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Beschluss

14 L 778/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0527.14L778.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den Gründen zu II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). 4 II. 5 Der Antrag des Antragstellers, 6 die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3996/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. April 2013 wiederherzustellen, 7 hat keinen Erfolg. 8 Ordnet die Verwaltungsbehörde wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes an, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Beides ist hier nicht der Fall. 9 Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. April 2013 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. 10 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris. 12 Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Ebenso ist ein Kraftfahrer nach Ziffer 9.3 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet, bei dem eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln besteht. 13 Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Kokain (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfallen. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet. 14 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 2, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2012 – 3 O 141/12 –, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 7. August 2012 – 11 ZB 12.1404 –, Rn. 7, juris. 15 Nach Maßgabe dieser Kriterien liegen beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. 16 Das Gericht geht nach Aktenlage davon aus, das der am 00.00.1976 geborene Kläger Kokain konsumiert hat, das zu den Betäubungsmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG zählt. Die Kreispolizeibehörde L teilte der Antragsgegnerin am 14. März 2011 mit, dass gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen der illegalen Einfuhr von Kokain und des Handeltreibens mit Kokain anhängig sei. Die Antragsgegnerin erhielt die Strafakte nach Abschluss des Verfahrens am 27. Februar 2012. Aus dieser geht hervor, dass der Antragsteller in der Beschuldigtenvernehmung vom 2. Mai 2011 angab, dass er seit etwa 1993 ca. 10-15 Gramm Kokain pro Woche konsumiert habe, dazu am Tag etwa 5 Gramm Marihuana und Haschisch. Er selbst bezeichnete sich als abhängig. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht H am 31. August 2011 gab der Antragsteller an, dass er viermal im Monat Kokain konsumiert habe, das letzte Mal 2 Wochen vor seiner Festnahme. Das Amtsgericht verurteilte den Antragsteller wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, die auf Bewährung ausgesetzt wurde (0 Ls-000 Js 000/11-00/11). Das Landgericht L verwarf die Berufung des Antragstellers mit Urteil vom 25. Juni 2012 als unbegründet (000 Ns-000 Js 000/11-00/11). 17 Aufgrund dieser Einlassungen steht die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, so dass ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde insofern nicht eingeräumt. 18 Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall von dieser Regel sind nicht ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers, er sei seit dem Beginn seiner Untersuchungshaft am 20. Februar 2013 abstinent, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Zum einen belegt dies einen Konsum von Betäubungsmitteln in der Vergangenheit, der nach den oben stehenden Grundsätzen bereits die Kraftfahrttauglichkeit ausschließt. Zum anderen hat der bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene Antragsteller dies nicht im Rahmen der Anhörung vorgetragen, so dass dieser Umstand auch von der Antragsgegnerin bei Erlass des angefochtenen Bescheides weder berücksichtigt werden konnte noch berücksichtigt werden musste. Da es nach den oben stehenden Grundsätzen für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, hat die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen. 19 Selbst wenn die Antragsgegnerin im Anhörungsverfahren von dem Vortrag Kenntnis gehabt hätte, dass der Antragsteller seit seiner Inhaftierung am 20. Februar 2011 keine Betäubungsmittel mehr konsumiere, hätte dies allein auch nicht ausgereicht, um zu belegen, dass er seine Kraftfahreignung wiedererlangt hat. Dies gilt ebenso für den Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung. 20 Denn die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf jeglichen Konsum sog. harter Drogen dauerhaft zu verzichten. Dazu ist zunächst der durch eine Mehrzahl von aussagefähigen Drogenscreenings zu führende Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der im Regelfall mit mindestens einem Jahr zu veranschlagen ist (vgl. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Anschließend bedarf es des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Diesen Nachweis kann der Antragsteller jedoch grundsätzlich nur durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV führen. 21 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2006 – 16 B 1538/06 –, Rn. 4, juris. 22 Diesen Anforderungen genügt indes auch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, er sei seit über einem Jahr abstinent, nicht. Der auch während des Strafverfahrens anwaltlich vertretene Antragsteller hätte sich darüber informieren können, welche– weiteren – Konsequenzen seine im Strafverfahren eingeräumte Betäubungsmittelabhängigkeit hat und auch während der Untersuchungshaft Abstinenznachweise erbringen können. Letztlich setzt jedoch der Nachweis einer wiedererlangten Kraftfahreignung die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens voraus. 23 Sonstige Gründe, die darauf schließen lassen, dass das Interesse an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, sind nicht ersichtlich. 24 Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. 25 Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1998 – 2 BvR 32/98 –; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 16 B 55/09 – und vom 25. März 2003 – 19 B 186/03 –. 26 Rechtliche Bedenken gegen die sonstigen im Bescheid vom 8. April 2013 getroffenen Entscheidungen bestehen nicht. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus §§ 3 Abs. 2 Satz 3, 47 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – rechtmäßig. 27 Soweit sich der Antrag auch gegen die Festsetzung der Gebühr richten sollte, bleibt er ebenfalls erfolglos. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit des Antrags (§ 80 Abs. 6 VwGO) bestehen keine Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der auf § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a. StVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Anlage Nr. 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) gestützten Forderung. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte.