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Urteil

13 A 5518/94

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Übertragung von Taxikonzessionen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 PBefG ist nur zulässig, wenn zugleich das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile übertragen werden. • Die Beurteilung, ob das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige Teile übertragen werden, richtet sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung. • Es ist nicht geboten, ausnahmsweise zivilrechtliche Kaufverträge zu vollziehen, wenn dadurch der gesetzliche Verbotstatbestand des Konzessionshandels umgangen würde.
Entscheidungsgründe
Keine Genehmigung der Übertragung von Taxikonzessionen ohne Unternehmensübernahme • Eine Übertragung von Taxikonzessionen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 PBefG ist nur zulässig, wenn zugleich das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile übertragen werden. • Die Beurteilung, ob das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige Teile übertragen werden, richtet sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung. • Es ist nicht geboten, ausnahmsweise zivilrechtliche Kaufverträge zu vollziehen, wenn dadurch der gesetzliche Verbotstatbestand des Konzessionshandels umgangen würde. Der Kläger beantragte im Einvernehmen mit der Beigeladenen die Genehmigung, die von der Beigeladenen betriebenen drei Taxikonzessionen mit gesamtem Betrieb auf ihn zu übertragen; zugrunde lag ein Kaufvertrag über 70.000 DM vom 30. März 1989 mit Übertragungsdatum 1. Juli 1989. Die Beigeladene zog am 3. Juli 1989 ihren Antrag auf Genehmigungsübertragung zurück und ersetzte später die ursprünglichen Fahrzeuge durch wertvollere Neufahrzeuge. Der Beklagte lehnte die Genehmigung ab, die Bezirksregierung bestätigte dies mit der Begründung, eine Übertragung des ganzen Unternehmens läge nicht vor und die Beigeladene habe ihr Einverständnis zurückgenommen; außerdem fehle ausreichender Nachweis der Leistungsfähigkeit des Klägers. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil durch Übertragung nur der Konzessionsteil, nicht aber das ganze Unternehmen übergehen würde. Der Kläger legte Berufung ein. • Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 PBefG; Übertragungen von Konzessionen sind nur zulässig, wenn zugleich das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile übertragen werden. • Die Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen; hier sind die entscheidenden Umstände die zwischenzeitliche Ersatzbeschaffung der Fahrzeuge durch die Beigeladene und die Differenz zwischen ursprünglich vereinbartem Kaufpreis und aktuellem Unternehmenswert. • Eine Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung käme einer Umsetzung des zivilrechtlichen Vertrags gleich; dies würde den gesetzgeberischen Zweck verhindern, Konzessionshandel zu unterbinden, und könnte leicht durch nachträgliche Fahrzeugersetzung umgangen werden. • Die Alternativvoraussetzung, dass wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden, ist nicht erfüllt; Konzessionen ohne zugehörige Fahrzeuge und andere Unternehmensbestandteile sind keine solchen selbständigen Teile, jedenfalls nicht bei einfachem Taxibetrieb ohne organisatorisch abgrenzbare Betriebszweige. • Aus diesen Gründen scheidet auch eine ausgleichende Ausnahme zugunsten der zivilrechtlichen Vertragsparteien aus; die Behörde ist von Gesetzes wegen gehindert, die Genehmigung zu erteilen, und der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung. • Weil es an den ermessenseröffnenden Tatbestandsmerkmalen des § 2 Abs. 3 PBefG fehlt, bedarf es keiner Entscheidung über die Wirkung der zurückgenommenen Zustimmung der Beigeladenen, die Leistungsfähigkeit des Klägers oder mögliche zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung der Übertragung der aus den Konzessionen erwachsenden Rechte und Pflichten nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 PBefG. Maßgeblich ist, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht das ganze Unternehmen und auch kein wesentlich selbständiger und abgrenzbarer Teil übertragen worden wäre, weil die Beigeladene die ursprünglich im Kaufvertrag enthaltenen Fahrzeuge ersetzt hatte und die Übertragung der Konzessionen ohne die zugehörigen Unternehmensbestandteile dem gesetzlich gewollten Verbot des Konzessionshandels zuwiderliefe. Eine Ausnahmeregelung zugunsten des zivilrechtlichen Vertrags ist nicht angezeigt, weil sie den Zweck des § 2 Abs. 3 PBefG unterlaufen und leicht missbraucht werden könnte. Damit scheidet auch die Verpflichtung der Behörde zur Genehmigung aus; die Kosten des Berufungsverfahrens sind vom Kläger zu tragen.