Urteil
20 K 7520/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0717.20K7520.12.00
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Tenor
Der angefochtene Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 1. Juni 2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 26. September 2012 werden aufgehoben, soweit Widerruf und Rückforderung über einen Betrag in Höhe von 438.146,38 Euro hinaus gehen. Der auf den 438.146,42 Euro übersteigenden Erstattungsbetrag bezogene Zinsanspruch gemäß § 49 a Abs. 3 VwVfG wird ebenfalls aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 1. Juni 2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 26. September 2012 werden aufgehoben, soweit Widerruf und Rückforderung über einen Betrag in Höhe von 438.146,38 Euro hinaus gehen. Der auf den 438.146,42 Euro übersteigenden Erstattungsbetrag bezogene Zinsanspruch gemäß § 49 a Abs. 3 VwVfG wird ebenfalls aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, Zuwendungen für die Erweiterung des Umschlagbereichs im Eer Hafenbecken M. I und M. II teilweise zurück zu fordern. Am 9. Juli 2001 beantragte die Stadtwerke E AG bei der Beklagten die Bewilligung von Zuwendungen für das o.g. Bauprojekt nach der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr. Zur Notwendigkeit der Maßnahme führt der Erläuterungsbericht zum Förderantrag aus, das im Eer Hafen vorhandene trimodale Container-Terminal werde den gestiegenen Anforderungen nicht mehr gerecht. Es gebe Kapazitätsengpässe. Am Hafenbecken M. I sollten daher Uferbereiche für den wasserseitigen Umschlag aktiviert, am Hafenbecken M. II sollten vorhandene Umschlageinrichtungen ausgebaut werden. Zur Erweiterung der Umschlagflächen sollten unter den neuen Hakenbereichen an beiden Hafenbecken die entsprechenden Stellplatzflächen aufbereitet werden. Die Stadtwerke E AG bezifferte die Gesamtkosten des Vorhabens auf 23.053.260,- DM und rechnete mit einer Bauzeit bis zum 30. Juni 2002. Finanziert werden sollte das Vorhaben zu 100% aus Zuwendungen der Beklagten. Mit Bescheid vom 13. März 2002 bewilligte die Beklagte der Stadtwerke E AG für die Erweiterung des Umschlagbereichs im Eer Hafenbecken M. I und II Bundeszuwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 10.161.414,85 Euro (19.874.000,- DM). Das Projekt erhielt bei der Beklagten die Kennziffer 0025. Die Zuwendungen wurden zu 20% als zinsloses Darlehen und zu 80% als nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss gewährt. Zum Gegenstand des Bescheides wurden der Prüfbericht der Beklagten vom 18. Januar 2002, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Betriebsregeln für KV-Umschlagbahnhöfe gemacht. Im Jahre 2002 wurden von der Stadtwerke E AG Fördermittel in Höhe von 300.000,- Euro abgerufen. Durch Notarvertrag vom 7. August 2003 übertrug die Stadtwerke E AG den Hafenbetrieb E – bestehend aus sämtlichen Aktiva und Passiva als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten - im Wege der Ausgliederung gemäß §§ 126 ff. UmwG auf die Klägerin. Von der Stadt O. erhielt die Klägerin zugleich den Hafenbetrieb O. übertragen. Im Zusammenhang mit dieser Fusion der Häfen O. und Düsseldorf ging das Eigentum an den zu den Hafenbecken M. I und II gehörenden Grundstücken von der Stadtwerke E AG auf die Klägerin über. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Fusion der Häfen O. und E sei mit der endgültigen Eintragung der O1. -Eer Häfen GmbH & Co. KG in das Handelsregister am 9. Oktober 2003 rechtsgültig abgeschlossen. Ausweislich des übersandten Handelsregisterauszuges ist die Stadtwerke Düsseldorf AG an der Klägerin als Kommanditistin beteiligt. Zweite Kommanditistin ist die Stadt O. . Nach Mitteilung der Fusion wickelte die Beklagte den gesamten weiteren Schriftverkehr betreffend das Zuwendungsverfahren nicht mehr mit der Stadtwerke Düsseldorf AG ab, sondern mit der Klägerin. Änderungsbescheide zu dem Zuwendungsbescheid vom 13. März 2002 ergingen aus Anlass der Fusion nicht. Im Jahre 2003 wurden keine Fördermittel abgerufen. Der Mittelabruf in den Jahren 2004 ff. erfolgte durch die Klägerin. Vertreten durch das von ihr beauftragte Büro L. Projektentwicklung beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 die Bewilligung weiterer Bundeszuwendungen für den Ausbau des Hafens E. Die Beklagte erließ darauf hin unter dem 5. Dezember 2006 einen weiteren Zuwendungsbescheid und bewilligte für die Erweiterung des Umschlagbereichs im Düsseldorfer Hafenbecken M. I und M. II weitere Bundeszuwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 6.718.259,75 Euro. Der Bescheid war an die Klägerin gerichtet. Das Projekt erhielt bei der Beklagten die Kennziffer 0025a. Die Bundeszuwendungen wurden als nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss gewährt und waren auf 85% der Baukosten beschränkt. Wie dem Prüfbericht der Beklagten vom 5. Dezember 2006 zu entnehmen ist, diente die Zuwendung unter anderem der Anschaffung eines größeren Krans, einer Verlängerung der Kranbahnen, dem Um- bzw. Neubau der Kammertreppen, einer Verlängerung der Stahlspundwände, der Errichtung einer Platzbeleuchtung sowie dem Straßenbau. Auf Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 5. November 2007 für das Projekt 0025 einen weiteren Baukostenzuschuss für die Erweiterung des Umschlagbereichs im Eer Hafenbecken M. I und M. II in Höhe von 547.743,60 Euro. Der Bescheid war an die Klägerin gerichtet. Er nahm Bezug auf den Zuwendungsbescheid an die Stadtwerke E AG vom 13. März 2002. Die Zuwendung erfolgte zu 20% als Darlehen und zu 80% als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Wie dem Prüfbericht der Beklagten vom 29. Oktober 2007 zu entnehmen ist, auf welchen der Bescheid vom 5. November 2007 Bezug nimmt, erstreckten sich die als förderfähig anerkannten Mehrkosten in Höhe von 547.743,60 Euro zu einem Teil in Höhe von 140.004,49 Euro auf Kosten für eine Kraftwerksfilterreinigung, zu einem Teil in Höhe von 68.000,- Euro auf Kosten für die Behebung eines Spundwandschadens und zu einem Teil in Höhe von 339.739,11 Euro auf zusätzliche Planungskosten. Die Übergabe der ausgebauten Umschlaganlage an den Betreiber DCH E Container-Hafen GmbH erfolgte am 1. Juli 2010. Restarbeiten an der Anlage wurden bis zum 25. März 2011 durchgeführt. Am 9. Mai 2011 legte die Klägerin der Beklagten einen gemeinsamen Verwendungsnachweis für die Projekte 0025 und 0025a vor. Ergänzungen erfolgten durch Eingaben vom 1. August 2011, 18. November 2011, 5. Dezember 2011, 14. Dezember 2011, 23. Dezember 2011, 4. Januar 2012 und 16. Januar 2012. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises und Anhörung der Klägerin erließ die Beklagte unter dem 1. Juni 2012 den nunmehr angefochtenen Rückforderungsbescheid. Sie richtete den Bescheid an die Klägerin und widerrief darin die Zuwendungsbescheide in dem Projekt 0025 vom 13. März 2002 und 5. November 2007 in Höhe von 1.489.783,67 Euro. Ihren Zuwendungsbescheid in dem Projekt 0025a vom 5. Dezember 2006 widerrief sie in Höhe von 176.331,58 Euro. Die Beklagte forderte Zuwendungen in Höhe von zusammen 1.666.115,25 Euro zurück und verpflichtete die Klägerin zur Verzinsung des Erstattungsbetrages. Die Bezifferung dieser Zinsen sollte in einem späteren Bescheid erfolgen. Außerdem erhob die Beklagte Zinsen für die nicht alsbaldige Verwendung der Zuwendung in Höhe von 524.804,65 Euro. Die Rückforderung in Höhe von zusammen 1.666.115,25 Euro begründete die Beklagte zu einem Teilbetrag in Höhe von 761.305,61 Euro damit, die Klägerin habe in den Projekten 0025 und 0025a Ausgaben getätigt, die nicht förderungsfähig gewesen seien. Abgerufenen Mitteln im Projekt 0025 in Höhe von 10.150.000,71 Euro stünden anerkennungsfähige Ausgaben in Höhe von 9.565.026,68 Euro gegenüber. In dem Projekt 0025a seien 6.718.259,59 Euro an die Klägerin geflossen. Sie habe aber nur zuwendungsfähige Ausgaben in Höhe von 6.541.928,01 Euro nachgewiesen. Über die einzelnen Ausgabenpositionen und ihre Förderfähigkeit streiten die Parteien. Den restlichen Teil der Rückforderung in Höhe von 904.809,64 Euro begründete die Beklagte damit, die Klägerin habe in dem Projekt 0025 in der Zeit vor 2008 die Aufträge zu Entsorgungsleistungen, Lieferung von Spundbohlen, zur Fortführung des Uferausbaus am Hafenbecken sowie zu Baumfällarbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben. Sie habe damit gegen Auflagen aus den Zuwendungsbescheiden verstoßen. Der Verstoß rechtfertige es, die als zuwendungsfähig anerkannten Kosten der betroffenen Auftragsvergaben um 20% zu kürzen und die Bewilligung insoweit zu widerrufen. Im Projekt 0025a wurden Ausschreibungsfehler nicht gerügt. Gegen den ihr am 4. Juni 2012 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 4. Juli 2012 Widerspruch. Diesen wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26. September 2012 ‑ zugestellt am 2. Oktober 2012 – im wesentlichen als unbegründet zurück. Hinsichtlich der mit dem angefochtenen Widerrufsbescheid vom 1. Juni 2012 geforderten Zinsen wegen nicht alsbaldiger Mittelverwendung half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als sie ihrer Berechnung einen reduzierten Zinssatz zu Grunde legte und nur noch 476.629,31 Euro Zinsen forderte anstelle von ursprünglich 524.804,65 Euro. Ansonsten blieb es bei der Ausgangsentscheidung. Am 31. Oktober 2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie greift den angefochtenen Bescheid nur insoweit an, als die Beklagte einen Betrag in Höhe von 904.809,64 Euro wegen schwerer Vergabeverstöße sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 358.510,24 Euro wegen nicht förderungsfähiger Baunebenkosten zurück fordert. Soweit die Beklagte auf die vorgenannten Beträge Zinsen geltend macht, wird dieser Anspruch ebenfalls angegriffen. Zur Begründung ihrer Klage legt die Klägerin zu einer Vielzahl von Baunebenkosten dar, dass und aus welchen Gründen sie förderungsfähig sein sollen. Sie beruft sich auf das Handbuch des Eisenbahnbundesamtes zur Antrags- und Verwendungsprüfung 2007. Die Klägerin vertritt außerdem die Auffassung, schwere Vergabeverstöße nicht begangen zu haben. Die mit dem Vorwurf des schweren Vergabeverstoßes implizierte Unterstellung der nicht wirtschaftlichen Vergabe sei nicht berechtigt. Die Beklagte habe insoweit ihr Ermessen falsch ausgeübt. Dies gelte auch für die gewählte Kürzungsquote von 20%. Angesichts der mangelnden Schwere des Falles fehle es an geeigneten Gründen für eine Rückforderung in der geltend gemachten Höhe. Die Klägerin beantragt, den Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion des Bundes vom 1. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2012 aufzuheben, soweit in ihm die Zuwendungsbescheide der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 13. März 2002, 5. Dezember 2006 und 5. November 2007 mit Wirkung vom 5. Dezember 2006 und 5. November 2007 in Höhe von 1.263.319,88 widerrufen und sie verpflichtet wird, die ausgezahlten Zuwendungen in dieser Höhe nebst Zinsen zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an den angefochtenen Bescheiden fest. Es habe zwischen den Parteien stets Einigkeit bestanden, dass die Gründung der Klägerin zu einem Wechsel der Zuwendungsempfängerin geführt habe. Diese sei in die Rechte und Pflichten aus dem Zuwendungsbescheid vom 13. März 2002 eingetreten. Bezüglich der streitigen Planungskosten sei die Beklagte nach der Rechtsprechung an die Vorgaben des EBA-Handbuchs AVP 2007 nicht gebunden. Es bleibe daher bei der Kürzung der Baunebenkosten in allen Punkten. Die gerügte Verletzung des Vergaberechts sei von der Klägerin nicht widerlegt. Das vereinfachte Vergabeverfahren sei weniger geeignet, den Wettbewerb zu fördern und damit eine sparsame Mittelverwendung zu gewährleisten. Die gewählte Kürzungsquote von 20% sei nach der Rechtsprechung für den Fall schwerer Vergabeverstöße als ermessensgerecht anerkannt worden. Die Beratung der Klägerin durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt O. lasse den Fehler nicht in einem milderen Licht erscheinen. Eine ordnungsgemäße Dokumentation des Vergabevorgangs werde nach wie vor bestritten. Von einer unzumutbaren wirtschaftlichen Härte sei nicht auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der angefochtene Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 1. Juni 2012 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 26. September 2012 gefunden hat, teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die zu einem Teil von 1.263.319,88 Euro angefochtene Rückforderung ist in Höhe von 1.227.968,83 Euro unberechtigt. Die Klägerin greift die an sie gerichtete Rückforderung nur teilweise an. Sie wehrt sich ausweislich des Klageantrages gegen die Rückforderung in Höhe von 904.809,64 Euro wegen schwerer Vergabeverstöße (dazu unter A.) sowie gegen die Rückforderung in Höhe von 358.510,24 Euro wegen nicht förderungsfähiger Baunebenkosten (dazu unter B.), zusammen 1.263.319,88 Euro. Die darauf entfallenden Zinsen gemäß § 49 a Abs. 3 VwVfG greift sie ebenfalls an. Soweit die angefochtenen Bescheide außerdem weitere Teilbeträge der Zuwendung in Höhe von 402.795,- Euro zurückfordern sowie Zinsen wegen nicht alsbaldiger Mittelverwendung in Höhe von 476.629,31 Euro (Widerspruchsbescheid) geltend machen, hat die Klägerin diese nicht angefochten. A. Die Klage hat Erfolg, soweit sich die Klägerin gegen die Rückforderung wegen schwerer Vergabeverstöße in Höhe von 904.809,64 Euro zur Wehr setzt. Die von der Beklagten gerügten Vergabeverstöße beziehen sich auf das Projekt 0025, und zwar ausschließlich auf den Zuwendungsbescheid vom 13. März 2002. Der Ergänzungsbescheid vom 5. November 2007 ist, wie dem Schriftsatz der Beklagten vom 6. Juni 2013 zu entnehmen ist, nicht betroffen. 1. Widerruf Den Zuwendungsbescheid vom 13. März 2002 konnte die Beklagte nicht gegenüber der Klägerin nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen, weil die Klägerin nicht Adressatin des Zuwendungsbescheides vom 13. März 2002 war. Der Widerruf eines Zuwendungsbescheides gemäß § 49 VwVfG ist als actus contrarius zu der Bewilligung an den Adressaten des Zuwendungsbescheides zu richten. Adressat des fraglichen Zuwendungsbescheides vom 13. März 2002 war nicht die Klägerin, sondern die Stadtwerke E AG. Nur zwischen der Stadtwerke E AG und der Beklagten wurde durch den Bewilligungsbescheid vom 13. März 2002 ein Zuwendungsverhältnis begründet. Die Klägerin war daran nicht beteiligt. Die Stadtwerke E AG ist zwar als Kommanditistin an der Klägerin beteiligt. Da die Klägerin als Kommanditgesellschaft gemäß §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB jedoch selbständiger Träger von Rechten und Pflichten sein kann, sind die Rechte und Pflichten der Gesellschafter von den Rechten und Pflichten der Gesellschaft zu unterscheiden. Die Rechte und Pflichten der Stadtwerke E AG aus dem Zuwendungsverhältnis sind nicht zugleich Rechte und Pflichten der Klägerin, obwohl die Stadtwerke E AG durch Gesellschaftsvertrag mit der Klägerin verbunden ist. Es handelt sich um im Rechtsverkehr getrennt auftretende Rechtsträger. Die Klägerin ist auch nicht nachträglich in die Rechte und Pflichten des Zuwendungsverhältnisses zwischen der Stadtwerke E AG und der Beklagten eingetreten, und zwar weder durch Bescheid noch im Wege der Rechtsnachfolge. Ein nachträglicher Wechsel des Zuwendungsempfängers ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich. Der Zuwendungsbescheid begründet einen Anspruch auf zweckentsprechende Verwendung durch den Zuwendungsempfänger. Dieser kann nicht von sich aus die Fortführung des Vorhabens einem Dritten übertragen. Führt der Zuwendungsempfänger das Vorhaben nicht zu Ende, liegt vom Grundsatz her eine zweckwidrige Verwendung vor. Die gesamte Zuwendung kann dann nach § 49 VwVfG zurück gefordert werden. Stimmt die Bewilligungsbehörde einem Wechsel des Zuwendungsempfängers zu, ist wie folgt zu verfahren: Erforderlich ist eine Aufhebung des bisherigen Zuwendungsbescheides und eine Bewilligung an den neuen Antragsteller, damit das Vorhaben durch eine andere Rechtsperson fortgeführt werden kann. Der Zuwendungsbescheid an den bisherigen Zuwendungsempfänger ist mit Wirkung für die Zukunft mit der Maßgabe zu widerrufen, dass das Vorhaben bis zum erreichten Sachstand ordnungsgemäß abzuschließen ist. Dazu gehört auch die Vorlage eines Verwendungsnachweises. Der fortführende Dritte hat einen neuen Antrag zu stellen. Ihm gegenüber ergeht ein neuer Zuwendungsbescheid, vgl. Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: April 2011, § 44 BHO, Rdnr. 48.1; Nebel in: Piduch, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2012, § 44 BHO, Rdnr. 8. Diesen Rechtsstandpunkt hat die Beklagte gegenüber der Klägerin selbst vertreten, wenn auch in anderer Sache, vgl. Schriftsätze der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 30. November 2011 und 16. März 2012 (Bl. 1624 und 2104 der Verwaltungsvorgänge). Das vorbeschriebene Verfahren zum Wechsel des Zuwendungsempfängers hat nicht stattgefunden. Die Beklagte hat auf die Mitteilung über die Fusion des Neusser und des Eer Hafens durch das Schreiben der Klägerin vom 29. Oktober 2003 nicht reagiert. Sie hat vielmehr den weiteren Schriftverkehr mit der Klägerin geführt, so als hätte es einen Wechsel des Zuwendungsempfängers schon gegeben. Auf Abruf der Klägerin hat sie die in dem Zuwendungsbescheid vom 13. März 2002 der Stadtwerke E AG versprochenen Mittel an die Klägerin ausgezahlt. Dieses tatsächliche Verhalten der Beklagten hat zu einem Wechsel des Zuwendungsempfängers jedoch nicht geführt. Zur Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem Zuwendungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten hätte es aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit einer Regelung durch Verwaltungsakt bedurft, vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Dezember 2006 – OVG 8 B 14.06 -, zitiert nach juris. Die Frage, wer Begünstigter einer Subvention ist, muss von der Rechtszuweisung durch den Zuwendungsbescheid ausgehen. Die bloße Weitergabe einer durch Verwaltungsakt gewährten Begünstigung an einen Dritten macht diesen nicht zum Begünstigten des ursprünglichen Bescheides, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 1999 – 3 C 17/98 -, zitiert nach juris. An einem Verwaltungsakt der Beklagten, der den Wechsel des Zuwendungsempfängers regelt, fehlt es jedoch. Die Zuwendung in dem Projekt 0025 ist weder durch Widerruf gegenüber der Stadtwerke E AG aufgehoben worden, noch hat es auf Antrag der Klägerin eine Bewilligung der Mittel an diese gegeben. Auch der „Änderungsbescheid“ der Beklagten vom 5. November 2007 bewirkt einen Wechsel des Zuwendungsempfängers in dem Projekt 0025 nicht. Rechtsfolge des Bescheides ist vielmehr eine Aufstockung der für das Vorhaben bereit gestellten Mittel. Auf einen Wechsel des Zuwendungsempfängers geht der „Änderungsbescheid“ vom 5. November 2007 nicht ein. Er wird vielmehr als bereits stattgefunden vorausgesetzt, weil sich die Parteien über das Problem der Beteiligtenstellung der Klägerin schlicht keine Gedanken gemacht haben. Insbesondere der Umstand, dass die Stadtwerke E AG vor der Fusion der beiden Häfen bereits 300.000,- Euro der Zuwendung angerufen hatte, gab Veranlassung, die Rechtsfolgen eines Beteiligtenwechsels verbindlich durch Verwaltungsakte an die Klägerin und die Stadtwerke Düsseldorf AG zu regeln. Dem „Änderungsbescheid“ der Beklagten vom 5. November 2007 ist aber nicht zu entnehmen, ob die Klägerin auch bezüglich der von ihr nicht abgerufenen 300.000,- Euro für eine zweckgerechte Verwendung gegenüber der Beklagten verantwortlich war. Oder sollte es insoweit bei einer Haftung der Stadtwerke E. AG bleiben? Diese Fragen hätten durch Bescheid geklärt werden müssen. Da es an einer rechtsverbindlichen Willensäußerung der Beklagten aber fehlt, dass und mit welchen Rechtsfolgen die Klägerin in die Rechtsstellung der Stadtwerke E. AG aus dem Zuwendungsbescheid vom 13. März 2002 ganz oder teilweise eintreten sollte, ist die Stadtwerke E. AG Partei des Zuwendungsverhältnisses geblieben. Die Klägerin ist in die Beteiligtenstellung der Stadtwerke E. AG auch nicht durch Gesamtrechtsnachfolge hinein gewachsen. Anerkannt ist, dass an die Stelle des Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsaktes gegebenenfalls dessen Gesamtrechtsnachfolger tritt. Da ein Erbe oder ein anderer Gesamtrechtsnachfolger in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Erblassers oder des sonstigen Rechtsvorgängers eintritt, gilt dies auch für das durch Verwaltungsakt begründete Rechtsverhältnis und die damit unter Umständen verbundene Inanspruchnahme durch einen Rücknahmebescheid, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 1999 – 3 C 17/98 -, zitiert nach juris. Die Klägerin hat den Hafenbetrieb E. von der Stadtwerke E. AG im Wege einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge übernommen. Zu diesem Zweck haben die Klägerin und die Stadtwerke E. AG am 7. August 2003 einen notariellen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag geschlossen. § 2 Nr. 1 dieses Vertrages bestimmt, dass die Stadtwerke E. AG ihren Hafenbetrieb im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß §§ 126 ff. UmwG aus ihrem Vermögen auf die Klägerin als übernehmende Gesellschaft überträgt, und zwar mit sämtlichen Aktiva und Passiva, mit allen Rechten und Pflichten. Zu dem übertragenen Vermögen sollten nach § 2 Nr. 2 b) des Vertrages ausdrücklich auch die öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen gehören. Eine Rechtsnachfolge der Klägerin in die Rechte und Pflichten aus dem Zuwendungsverhältnis ist jedoch gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) a.F. ausgeschlossen. Die Vorschrift bestimmt, dass das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, bei Abspaltung und Ausgliederung der abgespaltene oder ausgegliederte Teil oder die abgespaltenen oder ausgegliederten Teile des Vermögens, einschließlich der Verbindlichkeiten entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Von diesem Grundsatz gab es zu dem Zeitpunkt, in welchem die Klägerin in das Handelsregister eingetragen wurde (24. September 2003), jedoch eine Ausnahme gemäß Satz 2 der Vorschrift. § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UmwG war gültig bis zum 24. April 2007. Er bestimmte, dass Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, bei der Abspaltung und Ausgliederung im Eigentum oder der Inhaberschaft des übertragenden Rechtsträgers verbleiben. So liegt es hier. Das Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Stadtwerke E. AG aus dem Zuwendungsbescheid vom 13. März 2002 ist von der privat-rechtlichen Dispositionsbefugnis der Parteien des Notarvertrages vom 7. August 2003 nicht umfasst. Im Innenverhältnis könnten die Privatparteien zwar vereinbaren, dass die Klägerin für die Verbindlichkeiten aus dem Zuwendungsverhältnis einzustehen hat. Im Außenverhältnis zu der Beklagten hat eine solche Vereinbarung aber keine Wirkung, weil der Zuwendungsempfänger der Zuwendungsbehörde durch privat‑rechtliches Rechtsgeschäft keinen neuen Schuldner aufbürden kann. Die Hoheit über das Zuwendungsverhältnis liegt allein bei der Bewilligungsbehörde. Sie allein entscheidet über einen Wechsel des Zuwendungsempfängers. § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UmwG a.F. ist daher zu entnehmen, dass die rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Stadtwerke E. AG vom 7. August 2003 im Rechtsverhältnis der Parteien zu der Beklagten keine Wirkung entfaltet. Das Zuwendungsverhältnis zwischen der Stadtwerke E. AG und der Beklagten wurde von der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst. Dieses Ergebnis dürfte selbst unter Geltung der aktuellen Rechtslage gültig sein. Denn nach herrschender Meinung bewirkt § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F. nur den Übergang derjenigen öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen, die sachlich an einen Vermögensgegenstand gebunden sind, der im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, wie etwa die zu einem Grundstück gehörige Baugenehmigung. Öffentlich-rechtliche Rechtspositionen, die dagegen an den Rechtsträger personengebunden sind, sollen nicht auf den Übernehmer übergehen, vgl. Teichmann in: Lutter, Umwandlungsgesetz, 4. Auflage 2009, § 131 UmwG, Rdnr. 65. Um einen dinglichen Verwaltungsakt handelt es sich bei dem Zuwendungsbescheid vom 13. März 2002 aber nicht. Er ist nicht bezogen auf die Grundstücke, auf denen das geförderte Bauvorhaben errichtet werden sollte, sondern gebunden an die Person des Zuwendungsempfängers, vgl. zur Personenbezogenheit von Zuwendungen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 1999 – 3 C 17/98 -, zitiert nach juris. Das Recht auf die Zuwendung aus dem Bescheid vom 13. März 2002 folgt daher nicht dem Recht am Eigentum der Hafengrundstücke M. I und II. Obwohl die Klägerin diese Grundstücke durch den Notarvertrag vom 7. August 2003 erworben hat, ist das Zuwendungsverhältnis zwischen der Stadtwerke E. AG und der Beklagten nicht auf sie übergegangen. Die anders lautende Individualabrede zwischen den Parteien gemäß Anlage 2 § 2 Abs. 2 b) des Vertrages vom 7. August 2003 ist für das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin ohne Bedeutung. Trotz des Vermögensübergangs im Rahmen der Fusion der Häfen O. und E. blieb daher die Stadtwerke E. AG Berechtigte und Verpflichtete aus dem Zuwendungsbescheid vom 13. März 2002. Die Beklagte konnte deshalb den Zuwendungsbescheid vom 13. März 2002 nicht gegenüber der Klägerin widerrufen. 