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Urteil

28 K 8736/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0310.28K8736.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Landwirt. Er wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Teilrücknahme und Teilrückforderung von flächenbezogenen Direktzahlungen betreffend das Antragsjahr 2016. Der Kläger hat aufgrund notariellen Vertrages vom 14. Juni 2018 im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge den mehrere Grundstücke umfassenden landwirtschaftlichen Hof seines Vaters übernommen und ist seit dem 8. März 2019 Eigentümer des im Grundbuch von F. Blatt N01 eingetragenen landwirtschaftlichen Hofes im Sinne der Höfeordnung mit den zugehörigen Flächen. Auf dem zum Betriebsgelände gehörenden G01, befindet sich eine Bio-Gasanlage. Aufgrund wasserrechtlicher Erlaubnis vom 4. Oktober 2010 wurde am westlichen Rand des Flurstücks G1 in unmittelbarer Nähe der dort verlaufenden Eisenbahnstrecke eine Versickerungsmulde errichtet. Zwischen der Versickerungsmulde und der Eisenbahnlinie befindet sich ein Oberflächengewässer in Gestalt eines Grabens (Q.). Das landwirtschaftliche Unternehmen wurde bis zur Hofübergabe von der aus den Gesellschaftern S. (Vater des Klägers) und E. (dem Kläger) bestehenden H. GbR betrieben, die im Zuge der Abwicklung des Hofübergabevertrages aufgelöst wurde. Seitdem ist der Kläger alleiniger Betriebsinhaber. Bis zum Jahr 2018 stellte die H. GbR die jährlichen Sammelanträge für die Gewährung der Direktzahlungen. Für das Jahr 2019 stellte erstmals der Kläger den für die Direktzahlungen erforderlichen Sammelantrag. Am 3. Mai 2016 beantragte die H. GbR die Bewilligung und Auszahlung der Direktzahlungen, bestehend aus der Basis-, Greening- und Umverteilungsprämie. Im Sammelantrag 2016 bestätigte die H. GbR durch Unterschrift des bevollmächtigten Klägers unter anderem, Informationen über die anderweitigen Verpflichtungen – Cross Compliance (CC) – erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Des Weiteren erklärte sie, ihr sei bekannt, dass die Zuwendungen insbesondere bei der Nichteinhaltung der übernommenen Verpflichtungen zzgl. Zinsen zurückgefordert und Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse nach der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verhängt werden können. Mit Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 10. Januar 2017 wurden der H. GbR für das Jahr 2016 die Basisprämie in Höhe von 29.603,57 EUR, die Greeningprämie in Höhe von 13.675,39 EUR, die Umverteilungsprämie in Höhe von 1.958,60 EUR und die Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds in Höhe von 612,19 EUR gewährt. Dabei wurde ein CC-Abzug von 0 % berücksichtigt. Der bewilligte Betrag wurde bereits am 29. Dezember 2016 auf das Geschäftskonto der GbR überwiesen. Einige Wochen zuvor, am 9. Dezember 2016, hatte der Fachdienst Abfallwirtschaft des Kreises B. einen Ortstermin auf dem Betriebsgrundstück (J.-straße. 000 in F.) durchgeführt. Anwesend war neben einem Mitarbeiter des Fachdienstes u.a. auch der Kläger. Ausweislich des vom Fachdienst Abfallwirtschaft über die Besichtigung erstellten Vermerks wurde bei der Besichtigung festgestellt, dass sich auf einer Teilfläche des Grundstücks Fahrzeuge, ein Silohaufen und eine Festmistlagerstätte mit ca. 10 m³ Festmist befanden. In dem Vermerk ist festgehalten, dass diese Fläche aufgrund des Gefälles ohne Vorbehandlung in eine Versickerungsmulde bzw. in eine Wiese und von dort aus in einen Gewässergraben entwässere. Die betroffenen Flächen befinden sich in der Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes O.. Daraufhin wurde am 14. Dezember 2016 durch den Fachdienst Wasserwirtschaft des Kreises B. eine unangekündigte Vor-Ort-Kontrolle (VOK-„Nitratrichtlinie“) durchgeführt, bei der durch die Firma C. GmbH aus der Versickerungsmulde für unbelastetes Niederschlagswasser eine Wasserprobe und eine Sedimentprobe entnommen wurden. In dem darüber angefertigten Kontrollbericht wird ausgeführt, die Analyse der entnommenen Wasser- und Sedimentprobe habe ergeben, dass die Grenzwerte der Abwasserverordnung u.a. für Nitrat- und Ammoniumstickstoff sowie Phosphor erheblich überschritten würden. Der BSB5-Wert liege mit 2.600 mg/l 22-fach über dem zulässigen Grenzwert von 150 mg/l. Schon im Jahr 2015 war bei Kontrollen in diesem Bereich ein CC-Verstoß festgestellt worden, der seinerzeit mit einer 3%igen Kürzung der Zuwendung bewertet worden war. Bei der damaligen Kontrolle war festgestellt worden, dass die komplette Versickerungsmulde zur Niederschlagsentwässerung mit Jauche gefüllt und die Umwallung der Versickerungsgrube aufgegraben worden war, so dass die Jauche über eine angelegte Rinne in das angrenzende Gewässer abfließen konnte. Deshalb hatte die zuständige Fachrechtsbehörde mit Ordnungsverfügung vom 14. März 2016 angeordnet, die Versickerungsfähigkeit der Anlage gutachterlich untersuchen und deren Funktionsfähigkeit bestätigen zu lassen. Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 28. April 2017 - 17 K 5192/16 - ab. Der Fachdienst Abfall/ Bodenschutz des Kreises B. bewertete unter Berücksichtigung dieses Vorgeschehens den nach Auswertung der im Dezember 2016 entnommenen Probe durch die P. GmbH aus seiner Sicht gegebenen Verstoß als vorsätzlich und schlug eine Prämienkürzung von 20 % vor. Zudem wurde gegen den Kläger ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet, das von der Staatsanwaltschaft A. unter dem Az. 113 Js 28/17 geführt wurde. Am 4. Dezember 2017 wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts A. nach Beweisaufnahme wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Mit Schreiben vom 25. Juli 2019 wurde die H. GbR zu dem Sachverhalt angehört. Nachdem diese sich in der Sache nicht geäußert hatte, änderte der Beklagte unter Berufung auf § 10 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) mit Bescheid vom 11. November 2019 gegenüber der H. GbR den Zuwendungs- /Bewilligungsbescheid vom 10. Januar 2017 insoweit ab, als er für das Jahr 2016 den Zuwendungsbetrag für die Basisprämie auf nur noch 23.682,86 Euro, den Zuwendungsbetrag für die Greeningprämie auf nur noch 10.940,31 Euro, den Zuwendungsbetrag der Umverteilungsprämie auf nur noch 1.566,88 Euro und die Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds auf nur noch 489,75 Euro festsetzte. Zugleich forderte der Beklagte die sich hiernach ergebende Überzahlung in Höhe von insgesamt 9.169,95 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10. Januar 2020 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Bescheid sei (teilweise) rechtswidrig, weil die vorgenannten Direktzahlungen für das Jahr 2016 nach Prüfung des von der Kontrollbehörde mitgeteilten Sachverhalts nachträglich um 20 % gekürzt würden. Es liege ein Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Bereich Umwelt vor. Angesichts der von dem Beklagten im einzelnen angeführten Bestimmungen sei nicht zweifelhaft, dass Verstöße gegen die Nitratrichtlinie – die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) – und damit gegen die anderweitigen Verpflichtungen im Sinne der C-C-Regelungen immer dann vorlägen, wenn eine Festmistlagerstätte nicht den beschriebenen Dichtigkeitsanforderungen genüge und ferner, wenn sie nicht ordnungsgemäß betrieben werde, also etwa überfüllt sei oder die vorhandenen Einrichtungen nicht zweckbestimmungsgemäß funktionierten und deswegen Stoffe austreten würden. Vorliegend seien nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen worden, um das Lagergut fachgerecht und ordnungsgemäß derart zu lagern, dass ein Ab- bzw. Überlaufen der entstehenden Dung- und Sickersäfte verhindert werde. Ausweislich des Prüfberichts und der zu Dokumentationszwecken angefertigten Lichtbilder hätten Jauche und Sickersäfte aus dem als Festmistlagerstätte genutzten Fahrsilo und dem auf der Hoffläche befindlichen weiteren Silohaufen aufgrund des vorhandenen Gefälles ungehindert und unbehandelt in die Versickerungsmulde sowie auf die anliegende Wiese oberirdisch abgespült werden können. Entsprechende Maßnahmen, z.B durch den Einsatz von Entwässerungsrinnen, Gärsaftabscheider oder eine Aufkantung an den Siloflächen, um ein Austreten der Dungsickersäfte und weitere Abschwemmungen zu vermeiden sowie ein Abfließen auf die naheliegende Wiese und in das angrenzende Oberflächengewässer zu verhindern, seien nicht ergriffen worden. Die Versickerungsmulde sei zum Zeitpunkt der Kontrolle randvoll gewesen. Statt sauberen Oberflächenwassers habe der Inhalt der Mulde aus einem dunghaltigen Gemisch organischer Stoffe bestanden, die laut unabhängigem Laborbefund erheblich über den erlaubten Grenzwerten der Abwasserverordnung gelegen hätten. Eine entsprechende Erlaubnis für die Versickerung des stark verschmutzten Niederschlagwassers sei nicht erteilt worden. Nach Auffassung der Prüfer und unter Berücksichtigung der Analyseergebnisse habe eine akute Gefährdung des Grundwassers vorgelegen. Die Nichtbeachtung der vorgenannten Vorschriften werde der H. GbR als Bewirtschafterin der Flächen gemäß Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugerechnet. Die Kontrollbehörde habe den Verstoß als vorsätzlich begangen eingestuft. Die Zahlstelle schließe sich dieser Bewertung an. Im vorliegenden Fall sei ein Wiederholungsverstoß gegeben, weil der Zahlstelle derselbe Verstoß mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Jahren als CC-relevanter Verstoß seitens der Fachrechtsbehörde gemeldet worden sei. Bereits im Vorjahr 2015 sei das Ab- bzw. Überlaufen wassergefährdenden Lagergutes zum Vorwurf gemacht worden, mangels Nachweises des Eindringens in das Grundwasser/oberirdischer Gewässer jedoch durch Bescheid vom 7. Januar 2019 mit einem Prämienkürzungssatz in Höhe von lediglich 3 % sanktioniert worden. In Bezug auf die Schwere und die Dauer der Verstöße lasse sich dem Prüfbericht und dem Aktenvermerk der beteiligten Prüfer entnehmen, dass insbesondere die nicht erfolgte Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung der fortgesetzt festgestellten unzulässigen Entwässerung einen Dauerzustand darstelle, der zu einer nicht unerheblichen Gefährdung bzw. Belastung des Grundwassers geführt habe. Durch das anhaltend gleichgültige Verhalten bezüglich der ordnungsgemäßen Lagerung wassergefährdender Stoffe mit wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff und der weiterhin gleichgültigen Missachtung der düngerechtlichen Voraussetzungen habe die H. GbR zum Ausdruck gebracht, dass den Vorgaben an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Festmist und Sickersäften nicht der erforderliche Stellenwert zugemessen werde. Daher sei eine Bewertung des vorsätzlichen Verstoßes mit insgesamt 20 % unter den vorgefundenen Umständen angemessen und erforderlich. Ein milderes Mittel als die Anwendung des progressiven Sanktionsmechanismus sei nicht ersichtlich. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 MOG seien die hiernach zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag sei bis spätestens 9. Januar 2020 zu zahlen. Auf die Erhebung von Zinsen werde bei fristgerechtem Zahlungseingang verzichtet. Bezüglich der Höhe der Zinsen ergehe nach Eingang des Rückforderungsbetrags ggf. ein gesonderter Zinsfestsetzungsbescheid. Der Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung stünden keine Vertrauensschutzgründe entgegen. Der nationalrechtliche Vertrauensschutz, der in § 48 Abätze 2 bis 4 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt sei und auf den § 10 MOG verweise, sei durch die abschließenden Regelungen und die Pflicht der effektiven Durchsetzung des Rechts der Europäischen Union ausgeschlossen. Der Kläger hat am 13. Dezember 2019 Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Mit Bescheid vom 23. Juli 2020 nahm der Beklagte außerdem den Zuwendungsbescheid vom 31. Januar 2017 betreffend die Gewährung von sog. Ausgleichszahlungen gegenüber der H. GbR teilweise zurück und forderte den seiner Ansicht nach zu viel gezahlten Betrag von 1.604,76 Euro zurück. Mit Bescheid vom gleichen Tag nahm der Beklagte schließlich auch den Zuwendungsbescheid vom 4. April 2017 betreffend die Gewährung von Zahlungen zur Förderung der Sommerweidehaltung gegenüber der H. GbR teilweise zurück und forderte den seiner Ansicht nach zu viel gezahlten Betrag von 1.181,50 Euro zurück. Die hiergegen unter den Aktenzeichen 28 K 5092/20 und 28 K 5093/20, die mit Beschluss vom 5. Januar 2022 unter dem Aktenzeichen 28 K 5092/20 miteinander verbunden worden sind, hat der Einzelrichter durch Urteil vom heutigen Tage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hält die vorgenommenen Kürzungen für rechtswidrig und macht zur Begründung seiner Klage geltend: Er sei Rechtsnachfolger der noch im Jahre 2016 bestehenden H. GbR. Es sei zu bestreiten und werde unter Zeugenbeweis gestellt, dass die Versickerungsmulde zur Niederschlagsentwässerung mit Jauche gefüllt gewesen sei. Eine Rinne sei nicht ausgegraben worden. Es werde bestritten und unter Zeugenbeweis gestellt, dass das als Lagerstätte genutzte Fahrsilo und eine auf dem Hof befestigte Hoffläche undicht gewesen seien. Die benannten Zeugen hätten mit dem Kläger stets die Dichtigkeit überprüft. Die aufgestellten Behauptungen hinsichtlich der Entwässerung der Versickerungsmulde seien ebenfalls zu bestreiten. Auch das Ergebnis der Probenanalyse müsse bestritten werden. Ausweislich des Befundberichtes des U.-Labors seien die Proben am 14. Dezember 2016 entnommen worden, jedoch erst am 21. Dezember 2016 bei dem Labor eingegangen. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum die Probe erst eine Woche später zur Prüfung gegeben worden sei. Substanzveränderungen seien in dieser Zeit durchaus möglich. Außerdem sei das Protokoll für die Probeentnahme teilweise handschriftlich ausgefüllt und nicht lesbar. Ferner werde bestritten, dass die Ergebnisse auf Proben beruhen würden, die auf dem Hof genommen worden seien. Die in der Verwaltungsakte befindlichen Fotos zeigten nicht das Regenrückhaltebecken, sondern eine Böschung an einer Wiese, die mit dem Becken in keiner Weise etwas zu tun habe. Schließlich sei die Rückforderung einer Prämie nur binnen Jahresfrist zulässig, die hier nicht eingehalten worden sei. Der Kläger beantragt, den Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid des Beklagten vom 11. November 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Der Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig, weil die vorgenannten Direktzahlungen für das Jahr 2016 nach Prüfung des von der Kontrollbehörde mitgeteilten Sachverhalts nachträglich um 20% hätten gekürzt werden müssen. Bei der durchgeführten Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen, Standards und Anforderungen der „Cross-Compliance“ in dem landwirtschaftlichen Betrieb der GbR sei ein CC-Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Artikel 93 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie § 2 Absatz 1 Nr. 1 AgrarzahlungenVerpflichtungengesetz festgestellt worden. Konkret liege ein Verstoß im Bereich Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen gegen die Nitratrichtlinie vor. Die Nichtbeachtung der vorgenannten Vorschriften sei dem Kläger als Rechtsnachfolger der H. GbR zuzurechnen. Der Verstoß sei vorsätzlich begangen worden. Die Bewertung mit 20% sei auch angemessen. Es seien keine Gründe ersichtlich, von dieser Bewertung abzuweichen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Nach Auffassung der Zahlstelle scheide eine Bewertung des Verstoßes unterhalb der Regelbewertung von 20% mit dem bei vorsätzlichen Verstößen niedrigsten Prämienkürzungssatz von nicht weniger als 15% bereits deshalb aus, weil der Kläger trotz behördlicher Belehrung die wesentlichen Anforderungen zur Vermeidung eines Ablaufes des Lagergutes ignoriert und die fortdauernde Verunreinigung des Grundwassers/Gewässers weiterhin in Kauf genommen habe. Der Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung stünden keine Vertrauensschutzgründe entgegen. Der in § 48 Absätze 2 bis 4 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelte nationalrechtliche Vertrauensschutz, auf den § 10 MOG verweise, sei durch die abschließenden Regelungen und die Pflicht der effektiven Durchsetzung des Rechts der Europäischen Union ausgeschlossen. Genauso wenig sei der Rückforderungsanspruch verjährt. Soweit der Kläger die Aussagekraft der entnommenen Probe bezweifele, sei festzuhalten, dass nach Auskunft des mit der Untersuchung beauftragten Labors die untersuchten Parameter TOC, Stickstoff gesamt und Schwermetalle sehr beständige Parameter im Boden seien. Eine Ausnahme bilde insoweit lediglich die Stickstoffform Ammonium, die aber in Böden und Sedimenten im Regelfall nur einen sehr geringen, zu vernachlässigen kleinen Anteil am Gesamtstickstoffgehalt ausmache. Die gemessenen Gehalte unterlägen in einem Zeitraum von sieben Kalendertagen keiner signifikanten Veränderung. Daher sei der Befund, was den zeitlichen Ablauf betreffe, in keiner Weise zu beanstanden. Es sei nicht mit Minderbefunden aufgrund der Lagerung zu rechnen. In gut durchlüfteten Böden herrschten durch den Zutritt von Luftsauerstoff meist oxidierende Bedingungen. In aller Regel seien dann die Schwermetalle fest im Inneren von Oxiden und Hydroxiden eingeschlossen und zeigten eine nur sehr geringe Mobilität. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte - 113 Js 28/17 - und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis im Sinne vom § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben, wenn ein Kläger geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Für das Vorliegen der Klagebefugnis ist erforderlich aber auch ausreichend, dass der Kläger hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Maßnahme der Behörde in seinen Rechten verletzt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger kann nicht geltend machen, unmittelbar durch den Bescheid vom 11. November 2019 in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Bescheid verpflichtet nicht den Kläger persönlich, sondern die H. GbR. Die GbR ist als Vereinigung, der ein Recht zustehen kann, im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess grds. beteiligungsfähig im Sinne von § 11 Nr. 2 VwVfG NRW und § 61 Nr. 2 VwGO. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt wirksam gegenüber demjenigen, für den er nach seinem Regelungsinhalt bestimmt ist (sogenannter Inhaltsadressat) oder der von ihm betroffen wird (sogenannter Drittbetroffener bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung). Bestimmt ist ein Verwaltungsakt für den Adressaten. Maßgeblich für die Ermittlung des Adressaten eines Verwaltungsakts ist allerdings nicht, wer nach den Regelungen des materiellen Rechts verpflichtet werden könnte, und auch nicht, wer formell als Empfänger des Verwaltungsakts bezeichnet worden ist, sondern derjenige, für den nach dem Inhalt der getroffenen Regelung unmittelbar Rechte oder Pflichten begründet werden. Wer das ist, ist aus der Adressangabe in dem Bescheid und durch Auslegung des Verwaltungsakts zu ermitteln. Inhaltsadressat des streitgegenständlichen Bescheides ist die H. GbR als solche und nicht etwa ihre Gesellschafter, nicht also der Kläger und sein Vater. Bereits die Bezeichnung im Betreff des an die Rechtsanwälte X. adressierten Bescheides („Ihr Mandant: H. GbR“) ist hierfür ein gewichtiges Indiz. Auch nach dem Inhalt der getroffenen Regelung wollte der Beklagte ersichtlich gegenüber der H. GbR als Begünstigte des Zuwendungsbescheides und Zuwendungsempfängerin den Zuwendungsbescheid vom 10. Januar 2017 teilweise zurücknehmen, die Zuwendungsbeträge der Basisprämie, Greeningprämie, Umverteilungsprämie sowie den Erstattungsbetrag aus Mitteln aus der Haushaltsdisziplin in verringertem Umfang (neu) festsetzen und die bereits zur Auszahlung auf das Geschäftskonto der H. GbR überwiesenen Beträge von der Zuwendungsempfängerin zurückfordern. Dass der Bescheid vom 11. November 2019 für die H. GbR bestimmt sein sollte, ergibt sich aus dem Wortlaut des Tenors („hiermit ändere ich den Zuwendungs- / Bewilligungsbescheid Ihrer Mandantin, der H. GbR), aus der Sachverhaltsschilderung unter Ziff. I des Bescheides („wurde Ihre Mandantin zu dem Sachverhalt angehört“) und aus den Ausführungen zur rechtlichen Bewertung unter Ziff. II. des Bescheides, wo es heißt, „Ihre Mandantin hat gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Bereich Umwelt verstoßen“, und „Die Nichtbeachtung der vorgenannten Vorschriften wird Ihrer Mandantin als Bewirtschafterin der Flächen (…) zugerechnet“. Diese vom Beklagten getroffene Adressatenauswahl entspricht auch dem Charakter der Rücknahme, die als Gegenakt zu dem aufzuhebenden Verwaltungsakt auf die Beseitigung des durch diesen Verwaltungsakt begründeten Rechtsverhältnisses gerichtet ist und sich, um diese Wirkung erzielen zu können, an denjenigen richten muss, dem gegenüber das Rechtsverhältnis begründet worden ist. Im Regelfall ist dies der Adressat des ursprünglichen Verwaltungsakts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1999 - 3 C 17/98 -, juris Rn. 13 Ist eine GbR Inhaltsadressatin eines Bescheides, so können nur die Gesellschafter gemeinschaftlich im Namen der GbR Klage gegen diesen Bescheid erheben. Die Gesellschafter schulden die Erfüllung der Gesellschaftsschulden nicht, sondern haften lediglich dafür akzessorisch kraft Gesetzes wie bei einer OHG. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2002 - 15 A 5299/00 -, juris Rn. 6 und Rn. 15 zur Heranziehung einer GbR zu Kanalanschlussbeiträgen. Die Gesellschafter einer GbR sind durch einen Bescheid, der sich gegen eine bestehende oder vermeintliche Gesellschaft richtet, nicht beschwert, weil eine Vollstreckung aus diesem Bescheid nur in das Gesellschaftsvermögen erfolgen kann. Vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 20. März 2014 - 6 L 57/14 -, juris Rn. 5 zur Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag. Der Kläger hat die Klage jedoch im eigenen Namen und nicht im Namen der Gesellschaft erhoben. Der Kläger ist auch nicht etwa deshalb als Inhaltsadressat anzusehen, weil zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides die H. GbR nicht mehr existierte. Auszugehen ist allerdings davon, dass die H. GbR gemäß § 6 vorletzter Absatz des notariellen Hofübergabevertrages vom 14. Juni 2018 durch den – aufgrund noch ausstehender Genehmigungen zunächst schwebend unwirksamen – Vertrag zunächst faktisch beendet und, wie in § 2 Abs. 3 des Notarvertrages vereinbart, nach Abwicklung des Übergabevertrages aufgelöst wurde. Am 8. März 2019 wurde der Kläger in Vollzug des Hofübergabevertrages als Eigentümer des Hofes bzw. der als Bestandteile des Hofes zugehörigen Grundstücke in das Grundbuch eingetragen, weshalb zu diesem Zeitpunkt der Notarvertrag und die hierin erklärte Auflassung wirksam gewesen sein muss. Nach dem Vortrag des Klägers ist die GbR bereits am 30. Juni 2018 aufgelöst worden. Von einer – dem Beklagten bekannt gewordenen – Beendigung der GbR ist auch deshalb auszugehen, weil nach dem in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vorbringen der Beklagtenvertreterin der Sammelantrag für das Jahr 2019 (erstmals) von dem Kläger – und nicht von der GbR – gestellt wurde. Zudem lag dem Beklagten bei seiner Entscheidung – wie aus den Gründen des angefochtenen Bescheides vom 11. November 2019 hervorgeht – der Hofübergabevertrag vor. Wenn sich der Beklagte in Kenntnis dieser Umstände nicht veranlasst sah, den streitgegenständlichen Bescheid an den Kläger zu richten, so gibt es keinen Grund für die Annahme, dass er seinem Bescheid Wirkung für einen anderen Adressaten als der H. GbR – der vom Zuwendungsbescheid Begünstigten und Zuwendungsempfängerin – beimessen wollte, zumal eine GbR für die Geltendmachung von in der Vergangenheit entstandenen Rechten und Pflichten im Verwaltungsverfahren selbst dann beteiligtenfähig ist, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides bereits aufgelöst hat. Nach § 730 Absatz 2 Satz 1 BGB gilt für die Beendigung der schwebenden Geschäfte die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juni 2021 - L 6 U 127/19 -, juris Rn. 26 zum Abgabenrecht (Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung); Nds. OVG, Urteil vom 22. Dezember 2014 - 10 LC 65/13 -, juris Rn. 27; VG Stade, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 6 B 1500/20 -, juris Rn. 40; VG Aachen, Urteil vom 26. August 2014 - 7 K 2689/13 -, juris Rn. 34. Die Behörden sind befugt, die öffentlich-rechtlichen Berechtigungen und Verpflichtungen einer GbR auch noch nach deren gesellschaftsrechtlicher Vollbeendigung festzustellen. Die Gesellschaft ist als fortbestehend anzusehen, solange sie noch öffentlich-rechtliche Pflichten aus ihrem Status zu erfüllen hat oder ihr hieraus noch Rechte zustehen. Vgl. BSG, Urteil vom 7. Februar 2007 - B 6 KA 6/06 R -, juris Rn. 11. Die Gesellschaft bewahrt trotz Umwandlung in eine Abwicklungsgesellschaft ihre Identität in personen- und vermögensrechtlicher Hinsicht. Ihre Rechtsfähigkeit als Außengesellschaft wird nicht berührt; daher treten im Verhältnis zu Dritten, abgesehen von den Auswirkungen auf Geschäftsführung und Vertretung, grundsätzlich keine Änderungen durch die Auflösung ein. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 26. August 2014 - 7 K 2689/13 -, juris Rn. 34 Auch nach der steuerrechtlichen Rechtsprechung hat die zivilrechtliche Vollbeendigung einer Personengesellschaft auf die steuerrechtliche Existenz und die Steuerschuldnerschaft keinen Einfluss, da die Personengesellschaft steuerrechtlich solange als materiell-rechtlich existent anzusehen ist, wie gegen sie noch Umsatz- und Gewerbesteueransprüche geltend gemacht werden können. Vgl. BFH, Urteile vom 3. Februar 2004 - VII R 33/03 -, juris Rn. 6, vom 25. Juli 2000 - VIII R 32/99 -, juris und vom 24. März 1987 - X R 28/80 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. November 2005 - 4 A 206/04 -, juris Rn. 27. Allein aus der Auflösung der H. GbR kann nach alldem nicht gefolgert werden, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht für sie, sondern für den Kläger als Betriebsübernehmer bestimmt war. Schließlich ergibt sich die Klagebefugnis des Klägers nicht aus einer Drittbetroffenheit. Der