Beschluss
14 L 1198/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0725.14L1198.13.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den Gründen zu II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) und der Antragsteller die Unterlagen zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit nicht vorgelegt hat. II. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wieder zu erteilen und den Führerschein des Antragstellers herauszugeben, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren grundsätzlich nicht vorgreifen darf. Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Stattgabe des Begehrens des Antragstellers in vollem Umfang auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufen würde. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht indes dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, war er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Dies wäre vorliegend bei einer Erteilung der Fahrerlaubnis und der Herausgabe des Führerscheins indes der Fall. Eine Vorwegnahme der Hauptsache in einem lediglich auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Eilverfahren ist nur dann zulässig, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden mit Blick auf das aus Artikel 19 Abs. 4 GG folgende Gebot, Rechtsschutz effektiv zu gewähren, angesichts der andernfalls zu erwartenden und nicht wieder rückgängig zu machenden Folgen schlechterdings nicht zuzumuten ist, zwecks der Verfolgung seiner rechtlichen Interessen auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden. Vgl. Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 18. Auflage 2012, zu § 123 Rdnr. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. Juli 2013 – 6 B 96/13 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2013 – 16 B 429/13. Wenn diese Voraussetzungen vorlägen, wäre gleichzeitig ein Anordnungsgrund gegeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 1 B 1130/10 –, Rn. 7, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 12 B 120/12 –, Rn. 3 ff., juris. Solche unzumutbaren Nachteile können existentielle Nachteile wirtschaftlicher Art sein. Sie können aber auch darin bestehen, dass irreversible Grundrechtsverletzungen zugefügt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1764/10 –, Rn. 5, juris. Hierfür hat der Antragsteller auch nicht ansatzweise etwas substantiiert dargetan. Sein Vorbringen erfüllt schon nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Ihm ist nicht zu entnehmen, dass er aus beruflichen oder sonst rechtserheblichen Gründen unabdingbar auf einen Führerschein angewiesen sein könnte, so dass auch kein Anordnungsgrund vorliegt. Ohne dass es nach dem Vorstehenden noch darauf ankäme, weist das Gericht abschließend darauf hin, dass es ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches fehlt. Denn dem Antragsteller steht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt kein Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu. Dem Antragsteller ist nach § 2a Abs. 3 StVG die Fahrerlaubnis bestandskräftig entzogen worden, so dass sich die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG richtet, der ausdrücklich auf die „übrigen Voraussetzungen“, also die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) für die Neuerteilung, verweist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind hier die Vorschriften der §§ 20 ff FeV anzuwenden. Nach § 20 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV dürfen Bewerber nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, da hierdurch Zweifel an der Eignung des Bewerbers entstehen. Diese Zweifel werden vorliegend dadurch begründet, dass gegen den Kläger bei dem Polizeipräsidium L ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis anhängig ist, so dass dem Antragsteller nicht ohne weiteres eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris, der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.