008 – 5 L 559/08 -, juris, Rn 10. 16 Die vom Antragsgegner vorgenommenen Amtshandlungen sind aber bei der gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. 17 Sowohl die Nutzungsuntersagung als auch die Beseitigungsverfügung finden ihre Rechtsgrundlage in § 61 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung - (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 18 Für eine Nutzungsuntersagung genügt grundsätzlich schon die formelle Illegalität, also die Nutzung einer Anlage ohne die gesetzlich erforderliche Baugenehmigung bzw. Nutzungsgenehmigung. Auf die materielle Rechtmäßigkeit kommt es regelmäßig nicht an, 19 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 – 10 E 434/01 -, juris, Rn 3; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: November 2014, § 61 Rn 46 m.w.N. 20 Auf der Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel - den Feststellungen des Antragsgegners in den Ortsbesichtigungen am 14. Oktober 2014 und 13. Februar 2015 und den jeweils gefertigten Lichtbildern - ist für das Gericht nicht zweifelhaft, dass die Freiflächen des Grundstücks S. M.---straße 90 als Lager- bzw. Abstellfläche i.S.v. § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BauO NRW genutzt werden. Denn die Freiflächen werden in unterschiedlichem (wechselnden) Umfang zur Lagerung bzw. zum Abstellen von verschiedenen abgemeldeten Fahrzeugen und Anhängern genutzt. Die Flächen dienen damit ihrer objektiven Zweckbestimmung nach als Abstellfläche bzw. Lagerplatz. Bei der Ortsbesichtigung am 14. Oktober 2014 wurden auf dem Grundstück mind. 7 abgemeldete PKW vorgefunden. Ein unmittelbar neben dem Wohnhaus abgestellter nicht angemeldeter PKW (Renault) wurde zudem mit einem „zu verkaufen“-Schild zum Kauf angeboten. Auch bei der Ortsbesichtigung am 13. Februar 2015 wurden mehrere abgestellte, nicht angemeldete PKWs vorgefunden, bei denen es sich überwiegend um andere Fahrzeuge als noch im Oktober 2014 handelte. Auch bei dieser Ortsbesichtigung standen zwei PKWs zum Verkauf. Ob die Fahrzeuge im Eigentum der Antragstellerin stehen und zu ihrem an anderer Stelle betriebenen Gebrauchtwagenhandel gehören oder aber - wie die Antragstellerin, allerdings ohne diese Angaben im Ansatz zu substantiieren, behauptet – im Eigentum des Mieters des Grundstücks S. M.---straße 90 bzw. seiner Tochter stehen, kann offen bleiben. Für das Vorliegen einer Lager- bzw. Abstellfläche i.S.v. § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BauO NRW kommt es schon nach dem Wortlaut der Norm weder auf die Eigentumsverhältnisse an den abgestellten Gegenständen noch auf den – privaten oder gewerblichen – Zweck der Nutzung als Lager- oder Abstellfläche an. Selbst wenn es sich bei den abgemeldeten Fahrzeugen teilweise um Ralleyfahrzeuge der Tochter des Mieters handeln würde, was durch die Fotos der Ortstermine allerdings nicht bestätigt wird, läge eine - private - Nutzung der Freiflächen als Abstellfläche i.S.v. § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BauO NRW vor. Dafür, dass es sich bei den abgestellten abgemeldeten Fahrzeugen um solche der Antragstellerin selbst handelt, spricht aus Sicht des Gerichts allerdings nachdrücklich, dass in den zum Verkauf angebotenen Fahrzeugen jeweils dieselbe Handy-Nummer (0000-00000000) angegeben war, die die Antragstellerin in ihrem angemeldeten Gebrauchtwagenhandel am N.------weg 148 in S1. zur Kontaktaufnahme für Interessenten ausgehängt hat, dass der Antragsgegner seit Abmeldung des Gebrauchtwagenhandels der Antragstellerin auf dem Grundstück S. M.---straße 90 zum 31. Januar 2014 dort bei allen Ortsbesichtigungen verschiedene abgemeldete Fahrzeuge vorgefunden hat und dass der Fahrzeugbestand auf dem streitgegenständlichen Grundstück zwischen den beiden letzten Ortsbesichtigungen, also innerhalb von 4 Monaten, fast vollständig gewechselt hat. 21 Die Nutzung der Freiflächen des Grundstücks als Lager- und Abstellfläche ist auch nach § 63 Absatz 1, § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BauO NRW genehmigungsbedürftig, da sie nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach §§ 65 bis 67 BauO NRW, wegen der Lage im Außenbereich insbesondere nicht nach § 65 Absatz 1 Nr. 26 BauO NRW, zählt. 22 Eine Genehmigung der Nutzung als Lager- bzw. Abstellfläche wurde – was zwischen den Beteiligten soweit ersichtlich nicht streitig ist – zu keinem Zeitpunkt erteilt, so dass die Nutzung der baulichen Anlage formell illegal erfolgt und die Bauaufsichtsbehörde daher zum Einschreiten berechtigt war. Anders kann es sich nur verhalten, wenn die Nutzungsaufnahme offensichtlich genehmigungsfähig ist, sich ihre materiell-rechtliche Zulässigkeit also nachgerade aufdrängt. Letzteres ist nur der Fall, wenn bereits der entsprechende Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen, 23 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2008 – 10 A 36/07 – n.v.; Beschluss vom 13. Januar 2003 – 10 B 1617/02 -, juris Rn 6 m.w.N. 24 Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem bescheidungsfähigen Bauantrag. Soweit die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. April 2015 ein als Bauantrag bezeichnetes Schreiben bei dem Antragsgegner eingereicht hat, betraf dieses – ungeachtet der erkennbar fehlenden erforderlichen Bauvorlagen i.S.v. § 69 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW i.V.m. § 1 BauPrüfVO – jedenfalls nur die Erteilung einer Baugenehmigung für die auf dem Flurstück 142 errichtete Halle. 