2. Erstattungsanspruch Der auf § 49 a Abs. 1 VwVfG gestützte Erstattungsanspruch entfällt damit. Die Beklagte kann die Zahlungsaufforderung an die Klägerin in Höhe eines Teilbetrages von 904.809,64 Euro auch nicht mit Erfolg auf eine andere Anspruchsgrundlage stützen. Die Beklagte könnte gegenüber der Klägerin zwar geltend machen, sie habe die Auszahlung der Zuwendung in Höhe von 904.809,64 Euro ohne Rechtsgrund erhalten, weil sie nicht Partei des Zuwendungsverhältnisses aus dem Bewilligungsbescheid vom 13. März 2002 gewesen ist. Es könnte ihr ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen die Klägerin zustehen. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Anspruch am Vertrauensschutz der Klägerin scheitern würde, fehlt es der Beklagten aber an der Befugnis, den vermeintlichen Bereicherungsanspruch durch Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber der Klägerin durchzusetzen. Die Beklagte müsste anstatt dessen eine Zahlungsklage erheben. Eine Befugnis der Behörde, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt festzusetzen, ist nur dann gegeben, wenn auch die zu Grunde liegende Leistung durch Verwaltungsakt gewährt wurde, sog. Kehrseitentheorie: vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. April 1972 ‑ BVerwG VII C 68.70 -, BVerwGE 40, Seite 89. Daran fehlt es vorliegend, weil die Zahlungen der Beklagten an die Klägerin gerade nicht auf einem Zuwendungsbescheid an die Klägerin beruhten, sondern auf dem Bescheid an die Stadtwerke E. AG vom 13. März 2002. Die Zahlungsaufforderung aus dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juni 2012 hat daher auch im Hinblick auf mögliche Bereicherungsansprüche der Beklagten in Höhe von 904.809,64 Euro keinen Bestand. B. Soweit sich die Klägerin gegen die Rückforderung der Zuwendung wegen nicht förderungsfähiger Bau- und Planungskosten in Höhe von 358.510,24 Euro wendet, gilt Folgendes: I. Zuwendungsbescheid vom 13. März 2002 Ein Teil der zwischen den Parteien streitigen Baunebenkosten entfällt auf den Zuwendungsbescheid an die Stadtwerke E. AG vom 13. März 2002. Auch insoweit leidet der Widerruf an dem Fehler, dass er gegenüber dem falschen Adressaten ausgesprochen wurde. Ausweislich der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 6. Juni 2013 übersandten Aufstellung (Bl. 88 und 89 der Gerichtsakte) entfallen von den Bau- und Planungskosten, welche die Beklagte für nicht förderungsfähig hält, folgende Positionen auf den Zuwendungsbescheid vom 13. März 2002. Positionen, welche laut Klagebegründungsschrift vom 21. Februar 2013 nicht angefochten sind, werden mit 0,00 Euro angegeben, weil insoweit eine Aufhebung des Widerrufs ausgeschlossen ist: 1.1 Krananlage Stadtwerke E. Netz GmbH (nicht angefochten) 0,00 Euro 1.1 Krananlage Stadtwerke E. Netz GmbH (nicht angefochten) 0,00 Euro 1.1 Krananlage U. Kran- und Förderanlagen 88.045,60 Euro 1.3.2 Stahlspundwand I. GmbH & Co. 185,40 Euro 1.3.2 Stahlspundwand I. Wasserbau 950,00 Euro 1.3.2 Stahlspundwand IBL M1. GmbH 412,00 Euro 1.3.2 Stahlspundwand IBL M1. GmbH 201,50 Euro 1.3.2 Stahlspundwand I. GmbH & Co. 11.015,16 Euro 1.4 Straßenbau Bezirksregierung L1. (nicht angefochten) 0,00 Euro 1.4 Straßenbau T. AG 21.586,97 Euro 2.1.1 Demontage von 160 m Gleis B. 21,00 Euro 2.1.1 Demontage von 160 m Gleis B. 54,75 Euro 2.1.1 Demontage von 160 m Gleis B. 20,90 Euro 2.1.1 Demontage von 160 m Gleis I. GmbH & Co. (nicht angefochten) 0,00 Euro 2.1.2 Wiederherstellung von 160 m Gleis NDH 2.991,73 Euro 2.1.3 Oberflächenbefestigung Gleiszone NDH 771,42 Euro 2.2.1 Erdarbeiten J. Entsorgungsgesellschaft mbH 76,69 Euro 2.2.1 Erdarbeiten J. Entsorgungsgesellschaft mbH 1.099,08 Euro 2.2.1 Erdarbeiten J. Entsorgungsgesellschaft mbH 281,16 Euro 2.2.1 Erdarbeiten Landeshauptstadt E. /Umweltamt (nicht angefochten) 0,00 Euro 2.2.2 Stahlspundwand I. GmbH & Co. 10.335,00 Euro 2.2.2 Stahlspundwand I. GmbH & Co. 5.850,00 Euro 2.3 Verlängerung der Kranbahn NDH 12.639,19 Euro 2.4 Krananlage NDH 3.337,66 Euro 3.5 Baustelleneinrichtung I. GmbH & Co. 6.910,00 Euro 3.5 Baustelleneinrichtung I. GmbH & Co. 6.910,00 Euro 3.5 Baustelleneinrichtung T. AG 2.738,66 Euro 3.5 Baustelleneinrichtung I. GmbH & Co. (nicht angefochten) 0,00 Euro Summe 176.433,87 Euro Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 1. Juni 2012 ist demnach in Höhe von weiteren 176.433,87 Euro rechtswidrig und damit aufzuheben. In der Summe ergibt sich ein Betrag von 904.809,64 Euro zuzüglich 176.433,87 Euro gleich 1.081.243,51 Euro, um welchen der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 13. März 2002 zu kürzen ist. II. Zuwendungsbescheid vom 5. November 2007 Für die streitige Kostenposition, die sich auf den Ergänzungsbescheid vom 5. November 2007 in dem Projekt 0025 bezieht, gilt Folgendes: Ausweislich der Kostenübersicht der Beklagten vom 6. Juni 2013 entfällt auf den Ergänzungsbescheid vom 5. November 2007 ein streitiger Teilbetrag in Höhe von 471,10 Euro. Betroffen ist das Gewerk 2.2.2.5 Spundwandschaden LW II. Von der Rechnung der Firma I. Wasserbau vom 30. März 2006 in Höhe von 60.653,35 Euro hält die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 471,10 Euro für die Anfertigung von Ausführungsplänen für nicht förderungsfähig, weil sie diesen Aufwand den Planungskosten zurechnet. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Einem teilweisen Widerruf des Ergänzungsbescheides vom 5. November 2007 steht zunächst nicht der Einwand entgegen, er sei an den falschen Adressaten gerichtet. Da sich der Ergänzungsbescheid an die Klägerin richtete, war auch der Widerruf an diese zu richten. Es kann desweiteren dahin stehen, ob es sich bei dem Änderungsbescheid vom 5. November 2007, wie dies § 49 Abs. 3 VwVfG voraussetzt, um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt gehandelt hat. Selbst wenn der Ergänzungsbescheid rechtswidrig war, wofür einiges spricht, weil es ein ergänzungsfähiges Zuwendungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten auf der Basis des Zuwendungsbescheides vom 13. März 2002 nicht gab, ist die Beklagte nicht gehindert, den Ergänzungsbescheid zu widerrufen. Die Vorschrift des § 49 VwVfG ist nach h.M. auf rechtswidrige Verwaltungsakte entsprechend anwendbar, vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 12. Auflage 2011, § 49 Rdnr. 12. In der Sache stützt die Beklagte den Widerruf in Höhe von 471,10 Euro auf eine Zweckverfehlung i.S.v. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass die Klägerin in dieser Höhe Ausgaben getätigt hat, die der Zweckbestimmung des Zuwendungsbescheides nicht entsprechen. Der Aufwand von 471,10 Euro für die Anfertigung von Ausführungsplänen in dem Gewerk 2.2.2.5 Spundwandschaden gehört zu den förderungsfähigen Baukosten und nicht zu den Planungskosten. Wie die Abgrenzung zwischen Planungskosten und sonstigen Baukosten zu erfolgen hat, ist der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr 15. März 1998, welche der Zuwendungsbescheid vom 5. November 2007 in Bezug nimmt, nicht zu entnehmen. Es gibt auch keine anderen gesetzlichen oder untergesetzlichen Vorgaben zum Verständnis dieses Begriffes. Die Beklagte genießt bei Auslegung und Anwendung des Planungskostenbegriffes deshalb grundsätzlich weitgehende Freiheit. An die Begriffsbestimmung der Planungskosten, wie sie das Handbuch des Eisenbahn-Bundesamtes zur Antrags- und Verwendungsprüfung (EBA-Handbuch AVP 2007) vorsieht, ist die Beklagte nicht gebunden, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. September 2012 ‑ 6 A 10478/12 -, sowie vorgehend: VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 2. Februar 2012 ‑ 2 K 429/11.NW -, zitiert nach juris. Nr. 1.