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Urteil

19 K 7479/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:1211.19K7479.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Erstattung der Kosten, die er im Hilfefall S. D. in der Zeit ab dem 1. Januar 2005 aufgewandt hat. Der am 00.0.1983 geborene S. D. (im folgenden Hilfeempfänger) wurde am 24. August 2001 wegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose in die stationär-psychiatrische Behandlung der geschlossenen Abteilung der S1. Kliniken E. eingewiesen. Zuvor hatte er bei seiner Familie im Bereich der Beklagten gelebt. Die Aufnahme erfolgte wegen akut aufgetretener Unruhe- und Erregungszustände bei Cannabis-Missbrauch. In dem Attest der S1. Kliniken E. vom 27. Mai 2002 wird ausgeführt, die Aufnahme auf eine geschlossene allgemein-psychiatrische Station sei wegen stark ausgeprägter psycho-motorischer Unruhe, optischer/akustischer Halluzinationen und Impulskontrollverlust erfolgt. Aktuell zeige sich der Hilfeempfänger psycho-motorisch wesentlich ruhiger, imponiere jedoch durch zeitweise distanzlose läppische Verhaltensweisen. Er sei im Stationsalltag überwiegend selbständig, bedürfe zeitweise der Aufforderung zur Erledigung der Körperpflege und zeige sich compliant bei der Medikamenteneinnahme. Bisherige Versuche, den Hilfeempfänger wieder an seine Familie anzubinden, seien u.a. auch an der Überforderung der Familienangehörigen gescheitert. Aus ärztlicher Sicht sei unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes sowie der als ungünstig zu bezeichnenden Familienverhältnisse das Wohnen in einem betreuten Heim mit pädagogischer Ausrichtung erforderlich, da mit Hilfe eines strukturierten Rahmens die Entwicklung in Richtung einer selbständigen Lebensführung erreicht werden könne. Der Hilfeempfänger wurde am 4. Dezember 2002 in der Einrichtung Schloss C. des Caritasverbandes aufgenommen. Der Kläger bewilligte am gleichen Tage eine entsprechende Hilfe nach §§ 39 ff. BSHG für die Zeit vom 4. Dezember 2002 bis zum 3. März 2003. In der Zeit vom 31. Januar bis zum 19. Februar 2003 wurde der Hilfeempfänger erneut in den S1. Kliniken E. stationär behandelt. Die Einrichtung Schloss C. teilte dem Kläger in einem Bericht vom 19. März 2003 mit, der Hilfeempfänger sei mit dem Anforderungsprofil von Schloss C. in mehrfacher Hinsicht deutlich überfordert. Es liege eine deutliche Lernbehinderung an der Grenze zur geistigen Behinderung vor. Auch sei er deutlich reiferetardiert. So sei er nur teilweise in der Lage, seine Gefühle adäquat mitzuteilen. In Punkto Ordnung und Sauberkeit besitze er kaum Ausdauer. Auch die Körperhygiene müsse hinterfragt werden. Der Umgang mit Geld bereite ihm große Schwierigkeiten. Der Hilfeempfänger habe zu keinem der anderen Bewohner ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt. In beruflicher Hinsicht habe er oft überfordert gewirkt, weshalb seine Motivation deutlich abgenommen habe. Es bestehe sowohl im lebenspraktischen als auch im beruflichen Bereich hoher Nachhol- und Lernbedarf. Nach dem testpsychologischen Untersuchungsbericht des Diplom-Psychologen T. vom 17. Februar 2003 wurde bei dem Hilfeempfänger im Mehrfach-Wortwahl-Intelligenztest ein Intelligenzquotient von 78 ermittelt. Zusammenfassend wird in dem Untersuchungsbericht ausgeführt, bei dem prämorbid unterdurchschnittlich intelligenten Hilfeempfänger zeigten sich im Untersuchungszeitpunkt mittlere bis deutliche Einschränkungen seiner aktuellen Leistungsfähigkeit. Während die Leistungen des Hilfeempfängers im Bereich der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und der Merkfähigkeit im unteren Durchschnittsbereich lägen, seien seine Leistungen in einem Test, der das logische Denken prüfe, weit unterdurchschnittlich. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus kam der Hilfeempfänger am 28. Februar 2003 bei der Stationären Wohnungslosenhilfe der Ordensgemeinschaft der B. C1. in E. unter. Am 30. Juni 2003 konnte der Hilfeempfänger von dort in die Einrichtung N. übersiedeln, der Kläger bewilligte ihm am gleichen Tag Eingliederungshilfe für diese Unterbringung, befristet für ein Jahr. Das Versorgungsamt E. stellte mit Bescheid vom 23. September 2003 bei dem Hilfeempfänger einen Grad der Behinderung von 80 fest sowie dass er in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sei und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ständige Begleitung benötige (Merkzeichen G und B). Dabei berücksichtigte es eine