Urteil
2 K 3366/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0528.2K3366.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.0.1967 geborene Kläger, der bei dem Polizeipräsidium N. im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes steht und das Amt des Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) innehat, begehrt eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung um den Dienstposten des Sachbearbeiters in der Direktion Verkehr, Verkehrsinspektion 2, Verkehrskommissariat 1“, die der Beklagte unter anderem mit der Begründung ablehnt, der Kläger komme wegen seiner bestandskräftig festgestellten Polizeidienstunfähigkeit für diese Verwendung nicht in Betracht. Ausweislich eines Vermerks des Polizeiärztlichen Dienstes des Polizeipräsidiums N. (im Folgenden: PÄD) vom 15. Oktober 2003 sei der Kläger den besonderen psychischen Belastungen des Wach- und Wechseldienstes nicht mehr gewachsen. Die Gefahr von Fehlreaktionen sei nicht von der Hand zu weisen. In einem polizeiärztlichen Gutachten vom 26. Februar 2004 wurde festgestellt, dass der Kläger persönlichkeitsbedingt nur eingeschränkt in der Lage sei, in Situationen, die Entscheidungsfähigkeit, Entschluss- und Tatkraft benötigten, adäquat zu reagieren. Derartige Situationen würden ihn „auch bei aller Therapie“ weiterhin tief verunsichern und angstauslösend sein. Mit Bescheid vom 30. März 2004 stellte das Polizeipräsidium N. die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers sowie dessen allgemeine Dienstfähigkeit fest und führte aus, dass er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen habe, die für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Mit Schreiben vom 5. August 2004 teilte die Bezirksregierung E. dem Polizeipräsidium N. mit, dass der Kläger den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens für den Laufbahnwechsel in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst nicht bestanden habe und deswegen für das weitere Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden könne. Den vom Kläger gegen die Entscheidung der Bezirksregierung E. , ihn nicht für das weitere Verfahren des Laufbahnwechsels in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst zu berücksichtigen, gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2006 zurück. In dem vor der erkennenden Kammer geführten Klageverfahren 2 K 4726/06 haben der Kläger und die Bezirksregierung E. im Verhandlungstermin vom 13. Februar 2007 einen Vergleich des Inhalts geschlossen, dass eine erneute polizeiärztliche Untersuchung des Klägers zur Frage seiner eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit erfolgen soll (Ziffer 1 des Vergleichs) und dass sich der Beklagte – sollte eine eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit nicht innerhalb eines Jahres festgestellt werden – verpflichtet, den Kläger zu einem neuen Auswahlverfahren für die Unterweisungszeit zum gehobenen Dienst zuzulassen (Ziffer 2 des Vergleichs). In dem polizeiärztlichem Gutachten vom 12. September 2007 wurde festgestellt, dass sich die neurasthenische Persönlichkeitsstruktur des Klägers durch einen anhaltenden psycho-physischen Schwäche- und Erschöpfungszustand mit abnehmender Arbeitsleisung bei der Bewältigung täglicher Aufgaben - begleitet von funktionellen Symptomen wie Magenschmerzen, Schlafstörungen, Stimmungsschwankungen in Folge kumulierender Defizite von Angststörungen - auszeichne. Hierdurch sei der Kläger nur eingeschränkt in der Lage in Situationen, die Entscheidungsfähigkeit, Entschluss- und Tatkraft benötigten, adäquat zu reagieren. Als unangenehm aufgefassten Situationen würde er sich immer wieder entziehen. Der Polizeidienst erfordere ein Höchstmaß an psychischer Belastbarkeit, insbesondere was die Bewältigung von extremen Konflikt- und Stresssituationen als auch die Belastung durch die Arbeitsorganisation anbelange. Eine Verwendung des Klägers sei daher im Wach- und Wechseldienst nicht mehr möglich. Der Kläger sei nicht geeignet, Waffen zu tragen und Fahrzeuge mit Sonderrechten zu führen. Er genüge den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht. Gegen eine Verwendung in einem Amt, das seiner verminderten Belastbarkeit Rechnung trage (etwa in der Sachbearbeitung) oder gegen einen Wechsel in die allgemeine innere Verwaltung sprächen aus medizinischen Gründen keine Bedenken. Mit Bescheid vom 11. April 2008 stellte das Polizeipräsidium N. die Polizeidienstunfähigkeit und allgemeine Dienstfähigkeit des Klägers fest. Es verwies zugleich darauf, dass insbesondere unter Berücksichtigung des Lebensalters des Klägers von 40 Jahren eine den festgestellten Einschränkungen entsprechende Verwendung im Polizeibereich auf Dauer nicht zur Verfügung stehe. Da ihm die Befähigung für eine dauerhafte Verwendung im Verwaltungsbereich fehle, werde der Vorgang der Bezirksregierung E. zur Veranlassung des Laufbahnwechsels in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst vorgelegt. Im Hinblick auf die Unterweisungszeit für den Laufbahnwechsel werde er ab dem 14. April 2008 in der Zentralinspektion (ZI) 1 verwendet. Nach vollzogenem Laufbahnwechsel werde er in der „ZI 3.2“ (Waffen- und Geräteangelegenheiten) eingesetzt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 15. Mai 2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Wie sich aus einer Petition des Klägers vom 14. Januar 2009 ergibt, verfolgte dieser gleichwohl weiterhin das Ziel, beim Polizeipräsidium N. auf dem Dienstposten, den er seinerzeit bekleidete, im Status des Polizeikommissars verwendet zu werden, während das Polizeipräsidium N. den Laufbahnwechsel in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst anstrebt. Nachdem der Kläger seit dem 1. Oktober 2009 dienstunfähig erkrankt war und gegenüber dem Polizeipräsidium N. angegeben hatte, dass er Kontakt zu vielen Menschen brauche, nicht still sitzen könne, sich viel bewegen müsse und dass sich seine Erkrankung verschlimmere, wenn er einen „Schreibtischjob“ ausüben würde, veranlasste das Polizeipräsidium, den Kläger auf seine allgemeine Dienstfähigkeit zu untersuchen. Nach den Feststellungen in dem amtsärztlichen Gutachten vom 9. April 2010 sei es „in der Vorgeschichte“ beim Kläger zu einer Angststörung im Zusammenhang mit Vorgängen im Polizeidienst gekommen. In der Folgezeit hätten sich wiederholt depressive Symptome mit begleitenden körperlichen Beschwerden eingestellt. Aufgrund des bei der Untersuchung am 9. März 2010 gewonnenen Eindrucks werde der Kläger jedoch derzeit als dienstfähig angesehen, sowohl für den allgemeinen Verwaltungsdienst als auch für Einsatzgebiete im polizeilichen Bereich, mit Ausnahme des Gebrauchs von Schusswaffen und Fahrten mit Sonderrechten. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur des Klägers trage es grundsätzlich zur Stabilisierung bei, wenn vorhandene Neigungen berücksichtigt werden könnten, in diesem Falle „eher kommunikationsorientierte Tätigkeiten“. Nach den im Gutachten weiter ausgeführten „Empfehlungen“ sollte ein Einsatz des Klägers „deutlich unterhalb der Qualifikation [vermieden werden], da dies ebenfalls destabilisierend sein könnte“. Mit Blick hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 2010 gegenüber dem Polizeipräsidium N. geltend gemacht, im Bereich ZI 3.2 (Waffen- und Geräteangelegenheiten) eingesetzt werden zu wollen. Nach einem Bericht des psychologischen Psychotherapeuten Dipl.-Psych. H. vom 25. Juni 2010 könne nach derzeitigem Stand davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer angemessenen Verwendung in den kommenden zwei Jahren seine volle Polizeidienstfähigkeit wieder erlange. Für eine vollständige Bearbeitung der „Symptomreste“ werde angeraten, dem Kläger bei der Dienstverrichtung „Publikumsverkehr“ und Kontakt zu Kollegen zu ermöglichen. Die Einschränkungen hinsichtlich des Schusswaffengebrauchs und der Fahrten mit Sonderrechten sollten vorerst bestehen bleiben. Ausweislich eines Attestes von Frau U. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Juli 2010 werde der Kläger von ihr seit dem 1. April 2009 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung behandelt. Zu dieser Erkrankung sei es durch im Dienst erlittene posttraumatische Erfahrungen gekommen. Es sei eine positive Entwicklung seines Gesundheitszustandes zu verzeichnen. Seine Polizeidienstfähigkeit werde in den nächsten zwei Jahren voraussichtlich wieder hergestellt sein. Mit Wirkung vom 10. November 2010 wurde der Kläger zum KK 24, Bearbeitung von Vorgängen ohne Ermittlungsansatz, umgesetzt. Mit Schreiben vom 22. November 2010 machte der Kläger geltend, er werde im KK 24 polizeilich tätig. Obwohl er derzeit hauptsächlich Anzeigen zugeteilt bekomme, die augenscheinlich zunächst ohne Ermittlungsansatz eingestuft werden, würden sich bei der Bearbeitung der meisten Fälle gleichwohl solche Ansätze in Gestalt etwa von Beschuldigtenvernehmungen oder dem Sichten von Überwachungsvideos ergeben. Dies seien Tätigkeiten, die seiner Ausbildung und Qualifikation als Polizeivollzugsbeamter gerecht würden. Eine Verwendung im KK 24 als Verwaltungsbeamter schränkte dieses Tätigkeitsfeld derart ein, dass er nicht mehr zur Entlastung der Kollegen beitragen könne. Unter dem 26. März 2012 teilte das Polizeipräsidium N. dem Kläger mit, dass er bei der Besetzung der Stelle „Sachbearbeiter in der Verkehrsinspektion 2“ nicht berücksichtigt worden sei, weil dieser Dienstposten mit einem eingeschränkt verwendungsfähigen Polizeivollzugsbeamten besetzt werden solle. Bei dem Kläger sei indes die Polizeidienstuntauglichkeit festgestellt worden. Dagegen hat der Kläger am 11. Juni 2012 Klage (2 K 4427/12) erhoben. Zur Begründung trug er vor, es sei ermessensfehlerhaft, ihn unter Hinweis auf seine Polizeidienstunfähigkeit vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen, weil die Dienstpostenvergabe gerade dies voraussetze. Nachdem das Polizeipräsidium N. den Bescheid vom 26. März 2012 aufgehoben und erklärt hatte, über die Besetzung des fraglichen Dienstpostens erneut zu entscheiden, haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die beschließende Kammer stellte es mit Beschluss vom 12. November 2013 ein. Nachdem der Kläger die Unterweisungszeit für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes erfolgreich abgeleistet hatte, teilte ihm die Bezirksregierung E. unter dem 21. September 2012 mit, dass er am 18. März 2011 die entsprechende Laufbahnbefähigung erworben habe. Der Kläger verweigerte die Annahme der unter dem 22. November 2012 ausgestellten Ernennungsurkunde zum Regierungsamtsinspektor. Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragte der Kläger festzustellen, dass er zur Annahme dieser Urkunde nicht verpflichtet sei (2 L 2162/12). Den Eilantrag lehnte Kammer mit Beschluss vom 31. Januar 2013 ab und führte zur Begründung aus, dass es dem Kläger an dem erforderlichen Anordnungsgrund mangele, weil er zur Entgegennahme der Ernennungsurkunde nicht verpflichtet sei und ihm auch für den Fall der Weigerung der Entgegennahme Rechtsbeeinträchtigungen nicht drohten. Die dagegen erhobene Beschwerde (6 B 213/13) blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wies sie mit Beschluss vom 10. April 2013 zurück. Die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Funktionsstelle „Sachbearbeiter in der Verkehrsinspektion 2“ traf das Polizeipräsidium erneut zugunsten eines Mitbewerbers (POK I. ) unter Zustimmung des Personalrats vom 21. Februar 2014. Das Polizeipräsidium N. unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 24. Februar 2014 davon, dass er bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt worden sei. Zur Begründung führte es aus: Neben den reinen Verwaltungsaufgaben gehöre zur Aufgabenwahrnehmung auch die Teilnahme an Einsätzen aus besonderem Anlass. Bei diesen Einsätzen sei es erforderlich, dass die Polizeivollzugsbeamten sicher und gezielt Handeln, die volle Verantwortung für ihr Handeln übernehmen und sich aufeinander verlassen können. Im Rahmen dieser Einsätze könnten die Beamten starken psychischen Belastungen ausgesetzt sein. Bei dem Kläger sei indes die Polizeidienstunfähigkeit festgestellt worden. Eine eingeschränkte Verwendbarkeit im Polizeivollzugsdienst weise er nicht mehr auf. Im Gutachten vom 12. September 2007 sei festgestellt worden, dass der Kläger in Situationen, die Entscheidungs-, Entschluss- und