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr vom 15. März 1998 bestimmt zwar, dass die Bewilligungsbehörden Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSD) und Eisenbahnbundesamt (EBA) ein einheitliches Verfahren sicher stellen. Diese Regelung vermittelt der Klägerin aber keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr gegenüber denselben Planungskostenbegriff zur Anwendung bringt, wie ihn das EBA in seinem EBA-Handbuch AVP 2007 vertritt. Ein einheitliches Verfahren i.S.v. Nr. 1.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr ist auch durch Anwendung eines anderen Planungskostenbegriffes gewährleistet, solange die Beklagte diesen Begriff gegenüber allen Zuwendungsempfängern gleichmäßig verwendet. Welchen Planungskostenbegriff die Beklagte vertritt, hat sie der Klägerin erstmals mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 mitgeteilt. Danach rechnet sie folgende Ausgaben den Planungskosten zu: „Ausgaben für Planungsleistungen nach HOAI, also freiberufliche Planung, Ausführungsplanung, Bauoberleitung gemäß Objektplanung nach § 55 Abs. 1 Ziffer 8 HOAI.“ Den sonstigen Baukosten rechnet die Beklagte demnach Folgendes zu: „Ausgaben nach VOB, also für die Bauleitung der vor Ort ausführenden Baufirma oder für die Bauüberwachung als Gewährleistung der Qualität durch den Auftraggeber (= Zuwendungsempfänger).“ Maßgeblich für die Abrechnung der Planungskosten im Widerrufsverfahren ist jedoch nicht, welchen Planungskostenbegriff die Beklagte nachträglich vertreten hat, sondern allein, von welchem Verständnis dieses Begriffes die Klägerin im Augenblick der Bewilligung ausgehen musste. Der Zuwendungsempfänger muss sich auf den Umfang der Bewilligung einstellen können. Schon im Antragsverfahren kann der Zuwendungsempfänger seine Baukosten nur dann zutreffend prognostizieren, wenn ihm bekannt ist, welche Kosten den Planungskosten zuzurechnen sind und welche Kosten den sonstigen Baukosten. Wäre der Klägerin das Verständnis der Beklagten von Anfang an bekannt gewesen, hätte sie ihre Kosten anders kalkulieren können. Der Verlauf des Verfahrens belegt anschaulich, dass die Klägerin von dem Verständnis der Planungskosten bei der Beklagten überrascht worden ist. Eine willkürliche Anwendung des Planungskostenbegriffes ist aber unzulässig. Die Behörde muss ihre Vorstellung von den Planungskosten rechtzeitig, spätestens mit dem Zuwendungsbescheid zum Ausdruck bringen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zuwendungsgeber von dem verkehrsüblichen Planungskostenbegriff abweichen möchte. Zulässig wäre dies, weil die Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr vom 15. März 1998 dazu keinerlei Vorgaben enthält. Ein abweichendes Verständnis vom Planungskostenbegriff muss aber aus der Sicht des Empfängerhorizontes eines Zuwendungsempfängers erkennbar sein. Das der Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 vermittelte Verständnis der Beklagten von den Planungskosten hätte also in die Zuwendungsbescheide hinein gehört, um verbindlich zu werden. Die Beklagte kann sich nachträglich, d.h. im Widerrufsverfahren, nur auf einen weiten Planungskostenbegriff berufen, wenn sie diesen vorher im Bewilligungsverfahren zur Geschäftsgrundlage gemacht hat. Da es insoweit an einer Festlegung durch die Zuwendungsbescheide fehlt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin davon ausgegangen ist, dass zu den Planungskosten nur diejenigen Kosten gehören, die den Leistungsphasen 1 bis 4 des § 55 Abs. 1 der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI) in der bis zum 17. August 2009 gültigen Fassung zuzuordnen sind. Dieses Verständnis ist verkehrsüblich. Zu den Planungskosten gehören gewöhnlich diejenigen Kosten, die der eigentlichen Bauausführung voraus gehen. Die Kosten der Bauüberwachung gehören danach ebenso wenig zu den Planungskosten wie die Kosten der Ausführungsplanung durch die beauftragten Unternehmer. Diese Kosten nachträglich von den förderungsfähigen Baukosten auszunehmen, bedeutet eine unzulässige Überraschungsentscheidung der Beklagten. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen hat die Beklagte den in der Rechnung der Firma I. Wasserbau GmbH & Co. vom 30. März 2006 enthaltenen Kostenanteil in Höhe von 471,10 Euro für die Anfertigung von Ausführungsplänen zu Unrecht den Planungskosten zugerechnet. Die Ausführungsplanung ist nicht Sache des Bauherrn, sondern Sache des beauftragten Unternehmers, und gehört damit im herkömmlichen Sinne nicht mehr zu den Planungskosten. Die Kosten in Höhe von 471,10 Euro sind als sonstige Baukosten in voller Höhe förderungsfähig. Ob der Widerruf des Ergänzungsbescheides vom 5. November 2007 in Höhe von 471,10 Euro auch deshalb rechtswidrig ist, weil die Beklagte in dem Projekt 0025 von vorne herein weniger als 10% der Baukosten als zuwendungsfähige Planungskosten bewilligt hat – dem Prüfbericht vom 5. November 2007 (Blatt 813 der Verwaltungsvorgänge) sind zuwendungsfähige Baukosten in Höhe von zusammen 10.007.935,98 Euro, aber nur 701.222,47 Euro zuwendungsfähige Planungskosten (gleich 7%) zu entnehmen -, bedarf keiner Entscheidung. Obwohl die Beklagte schon bei der Bewilligung rund 300.000,- Euro an Planungskosten eingespart hat, fordert sie jetzt einen Teil der Zuwendung mit dem Argument zurück, die Klägerin habe Mittel zweckfremd verwendet, indem sie Ausgaben getätigt hat, die zwar unstreitig dem Bauvorhaben dienten, die aber nicht förderungsfähig sein sollen, weil die Planungskostenpauschale überschritten ist. Dies könnte ermessensfehlerhaft sein. Keiner Klärung bedarf auch die Frage, ob bei der Abrechnung eines geförderten Bauprojekts aus der Reduzierung von Baukosten ohne weiteres geschlossen werden darf, dass sich damit auch die anerkennungsfähigen Planungskosten pauschal reduzieren. Der Umstand einer sparsamen Bauausführung, welche die geplanten Baukosten unterschreitet, ist nicht gleichbedeutend damit, dass auch geringere Planungskosten angefallen sind. Der kostenbewusste Bauherr, dem es während der Bauausführung gelingt, die prognostizierten Baukosten zu unterbieten und der dadurch Fördermittel spart, wird nachträglich bestraft, indem ihm zugleich die Planungskosten gekürzt werden. Diese Praxis erscheint zumindest fragwürdig. Sie motiviert den Zuwendungsempfänger dazu, bewilligte Baukosten möglichst vollständig auszugeben, um sich nicht dem Risiko auszusetzen, die Kosten einer geschickten Planung nachträglich in Teilen selbst tragen zu müssen. Dies kann nicht im Sinne einer sparsamen Mittelverwendung sein. III. Zuwendungsbescheid vom 5. Dezember 2006 Für die zwischen den Parteien streitigen Bau- und Planungskosten, die sich auf das Projekt 0025a gemäß Zuwendungsbescheid vom 5. Dezember 2006 beziehen, gilt Folgendes: Aus Gründen der Vereinfachung folgt das Gericht der Kostenaufstellung der Beklagten vom 6. Juni 2013 (Blatt 88 und 89 der Gerichtsakte) und nicht der Darstellung der streitigen Ausgaben in der Reihenfolge des Widerrufsbescheides. Der Zuwendungsbescheid vom 5. Dezember 2006 war an die Klägerin gerichtet. In dem Projekt 0025a hat es von Anfang an ein Zuwendungsverhältnis zwischen den Parteien gegeben. Streitig ist allein, ob bezüglich der einzelnen Ausgaben der Klägerin eine Zweckverfehlung i.S.v. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt, welche einen teilweisen Widerruf der Bewilligung sowie ein entsprechendes Rückforderungsverlangen rechtfertigt. 1. 