25 Auch die Beseitigungsanordnung erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig. 26 Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Beseitigung einer genehmigungsbedürftigen baulichen Anlage nur im Fall ihrer formellen und materiellen Illegalität angeordnet werden darf, wenn also die bauliche Anlage weder genehmigt worden, noch zu irgend einem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen ist. Bei nicht genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen kommt es allein auf die materielle Legalität an, 27 vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 214/10 - , juris, Rn 35 m.w.N. 28 Die auf dem Grundstück vorhandene ca. 16 Meter mal 28 Meter große Halle, die aus Holz und Wellblechen errichtet worden ist, ist zunächst formell illegal. Da die hier streitgegenständliche Errichtung der Halle ersichtlich nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben im Sinne von §§ 65 bis 67 BauO NRW zählt, bedurfte sie nach § 63 Absatz 1 BauO NRW einer Baugenehmigung. Eine solche Baugenehmigung wurde – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – nicht erteilt. 29 Daraus, dass der Antragsgegner den vorherigen Eigentümer des Grundstücks nicht wegen der illegal errichteten Halle in Anspruch genommen hat, kann die Antragstellerin nichts herleiten. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände kann nicht verjähren oder durch Untätigkeit verwirkt werden. Eine sog. aktive Duldung des baurechtswidrigen Zustandes liegt mangels schriftlicher Zusicherung ebenfalls nicht vor, 30 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 2 A 690/14 – juris, Rn 10 ff., m.w.N.; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage, § 61 Rn 40, 41 m.w.N. 31 Aus dem mit Schreiben vom 2. April 2015 bei dem Antragsgegner gestellten Bauantrag ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil dieser – ungeachtet der fehlenden, für eine Bescheidung aber erforderlichen Bauvorlagen i.S.v. § 69 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW i.V.m. § 1 BauPrüfVO – jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig wäre. 32 Das Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig und daher auch materiell illegal errichtet worden. 33 Die Halle liegt im Außenbereich im Sinne von § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei der baulichen Anlage nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind zwar im Außenbereich Vorhaben privilegiert zulässig, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Nach § 201 BauGB ist Landwirtschaft insbesondere der Ackerbau und die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt dabei einen Mindestumfang an landwirtschaftlicher Betätigung voraus, der durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist. Die Gewinnerzielungsabsicht und die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung sind hierfür wichtiges Indiz, 34 vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 201 Rn 3 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004, juris, Rn 10 und 12 m.w.N. 35 Die Antragstellerin selbst unterhält ersichtlich keine Landwirtschaft i.S.v. von § 201 BauGB. Dafür, dass der Mieter der Antragstellerin Landwirtschaft in diesem Sinne betreibt, ist ebenfalls nichts erkennbar. Es ist weder dargelegt, noch liegen sonst Anhaltspunkte dafür vor, dass er überhaupt über landwirtschaftliche Flächen verfügt, zu deren Bewirtschaftung die streitgegenständliche Halle benötigt werden könnte. Sollte die streitgegenständliche Halle – wie die Antragstellerin ohne substantiierende Angaben behauptet – von ihrem Mieter tatsächlich zur Unterstellung noch vorhandener landwirtschaftlicher Nutzfahrzeuge verwendet werden, ergäbe sich daraus nichts anderes. Das bloße Vorhandensein solcher Fahrzeuge reicht – mangels Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebs, dem diese dienen könnten – zur Begründung einer privilegierten Nutzung nicht aus. 36 Die private Haltung von Reitpferden erfüllt als bloße Liebhaberei ebenfalls nicht den Tatbestand der Landwirtschaft, 37 vgl. VGH BW, Urteil vom 10. Oktober 2003 – 5 S 1692/02 -, juris, Rn 36 m.w.N. 38 Da auch sonst keiner der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB gegeben ist, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift können zwar sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind bei der gebotenen summarischen Prüfung aber ebenfalls nicht erfüllt. Der Flächennutzungsplan weist nach Angaben des Antragsgegners das Grundstück der Antragstellerin als Fläche für die Landwirtschaft aus. Dieser Funktionszuweisung entspricht das Vorhaben – wie ausgeführt – gerade nicht und beeinträchtigt damit einen öffentlichen Belang i.S.v. § 35 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. 39 Ermessensfehler sind von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere richtet sich die Ordnungsverfügung auch an den richtigen Adressaten. Da es bei der Ordnungsverfügung letztlich um die Nutzung und Beseitigung von baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Antragstellerin geht, ist ihre Inanspruchnahme als Grundstückseigentümerin und Zustandsstörerin gemäß § 18 Absatz 1 OBG nicht zu beanstanden. Dass das Grundstück vermietet ist, berührt die Rechtmäßigkeit der gegen die Antragstellerin gerichteten Ordnungsverfügung nicht und spielt allenfalls bei deren Vollstreckung eine Rolle. 40 Die Vollziehung des streitgegenständlichen Gebührenbescheides hat schließlich keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge. Eine solche Härte setzt voraus, dass dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht bzw. kaum wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann, 41 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn 116 m.w.N. 42 Hinreichende Anhaltspunkte dafür dass die Entrichtung der Gebühr für die Antragstellerin derartig einschneidende Folgen haben könnte, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 43 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 44 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, wobei der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert von 1.300 Euro im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens nur zu ¼ angesetzt worden ist.