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Urteil

20 K 7640/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0421.20K7640.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin, die ihr gewährte Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,- Euro zurückzuzahlen. Gegenstand des Unternehmens ist ausweislich des Handelsregistereintrages die Herstellung sowie der Handel von und mit Schweißzusatzwerkstoffen, insbesondere mit Plasma Spritz-Pulver, Flammspritz-Pulver, Elektroden, Schweißstäben und Fülldrähten. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin und Geschäftsführer ist Herr P. C.. Unter der Anschrift der Klägerin in Q. betreibt Herr P. C. außerdem die Firma Y. Schweißtechnik als Einzelkaufmann. Gegenstand des Unternehmens ist ausweislich des Internetauftritts unter der Adresse www……..de der Vertrieb von Produkten für Schweißverfahren sowie die Durchführung von Reparaturen. Die Klägerin beantragte am 30. März 2020 die Bewilligung von Corona-Soforthilfe. Sie erklärte die Zahl ihrer Beschäftigten zum 31. Dezember 2019 mit Null. Unter Ziffer 6.12 des elektronischen Antragsformulars erklärte der Geschäftsführer der Klägerin: „Ich versichere, dass mein Unternehmen unabhängig ist, damit weder ein Partnerunternehmen noch ein verbundenes Unternehmen ist, sich also nicht im Mehrheitsbesitz (über 50 % der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet“. Durch Bescheid vom 30. März 2020 bewilligte die Bezirksregierung Düsseldorf der Klägerin Corona-Soforthilfe i.H.v. 9.000,- Euro. Der Betrag wurde ausgezahlt. Am 26. Oktober 2021 übermittelte die Klägerin der Beklagten ihre Rückmeldung zum Liquiditätsengpass NRW-Soforthilfe 2020. Sie erklärte darin unter der Überschrift „1. Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020“ wörtlich: „Im Förderzeitraum hatte ich keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen und erkläre deshalb unwiderruflich, dass ich die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nehme. Die Förderpauschale habe ich bereits vollständig zurücküberwiesen oder werde sie noch vollständig zurückzahlen.“ Mit E-Mail vom 9. September 2022 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides gemäß § 48 VwVfG NRW an. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte hierauf nicht. Durch den angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 2022 nahm die Bezirksregierung Düsseldorf den Bewilligungsbescheid vom 30. März 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und forderte die Klägerin auf, die ausgezahlte Soforthilfe i.H.v. 9.000,- Euro innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Bescheides zurückzuerstatten. Zur Begründung führt der Bescheid aus, Herr C. habe noch mindestens einen weiteren Antrag auf Soforthilfe gestellt, der ebenfalls positiv beschieden worden sei. Da es sich bei den Unternehmen, auf welche sich die Anträge bezögen, um verbundene Unternehmen handele, sei hinsichtlich des Finanzierungsaspektes nur auf das Gesamtunternehmen abzustellen. Es sei nur ein Antrag zulässig. Es handele sich um die Unternehmen I. Schweißtechnik e.K. und X. W. Material GmbH. An die I. Schweißtechnik e.K. erging bereits am 18. Dezember 2021 ein Schlussbescheid des Beklagten. Darin wurde ein Liquiditätsengpass i.H.v. 2.000,- € festgestellt und die I. Schweißtechnik e.K. aufgefordert, den Differenzbetrag i.H.v. 7.000,- € zurückzuzahlen. Angefochten wurde dieser Bescheid nicht. Die Klägerin hat am 31. Oktober 2022 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, entgegen der Argumentation des Rücknahmebescheides handele es sich bei den beiden Unternehmen nicht um verbundene Unternehmen im Sinne des § 271 HGB, sondern um selbstständig nebeneinander stehende und in unterschiedlichen Kundenstämmen tätige Unternehmen. Es gebe zwei völlig getrennte wirtschaftliche Einheiten, die getrennte Märkte bedienten. Wenn der Beklagte darauf abstelle, es handele sich bei der Klägerin nicht um ein unabhängiges Unternehmen, sei diese Auffassung rechtsirrig, da entsprechende Vorgaben von der Beklagten im Zusammenhang mit der „Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ nicht rechtssicher und nachvollziehbar definiert worden seien. Der von dem Beklagten erfolgte Hinweis auf die Maßgeblichkeit der KMU-Definition des europäischen Rechts sei für die Begriffsbestimmung eines „verbundenen Unternehmens oder Partnerunternehmens“ untauglich, da entsprechende Vorgaben in den Förderbedingungen der Beklagten nicht festgelegt worden seien. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Zur Begründung führt er aus, es handele sich bei den beiden Unternehmen des Herrn C. nach seiner im Augenblick der Bewilligung gehandhabten Verwaltungspraxis um verbundene Unternehmen im Sinne der KMU-Empfehlung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). In seiner Funktion als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter nehme Herr C. entscheidenden Einfluss auf die betrieblichen und wirtschaftlichen Entscheidungen sowohl bei der Klägerin als auch bei der Unternehmung Y. Schweißtechnik e.K. Beide Firmen hätten eine gemeinsame Geschäftsadresse sowie eine einheitliche E-Mail-Adresse. Zudem seien beide Unternehmen auch auf demselben Markt tätig, nämlich in der Branche „Elektrische Ausrüstung“, welche Schweißtechnik und deren Zubehör betreffe. Aufgrund der bei Antragstellung frei zugänglichen FAQ sei für die Klägerin auch erkennbar gewesen, dass beide Unternehmen einen Antrag auf Corona-Soforthilfe nur gemeinsam hätten stellen können. Die bei der elektronischen Antragstellung unter Ziffer 6.12 abgegebene Erklärung sei insoweit in wesentlicher Beziehung unrichtig. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie im Rahmen der Rückmeldung am 26. Oktober 2021 einen Verzicht auf die Corona-Soforthilfe erklärt habe. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche am 22. März 2023 vertagt worden ist, hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 11. April 2023 zurück genommen. Der Klagerücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 19. April 2023 widersprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien nach Vertagung der mündlichen Verhandlung am 22. März 2023 auf weitere mündliche Verhandlung übereinstimmend verzichtet haben. Die Klagerücknahme der Klägerin durch den Schriftsatz vom 11. April 2023 beendet das Verfahren nicht, weil sie nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2023 erfolgt ist und daher der Zustimmung des Beklagten gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedurfte. Der Beklagte hat der Klagerücknahme aber widersprochen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Abs. 1 VwGO. Unabhängig von der ausgesprochenen Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 30. März 2020 ist das Rückzahlungsbegehren des Beklagten berechtigt, weil die Klägerin durch Erklärung vom 26. Oktober 2021 auf die ihr bestandskräftig bewilligte Corona-Soforthilfe i.H.v. 9.000,- Euro rechtswirksam verzichtet hat. In ihrer Rückmeldung zum Liquiditätsengpass NJW-Soforthilfe 2020 hat die Klägerin unter der Überschrift „1. Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020“ erklärt: „Im Förderzeitraum hatte ich keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen und erkläre deshalb unwiderruflich, dass ich die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nehme. Die Förderpauschale habe ich bereits vollständig zurücküberwiesen oder werde sie noch vollständig zurückzahlen.“ Die Erklärung der Klägerin ist unzweideutig dahingehend zu verstehen, dass sie auf die Rechtsposition, die ihr durch den bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 30. März 2020 vermittelt worden ist, verzichtet hat. Wie der Erklärung außerdem zu entnehmen ist, war der Klägerin bewusst, dass der Verzicht sie dazu verpflichtete, die erhaltene Corona-Soforthilfe an den Beklagten zurückzuzahlen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Berechtigte auf ein durch Verwaltungsakt begründetes materielles Recht nachträglich verzichten kann. Der Verzicht führt zur Erledigung des Verwaltungsaktes in sonstiger Weise i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW. Diese Rechtsfolge tritt mit Wirkung für die Zukunft mit Zugang der Verzichtserklärung bei der Behörde als Erklärungsempfängerin ein, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 4 C 36/86 – sowie Urteil vom 17. November 2016 – 6 C 36/15 -; OVG Münster, Beschluss vom 29. März 2012 – 10 B 342/12 –; BayVGH, Urteil vom 12. August 2015 – 21 BV 14.2170 –; zitiert nach juris. Konsequenz dessen ist, dass der Bewilligungsbescheid vom 30. März 2020 bereits infolge des Verzichts unwirksam geworden war, als der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 7. Oktober 2022 ergangen ist. Damit geht die auf § 48 VwVfG NRW gestützte Rücknahme ins Leere. Ein Verwaltungsakt, der bereits unwirksam geworden ist, kann nicht mehr zurück genommen werden. Der Rücknahmebescheid kann aber gemäß § 47 VwVfG NRW umgedeutet werden in einen feststellenden Verwaltungsakt. Die Feststellung besteht darin, dass der Bewilligungsbescheid vom 30. März 2020 für die Zukunft keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, weil er sich erledigt hat und gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW in sonstiger Weise unwirksam geworden ist, vgl. für die Umdeutung einer Rücknahmeentscheidung in einen feststellenden Verwaltungsakt: BVerwG, Urteil vom 23. November 1999 – 9 C 16/99 -, zitiert nach juris; BayVGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 – 26 B 86.02944 -, NVwZ-RR 1991, Seite 117; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG 22. Auflage 2021, § 47 Rn. 15. Die Umdeutung ist zulässig, weil der umgedeutete Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel gerichtet ist, wie der angefochtene Verwaltungsakt, er von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und weil die Voraussetzungen für den Erlass des umgedeuteten Verwaltungsaktes vorliegen. Unter dieser Prämisse sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1999 – 9 C 16/99 -, zitiert nach juris. Erkennbarer Zweck des angefochtenen Rücknahmebescheides war es, zwischen den Beteiligten rechtsverbindlich zu regeln, dass die Klägerin die bewilligte und ausgezahlte Corona-Soforthilfe zurück zahlen muss, weil der Bewilligungsbescheid durch seine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit als Rechtsgrund für ein Behaltendürfen der Zuwendung entfallen ist. Die Umdeutung in einen feststellenden Verwaltungsakt ist auf dasselbe Ziel gerichtet, nämlich die Feststellung, dass die Klägerin zur Rückzahlung verpflichtet ist, weil der Bewilligungsbescheid durch Verzichtserklärung unwirksam geworden ist und die Zahlung der Corona-Soforthilfe damit rechtsgrundlos erfolgt ist. Stärker belastet wird die Klägerin durch den umgedeuteten Verwaltungsakt nicht, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Da es sich bei der Feststellung der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides um eine gebundene Entscheidung handelt, die nach dem Verzicht der Klägerin auf die Corona-Soforthilfe aus Gründen der Rechtssicherheit nicht anders ergehen kann, steht auch § 47 Abs. 3 VwVfG NRW der Umdeutung nicht entgegen. Das Rückzahlungsverlangen des Beklagten kann zwar nicht auf § 49 a VwVfG NRW gestützt werden. Es findet seine Rechtfertigung aber in dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. § 49 a Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW findet keine Anwendung, weil der Bewilligungsbescheid vom 30. März 2020 nicht infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sondern in sonstiger Weise durch den Verzicht der Klägerin auf das ihr gewährte Recht. Eine analoge Anwendung des § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW auf sämtliche Fälle des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW ist nicht zulässig, vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG 22. Auflage 2021, § 49 a Rn. 4. Es greift aber der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ein. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Rechtsinstitut, das sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ergibt, wonach eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung grundsätzlich rückgängig zu machen ist, vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG 22. Auflage 2021, § 49 a Rn. 27 f. Eine Ermächtigung des Beklagten, das Erstattungsbegehren durch Erlass eines Verwaltungsaktes geltend zu machen, folgt nach der sogenannten Kehrseitentheorie daraus, dass die rechtsgrundlose Leistung, welche rückabgewickelt werden soll, ebenfalls auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes erfolgt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1972 – VII C 68.70 –, BVerwGE 40, Seite 88 ff.; Urteil der Kammer vom 17. Juli 2013 – 20 K 7520/12 –; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG 22. Auflage 2021, § 49 a Rn. 27; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 44 Rn. 62. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruches liegen vor, weil die Klägerin von dem Beklagten eine Zahlung in Höhe von 9.000,- Euro erhalten hat, ohne dass dafür ein Rechtsgrund bestanden hätte. Er ist mit dem Verzicht der Klägerin auf die Corona-Soforthilfe entfallen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 9.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Der Streitwert entspricht der zurück geforderten Corona-Soforthilfe. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.