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Beschluss

13 L 1612/12

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einstweiliger Rechtsschutz ist unzulässig, wenn der Verwaltungsakt bereits endgültig ergangen ist und somit das schutzwürdige Interesse entfällt. • Zur Zulassung zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst berechtigt nach der APOAA nur, wer die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat; die bestandene zweite juristische Staatsprüfung begründet keinen Anspruch auf Zulassung. • Fehlen die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt und ein Anordnungsanspruch nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Zulassung zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst bei fehlender Prüfung für den gehobenen Justizdienst • Ein einstweiliger Rechtsschutz ist unzulässig, wenn der Verwaltungsakt bereits endgültig ergangen ist und somit das schutzwürdige Interesse entfällt. • Zur Zulassung zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst berechtigt nach der APOAA nur, wer die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat; die bestandene zweite juristische Staatsprüfung begründet keinen Anspruch auf Zulassung. • Fehlen die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt und ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Die Antragstellerin bewarb sich um Zulassung zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst mit Beginn 2. Januar 2013. Sie beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um den Antragsgegner anzuweisen, sie in das Auswahlverfahren einzubeziehen und zur Einführungszeit zuzulassen. Der Antragsgegner lehnte die Zulassung ab; mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 wurde bereits abschließend entschieden. Die Antragstellerin hatte nicht die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden, wohl aber die zweite juristische Staatsprüfung. Sie machte geltend, dies genüge für eine Zulassung bzw. jedenfalls für eine erneute Entscheidung des Antragsgegners unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung. • Der Antrag zu einer Verfahrensweise vor abschließender Entscheidung ist unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses, weil der Antragsgegner bereits abschließend entschieden hat. • Für den einstweiligen Rechtsschutz ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; dies ist hier nicht gelungen. • Maßgebliche Norm ist die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte (APOAA). Nach § 1 Abs.1 und § 2 Nr.1 APOAA setzt die Zulassung zur Einführungszeit das Bestehen der Prüfung für den gehobenen Justizdienst voraus. • Die Antragstellerin erfüllte dieses Tatbestandsmerkmal nicht; die bestandene zweite juristische Staatsprüfung ersetzt die Prüfung für den gehobenen Justizdienst nicht. • Weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Nr.1 APOAA nicht vorliegen, besteht kein Ermessenspielraum der Behörde; damit fehlt ein durchsetzbarer Anspruch auf Zulassung oder erneute Entscheidung. • Berufungsrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften (z. B. § 2 RPflG) können hier nichts zu Gunsten der Antragstellerin ändern, da es um die Zulassung zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst nach Landes-APOAA geht. Der Antrag wurde insgesamt abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Es fehlt am Rechtsschutzinteresse für das erstgenannte Begehr, da bereits abschließend entschieden wurde. Soweit einstweiliger Rechtsschutz für die Zulassung zur Einführungszeit begehrt wurde, ist dieser nicht begründet, weil die Antragstellerin nicht die in § 2 Nr.1 APOAA geforderte Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat und damit kein Anspruch und kein Ermessen der Behörde besteht. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.