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Beschluss

14 K 3145/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0716.14K3145.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 26.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) u.a. voraus, dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen „geeignet“ ist. Geeignet in diesem Sinne ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nur derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Konkretisierend bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV, dass ein Bewerber die vorgenannten Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn er erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat, so dass dadurch seine Eignung ausgeschlossen wird. Vorliegend steht die Nichteignung des Klägers zwar nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest, jedoch durfte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV mangels Vorlage eines von ihm zu Recht geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig war und die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgte. Dies zugrundegelegt begegnet die maßgebliche Begutachtungsanordnung vom 19.12.2011 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Begutachtungsanordnung ist formell rechtmäßig. Die Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV und § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV wurden eingehalten. Die Beklagte hat die durch das Gutachten zu beantwortende Frage nach der Kraftfahreignung des Klägers unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festgelegt, § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Zudem genügt die Begutachtungsanordnung den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV, wonach der Betroffene in zureichender Weise über die Gründe für die aufgetretenen Fahreignungszweifel zu unterrichten ist. Insoweit muss die Begutachtungsanordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 – 3 C 13.01 –, Rn. 24 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2013 – 16 E 1257/12 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2007 – 16 B 749/07 –, Rn. 10, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2011– 10 S 2785/10 –, Rn. 4 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2004 – 10 S 1283/04 –, Rn. 19, juris. Diesen Vorgaben wird die Begutachtungsanordnung gerecht. Mit der Angabe der rechtskräftigen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung durch das Amtsgericht T vom 19.03.2007 und der durch das Gutachten zu beantwortenden Fragestellung, mit der die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie aufgrund der abgeurteilten Straftat Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential sieht, wurde der konkrete Anlass für die Begutachtungsanordnung in ausreichendem Maße deutlich gemacht. Die Beklagte hat die Gründe, die sie zum Anlass genommen hat am Bestehen der Kraftfahreignung des Klägers zu zweifeln damit erkennbar und hinreichend verständlich dargelegt. Dass die Beklagte entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FeV nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, Einsicht in die Fahrerlaubnisakte zu nehmen, ist gemäß § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) unbeachtlich. Bei der Mitteilungspflicht des § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FeV handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift im Sinne von § 46 VwVfG NRW, die auf das allgemein im Verwaltungsverfahren bestehende Recht auf Akteneinsicht, hier im Hinblick auf die der Begutachtungsstelle zu übersendenden Unterlagen, hinweisen soll. Es ist daher offensichtlich, dass die isolierte Verletzung dieser Mitteilungspflicht den Inhalt der Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst. Vgl. VGH Hessen, Urteil vom 26.05.2011 – 2 B 550/11 –, Rn. 5 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2013 – 14 K 9030/12 –, Rn. 9, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2012– 6 L 488/12 –, Rn. 33 ff., juris. Auf die Kostentragungspflicht für die Gutachtenerstellung wurde der Kläger gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV hingewiesen. Auch die festgelegte Frist von drei Wochen begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die in Betracht kommenden Untersuchungsstellen wurden gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV angegeben. Schließlich hat die Beklagte den Kläger auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV für den Fall der Nichtvorlage des Gutachtens innerhalb der bestimmten Frist hingewiesen, § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV. Die Begutachtungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die Anforderungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV sind erfüllt. Die von der Beklagten getroffene Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wird zwar nicht von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV getragen. Bei der vom Kläger begangenen gefährlichen Körperverletzung handelt es sich nämlich nicht um eine im „Zusammenhang mit dem Straßenverkehr“ stehende Straftat, denn die Tat wurde ohne jeglichen Bezug zum Straßenverkehr verübt. Allerdings wird die Begutachtungsanordnung in materieller Hinsicht von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV getragen. Hiernach kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei der in Rede stehenden gefährlichen Körperverletzung handelt es sich um eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht. Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 07.01.2013 – 11 C 12.2212 –, Rn. 22, juris. Anders als die Tatbestandvarianten des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV setzen die Tatbestandsvarianten des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 7 FeV nicht voraus, dass die Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften bzw. in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen müssen. Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 13.02.2013 – 2 B 189/13 –, Rn. 6, juris. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV verlangt lediglich eine Straftat die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, was insbesondere der Fall ist, wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential wiederum sind regelmäßig bei solchen Straftaten gegeben, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa eine schwere oder gefährliche Körperverletzung, Raub, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung oder Sachbeschädigung. Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 13.02.2013 – 2 B 189/13 –, Rn. 6, juris, m.w.N.; VGH Bayern, Beschluss vom 14.08.2012 – 11 C 12.1746 –, Rn. 10, juris; ausdrücklich für die Begehung von Körperverletzungsdelikten VGH Bayern, Beschluss vom 07.01.2013 – 11 C 12.2212 –, Rn. 22, juris, m.w.N.. Die vom Kläger begangene gefährliche Körperverletzung bietet demnach hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines hohen Aggressionspotentials. Diese ergeben sich insbesondere aus der konkreten Begehungsweise der Tat. Denn ausweislich der Urteilsgründe hat der Kläger den seinerzeitigen Geschädigten mit gestrecktem Bein und einem stollenbewährten Fußballschuh von hinten in den Rücken getreten. Der Geschädigte erlitt hierdurch Prellungen und Blutergüsse am Rücken. Aus der ebenfalls vorliegenden Strafanzeige und der Anklage ergibt sich ferner, dass der Vorfall nicht etwa während eines laufenden Fußballspiels stattgefunden hatte. Vielmehr war der Kläger verärgert darüber, dass er zuvor von den Trainern des Vereins zum Verlassen des Sportplatzes aufgefordert wurde. Er hat mithin aus nichtigem Anlass eine gefährliche Körperverletzung begangen und hiermit ein hohes Aggressionspotential zutage treten lassen. Infolgedessen ist der seinerzeit nicht vorbestrafte Kläger zu einem Dauerarrest von zwei Wochen (abwendbar nur durch die Teilnahme an einem Anti-Aggressions-Training) sowie zur Ableistung von 50 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Mit der Erwähnung des Anti-Aggressions-Trainings hat somit schon das Jugendgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die verübte Tat von einem hohen Aggressionspotential getragen war. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht die abgeurteilte Straftat auch im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung des Klägers. Denn gerade im Straßenverkehr kann ein Kraftfahrer häufig in Situationen geraten, in denen sich andere Verkehrsteilnehmer möglicherweise unrichtig oder nicht situationsangepasst verhalten. In solchen Momenten müssen Kraftfahrer jedoch in der Lage sein, sich unter Kontrolle zu halten und nicht wegen des Verhaltens eines anderen in irgendeiner Form aggressiv zu reagieren. Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 13.02.2013 – 2 B 189/13 –, Rn. 8, juris. Vor dem Hintergrund der Anlasstat für die angeordnete Begutachtung steht jedoch zu befürchten, dass der Kläger auch bei konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) emotional impulsiv handelt und dadurch das Risiko einer gefährdenden Verkehrssituation erhöht, sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzt. Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 05.07.2012 – 11 C 12.874 –, Rn. 28, juris. Ohne Erfolg bleibt im Übrigen der sinngemäße Einwand des Klägers, dass schon deshalb nicht mehr von einem erhöhten Aggressionspotential ausgegangen werden könne, weil es sich bei der Anlasstat lediglich um eine Auseinandersetzung zwischen Kindern gehandelt habe und die Tat bereits mehrere Jahre zurückliege. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV setzt nämlich kein bereits erwiesenes hohes Aggressionspotential voraus, sondern lediglich das – hier gegebene – Bestehen entsprechender Anhaltspunkte. Ob über die Anhaltspunkte hinaus tatsächlich ein hohes Aggressionspotential gegeben ist oder nicht, ist im Rahmen der angeordneten Begutachtung zu klären. Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 07.01.2013 – 11 C 12.2212 –, Rn. 24, juris. Gleichfalls ohne Belang ist die Tatsache, dass der Kläger die Tat als Jugendlicher begangen hat, weil auch durch eine Verurteilung des Jugendgerichts die tatbestandliche, rechtswidrige und schuldhafte Begehung des entsprechenden Straftatbestandes rechtskräftig festgestellt wird. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2004 – 10 S 1283/04 –, Rn. 29, juris. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die jugendrichterliche Verurteilung des Klägers auch keinem Verwertungsverbot unterliegt. Ein Verwertungsverbot ergibt sich gemäß § 63 Abs. 4 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) i.V.m. § 51 BZRG erst dann, wenn die nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG vorzunehmenden Eintragungen in das Erziehungsregister getilgt worden sind bzw. zu tilgen sind. Dies kann nach § 63 Abs. 1 BZRG jedoch erst mit Vollendung des 24. Lebensjahres erfolgen. Da der Kläger sein 24. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet hat, stand das Verwertungsverbot des § 51 BZRG einer Berücksichtigung seiner Vorstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung nicht entgegen. Vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 15.06.2005 – M 6b S 05.2004 –, Rn. 32, juris. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte das ihr gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV eingeräumte Ermessen für die Anordnung der Beibringung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung fehlerhaft ausgeübt hat. Begegnet demnach die Begutachtungsanordnung keinen formellen und materiellen Bedenken, hat die Beklagte mangels fristgemäßer Vorlage des angeordneten Gutachtens zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und die Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis versagt.