Gerichtsbescheid
6 K 1704/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:1104.6K1704.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er war am 26. Oktober 2008 im Rahmen einer Verkehrskontrolle als Fahrer eines Pkw. von einer Verkehrsüberwachungsstreife angehalten und kontrolliert worden. Dabei waren nach Angaben der Polizeibeamten drogenspezifische Merkmale (gerötete Bindehäute, Lidflattern) festgestellt worden. Daraufhin war das Fahrzeug durchsucht und im Rucksack des Klägers eine Filmdose mit 4,2 g Marihuana aufgefunden worden. Der hinzugezogene Arzt stellte fest, dass der Untersuchte äußerlich leicht unter Drogeneinfluss zu stehen schien und Denkablauf und Verhalten verlangsamt waren. Aufgrund der anschließenden Blutentnahme und nach dem in Auftrag gegebenen toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums I vom 7. November 2008 steht fest, dass im Blut des Klägers 1,6 ng/ml THC und 12 ng/ml THC-Carbonsäure enthalten waren. Nachdem das Polizeipräsidium N den Beklagten von dem Vorfall in Kenntnis gesetzt hatte, hörte er den Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Nichttrennens des Konsums von Betäubungsmitteln von dem Führen eines Kraftfahrzeuges an. Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung führte er an, dass der Kläger am 26. Oktober 2008 ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe. Nach Nr. 9.2.2. der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sei derjenige, der Cannabis konsumiere und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht zu trennen vermöge, in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Fahrzeugen gerecht zu werden. Der Kläger hat am 5. März 2009 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Verfahren 6 L 316/09) gestellt. Zur Begründung verweist er darauf, dass er bei einer Zeitarbeitsfirma als Techniker für Kälteanlagen arbeite und ab und zu an heimatfernen Standorten eingesetzt werde. Am Sonntag, den 26. Oktober 2008 habe er einen außerordentlichen Anruf erhalten, dass er sofort einen Auftrag übernehmen müsse und mit seinem Wagen nach Süddeutschland fahren solle. Er habe einmalig am Abend zuvor mit Freunden mehrere Joints geraucht. Das Marihuana habe ein Freund mitgebracht. Es habe sich am Abend des 25. Oktober 2008 um einen einmaligen Konsum gehandelt. Bereits zuvor habe er seit 5 Jahren keine Cannabisdrogen mehr konsumiert. Von einem mangelnden Trennungsvermögen von Konsum und Fahren könne nicht ausgegangen werden. Durch verschiedene Obergerichte sei entschieden worden, dass die THC-Konzentration zwischen 1 ng/ml und 2 ng/ml nicht ausreichend sei, um auf ein mangelndes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs zu schließen. Vor diesem Hintergrund sei die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht verhältnismäßig und rechtswidrig. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Januar 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit eines Fahrzeugführers bereits ab einer Konzentration von 1 ng/ml anzunehmen sei. Soweit der Kläger anführe, dass er am Vortag, also am 25. Oktober 2008 Cannabis konsumiert und es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, überzeuge diese Einlassung nicht. Der normale (einmalige) Konsum von Cannabis könne nur bis zu sechs Stunden nach dem Konsum im Blut nachgewiesen werden. Hätte der Kläger tatsächlich, wie behauptet, nur am Vorabend Cannabis konsumiert, so wäre der Konsum am Nachmittag des Folgetages nicht nachzuweisen gewesen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mit Beschluss des Gerichts vom 1. April 2009 abgelehnt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des OVG NRW vom 2. Juli 2009 zurückgewiesen (16 B 551/09). Die Beteiligten sind mit Verfügung des Gerichts vom 22. September 2009 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden und haben sich damit einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie auf die beigezogene Strafakte 26 Cs 306 Js 34287/2008 des Amtsgerichts N Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO dazu gehört worden. Die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 30. Januar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten § 113 Abs. 1 Satz 1 – VwGO. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bei gelegentlichem Konsum von Cannabis der Fall, wenn der Betroffene nicht zuverlässig zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann. Bei dem Kläger lagen zum Zeitpunkt der Entziehungsverfügung die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis vor, denn der Kläger hat sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen, weil er (zumindest) gelegentlich Cannabis konsumiert und zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht sicher trennen kann. Ein gelegentlicher Cannabiskonsum liegt bereits bei einer zweimaligen Einnahme von Cannabis vor, vgl. OVG NRW. Beschluss vom 29. Juli 2009 – 16 B 895/09 -; dazu auch Bay VGH, Beschluss vom 5. März 2009 – 11 Cs 08.3046 -. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger zumindest zweimal Cannabis zu sich genommen hat. Der Kläger hat nach seinen Angaben am 25. Oktober 2008 abends einmalig Cannabis konsumiert. Diese Angabe ist ersichtlich falsch und wird durch das Ergebnis der ihm am 26. Oktober 2008 gegen 16.30 Uhr entnommenen Blutprobe (Strafakte Bl. 9) widerlegt. Nach dem toxikologischen Gutachten vom 7. November 2008 enthielt das Blut des Klägers den Wirkstoff THC in Höhe von 1,6 ng/ml im Blutserum. Ein einmaliger Cannabiskonsum vom Vortag kann aber die festgestellten Werte nicht nach sich ziehen. Vielmehr lassen sich positive THC-Werte nach einmaligem Konsum nur etwa vier bis sechs Stunden nachweisen, vgl. dazu Manfred R. Möller, Gerold Kauert, Stefan Tönnes, Ehrhard Schneider u.a., "Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 2006, Band 43, Seite 361 ff, (Seite 365), Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Auflage 2005, Seite 178. Dazu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend folgendes ausgeführt: "Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und erreicht bereits wenige Minuten nach dem Rauchende sein Maximum (Möller in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2005, § 3, RdNr. 74). Nach der Aufnahme einer Einzelwirkdosis ist THC - anders als das Abbauprodukt THC-Carbonsäure - nur etwa vier bis sechs Stunden im Blut nachweisbar (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 178; vgl. ferner die dort abgedruckte Tabelle 1). Auch die von Möller (a.a.O., RdNr. 75) auf der Grundlage der Untersuchung von Huestis/Henningfield/Cone (Blood Cannabinoids I. Absorption of THC and formation of 11-OH-THC und THC-COOH during and after marijuana smoking, Journal of Analytical Toxicology 16 [1992], 276 ff.) graphisch dargestellten Mittelwerte der THC-Konzentrationen im Blutplasma zeigen, dass sich die Präsenz dieses Wirkstoffs im Blut drei bis vier Stunden nach dem Rauchvorgang gegen Null bewegt. Zu einem Abbau mit dieser Geschwindigkeit kommt es nicht nur im Anschluss an den Konsum einer Cannabiszigarette mit einem THC-Gehalt von 1,75 %, sondern auch dann, wenn der THC-Gehalt einer Zigarette auf 3,55 % erhöht - also mehr als verdoppelt - wird (vgl. auch dazu die graphische Darstellung bei Möller, a.a.O., RdNr. 75). Sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH vom 14.7.2004 Az. 11 CS 04.1513) als auch andere Oberverwaltungsgerichte (NdsOVG vom 11.7.2003 DAR 2003, 480; ThürOVG vom 11.5.2004 Az. 2 EO 190/04, zit. nach Juris) gehen deshalb davon aus, dass ein "normaler" (d.h. ein auf die Aufnahme einer wirksamen, ca. 15 mg THC umfassenden Einzeldosis beschränkter) Konsum von Cannabis nur bis zu sechs Stunden im Blut nachgewiesen werden kann (vgl. zum "Verschwinden" des Wirkstoffs THC aus dem Blut nach wenigen Stunden ferner Möller, a.a.O., RdNr. 147). Hierbei wird nicht verkannt, dass der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gehörte Sachverständige Prof. Dr. Dr. U. angegeben hat, spätestens 24 Stunden nach einem Cannabiskonsum sei ein Nachweis von THC im Blut nicht mehr möglich (vgl. OVG RhPf vom 13.1.2004 DAR 2004, 413), und dass Möller an anderer Stelle (vgl. die Abb. 25 in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, a.a.O., RdNr. 