psychische Behinderung, eine Minderbegabung und eine Sprachstörung. In der Hilfeplanung vom Mai 2004 wird vermerkt, dass der Hilfeempfänger nur über einen stark verminderten Antrieb verfüge, der sich durch die von ihm eingenommenen Medikamente allein nicht erklären lasse. Daran seien bisherige Integrationsversuche in Arbeit oder in ein Schulangebot bisher gescheitert. Er habe durchaus Fähigkeiten, die aber auf dem freien Arbeitsmarkt kaum ausreichten. So unterbreche er seine Arbeit oft und zeige wenig Frustrationstoleranz bei Misserfolgen. Gegenüber Mitbewohnern und Mitarbeitern zeige er sich oft läppisch, provokant und fordernd, wodurch er auch auf Ablehnung stoße. Regeln stelle er häufig in Frage und teste die Konsequenz. Er habe drei Monate gebraucht, bis er es sich zugetraut habe, einen Einkauf geringen Umfangs ohne einen Mitarbeiter zu tätigen. Sein Taschengeld könne er für einen Monat einteilen, er habe aber oft unverhältnismäßige Ansprüche. Er verkenne häufig Situationen, fühle sich beobachtet, provoziert oder abgewertet und äußere dieses Erleben auch da, wo Außenstehende nichts bemerkten. Mit Schreiben vom 8. Juni 2004 verlängerte der Kläger seine Zahlungszusage gegenüber der Einrichtung N. bis maximal 31. Dezember 2005 mit der Maßgabe, den Hilfeempfänger in das betreute Wohnen zu entlassen. Dem Betreuer des Hilfeempfängers übersandte er eine Durchschrift dieses Schreibens. In der Hilfeplanung vom 27. Juni 2005 vermerkten die Betreuer der Einrichtung, der Hilfeempfänger sei in seinen Entscheidungen sehr sprunghaft und ändere seine Absichten oft innerhalb kürzester Zeit. Er zeige keine Kontinuität in seinen Tätigkeiten. Trotz akzeptabler Leistungen habe er bereits dreimal seinen Arbeitsbereich wechseln müssen, weil er zu viele Fehlzeiten aufweise und zuletzt gar nicht mehr arbeiten gehe. Er zeige wenig Ausdauer, Frustrationstoleranz oder Kritikfähigkeit. Konkrete Projekte zur Übertragung von mehr Eigenständigkeit würden zwar von dem Hilfeempfänger zunächst begrüßt, scheiterten dann aber daran, dass er, ohne nachvollziehbare Gründe angeben zu können, die Projekte gar nicht antrete, sie kurz vor dem Start absage oder nach ein bis zwei Tagen abbreche. Auf sich gestellt verliere er schnell die Tagesstrukturierung, verschlafe halbe Tage, versäume zu essen und verbringe seine Zeit in E. mit Bekannten, ohne feste Ziele angeben zu können. Es sei deutlich geworden, dass er alle Situationen meide, in denen seine Fähigkeiten und Fertigkeiten bewertet werden oder seiner Meinung nach bewertet werden könnten. Seine Sprunghaftigkeit, mangelnde Ausdauer und Unzuverlässigkeit hinderten ihn auch, an vielen Freizeitaktivitäten teilzunehmen. Taschengeld und Verpflegungsgelder teile er nicht ein, sondern lebe permanent über seine Verhältnisse. Die Kontakte zu seinen Mitbewohnern seien eher oberflächig, unregelmäßig und konfliktbeladen. Aufgrund der Telefonate mit den Angehörigen und den Erzählungen des Hilfeempfängers sei zu schließen, dass dies durchgängig der Fall sei. In der Hilfeplankonferenz am 24. November 2005 gaben die Betreuer an, der Umzug in das Betreute Wohnen sei aus ihrer Sicht nicht realistisch, allenfalls langfristig sei dies bei hinreichender eigener Motivation des Hilfeempfängers möglich. Mit Schreiben vom 10. November 2006 teilte N. dem Kläger mit, der Hilfeempfänger wolle die Maßnahme in ihrer Einrichtung beenden und in das „Betreute Wohnen“ des Caritasverbandes E1. wechseln, eine entsprechende Aufnahmezusage habe er bereits erhalten. Nachdem der Kläger unter dem 13. Februar 2007 sechs Fachleistungsstunden pro Woche für das betreute Wohnen bewilligt hatte, zog der Hilfeempfänger am 5. Juni 2007 in eine eigene Wohnung. Unter dem 25. Februar 2008 teilte der Betreuer des Hilfeempfängers dem Kläger mit, dass der Hilfeempfänger am 14. September 2007 in das Marienhospital E1. aufgenommen wurde und die behandelnden Ärzte eine Rückkehr in die eigene Wohnung ausschlössen. Er beantragte die Kostenübernahme für Aufnahme des Hilfeempfängers in einem Heim der S2. E1. GmbH. Mit Bescheid vom 29. Februar 2008 stimmte der Kläger, zunächst befristet für 3 Monate, der Aufnahme des Hilfeempfängers in dem Wohnheim der S2. E1. GmbH zu und erteilte der Einrichtung eine Kostenzusage. Am 4. März 2008 wurde der Hilfeempfänger aus dem Marienkrankenhaus in das Wohnheim entlassen. In dem Hilfeplan vom 19. Mai 2008 wird von den Betreuern ausgeführt, der Hilfeempfänger sei durch seine geringe Konzentrationsfähigkeit sowie die