Kläger wird durch den für die H. GbR bestimmten Bescheid nicht beschwert. Auch im Falle der Auflösung bzw. Beendigung der GbR gibt es keine Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter, sondern können Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen einen gegenüber der Gesellschaft ergangenen Bescheid grds. nur durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden. Vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 20. März 2014 - 6 L 57/14 -, juris Rn. 6. Entgegen der Ansicht des Klägers werden seine Rechte durch den von ihm angefochtenen Bescheid auch nicht durch Rechtsnachfolge als Übernehmer des zuvor von der GbR geführten Betriebes betroffen. Zwar hat der Kläger gemäß § 6 Abs. 1 des mit seinem Vater getroffenen Hofübergabevertrages alle auf dem Hof ruhenden dinglichen Belastungen und öffentlich-rechtlichen Abgaben sowie alle sonstigen Lasten, die mit dem Hof im Zusammenhang stehen, übernommen. Die Rückforderung einer Zuwendung stellt jedoch keine auf dem Hof ruhende dingliche Belastung oder sonstige Last und keine öffentlich-rechtliche Abgabe in diesem Sinne dar. Zuwendungsbescheide und mithin als Gegenakt ihre Rücknahme sowie die Rückforderung bereits geleisteter Zuwendungen sind nicht bezogen auf die Grundstücke, die zum landwirtschaftliche Betrieb gehören, sondern sie sind gebunden an die Person des Betriebsinhabers bzw. des Zuwendungsempfängers. Vgl. zur Personenbezogenheit von Zuwendungen: BVerwG, Urteil vom 26. August 1999 - 3 C 17/98 -, juris und VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2013 - 20 K 7520/12 -, juris Rn. 66 f. Eine Betroffenheit folgt auch nicht aus § 6 drittletzter Absatz des Hofübergabevertrages, wonach zwischen den Parteien Einigkeit darüber besteht, dass die mit dem Hof im Zusammenhang stehenden Forderungen, die am Tag der Übergabe noch nicht beglichen sind, auf den Übernehmer übergehen. Die hier in Rede stehende Forderung ist erst nach der Übernahme des Betriebes durch Verwaltungsakt erhoben worden. Soweit es Ansprüche auf Prämienzahlungen betrifft, haben der Kläger und sein Vater gemäß § 3 Abs. 3 des notariellen Vertrages lediglich vereinbart, dass die beantragten Prämienzahlungen dem Übernehmer zustehen und an den Übernehmer ausgezahlt werden sollen. Weitergehende Regelungen enthält die Vereinbarung hinsichtlich der Prämien bzw. Direktzahlungen und sonstigen Unterstützungsleistungen nicht. Weder aus nationalen noch aus europäischen Rechtsvorschriften ergibt sich für den Fall der Betriebsübergabe eine Haftung des Übernehmers für Rückforderungsansprüche der Zahlstelle aus zu Unrecht erbrachten Zahlungen für in den vorangegangenen Jahren abgeschlossene Bewilligungszeiträume. Insbesondere ergibt sich eine solche Haftung nicht aus Art. 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance. Art. 8 Abs. 2 bis 4 DVO (ÄEU) Nr. 809/2014 enthalten ausschließlich Bestimmungen für das laufende Antragsjahr bzw. für beantragte, aber noch nicht bewilligte oder ausgezahlte Beihilfen. Im Übrigen wird durch einen Bescheid grundsätzlich nur der (Inhalts-)Adressat und nicht sein Rechtsnachfolger verpflichtet. Eine Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers setzt einen eigens an diesen adressierten Bescheid voraus. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juni 2021 - L 6 U 127/19 -, juris Rn. 25, juris m.w.N. Eine anderweitige gesetzliche Regelung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, die eine prozessstandschaftliche Geltendmachung eines fremden Anspruchs im eigenen Namen zuließe, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 8 C 23/12 -, juris Rn. 26, liebt ebenfalls nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 9.169,95 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.