127) davon ausgeht, Cannabis könne - wenngleich mit abnehmender Intensität - auch noch im Bereich von Tagen im Blut nachweisbar sein. Die letztgenannte Aussage bezieht sich indes, wie aus den sich anschließenden Darlegungen hervorgeht (vgl. Möller, a.a.O., RdNr. 128), auf die Nachweisbarkeit von Cannabis im Blut bei chronischem Konsum dieses Betäubungsmittels. Dass diese Droge bei regelmäßiger oder auch nur wiederholter Einnahme auch noch nach mehr als 24 Stunden im Blut nachweisbar sein kann, wird ausdrücklich auch in der bei Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan (a.a.O., S. 178) abgedruckten Tabelle 1 festgehalten." vgl. Beschluss vom 5. April 2006 – 11 CS 05.2853 -, juris RN 21 und 22 und Beschluss vom 5. März 2009 – 11 Cs 08.3046 -, juris, so auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2009 – 16 B 895/09 –; VG München, Beschluss vom 19. August 2009 – M 6b S 09.2833 -, juris und VG Bremen, Beschuss vom 12. Oktober 2009 – 5 V 1284/09 - juris. Die Fahrt des Klägers vom 26. Oktober 2008 belegt auch, dass er zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht hinreichend trennen kann. Ab welcher Wirkkonzentration des psychoaktiven Cannabisbestandteils THC im Blutserum ein Risiko für die Verkehrssicherheit und damit ein mangelndes Trennungsvermögen angenommen werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Während die obergerichtliche Rechtsprechung überwiegend bereits bei einer Fahrt mit einem Wert von 1,0 ng/ml THC im Serum ein signifikant erhöhtes Risiko für die Verkehrssicherheit mit der Folge eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot annimmt, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. März 2006 – 10 S 2519/05 –, juris Rdn. 7 (= NJW 2006, 2135); Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 –, juris Rdn. 20 (= NJW 2006, 1367); Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07. Juni 2005 – 4 MB 49/05 –, juris Rdn. 5 (= NordÖR 2005, 332); wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 1 S 17.09 –, juris Rdn. 6, legt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang einen Schwellenwert von 2,0 ng/ml zugrunde, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 11 CS 05.1711 –, juris Rdn. 17 ff. (= DAR 2006, 407). Das OVG NRW hat diese Frage bislang ausdrücklich offengelassen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2009 – 16 B 895/09 –. Die Kammer geht nach Auswertung der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen davon aus, dass bereits ab einem Wert von 1 ng/ml THC im Blut ein mangelndes Trennungsvermögen angenommen werden kann. Ab diesem Wert ist eine erhöhte Gefährdung der Verkehrssicherheit anzunehmen. Ob hier davon auszugehen ist, dass der Kläger während der Fahrt einen höheren THC-Gehalt im Blut als nachgewiesen hatte, lässt die Kammer offen, wobei für diese Annahme Einiges spricht. Das Verwaltungsgericht München geht davon aus, dass eine Rückrechnung des THC-Gehaltes im Blut auf einen vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt möglich ist, vgl. dazu ausführlich VG München, Beschluss vom 19. August 2009 – M 6b S09.2833 -, juris. Andererseits vertritt ein Teil in Rechtsprechung und Wissenschaft die Auffassung, dass eine Rückrechnung nicht möglich sei, vgl. hierzu eingehend Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, Rn. 547 ff. m.w.N.; so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2006 – 10 S 2519/05 –, juris Rdn. 7 (= NJW 2006, 2135); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 1 S 17.09 –, juris Rdn. 6. Auf die Klärung dieser Frage kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn ein mangelndes Trennungsvermögen ist hier unmittelbar aufgrund der beim Kläger ermittelten THC-Konzentration von 1,6 ng/ml anzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ausweislich des Polizeiberichts drogenspezifische Merkmal aufwies (gerötete Bindehäute, Lidflattern). Der Arzt stellte fest, dass der Untersuchte äußerlich leicht unter Drogeneinfluss stand und der Denkablauf und das Verhalten verlangsamt war, vgl. Beiakte Heft 2, Seite 6. Von einem fehlenden Trennungsvermögen kann jedoch auch ausgegangen werden, wenn drogenbedingt Auffälligkeiten festgestellt worden sind, so noch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 16 B 907/07 –, juris. Die hier angeführten Merkmale weisen deutlich auf einen Drogeneinfluss hin. Dazu kommt, dass der Kläger ausweislich des Arztberichts vom 26. Oktober 2008 weitergehende Untersuchungen verweigerte. Das lässt darauf schließen, dass der Kläger die Sorge hatte, durch die Tests könne offenbar werden, dass seine körperlichen Reaktionsfähigkeiten eingeschränkt sind. Denn reduzierte motorische Fähigkeiten und mangelhafte Koordination sind typische drogenbedingte Auffälligkeiten, vgl. Haase, Sachs, Drogenfahrt mit Blutspiegeln unterhalb der Grenzwerte der Grenzwertkommission – Straftat (§ 316 StGB), Ordnungswidrigkeit (§ 24 a STVG) oder Einstellung (§ 47 OWiG), NZV 2008, Seite 221. Vor diesem Hintergrund ist hier von zusätzlichen drogenbedingten Auffälligkeiten auszugehen und schon deshalb auf ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Führen eines Fahrzeugs und dem Konsum von Cannabis zu schließen. Aber selbst wenn man diese drogenbedingten Auffälligkeiten nicht ausreichen lassen wollte, ist allein aufgrund des THC-Gehaltes im Blut des Klägers davon auszugehen, dass bei ihm ein fehlendes Trennungsvermögen vorliegt. Nach Auswertung der verkehrsmedizinischen und toxikologischen Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls bei einer THC-Konzentration im Blutserum von 1,0 ng/ml eine Missachtung des Trennungsgebots der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegt. Denn jedenfalls ab einer THC-Konzentration im Blutserum von 1,0 ng/ml sind regelmäßig die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Leistungseinbußen anzunehmen. Diese Auffassung stützt sich auf die Einschätzung der beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung angesiedelten Grenzwertkommission als in Fachkreisen allgemein anerkannte fachübergreifende Expertengruppe der deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für forensische und toxikologische Chemie, vgl. den Beschluss der Grenzwertkommission zu § 24 a Abs. 2 StVG vom 22. Mai 2007, Blutalkohol 2007, Seite 311. Ein THC-Wert von 1,0 ng/ml wird demnach für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG für ausreichend erachtet. Auch nach einer von Drasch/von Meer/Roider/Staack/Paul/Eisenmenger vorgestellten Untersuchung lag bei 31,4 % der Fahrer, die rechtskräftig wegen eines cannabisbedingten Unfalls oder einer akuten Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden sind, die THC-Konzentration unter 2,0 ng/ml, vgl. Blutalkohol 43 (2006), 441, 446. Ebenso lässt sich der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zitierten Studie von Möller (Straßenverkehr und Grenzwerte für Drogen aus forensisch-toxikologischer Sicht, Arbeitstagung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV 2005, Deutscher Anwaltsverlag, S. 109, 117 ff.) entnehmen, dass bereits bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml Leistungsbeeinträchtigungen zumindest möglich sind, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März.2006 – 10 S 2519/05 –, juris Rdn. 7. Noch weitergehend haben toxikologische Studien ergeben, dass das subjektive Einflussempfinden ("High-Gefühl") eines Kraftfahrzeugführers noch vorhanden sein kann und damit verbundene auch relativ deutliche Ausfallerscheinungen auftreten können, obwohl nur noch eine sehr geringe (oder möglicherweise sogar überhaupt keine) THC-Konzentration mehr im Blut nachweisbar ist, vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, Rdn. 517 f. Denn die THC-Konzentration im Blut korreliert nicht zwingend mit der THC-Konzentration im Gehirn, spiegelt also nicht die Konzentration am Wirkort wider, Drasch/von Meyer/Roider/Paul/Eisenmenger, Blutalkohol 43 (2006), 441, 447. Nach überwiegenden Aussagen des verkehrsmedizinischen und toxikologischen Schrifttums lässt sich daher ein Grenzwert für Cannabis, der eine Beeinträchtigung für die Verkehrssicherheit verbindlich und definitiv