Tatkraft benötigten, nur eingeschränkt in der Lage sei, adäquat zu reagieren. Mit Bescheid vom 26. Februar 2014 versetzte das Polizeipräsidium N. den Kläger in die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes (Regierungsamtsinspektor) und wies ihn der Direktion K, KI 2, KK 24 zu. Der Kläger erwiderte hierauf mit Schreiben vom 31. März 2014, dass er die Ernennungsurkunde zum jetzigen Zeitpunkt nicht annehme. Gegen den Bescheid vom 26. Februar 2014 erhob der Kläger am 26. März 2014 Klage (2 K 2117/14). Der Kläger hat am 19. Mai 2015 die vorliegende Klage mit dem Begehren erhoben, in Bezug auf den Dienstposten Sachbearbeiter in der Verkehrsinspektion 1“ eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen. Zur Begründung der Klage macht er geltend: Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit sage nichts darüber aus, dass der Beamte nicht mehr mit Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes betraut werden könne. Die entsprechenden ärztlichen Feststellungen seien veraltet und dementsprechend nicht mehr verwertbar. Die gesundheitliche Situation des Klägers habe sich insoweit verbessert, als dass er ohne weiteres einzelne Einsätze aus besonderem Anlass wahrnehmen könne. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums N. vom 24. Februar 2014 zu verurteilen, über die Bewerbung des Klägers auf die Funktionsstelle „Sachbearbeiter in der Direktion Verkehr, Verkehrsinspektion 2, Verkehrskommissariat 1“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus: Der Kläger erfülle aufgrund der bei ihm festgestellten Polizeidienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht die Vorgabe einer dauerhaft (nur) eingeschränkten Verwendungsfähigkeit im Polizeivollzugsdienst. Davon abgesehen stünde die im Wege der Umsetzung vorzunehmende Stellenbesetzung im Ermessen des Dienstherrn. Im Rahmen der Auswahlentscheidung sei berücksichtigt worden, dass der Kläger dauerhaft die mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben nicht wahrnehmen könne. Anders als bei den Mitbewerbern hätten beim Kläger aufgrund der feststehenden Polizeidienstunfähigkeit gegenüber den Verwendungseinschränkungen der Mitbewerber weiterreichende gesundheitliche Defizite vorgelegen. Davon abgesehen sei berücksichtigt worden, dass der Kläger noch mindestens 17 Dienstjahre im Polizeivollzugsdienst abzuleisten hätte. Angesichts dieses Zeitrahmens sei zu erwarten, dass der Kläger noch verschiedene Funktionen aufgrund zukünftiger personalorganisatorischer Notwendigkeiten wahrnehmen müsste. Hieran sei er indes aufgrund der festgestellten Polizeidienstunfähigkeit gehindert. Schließlich seien auch fiskalische Erwägungen in die Auswahlentscheidung eingeflossen. Der Kläger wäre bei einem Verbleib im Polizeivollzugsdienst dauerhaft berechtigt, die Polizeizulage zu erhalten und hätte Ansprüche aus der Freien Heilfürsorge, obwohl er die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr erfülle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 2 K 4427/12, 2 L 2162/12, 2 K 2117/14 und 2 K 3365/14 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) entscheiden, weil sie ihm mit Beschluss vom 4. Mai 2015 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land verurteilt wird, über die Bewerbung des Klägers auf die Funktionsstelle „Sachbearbeiter in der Verkehrsinspektion 2“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Denn die Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerfrei getroffen worden. Die angegriffene Auswahlentscheidung musste, das sie lediglich eine im Ermessen des Dienstherrn liegende Organisationsmaßnahme betraf, nicht nach den Grundsätzen der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) getroffen werden. Die Entscheidung ist daher nur daraufhin überprüfbar, ob die Bewerbung des Klägers aus einem sachlichen Grund und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) unberücksichtigt geblieben ist. Das Polizeipräsidium N. hat die streitgegenständliche Stelle mit einem Bewerber besetzen wollen, der lediglich Verwendungseinschränkungen im Sinne des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW unterliegt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der auf dem streitgegenständlichen Dienstposten einzusetzende Beamte im Einzelfall noch zu Einsätzen aus besonderem Anlass herangezogen werden können soll. Dies sei bei dem Kläger mit Blick auf dessen gesundheitliche Einschränkungen indes nicht der Fall. Der Kläger ist nach Aktenlage nur eingeschränkt in der Lage in Situationen, die Entscheidungsfähigkeit, Entschluss- und Tatkraft erforderten, angemessen zu handeln. Dass sich seine gesundheitliche Situation nachhaltig gebessert haben könnte, ist durch nichts belegt. Abgesehen davon ist ein sachlicher Grund für die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Klägers gegeben, weil der - mangels Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO nach Ablauf eines Jahres bestandskräftig gewordene - Bescheid vom 11. April 2008 nicht nur eine verbindliche Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers enthielt, sondern zugleich verbindlich regelt, dass der Kläger (im Gegensatz zu dem Mitbewerber) nicht mehr im Polizeivollzugsdienst zu belassen ist, insbesondere nicht mehr gemäß § 116 Abs. 1, Halbsatz 2 LBG NRW auf einem Dienstposten verwendet werden soll, der die besonderen Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der Beklagte hat eine dahingehende Regelung zwar nicht ausdrücklich in einem Entscheidungssatz getroffen. Er hat im Begründungsteil des Bescheides vom 11. April 2008 im Anschluss an die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit aber ausgeführt: „Insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Lebensalters (40 J.) steht der Behörde eine den vorliegenden Einschränkungen entsprechende Verwendung im Polizeibereich auf Dauer nicht zur Verfügung.“ Im Hinblick darauf, dass nach Einschätzung des Polizeipräsidiums N. aus diesem Grund ein Verbleib des polizeidienstunfähigen, aber allgemein dienstfähigen Klägers im Polizeivollzugsdienst nicht in Betracht kam, kündigte das Polizeipräsidium N. zugleich an, den Vorgang der Bezirksregierung vorzulegen, um den für eine dauerhafte Verwendung des Klägers im Verwaltungsbereich erforderlichen Laufbahnwechsel einzuleiten. Die Durchführung der den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den allgemeinen mittleren Verwaltungsdienst vorbereitenden Unterweisungszeit wird aber erkennbar nur dann in Betracht gezogen, wenn ein Verbleib im Polizeivollzugsdienst gerade nicht möglich ist bzw. vom Dienstvorgesetzten nicht vorgesehen wird. Zudem waren der Laufbahnwechsel und die vorherige Unterweisungszeit Gegenstand eines mit dem Kläger und dessen Verfahrensbevollmächtigten zuvor, am 31. März 2008, geführten Gesprächs. Ausweislich eines hierüber gefertigten Aktenvermerks des Polizeipräsidiums N. vom 11. April 2008 hatte der Kläger sich bei dieser Gelegenheit hiermit sogar einverstanden erklärt. Nach alledem regelte der Bescheid vom 11. April 2008 bereits abschließend, dass der Kläger den Laufbahnwechsel zu vollziehen hat und nicht im Polizeivollzugsdienst verbleiben wird. Das Polizeipräsidium N. hat seine Ermessenserwägungen darüber hinaus selbstständig tragend und rechtsfehlerfrei auf fiskalische Erwägungen gestützt. Auch den Gesichtspunkt, dass der Kläger im Polizeivollzugsdienst zulagenberechtigt ist, muss der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens mit in seine Entscheidung einfließen lassen dürfen. Er muss es im Einzelfall für geboten halten, einen Beamten, dauerhaft zulagenberechtigt im Polizeivollzugsdienst zu beschäftigen, obwohl keine besonderen Belastungen vorliegen, auf denen die Zulagengewährung beruht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 – 6 A 1579/02 -, juris. Schließlich hat das Polizeipräsidium N. rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass der - gegenüber dem ausgewählten Mitbewerber lebensjüngere - Kläger noch mindestens 17 Dienstjahre im Polizeivollzugsdienst zu verbringen hätte. Angesichts dieses Zeitraums lasse sich bei ihm nicht die Prognose rechtfertigen, er werde auf Dauer nur die angestrebte Funktion im Polizeivolldienst wahrnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.