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Urteil

2 K 6570/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wechselschichtdienst im Sinne des §115 Abs.2 LBG NRW ist anhand des Einsatzes nach einem Schichtplan zu bestimmen; auf die tatsächliche, durchgängige Ableistung kommt es nicht entscheidend an. • Fehlende konkrete Dienstpläne entlasten den Dienstherrn, wenn aus allgemeinen dienstlichen Vorgaben und glaubhaftem Vorbringen des Beamten hervorgeht, dass auf der Dienststelle grundsätzlich Rund‑um‑die‑Uhr‑Schichtdienst vorgesehen war. • Die Gewährung einer individuellen Wechselschichtzulage nach der EZulV ist keine Voraussetzung für die Anerkennung von Wechselschichtdienstzeiten nach §115 Abs.2 LBG NRW.
Entscheidungsgründe
Anerkennung von Wechselschichtdienst durch Einsatz nach Schichtplan begründet vorzeitigen Ruhestand • Wechselschichtdienst im Sinne des §115 Abs.2 LBG NRW ist anhand des Einsatzes nach einem Schichtplan zu bestimmen; auf die tatsächliche, durchgängige Ableistung kommt es nicht entscheidend an. • Fehlende konkrete Dienstpläne entlasten den Dienstherrn, wenn aus allgemeinen dienstlichen Vorgaben und glaubhaftem Vorbringen des Beamten hervorgeht, dass auf der Dienststelle grundsätzlich Rund‑um‑die‑Uhr‑Schichtdienst vorgesehen war. • Die Gewährung einer individuellen Wechselschichtzulage nach der EZulV ist keine Voraussetzung für die Anerkennung von Wechselschichtdienstzeiten nach §115 Abs.2 LBG NRW. Der Kläger, Polizeihauptkommissar, begehrt die Anerkennung von Wechselschichtdienstzeiten zur Herabsetzung der Regelaltersgrenze nach §115 Abs.2 LBG NRW um ein Jahr. Er war 1974–1982 im Wach‑ und Wechseldienst beim PP E1 und von Mai 1983 bis März 1991 auf der WSP‑Wache E1 eingesetzt; später war er wieder in Wechselschichtdiensten tätig. Das Polizeipräsidium erkannte insgesamt 18 Jahre und 1 Monat Wechselschichtdienst an, nicht jedoch die Zeit auf der WSP‑Wache E1 für Mai 1983–März 1991. Der Kläger legte Lohnzettel eines Kollegen und sein Vorbringen zu Rahmendienstplänen und dienstlichen Abläufen vor; die konkreten Dienstpläne der Dienststelle existierten nicht mehr. Das PP begründete die Ablehnung mit fehlendem regelmäßigem, durchgehendem Schichtplan und verweist auf die Höhe der gezahlten Zulagen. Der Kläger klagte auf verpflichtende Anerkennung der streitigen Zeiten als Wechselschichtdienst. • Rechtsgrundlage ist §115 LBG NRW: Regelaltersgrenze wird bei 25 Dienstjahren im Wechselschichtdienst um ein Jahr verringert; Wechselschichtdienst ist nach Satz2 definiert als ständiger Einsatz nach einem Dienstplan mit regelmäßigem Wechsel der Arbeitszeit. • Maßgeblich ist der Einsatz nach einem Schichtplan, nicht die lückenlose tatsächliche Ableistung von Nachtschichten; die Wortlaut‑ und systematische Auslegung sowie Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, den Einsatzplan in den Mittelpunkt zu stellen. • Die Beweislast nach §115 Abs.2 Satz3 LBG NRW trifft den Beamten, ist aber im Rahmen möglicher Nachweismittel auszulegen; verlangt man den Nachweis durchgehender Schichtleistung, wäre der Nachweis faktisch ausgeschlossen. • Die Verfügung der Abteilung S der WSP vom 8.1.1975 (Fassung 10.11.1982) regelte für die WSP‑Stationen grundsätzlich Früh‑, Spät‑ und Nachtdienst; daraus und aus dem einheitlichen Vortrag des Klägers folgt, dass auf der WSP‑Wache E1 bis 1991 ein Schichtplan mit regelmäßigem Wechsel vorgesehen war. • Fehlende individuelle Dienstpläne liegen nicht zugunsten des Beklagten, der über die Unterlagen verfügte und deren Vernichtung einräumte; daher ist nach den verfügbaren allgemeinen Dienstvorgaben und glaubhaften Angaben des Klägers die Anerkennung der streitigen Zeiten gerechtfertigt. • Die spätere Einführung bzw. Höhe von Erschwerniszulagen nach der EZulV ist kein Maßstab für die Auslegung des §115 Abs.2 LBG NRW; individuelle Zulagevoraussetzungen der EZulV gehen über die gesetzlichen Anforderungen zur Altersgrenzenminderung hinaus und sind nicht erforderlich. Die Klage ist begründet. Das Gericht verpflichtet den Beklagten, die Zeiten der Verwendung des Klägers auf der WSP‑Wache E1 von Mai 1983 bis März 1991 als Dienstzeiten im Wechselschichtdienst anzuerkennen. Damit liegt insgesamt mindestens eine Wechselschichtdienstzeit von 26 Jahren vor, sodass die Regelaltersgrenze des Klägers um ein Jahr zu verringern ist und er bereits mit Ablauf des Monats, in dem er das 61. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand tritt. Der Bescheid des Polizeipräsidiums wird aufgehoben; der Beklagte trägt die Verfahrenskosten. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.