ausschließt, nicht ziehen, vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, Rn. 524 f. m.w.N.; vgl. auch die Einschätzung von Eisenmenger, Drogen im Straßenverkehr – Neue Entwicklungen, NZV 2006, 24, 26: "Es gibt derzeit keinen Grund anzunehmen, dass bei Vorliegen von Wirkstoffkonzentrationen im Bereich der Bestimmungsgrenze, z.B. von 0,5 ng/ml, auch bei einem kürzeren Abstand zur Blutentnahme, diese keine Wirkung haben können;" s. auch die Studie von Drasch/von Meyer/Roider/Staack/ Paul/Eisenmenger, Unfälle und reale Gefährdung des Straßenverkehrs unter Cannabis-Wirkung, Blutalkohol 43 (2006), 441, 445 f. Kann damit nach gesicherten medizinischen und toxikologischen Erkenntnissen eine drogenkonsumbedingte Gefährdung des Straßenverkehrs zumindest bei einer THC-Konzentration im Blutserum von 1,0 ng/ml nicht ausgeschlossen werden und ist ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet dieser Gefährdung nicht bereit, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen, lässt dies auf einen charakterlichen Mangel schließen, der nicht nur Bedenken an seiner Fahreignung rechtfertigt, sondern vielmehr seine Nichteignung begründet. Denn der Fahrerlaubnisinhaber nimmt in diesem Fall für seine privaten Bedürfnisse nicht hinnehmbare Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Kauf. Das gilt umso mehr, als es offenbar schwierig ist, die Auswirkungen des Konsums von Cannabis abzuschätzen. Jedenfalls spielen viele Faktoren eine Rolle, wie z.B. Gewöhnung, gesundheitliche Konstitution, Körperfettwerte und ggfs. die Einnahme von Alkohol oder anderer Medikamente. Vor diesem Hintergrund kann der Betroffene selbst kaum verlässlich einschätzen, ob er 6 oder 24 Stunden nach dem Drogenkonsum noch unter der Einwirkung von Cannabinoiden steht. Vor diesem Hintergrund nimmt derjenige, der – wie im vorliegenden Fall – innerhalb von 4 bis 6 Stunden vor der Blutprobe einen Joint raucht, Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Kauf. Die Uneinigkeit der medizinischen und toxikologischen Bewertungen hinsichtlich Abbau, Konzentrations-Wirkungs-Verlauf, Einflussintensität und dauer von Cannabis kann nicht dazu führen, dass Risiken für so hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer hingenommen werden müssen. Dem Umstand, dass Wirkungs- und Nachweisdauer von Cannabis nicht zwingend übereinstimmen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03, juris Rdn. 26 ff., trägt dabei bereits der Grenzwert von 1,0 ng/ml (ausreichend) Rechnung. Ein weiterer "Sicherheitsaufschlag" zugunsten des Konsumenten ist daher nicht geboten. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass nach einigen Studien gerade Gelegenheitskonsumenten nach akutem Konsum die meisten Defizite aufzeigen, während regelmäßige Konsumenten in der Lage sein können, drogenbedingte Ausfallerscheinungen auszugleichen, vgl. Gehrmann, Grenzwerte für Drogeninhaltsstoffe im Blut und die Beurteilung der Eignung im Fahrerlaubnisrecht, NZV 2008, Seite 377. In diesem Ergebnis ist auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu sehen, weil für Entziehungsverfügungen wegen Alkohols andere Maßstäbe gelten. Selbst wenn eine THC-Konzentration von 1,0 ng/ml mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 0,5 Promille vergleichbar wäre, vgl. die Darstellung bei Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, Rn. 149 ff., ist eine Ungleichbehandlung von Alkohol- und Cannabiskonsumenten sachlich gerechtfertigt. Für eine unterschiedliche Behandlung spricht, dass der Konsum von Alkohol als Lebens- und Genussmittel auch aus gesellschaftlichen Anlässen oder Geschmacksgründen erfolgen kann, während beim Konsum von Cannabis typischerweise allein die Erzielung eines Rauschzustands im Vordergrund steht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 2 BvL 43/92 u.a –, juris Rdn. 186; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 814/01 –, juris Rdn. 30. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 Zivilprozessordnung. Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und obergerichtlich nicht abschließend geklärt ist.