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Beschluss

14 L 316/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0307.14L316.13.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2043/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.02.2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit der Antrag sich auch gegen die Gebührenfestsetzung richtet, ist er bereits gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, weil es sich insoweit um die Anforderung von Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, der Antragsteller vor Erhebung des Eilantrages keinen Antrag beim Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat und kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben ist. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Rechtmäßigkeit der auf Grundlage von § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt erfolgten Gebührenfestsetzung in Höhe von 180,00 Euro keine rechtlichen Bedenken bestehen. Die Verpflichtung zur Erstattung der Zustellungsauslagen in Höhe von 2,63 Euro ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins, vgl. zur aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2007 – OVG 1 S 31.07 –, Rn. 5 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 09.06.2005 – 11 CS 05.478 –, Rn. 50, juris, wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen. Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 15.06.2009 – 11 CS 09.373 –, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2012 – 6 L 1971/11 –, Rn. 2, juris. Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2008 – 13 B 1122/08 –, Rn. 4, 6, juris. In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.02.2013 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Die Ungeeignetheit ist regelmäßig im vorbeschriebenen Sinne erwiesen, wenn ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das den Anforderungen gemäß § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 15 zur FeV genügt, feststellt, dass sich der Betroffene mit signifikant höherer als durchschnittlicher Wahrscheinlichkeit künftig verkehrswidrig verhalten wird. So liegt der Fall hier. Die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten der B Gesellschaft für Angewandte Betriebspsycholgie und Verkehrssicherheit mbH – Begutachtungsstelle für Fahreignung in X vom 12.12.2012. Darin stellen die Gutachter zusammenfassend fest, dass die Wahrscheinlichkeit für künftige Verkehrsverstöße des Antragstellers noch als erhöht eingestuft werden muss und er aufgrund seiner Vergehen oder seiner Ausschreitungen nicht mehr verkehrssicher ein Kraftfahrzeug der betroffenen Klassen führen kann. Das Gutachten erfüllt die Voraussetzungen der § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 15 zur FeV. Es ist – unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung – uneingeschränkt als neue Tatsache für die Beurteilung der Kraftfahreignung verwertbar, weil es der Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1982 – 7 C 69.81 –, Rn. 20, juris; BVerwG, Beschluss vom 19.03.1996 – 11 B 14.96 –, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 10.01.2013 – 11 CS 12.2657 –, Rn. 9, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 15.06.2009 – 11 CS 09.373 –, Rn. 21, juris. Das Gutachten legt verständlich, schlüssig und in sich widerspruchsfrei dar, dass die eignungsausschließenden Bedenken maßgeblich auf dem psychologischen Untersuchungsbefund beruhen. Hiernach ließen sich die Eignungszweifel des Antragsgegners nicht ausräumen. Der Antragsteller habe durch Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr in der Vergangenheit dokumentiert, dass er diese trotz des Wissens drohender, auch strafrechtlicher Konsequenzen nicht vermeiden konnte bzw. wollte. Seine Ausführungen im Untersuchungsgespräch zeigten eine noch zu oberflächliche Sichtweise ohne tiefergehende Auseinandersetzung mit den zugrunde liegenden persönlichen Ursachen. Die Verantwortung werde von ihm hauptsächlich in der besonderen früheren Situation anstatt in der eigenen Person gesucht. Eine solche Sichtweise verhindere jedoch die Entwicklung von Verhaltensalternativen und vernachlässige die Bedeutung eigener problematischer Einstellungen bzw. Bewertungen sowie deren Ursachen bzw. Entstehungsbedingungen. Trotz erkennbarer, als positiv zu wertender Bemühungen um Verhaltensalternativen erscheine ein grundlegend geändertes Selbstkonzept noch fraglich. Auch durch die mittlerweile verstrichene Zeit könne noch nicht auf die Überwindung möglicher problematischer Verhaltenstendenzen geschlossen werden. Ohne eine intensive Auseinandersetzung mit den persönlichen Ursachen der Gesetzesverstöße sei nicht zu erwarten, dass es dem Antragsteller zukünftig gelingen werde, in vermeintlich problematischen Situationen erneute Gesetzes- und Regelübertretungen im Straßenverkehr zu verhindern. Auf Grundlage seiner Ausführungen im Rahmen der Untersuchung könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Antragsteller die problematische Verhaltenstendenz, eigene Vorteile vor die Belange der Sozialgemeinschaft zu stellen, ausreichend erkannt und überwunden habe. Aus dieser nachvollziehbaren Begründung schließen die Gutachter, dass der Antragsteller auch in Zukunft in problematischen Situationen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Es werden daher die Teilnahme an einem intensivierten verkehrspsychologischen Programm und nach dessen Abschluss eine erneute Begutachtung empfohlen. Durchgreifende Zweifel an der Tragfähigkeit dieser die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers begründenden Argumentation sind weder ersichtlich noch seitens des Antragstellers substantiiert vorgetragen. Das Gutachten ist in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst, gibt alle wesentlichen Befunde wieder und stellt die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar und nachprüfbar dar. Darüber hinaus werden die gutachterlichen Feststellungen hinsichtlich der bislang fehlenden intensiven Auseinandersetzung mit der verkehrsrechtlich relevanten Straftat, welche den Anlass zur Gutachtenanforderung gegeben hat, durch die neuerlichen Ausführungen des Antragstellers bei seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren bestätigt. Anlässlich seiner Vorsprache beim Antragsgegner am 21.01.2013 hat der Antragsteller diesbezüglich bekundet, dass er die strafrechtliche Verurteilung nur anerkannt habe, um „günstiger wegzukommen“. Der Vorfall sei indes „gar nicht so gewesen“. Diese aktuellen Ausführungen des Antragstellers zeigen, dass er sich mit seiner straßenverkehrsrechtlich relevanten Straftat bis heute nicht mit der gebotenen Selbstkritik und Intensität auseinandergesetzt hat. Diesen Bekundungen des Antragstellers ist ganz im Gegenteil eine Tendenz zur Verharmlosung zu entnehmen. Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 –, Rn. 50 ff., juris; BVerfG, Beschluss vom 25.09.2000 – 2 BvQ 30/00 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 7, juris. Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 04.02.2013 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris, der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.