Gedanken und Wahnvorstellungen, die ihn ablenkten, nur bedingt in der Lage, Aufgaben im Bereich der Hauswirtschaft durchzuführen. Es sei ihm nur in geringem Maße möglich, sein eigenes Zimmer mit regelmäßiger Anleitung in Ordnung zu halten, und er sei überfordert bei Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich der Wohngemeinschaft. Weil er durch seine Wahnvorstellungen abgelenkt werde, verlege er wichtige Dokumente und könne sich dann nicht erinnern, wo er sie abgelegt habe. Aufgrund seiner Ängste könne er nichts außerhalb des Hauses unternehmen. So traue er es sich nicht zu, allein mit der Bahn zu fahren, und sage deshalb Termine ab. In Situationen mit mehreren Menschen habe er zeitweise das Gefühl, beobachtet, eingeengt oder sogar bedroht zu werden. Er könne deshalb auch mit der Belastung durch andere anwesende Bewohner des Heims nicht fertig werden und nehme deshalb an den Aktivitäten im Haus nicht teil. Diese Ängste engten ihn in hohem Maße ein. Aufgrund seiner psychischen Verfassung sei er nicht in der Lage, auf andere Menschen einzugehen, Kontakte zu knüpfen oder zu vertiefen. Nach einer Zeit des Einlebens solle der Hilfeempfänger zur Tagesstrukturierung an der Ergotherapie teilnehmen. Mit Bescheid vom 10. April 2008, adressiert an den Betreuer des Hilfeempfängers, Herrn T1. bewilligte der Kläger Eingliederungshilfe und Leistungen zum Lebensunterhalt durch Unterbringung in dem Wohnheim. Der Betreff des Bescheides lautet: Ihr Antrag vom 25. Februar 2008 auf Eingliederungshilfe und Leistungen zum Lebensunterhalt Wohnheim H. mbh, I. . 42-44, E1. ; Leistungstyp LT 16 NRW, Hilfebedarfsgruppe HBG 0 NRW Leistungsempfänger: S. D. , geb. 00.0.1983. Weiter heißt es in dem Bescheid: „Sehr geehrter Herr T1. ,die Kosten Ihres Aufenthalts werden ab dem 04.03.2008 jeweils monatlich von mir als zuständigem Leistungsträger übernommen. Der oben genannte Leistungstyp und die Hilfebedarfsgruppe richtet sich nach dem im Hilfeplanverfahren ermittelten Bedarf.Für Ihre persönlichen Ausgaben erhalten Sie einen monatlichen Barbetrag in Höhe von 93,69 EUR. Diese wird Ihnen von der Einrichtung in meinem Auftrag ausgezahlt.Die Kostenzusage ist zunächst bis zum 03.06.2008 befristet. Nach Entscheidung in der Hilfeplankonferenz (Termin steht noch nicht fest) erhalten Sie eine Mitteilung über den weiteren Hilfebedarf.Die beigefügten Hinweise sind Teil dieses Leistungsbescheides.Ich wünsche Ihnen für die Dauer Ihres Aufenthalts alle Gute.“ Die dem Träger erteilte Kostenzusage verlängerte der Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2008 bis zum 28. Februar 2009. In der Hilfeplanung vom 20. November 2008 heben die Betreuer hervor, dass der Hilfeempfänger nicht in der Lage sei, seine Belastungsgrenzen zu erkennen. So habe er kurz nach der Aufnahme der Ergotherapie entgegen dem Rat der Mitarbeiter die Zahl der Stunden von einer auf zwei erhöht, was zu Folge gehabt habe, dass er mit dieser Arbeitszeit völlig überfordert gewesen sei und einige Tage gar nicht zur Ergotherapie gegangen sei. Der Kläger erteilte dem Wohnheimträger in der Folgezeit fortlaufend Kostenzusagen. Bereits unter dem 29. August 2005 meldete der Kläger bei der Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 an und führte aus, der Hilfeempfänger sei seelisch behindert und junger Volljähriger, weshalb die Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 35a in Verbindung mit § 41 SGB VIII gegeben sei. Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 lehnte die Beklagte den Erstattungsanspruch des Klägers ab und führte zur Begründung aus, das Schreiben vom 29. August 2005 sei am 1. September 2005 bei ihr eingegangen. Erstattungsansprüche gegenüber dem Träger der Jugendhilfe würden jedoch nach § 105 Abs. 3 SGB X nur von dem Zeitpunkt an gelten, zu dem er Kenntnis von seiner Leistungsverpflichtung erhalten habe. Am 1. September 2005 habe der Hilfeempfänger jedoch bereits das 21. Lebensjahr vollendet gehabt, eine laufende Jugendhilfemaßnahme habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Es verbleibe daher bei der Zuständigkeit des Klägers. Dieses Schreiben war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Am 19. November 2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er führt aus, die Voraussetzungen für eine Erstattung gemäß § 104 SGB X lägen vor, denn bei dem Hilfeempfänger handele es sich um einen seelisch behinderten jungen Mann, bei dem sowohl ein Anspruch auf Hilfe nach §§ 53 ff. SGB XII als auch ein Anspruch gemäß §§ 35a, 41 SGB VIII gegeben sei. Sein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Hilfe gemäß §§ 35a, 41 SGB VIII gehe jedoch gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII dem gegen den Kläger auf Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB VIII vor. Eine vorrangige Zuständigkeit des Klägers gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII liege nicht vor, weil der Hilfeempfänger lediglich lernbehindert, nicht jedoch geistig behindert sei. Die Leistungsverpflichtung der Beklagten scheitere auch nicht am Alter des Hilfeempfängers. Dieser habe am 9. Februar 2001 sein 18. Lebensjahr vollendet, sei also bei seiner Aufnahme in die Reha-Einrichtung N. am 30. Juni 2003 noch keine 21 Jahre alt gewesen. Es liege deshalb keine Erstmaßnahme nach Vollendung des 21. Lebensjahres vor. Nach dem Wortlaut des § 41 SGB VIII sei es nur erforderlich, dass mit der Hilfe vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen worden sei. Auf den Bewilligungszeitpunkt oder den einer Mitteilung nach § 111 SGB X komme es hingegen nicht an. Dass für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 kein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde, beruhe auf der „Arbeitshilfe zum einheitlichen Umgang mit § 35a SGB VIII“ der Landesjugendämter Westfalen-Lippe und Rheinland, die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 – auch im Hinblick auf die Rechtsprechung - geändert worden sei. In der Zeit vorher seien nach der früheren Fassung der Arbeitshilfe für die Kosten von Ersthilfen nach dem 18. Lebensjahr die überörtlichen Sozialhilfeträger aufgekommen. Im Hinblick auf die Altfälle habe man sich mit den betroffenen Städten dahingehend geeinigt, dass die Erstattung der Kosten für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 nicht geltend gemacht werde. Dies ändere aber nichts an der vorrangigen Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe. Das Schreiben vom 2. Mai 2006 stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen vom 22. März 2006 – 12 A 2094/05 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Beklagte dem Hilfeempfänger gegenüber keine Regelung getroffen habe. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 2. Mai 2006 handele es sich mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Im Erstattungsverfahren gemäß §§ 102 ff. SGB X stünden sich die Beteiligten gleichberechtigt gegenüber. Die für Verwaltungsakte einschlägigen Bestimmungen seien daher in diesem Verfahren nicht anwendbar. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die von ihm für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 im Hilfefall S. D. bislang erbrachten Aufwendungen in Höhe von 198.977,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. November 2009 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass sie die Erstattung bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Mai 2006 abgelehnt habe. Dies könne sie nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen dem Kläger auch entgegenhalten. Abgesehen davon sei die Ablehnung des Erstattungsanspruchs auch nicht offensichtlich rechtswidrig oder nichtig. Aufgrund des Antrages und der eingereichten Unterlagen habe sie, die Beklagte, davon ausgehen können, dass es sich um eine Erstmaßnahme nach Vollendung des 21. Lebensjahres gehandelt habe. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, dass bisher keineswegs nachgewiesen sei, dass der Hilfeempfänger zum Personenkreis des § 35a in Verbindung mit § 41 SGB VIII gehöre. Dies sei auch eher zweifelhaft, zumal nachgewiesenermaßen auch eine geistige Behinderung bestehe. Abgesehen davon sei hier auch die Bestimmung des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu beachten, wonach die Hilfe in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt werde. Der Gesetzesbegründung lasse sich entnehmen, dass Jugendhilfemaßnahmen in der Regel mit der Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen sein sollten. Allerdings eröffne das Gesetz die Möglichkeit, die Jugendhilfe fortzusetzen, um bereits begonnene Maßnahmen abzuschließen zu können oder um Reibungsverluste zu vermeiden, die sich durch einen Zuständigkeitswechsel im Rahmen einer laufenden Maßnahme ergeben könnten. In § 41 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz werde zudem die Möglichkeit eröffnet, in begründeten Einzelfällen die Hilfe auch darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres fortzuführen, wenn es aufgrund der individuellen Situation des Betroffenen inhaltlich nicht sinnvoll sei, die Hilfe mit der Vollendung des 21. Lebensjahres zu beenden. Diese Regelungen hätten nicht nur bei der Weiterbewilligung von Hilfen, sondern auch schon bei der Entscheidung über die erstmalige Bewilligung der Hilfe bei baldiger Vollendung des 21. Lebensjahres Bedeutung. Neufälle, die kurz vor Vollendung des 21. Lebensjahres einträten, sollten dann, wenn ein Wechsel der Zuständigkeit mit Vollendung des 21. Lebensjahres eintrete, bereits vom zuständigen Träger der Sozialhilfe bearbeitet werden. Dabei sei der bestehende Eingliederungsbedarf des Betroffenen auch im Hinblick auf die Geeignetheit der Maßnahme zu betrachten. Ein Übergang zu den Maßnahmen nach §§ 53 ff. SGB XII erscheine geboten, wenn keine Verbesserung im Bezug auf die eigenverantwortliche Lebensweise erwartet werden könne oder wenn die Kontinuität des Hilfeprozesses bei einem Übergang zur Erwachsenenhilfe besser gewährleistet sei, etwa wenn die dauerhafte Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung sinnvoll erscheine. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Im Gegensatz zu der Auffassung der Beklagten steht ihr Schreiben vom 2. Mai 2006 der Klage nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Schreiben einen Bescheid im Rechtssinne darstellen kann. Jedenfalls war es nicht geeignet, eine Regelung in dem Erstattungsstreit herbeizuführen. Sowenig der Kläger den Erstattungsanspruch mit einem Leistungsbescheid durchsetzen konnte, konnte auch die Beklagte einen derartigen Anspruch nicht mit einem Bescheid ablehnen. Die Parteien stehen im Erstattungsverfahren zueinander nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis mit der Folge, dass es keinem der Beteiligten zukommt, in diesem Verhältnis eine Regelung per Bescheid zu treffen. Vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 – B 9 V 1/10 R -, zitiert nach juris; Roos in: van Wulffen, Kommentar zum SGB X, vor § 102, Rdnr. 25 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 104 SGB X gegen die Beklagte auf Erstattung der im Hilfefall S. D. seit Januar 2005 entstandenen Kosten. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungsfähig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat; nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei gleichzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Danach liegen die Voraussetzungen für eine Erstattung durch die Beklagte hier nicht vor. Dabei scheitert ein Anspruch auf Erstattung für die Zeit ab dem 4. März 2008 schon aus formellen Gründen, weil insoweit keine rechtmäßige Leistungsgewährung vorliegt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 25. Oktober 2005 – 12 A 606/05, zitiert nach juris. Anspruchsinhaber ist im vorliegenden Fall der Hilfeempfänger selbst, nicht sein Betreuer. Dennoch hat der Kläger mit Bescheid vom 10. April 2008 dem Betreuer des Hilfeempfängers und nicht dem Hilfeempfänger die Hilfe bewilligt, wie sich aus der Anrede in dem Bescheid und den Formulierungen („die Kosten Ihres Aufenthalts“, für Ihre persönlichen Ausgaben erhalten Sie einen monatlichen Barbetrag“, „wir wünschen Ihnen für die Dauer Ihres Aufenthalts alles Gute“) unzweifelhaft ergibt. Dass im Betreff des Bescheides Herr D. als Hilfeempfänger genannt ist, ändert daran nichts. Der Bescheid bleibt im Hinblick auf den Text derart missverständlich, dass darin eine rechtmäßige Hilfegewährung nicht gesehen werden kann. Aber auch die materiellen Voraussetzungen für eine Erstattung nach § 104 SGB X liegen nicht vor. Junge Menschen, d.h. wer das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 7 Abs. 1 Ziff. 4 SGB VIII), können im Falle einer seelischen Behinderung sowohl einen Anspruch nach §§ 35a, 41 SGB VIII als auch einen Anspruch nach §§ 53 ff. SGB XII auf Eingliederungshilfe haben. Dabei gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich die Leistungen nach dem SGB VIII denen nach dem SGB XII vor. Lediglich wenn der Leistungsempfänger körperlich oder geistig behindert ist, gehen die Leistungen nach dem SGB XII denen nach dem SGB VIII vor (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Diese Regelung des Vor- bzw. Nachrangs zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe setzt voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. Dabei stellt § 10 Abs. 4 SGB VIII nicht auf den Schwerpunkt in Bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen, sondern auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1999 – 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, S. 325 ff.; Urteil vom 2. März 2006 – 5 C 15.05 -, BVerwGE 125, S. 95 ff.; BSG, Urteil vom 24. März 2009 – B 8 SO 29/07 -, BSGE 103, 39-45; OVG NW, Beschluss vom 9. März 2011 – 12 A 840/09 -, www.nrwe.de ; LSG NW, Urteil vom 14. Februar 2011 – L 20 SO 110/08 -, www.nrwe.de. Im vorliegenden Fall hat der Hilfeempfänger zwar einen Anspruch gemäß §§ 53 ff. SGB XII auf Eingliederungshilfe, jedoch keinen Anspruch auf Hilfe gemäß §§ 35a, 41 SGB VIII. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen u.a. dann behindert, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Seelische Störungen, die eine wesentliche Teilhabebeeinträchtigung zur Folge haben können, sind nach § 3 Ziff. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung körperlich nicht begründbare Psychosen. Wie sich aus den Attesten der S1. Kliniken E. vom 8. Januar 2002 und vom 27. Mai 2002 ergibt, lag bei dem Hilfeempfänger eine praranoid-halluzinatorische Psychose vor. Diese lag bereits seit dem 24. Januar 2001 vor und dauert damit länger als sechs Monate an. Der Hilfeempfänger wird bzw. wurde durch diese seelische Störung auch erheblich in seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt. Der Hilfeempfänger kann nicht am Arbeitsleben teilnehmen, wegen seiner Motivations- und Konzentrationsprobleme wäre er damit überfordert. Auch wird er, wie sich aus den Berichten der jeweiligen Betreuer in den Hilfeplänen ergibt, durch die krankheitsbedingten Ängste in seinem Freizeitverhalten erheblich eingeschränkt. Trotz seiner Volljährigkeit war er nicht imstande, allein zu leben. Auch seine Kommunikation mit anderen und die Pflege von Beziehungen wird durch die Ängste, die die Krankheit verursacht, erheblich eingeschränkt. Dass er deshalb einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII hat, ist daher zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Der Hilfeempfänger konnte jedoch keine Leistungen nach §§ 35a, 41 SGB VIII beanspruchen, obwohl er zum Personenkreis des § 35a SGB VIII gehört, weil die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII nicht vorlagen. Der Hilfeempfänger wurde am 10. Februar 2001 volljährig, er konnte danach Hilfen nach dem SGB VIII nur noch als Hilfen für junge Volljährige erhalten. Nach § 41 SGB Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und soll in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Aus der Zusammenschau der beiden Halbsätze des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ergibt sich, dass eine Hilfe nach der Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr begonnen werden kann. Vgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, § 41, Rdnr. 26a Im vorliegenden Fall ist allerdings im Gegensatz zu der Auffassung der Beklagten davon auszugehen, dass die Hilfe bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde. Als Beginn der Leistung ist dabei das Einsetzen der Hilfeleistung und nicht schon die Antragstellung zu werten. Auch auf das Datum, ab welchem die Erstattung begehrt wird, kommt es nicht an. Unter einer Leistung sind dabei unabhängig von der Hilfeart und –form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 3. September 2012 – 12 E 652/12 –; BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25/10 -, BVerwGE 141, S. 77 ff. zu § 86 SGB VIII. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist als Hilfebeginn der 30. Juni 2003 anzusetzen, als der Hilfeempfänger in der Reha-Einrichtung N. aufgenommen wurde. In der Zeit vorher wurde der Hilfeempfänger zwar schon einmal ab dem 4. Dezember 2002 im Rahmen der Eingliederungshilfe in Schloss C. betreut. Diese Maßnahme endete jedoch, als der Hilfeempfänger am 31. Januar 2003 wieder in ein Krankenhaus eingewiesen wurde. Die Hilfe in N. kann nicht als Fortsetzung dieser ersten Maßnahme nach kurzer Unterbrechung angesehen werden. Denn zwischen den Maßnahmen lagen nahezu fünf Monate, in denen der Hilfeempfänger nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe, sondern zunächst im Krankenhaus und dann als Obdachloser betreut wurde. