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Beschluss

6 L 1971/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0116.6L1971.11.00
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Leitsätze

Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist regelmäßig dann erwiesen (§§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG, 46 Abs. 1 S. 1 FeV), wenn ein verwertbares medizinisch-psychologisches Gutachten feststellt, dass sich der Betroffene mit signifikant höherer als durchschnitt-licher Wahrscheinlichkeit künftig verkehrswidrig verhalten wird.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist regelmäßig dann erwiesen (§§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG, 46 Abs. 1 S. 1 FeV), wenn ein verwertbares medizinisch-psychologisches Gutachten feststellt, dass sich der Betroffene mit signifikant höherer als durchschnitt-licher Wahrscheinlichkeit künftig verkehrswidrig verhalten wird. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Das Gericht lehnt den auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Antrag des Antragstellers ab, die aufschiebende Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage (6 K 7696/11) wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat den Sofortvollzug im Einklang mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO rechtmäßig angeordnet. Insbesondere war ihm der Ausnahmecharakter der Anordnung bewusst. Ggfs. formelhaft klingende Wendungen stehen dem angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen. An der Dringlichkeit ändert sich – anders als das in zivilrechtlichen Zusammenhängen der Fall sein mag – nichts, wenn zwischen der Sachverhaltserhebung und dem Erlass der Ordnungsverfügung einige Zeit vergeht. Die Interessen der übrigen Verkehrsteilnehmer und der Allgemeinheit bleiben auch nach dem Zeitablauf in gleichem Maße schutzbedürftig. Unabhängig davon kommt es auf die Richtigkeit der behördlichen Erwägungen über den Sofortvollzug nicht an, weil das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung über die Vollziehung trifft. Auch diese geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse nicht überwiegt: Die Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der angegriffene Bescheid nach überschlägiger Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und auch die Interessenabwägung im Übrigen zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Anders als der Antragsteller meint, ist der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessensspielraum eingeräumt. Zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. § 6 Abs. 1 Nr. 1 c) StVG ermächtigt dazu eine Rechtsverordnung zu erlassen über die Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Beurteilung der Eignung durch Gutachten sowie die Feststellung und Überprüfung der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Mit der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist eine solche Rechtsverordnung erlassen worden. Sie legt in ihrem § 46 Abs. 1 Satz 2 fest, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis wegen Eignungsmangels zu entziehen hat, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Die Ungeeignetheit ist regelmäßig unter anderem dann im vorbeschriebenen Sinne erwiesen, wenn ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das den Anforderungen der §§ 2 Abs. 8 StVG, 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Anlage 15 zur FeV genügt, feststellt, dass sich der Betroffene mit signifikant höherer als durchschnittlicher Wahrscheinlichkeit künftig verkehrswidrig verhalten wird. Das ergibt sich aus Folgendem: An sich lassen (vereinzelte) Verkehrsverstöße die Fahreignung unangetastet. Ein Fahrerlaubnisinhaber, der (auch erheblich) gegen Verkehrsvorschriften verstößt oder im Straßenverkehr sogar straffällig wird, verliert seine Fahreignung nicht ohne Weiteres. Das ergibt sich einerseits aus der Wertung des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV, wonach in solchen Fällen (lediglich) ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten eingeholt werden kann. Andererseits ergibt sich aus dem Mehrfachtäterpunktesystem (§ 4 StVG i.V.m Anlage 13 zu § 40 FeV), dass Verkehrsverstöße unter Eignungsgesichtspunkten zunächst einmal hinnehmbar sind. So führen Verkehrsstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht per se zum Verlust der Fahreignung, sondern lediglich deren Häufung unter bestimmten Bedingungen. Insofern beschreibt § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG lediglich den allgemeinen Grundsatz. Weiterhin genügt die einfache bzw. durchschnittliche Wahrscheinlichkeit, sich im beschriebenen Sinne verkehrswidrig zu verhalten, noch nicht, um die Fahreignung zu verlieren. Vielmehr gehen das Mehrfachtäterpunktesystem und andere verkehrsrechtliche Vorschriften unausgesprochen davon aus, dass jeder Fahrerlaubnisinhaber mit durchschnittlicher Wahrscheinlichkeit im Laufe der Zeit gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wird. Diese