1.1 Krananlage, Abzug anteilige Eigenleistung 11.688,18 Euro Die Beklagte meint, die von der Klägerin geltend gemachten Eigenleistungen seien um bestimmte Positionen zu kürzen, weil es sich dabei um Ausgaben für Inbetriebnahmen, Dokumentationen, Teilnahme an Baubesprechungen, Beratungsleistungen, Einweisungen, Beratungen nach HOAI, Bauoberleitung der Planerin und auch um nicht belegte Stundenaufwände handele. Kürzungen und Begründung zu Gewerk 1.1 ergeben sich aus der Aufstellung Blatt 1310 a der Verwaltungsvorgänge. Rechtens ist der Widerruf, soweit er damit begründet wird, dass der geltend gemachte Stundenaufwand der Klägerin nicht belegt ist. Die Klägerin hat hierzu keine Einwendungen vorgebracht. Betroffen sind folgende Positionen: L2. o.K., aber 6,25 Stunden nicht belegt 140,44 Euro L2. nicht belegt 31,23 Euro X. 7 Stunden nicht belegt 220,92 Euro C. 8 Std. nicht belegt 173,76 Euro T1. nicht belegt 81,96 Euro T1. nicht belegt 170,40 Euro G. o.k., aber 8 Stunden nicht belegt 183,36 Euro L3. o.k., aber 8 Stunden nicht belegt 172,72 Euro X1. o.k., aber 2 Stunden nicht belegt 35,30 Euro Gesamt 1.210,09 Euro Der Stundensatz des Mitarbeiters X. in Höhe von 31,56 Euro folgt aus Blatt 1304 der Verwaltungsvorgänge. Die übrigen Kürzungen in Höhe von 11.688,18 Euro minus 1.210,09 Euro gleich 10.478,09 Euro sind nicht gerechtfertigt, weil sie auf einem Planungskostenbegriff der Beklagten beruhen, der nicht Gegenstand der Bewilligung geworden ist. Dies gilt für den Zuwendungsbescheid vom 5. Dezember 2006 ebenso wie für die Bescheide in dem Projekt 0025. Die Klägerin durfte im Augenblick der Bewilligung davon ausgehen, dass die Kosten für Dokumentationen, Besprechungen im Rahmen der Bauüberwachung/Bauleitung sowie Einweisungskosten nicht nur pauschal über die Planungskosten, sondern konkret über die sonstigen Baukosten würden abgerechnet werden dürfen, weil dies dem verkehrsüblichen Planungskostenbegriff entspricht. Eine Zweckverfehlung ist insoweit nicht feststellbar. Der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 5. Dezember 2006 ist deshalb in Höhe von 10.478,09 Euro (davon 85%) rechtswidrig. 2. 1.2 Neuverlegung Kranbahn inkl. Gründung, Abzug 4.988,94 Euro Temperaturmessung Betroffen ist ein Teilbetrag der Rechnung der Firma Gleisbau N. GmbH Nr. 809271 vom 15. Dezember 2009 in Höhe von 4.988,94 Euro. Der Teilbetrag ist entstanden für Erhärtungsprüfungen an Probekörpern sowie Temperaturmessungen je Kranbahnbalken. Die Klägerin teilt dazu mit, die Messungen und Prüfungen seien Auflagen des Prüfstatikers gewesen. Nach dem insoweit maßgeblichen verkehrsüblichen Planungskostenbegriff sind Aufwendungen für das Fertigen von Messprotokollen sowie die Baustoffprüfung sonstige Baukosten und nicht Planungskosten. Der weiter gehende Planungskostenbegriff der Beklagten ist nicht Grundlage der Zuwendung geworden. Der Widerruf in Höhe von 4.988,94 Euro (davon 85%) ist damit rechtswidrig erfolgt. 3. 1.2 Neuverlegung Kranbahn inkl. Gründung, Abzug 4.719,73 Euro anteilige Eigenleistung Die Höhe der Kürzung und ihre Begründung ergeben sich aus Blatt 1310 b Rückseite der Verwaltungsakten. Die Überwachung der Bauausführung, bzw. die Oberbauleitung durch die Zuwendungsempfängerin ist nicht der Bauplanung zuzurechnen, sondern der Bauausführung. Die geltend gemachten Kosten sind damit zuwendungsfähig, der diesbezügliche Widerruf ist in Höhe von 4.719,73 Euro (davon 85%) rechtswidrig. 4. 1.3.2 Stahlspundwand, Abzug 11.653,81 Euro anteilige Eigenleistung Die Kürzung und ihre Begründung folgen aus Blatt 1310 b der Verwaltungsvorgänge. Die Kürzung ist zutreffend, soweit sie darauf beruht, dass die Klägerin den Aufwand nicht belegt hat. Betroffen ist ein Teil der Kosten für den Mitarbeiter B1. in Höhe von nicht belegten 428,23 Euro sowie weiteren nicht belegten 11 Arbeitsstunden zu je 37,89 Euro gleich 416,79 Euro, zusammen 845,02 Euro. Der Stundensatz folgt aus Blatt 1304 der Verwaltungsakten. Die übrige Kürzung in Höhe von 11.653,81 Euro abzüglich 845,02 Euro gleich 10.808,79 Euro geht fehl, weil es sich um Kosten handelt, die nicht den Planungskosten, sondern den Bauausführungskosten zuzurechnen sind. Der Widerruf ist also in Höhe von 10.808,79 Euro (davon 85%) nicht rechtens. 5. 1.3.2 Stahlspundwand, Abzug 14.395,15 Euro Gutachter, technische Bearbeitung Die Position betrifft einen Teil der Schlussrechnung der Firma I. Wasserbau GmbH & Co. Nr. 300100561 vom 7. April 2011. Ein Teilbetrag der Rechnung in Höhe von 14.395,15 Euro entfällt auf Bodenproben, Fachgutachter und technische Bearbeitung. Die Beklagte rechnet diese Kosten zu Unrecht den Planungskosten zu. Es handelt sich vielmehr um Baunebenkosten, die in voller Höhe förderungsfähig sind. Der Widerruf ist in Höhe weiterer 14.395,15 Euro (davon 85%) rechtswidrig. 6. 1.4 Straßenbau, Abzug anteilige Eigenleistung 7.115,67 Euro Die Kürzung samt Begründung folgt aus Blatt 1309 Rückseite der Verwaltungsvorgänge. Da die Kosten sämtlich nachgewiesen sind und nicht den Planungskosten, sondern der Bauüberwachung zuzurechnen sind, ist der Widerruf in Höhe von 7.115,67 Euro (davon 85%) rechtswidrig. 7. 1.5 Um- bzw. Neubau der Kammertreppen, Abzug 466,97 Euro anteilige Eigenleistung Die Kürzung folgt aus Blatt 1309 der Verwaltungsakten und ist zu einem Teil von 414,95 Euro berechtigt, weil die Klägerin insoweit Kosten nicht nachgewiesen hat. Aus welchen Gründen die Kosten für die Inbetriebnahme zu der Planung des Bauwerkes gehören sollen, erschließt sich dem Einzelrichter nicht. Der Widerruf ist also in Höhe von 52,02 Euro (davon 85%) rechtswidrig. 8. 1.5 Um- bzw. Neubau der Kammertreppen, Abzug 2.060,00 Euro technische Bearbeitung Diese Position wird von der Klägerin, wie die Klagebegründungsschrift vom 21. Februar 2013 ergibt, nicht mehr angefochten. 9. 1.5 Um- bzw. Neubau der Kammertreppen, Abzug 300,00 Euro für Probebetrieb sowie 640,00 Euro technische Bearbeitung Die Gesamtkürzung in Höhe von 940,- Euro entfällt auf die Schlussrechnung der Firma M2. GmbH Nr. 64 vom 16. September 2010. Die Kürzung gliedert sich auf in 250,‑ Euro für die Baudokumentation, 390,- Euro für chemische Analysen des Grundwassers sowie 300,- Euro für den Probebetrieb der Brunnenanlage. Die Beklagte rechnet den Aufwand zu Unrecht den Planungskosten zu. Es handelt sich um förderungsfähige Baunebenkosten. Der Widerruf ist in Höhe weiterer 940,- Euro (davon 85%) rechtswidrig. 10. 1.6 Kanalbau, Abzug 4.129,86 Euro anteilige Eigenleistung Die Kürzung folgt aus Blatt 1308 Rückseite der Verwaltungsakten. Sie ist zutreffend, soweit 15,5 Stunden Arbeitsleistung des Mitarbeiters B1. zu je 38,93 Euro gleich 603,42 Euro von der Klägerin nicht belegt sind. Der Stundensatz folgt aus Blatt 1304 der Verwaltungsakte. Der übrige Aufwand in Höhe von 4.129,86 Euro abzüglich 603,42 Euro gleich 3.526,44 Euro entfällt nicht, wie die Beklagte meint, auf die Planungskosten. Es handelt sich vielmehr um Kosten der Bauüberwachung, die voll förderungsfähig sind. Der Widerruf ist in Höhe von weiteren 3.526,44 Euro (davon 85%) rechtswidrig. 11. 1.6 Kanalbau, Abzug 6.600,30 Euro Baudokumentation etc. Die Kürzung betrifft die Schlussrechnung der Firma T. AG Nr. GE 11100036 vom 7. April 2011. Die Kürzung in Höhe von 6.600,30 Euro entfällt zu 449,07 Euro auf eine Rammsondierung, zu 723,32 Euro auf eine statische Bearbeitung, zu 3.552,63 Euro auf die Einmessung und zu 1.875,28 Euro auf die Baudokumentation. Wie die Klagebegründungsschrift vom 21. Februar 2013 ergibt, wird die Teilkürzung in Höhe von 723,32 Euro nicht angefochten. Baudokumentation und Einmessung sind nach Fertigstellung des Gewerkes durch den beauftragten Unternehmer erfolgt und gehören daher nicht zur Planungsphase im eigentlichen Sinne, sondern zur Bauausführung. Die entstandenen Kosten sind zuwendungsfähig. Dies gilt ebenso für die Kosten der Baugrunduntersuchung. Es sind dies Baunebenkosten, die nicht zu den planerischen Ausgaben gehören. Der Widerruf ist in Höhe von weiteren 5.876,98 Euro (davon 85%) rechtswidrig. 12. 1.7 Platzbeleuchtung, Abzug 1.357,54 Euro anteilige Eigenleistung Die Berechnung der Kürzung folgt der Aufstellung Blatt 1308 der Verwaltungsakten. Die Kürzung ist in voller Höhe ungerechtfertigt, weil die fraglichen Kosten nachgewiesen und keine Planungskosten sind. 13. 