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten kann jedoch nicht mehr von Weiterführung der Maßnahme nach kurzer Unterbrechung die Rede sein. Auch der Kläger geht davon aus, dass die hier umstrittene Hilfe erst am 30. Juni 2003 begann, zu einem Zeitpunkt also, in dem der Hilfeempfänger schon seit fast 5 Monaten 20 Jahre alt war. Im Hinblick darauf, dass der Hilfeempfänger bei Beginn der Eingliederungsmaßnahme bereits 20 Jahre alt war und prognostisch damit zu rechnen war, dass die Hilfe nicht nur für einen begrenzten Zeitraum nach Vollendung des 21. Lebensjahres, sondern auf unabsehbare, jedenfalls noch sehr lange Zeit weiterzuführen war, hatte der Hilfeempfänger auch schon zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Hilfen nach § 41 SGB VIII. Das Landessozialgericht Essen hat im Urteil vom 21. Mai 2012 ‑ L 20 SO 608/10 – (JAmt 2012, S. 481 ff.) dazu Folgendes ausgeführt: „ Sowohl dem Gesetzeswortlaut (§ 41 Abs. 1 S. 2 1. HS SGB VIII) als auch der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/5948 S. 78) lässt sich entnehmen, dass Jugendhilfeleistungen in der Regel mit der Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen sein sollen. Allerdings eröffnet das Gesetz, um bereits begonnene Maßnahmen abschließen zu können bzw. um Reibungsverluste zu vermeiden, die sich durch einen Zuständigkeitswechsel im Rahmen einer laufenden Maßnahme ergeben können, in § 41 Abs. 1 S. 2 2. HS SGB VIII die Möglichkeit, auch darüber hinaus (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) Leistungen an Berechtigte zu erbringen (vgl. z.B. Riehle in Krüger/Grüner/Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe, Loseblatt, § 41 2.1; Tammen in LPK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 41 Rn. 9; Stähr in Hauck/Noftz, Loseblatt, SGB VIII, K § 41 Rn. 13). Diese Erwägungen für eine (nur) ausnahmsweise Erstreckung der Jugendhilfe über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus sind jedoch nicht nur bei einer Entscheidung über die Gewährung von Fortsetzungshilfe zu beachten. Auch dann, wenn - wie hier - bei baldiger Vollendung des 21. Lebensjahres eines (auch) seelisch wesentlich Behinderten erstmalig über die Verpflichtung zur Übernahme von Kosten für eine bestimmte Maßnahme zu entscheiden ist, gewinnen sie Bedeutung (so auch Wiesner in Wiesner u.a., SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 41 Rn. 26a; DIJuF-Gutachten vom 29.12.2004, JAmt 2005, 18f.). In solchen Fällen kann es, je nach Inhalt der Maßnahme und Entwicklungsaussichten, sinnvoll sein, die Leistung bereits von Beginn an nicht der Jugendhilfe, sondern der - voraussichtlich ohnehin langfristig oder auf Dauer zu gewährenden - Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zuzuordnen: Ist bei Beginn der Eingliederungsmaßnahme zugunsten eines bereits 20-jährigen Hilfebedürftigen prognostisch damit zu rechnen, dass die Maßnahme deutlich über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus oder gar dauerhaft fortzuführen sein wird, so handelt es sich mangels eines "begrenzten Zeitraumes" i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht um eine jugendhilferechtliche Maßnahme nach §§ 41, 35a SGB VIII. Vielmehr ist der Sozialhilfeträger nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII leistungszuständig. Der Wortlaut des Gesetzes (§ 41 Abs. 1 S. 2 SGB VIII) lässt ein solches Verständnis zu. Denn danach sind die Leistungen nur "in der Regel" bis zum 21. Lebensjahr zu gewähren; sie können mithin ggf. auch früher enden. Eine solche Lesart entspricht im Übrigen der Intention des Gesetzes, die Jugendhilfe gerade nicht an ein starres Alterskriterium zu binden (DIJuF a.a.O. S. 19 m.w.N.). Der Senat sieht dabei durchaus den Einwand des Klägers, eine Maßnahme der Fortsetzungshilfe für junge Volljährige müsse nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet sein, sondern es reiche aus, wenn sie auf einen bestimmten Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen sei. Eine erkennbare Verbesserung müsse nur wahrscheinlich sein, unabhängig davon, wann der Entwicklungsprozess zum Abschluss kommen werde (zum Ganzen Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 41 Rn. 8 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 ‑ 5 C 26/98 Rn. 9 f.; Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 20.02.1997 - 16 B 3118/96 Rn. 4; ebenso OVG Bayern, Urteil vom 24.05.2006 ‑ 12 B 04.1227 Rn. 44). Im vorliegenden Fall beurteilt der Senat jedoch nicht die Notwendigkeit einer Fortsetzung bereits laufender Hilfe, sondern nimmt bereits das ursprüngliche Einsetzen der stationären Hilfe für den Beigeladenen zum Ausgangspunkt der Beurteilung.“ Dieser Bewertung schließt sich die Kammer an. Im vorliegenden Fall war im Sommer 2003 prognostisch damit zu rechnen, dass der Hilfeempfänger möglicherweise sein Leben lang, jedenfalls aber für unabsehbare Zeit hilfebedürftig sein würde. Nach der gescheiterten Maßnahme in Schloss C. stand fest, dass bei dem Hilfeempfänger nicht nur die ursprünglich diagnostizierte paranoid-halluzinatorische Psychose, sondern noch zusätzliche weitere Einschränkungen und Entwicklungsverzögerungen vorlagen, die einer Verselbständigung entgegenstanden. So wird in dem Bericht der Einrichtung Schloss C. hervorgehoben, der Hilfeempfänger sei deutlich reiferetardiert und kaum imstande, seine Gefühle adäquat mitzuteilen. Seine sozialen Kompetenzen seien deutlich eingeschränkt. Sowohl im lebenspraktischen als auch im beruflichen Bereich sahen die Betreuer in der Einrichtung daher erheblichen Entwicklungsbedarf bei dem Hilfeempfänger. Allein die Tatsache, dass der Hilfeempfänger im Alter von über 20 Jahren noch nicht imstande war, ohne besondere Aufforderung für seine Körperhygiene zu sorgen, zeigt, dass er noch in großem Umfang der Anleitung und Betreuung bedurfte, um sich weiter verselbständigen zu können. Hinzu kommt, dass der Hilfeempfänger von seinen intellektuellen Fähigkeiten her deutlich eingeschränkt ist, so dass auch nicht zu erwarten war, dass er die umfassenden und alle Lebensbereiche betreffenden Entwicklungsverzögerungen bei entsprechender Anleitung schnell würde aufholen können. Wie sich aus dem testpsychologischen Untersuchungsbericht vom 17. Februar 2003 ergibt, liegt bei ihm eine deutliche Lernbehinderung vor, wobei die Tests auch ernsthafte Hinweise auf eine zusätzliche erworbene Störung der Intelligenzfunktion ergaben und das abstrakte Denken in hohem Maße (IQ-Wert 65 im sprachfreien Standard Progressive Matrizen Test) beeinträchtigt ist. Mit diesen Behinderungen waren bei dem Hilfeempfänger erhebliche Probleme beim Erlernen von neuen Verhaltensweisen und Techniken zu erwarten. Außerdem berichtet die Einrichtung Schloss C. bereits über gravierende Motivationsprobleme bei dem Hilfeempfänger. Auch wenn diese Probleme – möglicherweise fälschlich, wenn man die Hilfeplanung vom 18. November 2008 berücksichtigt – der Überforderung des Hilfeempfängers in der Einrichtung Schloss C. zugeordnet wurden, zeigen diese Beobachtungen, dass eine Überforderung strikt vermieden werden musste und deshalb allenfalls kleinschrittige Fortschritte zu erreichen waren. Selbst bei einem günstigen Verlauf ohne weitere krankheitsbedingte Schübe war daher mit einem sehr langfristigen Hilfebedarf zu rechnen. Diese Einschätzungen werden durch den nachfolgenden Hilfeverlauf auch bestätigt. Die Hilfeplanungen der Einrichtung N. berichten, dass Schulungs- oder Arbeitsangebote scheiterten und dass die geringe Motivation, die krankheitsbedingten Ängste sowie die geringen Fähigkeiten, sich auf neue Situationen einzulassen, zu einem sehr langsamen Hilfeverlauf führten. Im November 2005, also mehr als zwei Jahre nach dem Einzug in N. , beurteilten die Betreuer des Hilfeempfängers den Plan, diesen in das betreute Wohnen zu entlassen, als nicht realistisch. Auch in der Hilfeplanung vom November 2006, nach der der Hilfeempfänger so bald wie möglich in das betreute Wohnen entlassen werden soll, resümieren die Betreuer nur wenige Fortschritte. Sie betonen, der Hilfeempfänger zeige nur sehr wenig Bereitschaft zur Zusammenarbeit und sei kaum absprachefähig, weshalb ein Träger des „Betreuten Wohnens“ in E. dem Hilfeempfänger auch eine Absage erteilt habe. Schließlich wird die Prognose eines sehr langwierigen Hilfebedarfs weiter dadurch untermauert, dass der Hilfeempfänger im Jahr 2007 nur drei Monate nach seinem Umzug und in das betreute Wohnen einen Rückfall erlitt und erneut für mehrere Monate in die Psychiatrie eingewiesen werden musste. Im Hinblick darauf erscheint es auch sachgerecht, dass die Hilfe nicht zunächst in der Zuständigkeit der Jugendhilfe begonnen wird, um dann nach wenigen Monaten bei Erreichung des 21. Lebensjahres durch den Sozialhilfeträger fortgesetzt zu werden, sondern dass die benötigte Eingliederungshilfe von Anfang an von dem letztlich zuständigen Sozialhilfeträger eingeleitet und gesteuert wird. Dafür spricht nicht zuletzt auch die höhere Spezialisierung des überörtlichen Sozialhilfeträgers, dem zudem die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Vlg. LSG Essen, Urteil vom 21. Mai 2005 – L 20 SO 608/10 -, JAmt 2012, S. 481 ff. m.w.N. Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch Prozesszinsen nicht zu. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124a, 124 VwGO zuzulassen, weil die Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat.