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Beschluss

12 A 2096/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0627.12A2096.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens und auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht zu. Gegenüber der Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG sei nicht gegeben, sind Einwände in der Begründung des Zulassungsantrags nicht erhoben worden. Zutreffend ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei auch nach § 51 Abs. 5, §§ 48, 49 VwVfG nicht gegeben. Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht nicht. Ein Anspruch auf die Entscheidung, im Rahmen des § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG das private Interesse des Betroffenen an einer erneuten Sachentscheidung höher einzustufen als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides aus Gründen der Rechtssicherheit, und damit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht nur dann, wenn die Aufrechterhaltung des ablehnenden bestandskräftigen Bescheides "schlechthin unerträglich" wäre, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die im Zeitpunkt seines Ergehens bestehende offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, und im Falle einer gerichtlichen Bestätigung des Verwaltungsakts auch die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Entscheidung können ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, BVerwGE 135, 121, juris, m.w.N.; Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, NVwZ 2007, 709, juris, Beschluss vom 23. Februar 2004 – 5 B 104/03 –, juris, und Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 –, BVerwGE 95, 86 ff., m. w. N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 – 12 A 1901/10 –, vom 12. Oktober 2010 – 12 A 1842/09 –, vom 4. August 2010 – 12 A 1840/09 –, vom 22. September 2008 – 12 A 2239/07 –, vom 20. Februar 2008 – 12 E 779/06 –, vom 8. Januar 2008 – 12 A 1508/06 –, vom 22. Januar 2007 – 12 E 198/06 – und vom 27. November 2003 – 2 A 4004/02 –. In Anwendung der vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze, die auch für das Vertriebenenrecht Geltung beanspruchen, trifft es insbesondere nicht zu, dass die Behörde, die über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne zu entscheiden hat, etwa wegen Art. 116 Abs. 1 GG in Verfahren nach dem BVFG dem privaten Interesse an einer erneuten Entscheidung prinzipiell einen höheren Stellenwert einzuräumen hätte als dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, oder dass schon "einfache Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides einen Wiederaufnahmeanspruch begründen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 – 12 A 1901/10 –, vom 22. September 2008 – 12 A 2239/07 – und vom 13. August 2008 – 12 A 417/07 –. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des – nach Klagerücknahme bestandskräftig gewordenen – Ablehnungsbescheides vom 4. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2001 kann nicht ausgegangen werden. Die Ablehnung durch die Beklagte ist ausweislich des Widerspruchsbescheides nicht (mehr) auf die Eintragung der russischen Nationalität im ersten Inlandspass gestützt, sondern mit gravierenden Zweifeln an der Abstammung der Klägerin von Herrn N. , der seine Vaterschaft erst 20 Jahre nach der Geburt der Klägerin anerkannt habe, begründet worden. Diese – nachvollziehbaren – Zweifel lassen den bestandskräftigen Verwaltungsakt in dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt seines Erlasses jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig erscheinen. Hinzu kommt, dass aufgrund der unstreitigen Eintragung der russischen Nationalität im ersten Inlandspass der Klägerin und mit Blick auf die an ein Bekenntnis zu stellenden Anforderungen gerade auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Klägerin nach ihren eigenen Angaben bereits im Alter von 13 Jahren, mithin lange vor der Ausstellung des ersten Inlandspasses, bekannt gewesen ist, dass ihr Vater der deutsche Volkszugehörige B. N. ist, ein Bekenntnis der Klägerin zum russischen Volkstum nicht ausgeschlossen werden kann, vgl. die Begründung des im damaligen gerichtlichen Verfahren beim VG Minden ergangenen ablehnenden PKH-Beschlusses vom 29. Juli 2004 – 3 K 711/03 –, aufgrund dessen die damalige Klage zurückgenommen worden ist, was ebenfalls einer Bewertung der Ablehnung als im Ergebnis offensichtlich rechtswidrig entgegensteht. Letzteres gilt auch in Bezug auf ein alternativ in Betracht zu ziehendes Bekenntnis auf vergleichbare Weise i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 2. Bekenntnisalternative BVFG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2010 – 12 E 219/10 –, und hinsichtlich der familiären Vermittlung hinreichender deutscher Sprachkenntnisse. Vgl. zu den insoweit geltenden Anforderungen etwa OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 12 A 411/05 –, m.w.N., und zu den gegen eine familiäre Vermittlung sprechenden Gesichtspunkten den im damaligen – seinerzeit noch beim VG Köln anhängigen – gerichtlichen Verfahren ergangenen richterlichen Hinweis vom 26. Juli 2002 – 13 K 2469/01 – und OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2010 – 12 E 219/10 –. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).