2.1.4 Gleisverlängerung, Abzug 4.686,00 Euro für Spillanlage Die Kürzung betrifft die Rechnung der Firma X2. GmbH Nr. 4900009153 vom 30. Juli 2009 zu einem Teilbetrag in Höhe von 4.686,00 Euro. Abgerechnet wurden damit die Kosten für die Errichtung einer Spillanlage. Eine Spillanlage ist eine waagerecht oder senkrecht angeordnete hand- oder motorbetriebene Winde, die in Verbindung mit einem über mehrere Führungs- und Umlenkrollen geleiteten Stahlseil als Tarnsporthilfsmittel eingesetzt wird. Schienenfahrzeuge lassen sich damit ohne Verwendung einer Lokomotive verschieben, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Spillanlage. Bezüglich der Spillanlage ist eine Zweckverfehlung nicht feststellbar. Die Förderungsfähigkeit der Kosten beurteilt sich nach dem Bewilligungsbescheid. Die Spillanlage findet aber weder in dem Förderantrag der Klägerin vom 31. Oktober 2005 noch in dem Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2006 samt Prüfbericht ausdrücklich Erwähnung. Maßgeblich sind daher die in dem Zuwendungsbescheid in Bezug genommenen Förderrichtlinien. Der Bescheid vom 5. Dezember 2006 nimmt Bezug auf die Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr vom 15. März 1998. Zwar hatte das zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vor dem Erlass des Bescheides bereits die Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs vom 10. März 2006 (RL-KV 2006) erlassen. Dieses Regelwerk ist aber nicht Bestandteil des Zuwendungsverfahrens geworden, weil es bei der Bewilligung nicht in Bezug genommen worden ist. Die Klägerin kann sich daher auf die Regeln der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr vom 15. März 1998 berufen. Ausdrückliche Regelungen zu der Förderfähigkeit einer Spillanlage enthalten beide Förderrichtlinien nicht. Nr. 1.1 der RL-KV 2006 beschränkt die Förderung von Umschlaganlagen jedoch auf solche Ausgaben, die zur Erreichung des Förderzweckes unbedingt erforderlich sind. Eine solche Beschränkung kennt die Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr vom 15. März 1998 nicht. Sie bestimmt in Nr. 4.3 allein, dass auch die betrieblich erforderlichen Gleisanlagen förderungsfähig sind. Die betriebliche Erforderlichkeit der Spillanlage schließt das Gericht daraus, dass die Klägerin die Kosten für diese Anlage, die sie zum Teil selbst zu tragen hatte, für nötig gehalten hat, um einen reibungslosen und betriebswirtschaftlich sinnvollen Ablauf des Umschlags sicher zu stellen. Dass es sich um Luxusausgaben handeln könnte, deren Nutzen in keinem Verhältnis zu dem getätigten Aufwand steht, und deren Förderfähigkeit mit dem öffentlichen Interesse an einer möglichst sparsamen Mittelverwendung unvereinbar wäre, ist nicht erkennbar. Da die Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr vom 15. März 1998 eine strenge Beschränkung der Förderfähigkeit auf solche Kosten, die für den eigentlichen Umschlag unbedingt erforderlich sind, nicht enthält, ist zu Gunsten der Klägerin von der Förderfähigkeit betriebswirtschaftlich sinnvoller Ausgaben für den Gleisbau auszugehen. Zweifel am Inhalt der Bewilligung gehen zu Lasten der Beklagten. Der Widerruf ist daher in Höhe weiterer 4.686,00 Euro (davon 85%) rechtswidrig. 14. 2.1.4 Gleisverlängerung, Abzug 158,40 Euro für Spillanlage Es gelten die Ausführungen zu 13. Auch in Bezug auf die Rechnung der Firma X2. GmbH Nr. 4900009712 vom 12. November 2009 ist in Höhe von 158,40 Euro eine Zweckverfehlung nicht feststellbar. 15. 2.1.4 Gleisverlängerung, Abzug 341,66 Euro für Umlenkrolle Die Kürzung betrifft die Rechnung der Firma M3. vom 4. Dezember 2009 zu einem Teilbetrag in Höhe von 341,66 Euro, der für die Umlenkrolle der Spillanlage aufgewandt wurde. Es gelten die Ausführungen zu 13. Eine Zweckverfehlung ist nicht feststellbar. 16. 2.1.4 Gleisverlängerung, Abzug 81.924,83 Euro für EOW-Steuerung der Weichen Die Kürzung betrifft die Schlussrechnung der Firma I1. -X3. GmbH & Co. KG Nr. 8010101101 vom 23. Juli 2010 zu einem Teilbetrag in Höhe von 81.924,83 Euro. 3.594,78 Euro dieses Teilbetrages wurden für die Herstellung eines Seilschachtes der Spillanlage ausgegeben. Es gelten insoweit die Ausführungen zu 13. Eine Zweckverfehlung ist nicht feststellbar. Der übrige Teilbetrag in Höhe von 78.330,05 Euro entfällt auf die Steuerung zweier elektrisch-ortsgestellter Weichen (F. -Technik) sowie auf damit verbundene Kosten für Prüfungen, Planungen, Inbetriebnahmen und Einweisungen, welche die Beklagte den Planungskosten zurechnet. Eine Zweckverfehlung ist auch diesbezüglich nicht feststellbar. Die Beklagte meint in dem angefochtenen Bescheid, F. -Technik sei nur zuwendungsfähig, wenn fertig gestellte Zugeinheiten aus dem Terminal als Rangierfahrt ohne Halt in eine Zugfahrt übergehen könnten. Da die zwei Weichen am Gleisende nur zum Rangieren notwendig seien und nicht der Ausfahrt aus dem Terminal dienten, würden die anfallenden Kosten der F. -Technik nicht gefördert. Eine manuelle Bedienung der Weichen sei möglich. Aus welchen Grundlagen des Bewilligungsverfahrens eine solche Einschränkung der Förderfähigkeit von Gleisanlagen folgen könnte, ist nicht erkennbar. Dem Zuwendungsbescheid vom 5. Dezember 2006 samt Prüfbericht ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Die Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr vom 15. März 1998 enthält ausdrückliche Regelungen zur Förderfähigkeit von Anlagen zur Steuerung von Weichen ebenfalls nicht, auch nicht in Anlage 1. Regelnder Maßstab für die Förderfähigkeit kann allenfalls Nr. 4.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr sein. Dort ist allgemein bestimmt, dass „die betrieblich erforderlichen Gleisanlagen“ förderfähig sind. Aus welchen Gründen aber die Möglichkeit zum Rangieren von Zügen innerhalb der Umschlaganlage durch zwei Weichen am Gleisende nicht betriebsnotwendig sein sollte, ist weder den Akten zu entnehmen, noch sonst ersichtlich. Es mag zwar sein, dass die Weichen auch manuell bedient werden könnten, die von der Klägerin getätigte Investition in eine elektrische Steuerung der Weichen lässt sich aber nicht als Zweckverfehlung rügen, weil die elektrische Steuerung aus folgenden Gründen Stand der Technik ist. Die Bedienung elektrisch ortsgestellter Weichen erfolgt typischerweise über sogenannte Schlagtaster. Diese sind vor der Weiche so an der Strecke auf Ständern montiert, dass sie durch das Seitenfenster oder vom Rangiertritt eines langsam vorbei fahrenden Triebfahrzeuges aus betätigt werden können. Gegenüber Handweichen haben elektrisch ortsgestellte Weichen diverse Vorteile. Statt die Rangierfahrt anzuhalten, von der Lokomotive abzusteigen, die (eventuell schlecht geschmierte oder festgefrorene) Handweiche mit Muskelkraft umzulegen, wieder aufzusteigen und neu anzufahren, kann der Lokführer durchfahren. Dies bedeutet nicht nur erhöhte Sicherheit und eine Verbesserung der Arbeitsgesundheit, da der Lokführer nicht ins Gleis treten muss und das kräftezehrende Klettern und Weichenstellen entfallen, sondern es beschleunigt das Durchfahren von Weichenstraßen mit mehreren Weichen ganz erheblich, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Elektrisch_ortsgestellte_Weiche. Da sich die Investition der Klägerin in die elektrische Steuerung der beiden Weichen nicht an dem strengen Maßstab der unbedingten Erforderlichkeit i.S.v. Nr. 1.1 RL-KV 2006 messen lassen muss, erlauben es die aufgezeigten Vorteile der elektrischen Steuerung, die Kosten als dem Förderungszweck entsprechend einzustufen. Ein davon abweichendes Verständnis der förderungsfähigen Kosten für Gleisanlagen hat die Beklagte nicht zum Inhalt des Zuwendungsverhältnisses gemacht. Sie kann sich deshalb nicht darauf berufen, durch eine manuelle Steuerung der Weichen hätten Mittel gespart werden können. Soweit die fragliche Rechnung der Firma I1. -X3. zu Position 1.7 auch Kosten für Prüfungen, Planungen und Inbetriebnahmen enthält, ist eine Zweckverfehlung ebenfalls nicht feststellbar. Der weite Planungskostenbegriff der Beklagten ist nicht Verfahrensgegenstand geworden. Planungskosten der ausführenden Baufirmen unterfallen nicht der Pauschale, sondern sind individuell förderungsfähig. Das gilt auch für die Kosten einer Einweisung des Personals der Klägerin in die Handhabung technischer Anlagen durch den Lieferanten. Es entspricht der Zielsetzung der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr vom 15. März 1998 und ist deshalb zweckgerecht, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Umschlaganlage auch in Betrieb nehmen zu können. Bedarf es dazu einer Einweisung des Personals in technische Anlagen, können die darauf entfallenden Kosten förderungsfähig sein. Zwar schließt die Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs nichtbundeseigener Unternehmen vom 23. November 2011 (RL-KV 2011) inzwischen eine Förderung von Einweisungskosten in einem „Nicht zuwendungsfähige Anlagenteile“ genannten Anhang zur Anlage 1 ausdrücklich aus. An einer solchen Regelung fehlt es aber in der für das Projekt 0025a allein maßgeblichen, weil im Zuwendungsbescheid in Bezug genommenen Förderrichtline Kombinierter Verkehr vom 5. März 1998. Der Widerruf ist daher in Höhe von weiteren 81.924,83 Euro (davon 85%) rechtswidrig. 17. 2.3 Verlängerung Kranbahn, Abzug 1,00 Euro, da Leistung günstiger angeboten war Die Position ist nicht angefochten. 18. 2.3 Verlängerung Kranbahn, Abzug 729,00 Euro Rammsondierung Diese Position ist ausweislich der Klagebegründungsschrift vom 21. Februar 2013 nicht angefochten. 19. 2.3 Verlängerung Kranbahn, Abzug 413,80 Euro doppelte Rechnungsstellung Die Klägerin ficht die Rückforderung diesbezüglich nicht an (vgl. Blatt 1240 der Verwaltungsvorgänge). 20. 2.3 Verlängerung Kranbahn, Abzug 27,13 Euro Reparaturkosten Auch diese Position wird von der Klägerin nicht angefochten (vgl. Blatt 1240 der Verwaltungsvorgänge). 21. 2.3 Verlängerung Kranbahn, Abzug 7.403,67 Euro Temperaturmessung, Erhärtungs-prüfung Die Kürzung betrifft eine Rechnung der Firma N Gleisbau GmbH Nr. 809271 vom 15. Dezember 2009. Ein Teilbetrag der Kosten in Höhe von 7.403,67 Euro ist entstanden für Erhärtungsprüfungen an Probekörpern sowie Temperaturmessungen je Kranbahnbalken. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. Die Kosten gehören nicht zu den Planungskosten. Der Widerruf ist in Höhe von weiteren 7.403,67 Euro (davon 85%) rechtswidrig. 22. 3.5 Baustelleneinrichtung, Abzug 226,61 Euro Beweissicherung Die Kürzung betrifft eine Rechnung der Firma I1. -X3. Nr. 8010101101 vom 23. Juli 2010. Ein Teilbetrag in Höhe von 226,61 Euro entfällt auf die Position 1.1.4 Beweissicherung – Gelände. Die Beklagte hält diese Kosten für nicht zuwendungsfähig. Die Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr vom 15. März 1998 trifft zu den Kosten einer Beweissicherung, die dem Zuwendungsempfänger von einem beauftragten Unternehmer in Rechnung gestellt werden, keine Regelung. Es gilt allein der Grundsatz in Nr. 1.1 der Förderrichtlinie, wonach der Bund Zuwendungen für den Bau und Ausbau von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs gewährt, soweit sie öffentlich, d.h. allen Nutzern diskriminierungsfrei zugänglich sind. Die Förderfähigkeit von Baunebenkosten, zu denen auch die Beweissicherung gehört, wird dadurch nicht eingeschränkt. Der Definition der förderfähigen Kosten in Nr. 4.3 der Förderrichtlinie ist eine solche Beschränkung auch nicht zu entnehmen. Im Zweifel ist daher von der Förderfähigkeit der Kosten auszugehen. Eine Zweckverfehlung ist damit nicht feststellbar. Der Widerruf ist in Höhe von weiteren 226,61 Euro (davon 85%) rechtswidrig. 23. 3.5 Baustelleneinrichtung, Abzug 2.266,06 Euro Baudokumentation Die Kürzung betrifft wiederum die Rechnung der Firma I1. -X3. vom 23. Juli 2010. Der Kostenanteil für die Baudokumentation in Höhe von 2.266,06 Euro gehört nicht zu den Planungskosten und ist deshalb selbständig förderungsfähig. Es handelt sich um Baunebenkosten, die in der Phase der Bauausführung entstanden sind, nicht in der Planungsphase. Der Widerruf ist in Höhe von weiteren 2.266,06 Euro (davon 85%) rechtwidrig. 24. 3.5 Baustelleneinrichtung, Abzug 9.114,48 Euro Bauschild, Beweissicherung Die Kürzung betrifft die Rechnung der Firma Gleisbau N. GmbH Nr. 801000305 vom 10. Januar 2011. Ein Teil der Kürzung in Höhe von 6.468,00 Euro betrifft die Kosten für die Fertigung sowie das Auf- und Abbauen eines Bauschildes. Die Beklagte hält diese Kosten für nicht förderungsfähig. Sie hat Recht. § 14 Abs. 3 BauO NRW verpflichtet den Bauherrn zwar dazu, bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben an der Baustelle ein Schild anzubringen, das von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar ist und das die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie weitere Angaben enthalten muss. Es ist jedoch nicht erkennbar, aus welchen Gründen dabei ein Aufwand in Höhe von 6.468,00 Euro getrieben werden muss. Es fehlt an der Erforderlichkeit der Ausgabe für die Errichtung des geförderten Vorhabens. Ob die Förderung, wie die Beklagte meint, davon abhängig gemacht werden kann, dass auf dem Bauschild ein Hinweis auf den Fördermittelgeber erfolgt, bedarf keiner Entscheidung. Ein weiterer Teil der Kürzung in Höhe von 2.646,48 Euro entfällt auf eine Beweissicherung an der Spundwand. Diese Kosten hält die Beklagte zu Unrecht für nicht förderungsfähig. Es wird auf die Ausführungen zu 22. verwiesen. Der Widerruf ist also in Höhe weiterer 2.646,48 Euro (davon 85%) rechtswidrig. 25. 3.5 Baustelleneinrichtung, Abzug 8.150,73 Euro Baudokumentation Die Kürzung betrifft ebenfalls die Rechnung der Firma Gleisbau N. GmbH vom 10. Januar 2011. Ein Teil der Kosten in Höhe von 8.150,73 Euro entfällt auf Baudokumentationen und technische Bearbeitungen. Die Beklagte rechnet diese Kosten zu Unrecht den Planungskosten zu. Auf die Ausführungen zu 23. wird verwiesen. Der Widerruf ist in Höhe weiterer 8.150,73 Euro (davon 85%) rechtswidrig. 26. 3.5 Baustelleneinrichtung, Abzug 6.496,82 Euro Baubüro Wie die Klagebegründungsschrift vom 21. Februar 2013 ergibt, ist diese Position nicht angefochten. 27. Der weitere Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 5. Dezember 2006 in dem Projekt 0025a in Höhe von 2.533,03 Euro, den die Beklagte mit einer Budgetüberschreitung von mehr als 20% bei den Kosten für das Gewerk „1.5 Um- bzw. Neubau der Kammertreppen“ begründet, ist ausweislich der Klagebegründungsschrift vom 21. Februar 2013 nicht angefochten. In der Summe ergibt sich, dass der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 5. Dezember 2006 betreffend das Projekt 0025a, soweit er von der Klägerin angefochten ist, in folgendem Umfang rechtswidrig ist: 1. Eigenleistung 10.478,09 Euro 2. Temperaturmessung 4.988,94 Euro 3. Eigenleistung 4.719,73 Euro 4. Eigenleistung 10.808,79 Euro 5. Technische Bearbeitung 14.395,15 Euro 6. Eigenleistung 7.115,67 Euro 7. Kosten Inbetriebnahme 52,02 Euro 9. Baudokumentation 940,00 Euro 10. Eigenleistung 3.526,44 Euro 11. Baudokumentation 5.876,98 Euro 12. Eigenleistung 1.357,54 Euro 13. Spillanlage 4.686,00 Euro 14. Spillanlage 158,40 Euro 15. Umlenkrolle 341,66 Euro 16. F. -Steuerung 81.924,83 Euro 21. Temperaturmessung 7.403,67 Euro 22. Beweissicherung 226,61 Euro 23. Baudokumentation 2.266,06 Euro 24. Beweissicherung 2.646,48 Euro 25. Baudokumentation 8.150,73 Euro Gesamt 172.063,79 Euro Da die Förderung in dem Projekt 0025a auf 85% beschränkt war, ist der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 5. Dezember 2006 um 172.063,79 Euro x 0,85 gleich 146.254,22 Euro zu reduzieren. IV. In der Summe ergibt sich eine Reduzierung des gesamten Widerrufs in Höhe von 1.666.115,25 Euro um 1.081.243,51 Euro betreffend den Zuwendungsbescheid vom 13. März 2002, um 471,10 Euro betreffend den Zuwendungsbescheid vom 5. November 2007 sowie um 146.254,22 Euro betreffend den Zuwendungsbescheid vom 5. Dezember 2006. Die Summe des Erfolgs der Klage von 1.227.968,83 Euro ergibt einen rechtmäßigen Widerruf in Höhe von 438.146,42 Euro, der verbleibt. Soweit der angefochtene Bescheid über diesen Betrag hinaus geht, ist nicht nur der Widerruf rechtswidrig und damit aufzuheben, sondern auch die Rückforderung. Die dem Grunde nach ausgesprochene Verzinsungspflicht der Klägerin gemäß § 49 a Abs. 3 VwVfG ist ebenfalls rechtswidrig und damit aufzuheben, soweit der Widerruf über einen Betrag in Höhe von 438.146,42 Euro hinaus geht. Der außerdem geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 476.629,31 Euro (gemäß Widerspruchsbescheid vom 26. September 2012) ist nicht angefochten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Beklagte hat trotz ihres teilweisen Obsiegens die Kosten des Verfahrens allein zu tragen, weil sie sich nur zu einem geringen Teil gegen das Vorbringen der Klägerin durchsetzen konnte. Das Begehren der Klägerin war gerichtet auf eine Minderung der Rückforderung um 1.263.319,88 Euro. Dieses Begehren hatte zu einem Teil in Höhe von 1.227.968,83 Euro gleich 97% Erfolg. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.263.319,88 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.