durchschnittliche Wahrscheinlichkeit wird wegen der Fehleranfälligkeit allen menschlichen Verhaltens und der meist nur fahrlässigen (also nicht vorsätzlichen) Verstöße bei jedem Fahrerlaubnisinhaber zunächst einmal als gegeben an- und hingenommen. Schon mit Rücksicht auf das grundrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht muss eine anlasslose nähere Prüfung eines jeden Fahrerlaubnisbewerbers auf seinen konkreten Wahrscheinlichkeitsgrad für Verkehrsverstöße unterbleiben. Deswegen geht das Gesetz bei jedem Fahrerlaubnisinhaber von einer durchschnittlichen Zuwiderhandlungswahrscheinlichkeit aus. Wegen der Höchstwertigkeit der Rechtsgüter, deren Schutz die Verkehrsvorschriften dienen, entfällt die Fahreignung jedoch bereits dann, wenn aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände – sei es vorangegangenes verkehrswidriges Verhalten, seien es körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen – eine individuell signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit für verkehrswidriges Verhalten feststeht. Diese kann auch dann nicht mehr hingenommen werden, wenn die zu erwartenden künftigen Verstöße (für sich betrachtet) die Fahreignung bei bislang unauffälligen Fahrerlaubnisinhabern noch nicht entfallen ließen. Die erhöhte Wahrscheinlichkeit und damit die Fahrungeeignetheit wird von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 1. Halbsatz StVG auf der Grundlage früherer Verkehrsverstöße gesetzlich unwiderleglich fingiert, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber wenigstens 18 Punkte erreicht. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist – außerhalb des Punktesystems – auch erwiesen, wenn sie im Wege eines verwertbaren medizinisch-psychologischen Gutachtens festgestellt wird. Dem entspricht, dass umgekehrt die von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 1. Halbsatz StVG angeordnete Fiktion ebenfalls regelmäßig nur durch ein (positives) medizinisch-psychologisches Gutachten beseitigt werden kann, vgl. § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG. An diesen Grundsätzen gemessen ist die Fahrungeeignetheit des Antragstellers aller Vor-aussicht nach durch das medizinisch-psychologische Gutachten der Q GmbH vom 17. Oktober 2011 erwiesen. Nach dem zusammenfassenden Ergebnis des Gutachtens ist davon auszugehen, dass der Antragsteller "auch künftig gegen Verkehrsvorschriften/Strafgesetze verstoßen wird oder durch ein hohes Aggressionspotential andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, schädigt oder die Fahrerlaubnis zur Durchführung von Straftaten missbraucht". Aufgrund besonderer Umstände, v. a. früherer gravierender Verkehrszuwiderhandlungen und einer speziellen psychischen Disposition, ist beim Antragsteller ein signifikant erhöhtes Risiko erwiesen, dass er künftig schwere und schwerste Verkehrsverstöße begehen wird. Wenn der Antragsteller darüber hinausgehend verlangt, dieses Risiko müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, überspannt er die gesetzlich vorgesehenen Anforderungen an ein solches Gutachten. Dieses kann naturgemäß lediglich eine bestimmte Wahrscheinlichkeit zukünftigen Verkehrsverhaltens feststellen. Da der Antragsteller das Gutachten im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, ist es als neue Tatsache einschränkungslos verwertbar. Auf die vom Antragsteller durch die erklärende bzw. beschwichtigende Schilderung der teils länger zurückliegenden Taten zumindest sinngemäß aufgeworfene Frage, ob der Antragsgegner es zu Recht angefordert hat, kommt es daher nicht mehr an. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 – 7 C 69.81–, juris Rdn. 20 (= BVerwGE 65, 167). Das Gericht findet keinen Anlass, die Schlussfolgerungen der Gutachterinnen bzgl. der künftigen Verkehrszuwiderhandlungen oder gar -straftaten des Antragstellers in Frage zu stellen. Das Gutachten erfüllt die Voraussetzungen der Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 FeV. Es ist in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst, nachvollziehbar und nachprüfbar. Insbesondere gibt es alle wesentlichen Befunde wieder und stellt die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen dar. Das Schwergewicht legen die Gutachterinnen nachvollziehbar darauf, dass der Antragsteller Aggression und Gewalt gegen andere von Kindheit an als Mittel verinnerlicht hat, Anerkennung und Respekt zu erlangen. Mit Blick auf das vom Antragsteller in der Vergangenheit an den Tag gelegte Verkehrsverhalten gehen sie schlüssig davon aus, dass der Antragsteller dieses Verhaltensmuster – unter Bruch der (ggfs. nur oberflächlich) gefassten anderslautenden Vorsätze – auch im Straßenverkehr weiter zeigen wird. Diese Einschätzung finden sie darin bestätigt, dass auch ein früherer Fahrerlaubnisverlust wegen Nötigung zu keinem dauerhaften Einstellungswandel geführt hat. Die weiterhin negative Zukunftsprognose hält das Gericht für zutreffend, weil dem fehlerhaften Verhalten des Antragstellers eine tiefgreifende Selbstwertstörung zugrunde liegt, die zunächst behoben werden muss, um eine beständige Verhaltensverbesserung zu erzielen. Damit hat der insofern rückfällige Antragsteller zwar begonnen, weiter sind die Bemühungen allerdings noch nicht gediehen. Die Einwände des Antragstellers gegen das Gutachten greifen nicht durch. Das Gericht konnte keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Gutachterinnen feststellen; solche legt der Antragsteller auch nicht dar. Das Gutachten ist darüber hinaus ausführlich und differenziert abgefasst; die insofern geäußerte Kritik ist nicht berechtigt. Auch der Vorhalt, das Gutachten sei in sich widersprüchlich, ist unberechtigt: Die Feststellung der fehlenden "krankhaften Befunde" bezieht sich ausweislich der Überschrift nur auf die "medizinischen Untersuchungsbefunde", und zwar körperlichen Sinne. Die tiefgreifende Selbstwertstörung ordnen die Gutachterinnen dagegen dem geistigen Bereich zu und behandeln sie folgerichtig im nachfolgenden psychologischen Teil der Bewertung. Entgegen der Annahme des Antragstellers ist unerheblich, dass nach seiner – begrüßenswerten – psychologischen Behandlung beim AFN-Institut keine lange Zeitspanne mehr bis zur medizinisch-psychologischen Untersuchung blieb. Die Frist zwischen Gutachtenanforderung und -vorlage dient ausschließlich der Erstellung des Gutachtens, nicht der Beseitigung von Eignungsmängeln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2010 – 16 B 1709/10. Der bloße Zeitablauf seit den letzten gravierenderen Verkehrsverstößen, den der Antragsteller wiederholt ins Feld führt, genügt nach alledem nicht, um von einer dauerhaften Läuterung seiner Einstellung zu den Verkehrsvorschriften auszugehen. Im Rahmen der weiteren Interessenabwägung hat die Kammer darauf Bedacht genommen, dass der Antragsteller bei den im Zuge der Begutachtung vorgenommenen Leist-ungstests keine noch ausreichenden Ergebnisse erzielen konnte. Die Gutachterinnen haben diesen Mangel, der allenfalls durch eine erfolgreiche psychologische Fahrverhaltensbegutachtung zu überwinden ist, nur wegen des ohnehin negativen Ergebnisses nicht weiter berücksichtigt. Soweit die unter der Kanzleianschrift der antragstellerischen Prozessbevollmächtigten geschäftsansässige Dipl.-Psych. F – wohl aufgrund von ihr festgestellter Weiterentwicklungen – zu einem anderen Prognoseergebnis gelangt als die Gutachterinnen der Q GmbH, erschüttert dies deren Wahrscheinlichkeitsurteil nicht. Frau F ist nämlich erstens keine anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung; das Gutachten einer solchen Stelle setzt das Gesetz aber voraus. Zweitens geht aus ihrer knappen Stellungnahme nicht hervor, dass der Antragsteller die Anforderungen erfüllt, die an eine Wiedergewinnung der Fahreignung zu stellen sind, wenn letztere aufgrund von Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verloren gegangen war, vgl. dazu im Einzelnen Schubert u. a., Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. (2005), S. 213 ff. Ausgehend hiervon fällt nicht mehr entscheidend ins Gewicht, dass der Antragsteller beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Das hierdurch begründete private Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, tritt hinter dem deutlich höher zu gewichtenden Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und somit dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter zurück. Das erscheint auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen des befürchteten Verlusts der Arbeitsstelle auf das Familieneinkommen für die Dauer des noch anhängigen Klageverfahrens nicht unangemessen, weil der Antragsteller für die von ihm ausgehende Gefahr selbst verantwortlich ist. Inwieweit die Verkehrssicherheit gleichermaßen wirkungsvoll durch die vom Antragsteller als milderes Mittel verlangten Auflagen geschützt werden könnte, bleibt unerfindlich. Die Pflicht, den Führerschein abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Danach besteht auch im Fall einer angefochtenen Entziehungsverfügung die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, wenn die zuständige Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. Die nach § 112 JustizG NRW sofort vollziehbare Androhung des Zwangsgelds ist nach den im Bescheid aufgeführten §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW rechtmäßig, insbesondere hinsichtlich der Frist zur Abgabe des Führerscheins und der Höhe des Zwangsgeldes nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der im Hauptsacheverfahren für die Entziehung der Fahrerlaubnis anzusetzende Streitwert i.H.v. 10.000, Euro – der Antragsteller ist als Berufskraftfahrer in qualifizierter Weise auf die Fahrerlaubnis angewiesen, so dass sich der Auffangwert verdoppelt – ermäßigt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung um die Hälfte. Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht die Kammer davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht.