Beschluss
14 L 267/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0304.14L267.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 1641/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Ordnet die Verwaltungsbehörde wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes an, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Beides ist hier nicht der Fall. Rechtliche Bedenken gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 bestehen nicht. Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung- FeV -). Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Die Ungeeignetheit ergibt sich gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ebenso bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis, nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 aber auch bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum, wenn zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht sicher getrennt werden kann, wenn also nachgewiesenermaßen ein Kraftfahrzug unter dem Einfluss von Cannabis geführt wurde. Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so können sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der dem Betroffenen obliegende Nachweis geführt wird, dass kein die Kraftfahreignung ausschließender Drogenkonsum mehr besteht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Januar 2004 – 19 B 29/04 – sowie 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Nach diesen Kriterien liegen beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Das Gericht geht nach Aktenlage davon aus, dass der am 00.0.1986 geborene Antragsteller im vorliegenden Fall Amphetamin und Cannabis konsumiert und unter diesem Einfluss ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Am 00.00.2012 gegen 12:10 Uhr wurde der Antragsteller von der Polizei im Straßenverkehr angehalten und kontrolliert. Ein vor Ort durchgeführter Drogenschnelltest verlief positiv auf Amphetamin und THC. Der Antragsteller gab an, keine Betäubungsmittel zu sich genommen zu haben. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikum E vom 30. November 2012 der anlässlich des Vorfalls entnommenen Blutprobe wurde ein Amphetamin-Wert von 88 ng/ml festgestellt. Dies wertet das Gutachten als Beleg dafür, dass der Antragsteller unter Wirkung dieses Betäubungsmittels stand. Des Weiteren erbrachte die Untersuchung an der Blutprobe eine THC-Konzentration von 49 ng/ml sowie einen THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 210 ng/ml. Dazu führt das Gutachten aus: „Die festgestellten Mengen an Cannaboiden sprechen für einen hochdosierten und regelmäßigen (täglichen) Konsum von z.B. Haschisch. THC, 11-OH-THC und THC-COOH liegen in einem Konzentrationsverhältnis ... vor, wie es bei Personen gefunden wird, die stärkergradig unter der Einwirkung von Cannabisprodukten stehen. Der Befund spricht ferner für einen nur kurze Zeit zurückliegenden Cannabiskonsum“. Nach diesem festgestellten THC-Wert von 49 ng/ml spricht alles dafür, dass der Antragsteller am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349, zum Grenzwert von 1 ng/ml bei Verurteilungen nach § 24 a Abs. 2 StVG . Bedenken gegen die Ergebnisse der Blutuntersuchung an sich hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Aufgrund dieses Untersuchungsergebnisses steht seine fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zur Überzeugung des Gerichts fest. Sie ergibt sich bereits aus dem aufgrund der Blutuntersuchung belegten Amphetaminkonsum. Bei Amphetamin handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Obergerichte, der die Kammer folgt, schließt bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels (mit Ausnahme von Cannabis) im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. August 2009 – 12 ME 156/09 –, juris m. zahlr. Nachweisen. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall von dieser Regel sind nicht ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers, er habe keine Amphetamine konsumiert, gegebenenfalls seien ihm entsprechende Amphetamine untergeschoben worden, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Zwar kann ein eignungsausschließender Konsum von Betäubungsmitteln nur bei einer willentlichen Einnahme angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willlensakt voraus. Der vom Antragsteller behauptete Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmitteleinnahme stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 – mit weiteren Nachweisen. Das Vorbringen des Antragstellers sieht das Gericht als unglaubhaft an und wertet es als bloße Schutzbehauptung. Seine Angaben beschränken sich darauf, dass „ihm entsprechende Amphetamine untergeschoben worden seien“. Dieser Vortrag ist derart dürftig und unsubstantiiert, dass er allein deshalb nicht geeignet ist, den oben beschriebenen Ausnahmetatbestand zu begründen. Die Ungeeignetheit des Antragstellers ergibt sich ebenfalls aus seinem Cannabiskonsum, den er im gerichtlichen Verfahren – jedenfalls bis zum 19. Oktober 2012 – als unregelmäßig, also gelegentlich im Sinne von mehr als einmal, eingeräumt hat. Jedenfalls führte der Antragsteller am 19. Oktober 2012 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis. Ein signifikant erhöhtes Risiko für die Verkehrssicherheit und damit auch ein fehlendes Trennungsvermögen ist bereits bei einer Fahrt mit einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml anzunehmen, so dass bei dem gemessenen Wert von 49 ng/ml ein solches fehlendes Trennungsvermögen außer Frage steht, vgl. zu dem Wert von 1,0 ng/ml: OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2012 – 16 A 2075/11 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2006 – 10 S 2519/05 –; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 –; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. Juni 2005 – 4 MB 49/05 –; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 4. November 2009– 6 K 1704/09 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2010 – 14 L 139/10 –; juris. Der Antragsteller hat auch den ihm obliegenden Nachweis, dass kein die Kraftfahreignung ausschließender Konsum von Cannabis mehr besteht, noch nicht geführt. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt bei regelmäßigem Cannabiskonsum den Nachweis voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf den regelmäßigen Konsum dauerhaft zu verzichten (vgl. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Bei nur gelegentlichem Konsum muss er auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe verzichten können, zwischen gelegentlichem Konsum und Fahren trennen können und es darf keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen oder anzunehmen sein (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4). Nach vorangegangenem Amphetaminkonsum ist nach Nr. 9.5 der Anlage 4 FeV auch eine (nachgewiesene) mindestens einjährige Abstinenz erforderlich. Ob der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht schon mit dem ersten Verzicht auf Drogenkonsum nachgewiesen. Hierzu bedarf es zumindest in Fällen der vorliegenden Art stets auch einer verkehrspsychologischen Klärung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Demnach reicht der Vortrag, seit dem Vorfall konsumiere der Antragsteller keine Drogen mehr und die Vorlage der Laborwerte vom 18. Februar 2013, die eine Auswertung des Urins enthalten, nicht aus. Gleiches gilt für die angekündigte Übersendung der Blutwerte des Antragstellers. Sonstige Gründe, die darauf schließen lassen, dass das Interesse an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, sind nicht ersichtlich. Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Sein Vortrag, er sei aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Interesse der Gefahrenabwehr müssen vielmehr Nachteile, die einem Fahrerlaubnisinhaber auch in beruflicher Hinsicht entstehen, in Kauf genommen werden. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1998 – 2 BvR 32/98 –; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 16 B 55/09 – und vom 25. März 2003 – 19 B 186/03 –. Rechtliche Bedenken gegen die sonstigen im Bescheid vom 9. Januar 2013 getroffenen Entscheidungen bestehen nicht. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus §§ 3 Abs. 2 Satz 3, 47 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – rechtmäßig. Soweit sich der Antrag auch gegen die Festsetzung der Gebühr richten sollte, bleibt er ebenfalls erfolglos. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit des Antrags (§ 80 Abs. 6 VwGO) bestehen keine Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der auf § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a. StVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Anlage Nr. 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) gestützten Forderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte.