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Beschluss

2 L 2162/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0131.2L2162.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 20. November 2012 bei Gericht eingegangene Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig – bis eine rechtskräftige Verfügung über einen Laufbahnwechsel des Antragstellers vorliegt – nicht verpflichtet ist, die Ernennungsurkunde für einen Wechsel in die allgemeine Verwaltungslaufbahn anzunehmen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung unter anderem zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller nicht hat darlegen können, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der begehrten Feststellung zur Abwehr von Rechtsbeeinträchtigungen oder sonstiger wesentlicher Nachteile notwendig ist. Richtig ist zwar, dass durch die von dem Antragsgegner angekündigte Aushändigung einer Urkunde, mit welcher der derzeit noch als Polizeikommissar (Erste Säule) im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen stehende Antragsteller zum Regierungsamtsinspektor ernannt wird, dessen Wechsel in die Laufbahn des mittleren allgemeinen (nichttechnischen) Verwaltungsdienstes endgültig vollzogen würde. Der Antragsteller ist aber weder zur Entgegennahme der Ernennungsurkunde verpflichtet, noch drohen ihm für den Fall der Weigerung der Entgegennahme der Ernennungsurkunde Rechtsbeeinträchtigungen oder sonstige Nachteile, zu deren Abwendung es des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung bedürfte. Bereits in dem Dienstgespräch am 25. Oktober 2012, bei dem der Antragsteller über die Absicht des Antragsgegners in Kenntnis gesetzt wurde, ihn im Hinblick auf die bestandskräftige Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit und den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes zum Regierungsamtsinspektor zu ernennen, wurden dem Antragsteller, als er andeutete, die Annahme der Ernennungsurkunde verweigern zu wollen, nicht etwa dienstrechtliche Konsequenzen wegen Nichtbefolgung einer beamtenrechtlichen Verpflichtung in Aussicht gestellt oder gar angedroht. Vielmehr wurde mit dem Hinweis darauf, dass in diesem Fall wegen der Polizeidienstunfähigkeit ein Zurruhesetzungsverfahren einzuleiten sei, durch den Dienstherrn gerade zum Ausdruck gebracht, dass anstelle des Laufbahnwechsels eine andere Personalmaßnahme in Betracht gezogen werde. Dem war zugleich zu entnehmen, dass der Antragsgegner nicht auf der Entgegennahme der Ernennungsurkunde bestehen würde. Jedenfalls nachdem der Antragsgegner im vorliegenden Eilverfahren nochmals seinen Standpunkt bekräftigt hat, dass der Antragsteller nicht verpflichtet sei, die Ernennungsurkunde anzunehmen, und zudem deutlich gemacht hat, dass dem Antragsteller im Weigerungsfalle keine dienstrechtlichen Maßnahmen drohen, besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr an der auf eben diese Feststellung gerichteten einstweiligen Anordnung. Der Antragsteller hat hierauf aber nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert, die ihn zugleich möglicherweise (teilweise) von der Kostentragungspflicht entbunden hätte, sondern ungeachtet eines gerichtlichen Hinweises den Sachantrag unverändert weiterverfolgt. Den vom Antragsteller hierfür angeführten Gründen vermag die beschließende Kammer nicht zu folgen. Das gilt zunächst insoweit, als der Antragsteller meint, er sei darauf angewiesen, die Rechtmäßigkeit des beabsichtigten Laufbahnwechsels im vorliegenden Eilverfahren zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Er kann diese Klärung vielmehr im Klageverfahren herbeiführen, ohne dass ihm hierdurch rechtserhebliche Nachteile entstünden. So könnte er im Rahmen einer gegen seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gerichteten Anfechtungsklage einwenden, der Antragsgegner sei ungeachtet dessen, dass der in § 116 Abs. 3 LBG NRW vorgesehene Laufbahnwechsel in die allgemeine innere Verwaltung aufgrund seiner - des Antragstellers – Weigerung nicht möglich sei, verpflichtet, ihn gemäß § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG auf einem mit seiner eingeschränkten Einsatzfähigkeit vereinbaren Dienstposten im Polizeivollzugsdienst zu verwenden und deshalb von einer Versetzung in den Ruhestand abzusehen. In Betracht zu ziehen wäre auch eine Klage mit dem Ziel, den Beklagten zu seiner – des Klägers – Verwendung auf einer Funktion im Sinne des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW zu verpflichten. Ob diese Klagen in der Sache Aussicht auf Erfolg versprechen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Klärung der Rechtmäßigkeit des vom Antragsgegner beabsichtigten Laufbahnwechsels gerade im Eilverfahren ist jedenfalls zur Abwendung von rechtlichen oder tatsächlichen Nachteilen im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.