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Beschluss

14 L 1600/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0912.14L1600.13.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 5551/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Juni 2013 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der in Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung enthaltenen Fahrtenbuchauflage wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, d.h. für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten schriftlichen Begründung. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 4, juris. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne Weiteres gerecht. In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Juni 2013 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben. Die Antragstellerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N. -C 533. Mit diesem Fahrzeug wurde am 22. Juli 2012 um 16:05 Uhr auf der B 64 bei Q. in Fahrtrichtung I. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten und damit ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begangen. Bei diesem Geschwindigkeitsverstoß handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 41 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, die im Regelfall mit einem Bußgeld von 80,00 Euro bedroht ist. Die mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangene Verkehrszuwiderhandlung wäre demnach bei rechtzeitiger Ermittlung des Fahrzeugführers innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Der Antragsgegner ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war. Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996 – 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris. Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 –, Rn. 7, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, Rn. 25 ff., juris. An einer hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter – wie hier – den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. November 2004 – 12 N. 413/04 –, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss 9. Mai 2006 – 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2013 – 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2013 – 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Die Antragstellerin ist durch den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde des Kreises Q1. am 14. August 2012 über den mit ihrem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß umfassend in Kenntnis gesetzt worden. Sie hat im Verwaltungsverfahren durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. August 2012 ausdrücklich eingeräumt, den Anhörungsbogen an diesem Tag erhalten zu haben. Nach Erhalt des Anhörungsbogens hat sie jedoch gegenüber der zuständigen Ordnungswidrigkeitenbehörde keine Angaben dazu gemacht, von welcher Person ihr Fahrzeug am Tattag benutzt wurde bzw. welcher Personenkreis befugt war, ihr Fahrzeug im Tatzeitpunkt zu benutzen. Die Antragstellerin hat sich lediglich darauf beschränkt, mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. August 2012 unter Angabe des entsprechenden Aktenzeichens ein Akteneinsichtsgesuch an den Kreis Q1. zu stellen. Eine Rücksendung des übersandten Anhörungsbogens erfolgte nicht, gleichfalls wurden innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) keine Angaben zur Sache gemacht. Im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten wurde lediglich angegeben, dass das Fahrzeug nur innerhalb der Familie, aber von verschiedenen Personen genutzt werde. An Hand des Fotos könne man nicht erkennen, wer das Fahrzeug gesteuert habe. Dies reicht nicht aus, um der Mitwirkungspflicht Genüge zu tun. Denn zum einen hätte die Antragstellerin unmittelbar die Namen der in Betracht kommenden Fahrer nennen können, da sie ja alle zur Familie gehören. Von dieser Pflicht befreit auch eine unzureichende Qualität eines Geschwindigkeitsmessfotos nicht, wobei das Foto im vorliegenden Fall so deutlich ist, dass man einen bekannten Fahrer aus dem engeren Familienkreis ohne weiteres erkennen kann, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. März 2013 – 11 CS 13.187 -, Rn. 20, juris. Zum anderen ist es unglaubhaft, dass die Antragstellerin sich am 14. August 2012 nicht mehr erinnern konnte, welcher Person aus dem Familienkreis sie am Sonntag, dem 22. Juli 2012 ihr Fahrzeug für die längere Fahrt Richtung Q1. zur Verfügung gestellt hat. Damit hat die Antragstellerin bereits mit der unterlassenen Rücksendung des Anhörungsbogens zum Ausdruck gebracht, dass sie bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken will, obwohl es ihr möglich und zumutbar war. Die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde durfte demgemäß bereits aus dem Schweigen der Antragstellerin zulässigerweise auf ihre fehlende Mitwirkungsbereitschaft schließen. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. November 2004 – 12 N. 413/04 –, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4.Dezember 2003 – 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss 9. Mai 2006 – 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2013 – 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2012 – 6 K 8411/10 – Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2013 – 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris. Obwohl die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde aufgrund des Vorstehenden nicht gehalten war, weitere zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungs- und Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen, hat sie dennoch den Außendienst des Antragsgegners um weitere Aufklärung gebeten, die indes keinen Erfolg hatten. Dies geht aufgrund der unterlassenen Mitwirkung der Antragstellerin zu ihren Lasten. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, aus welchen Gründen die Mitwirkung der Antragstellerin an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes unterblieben ist, so dass es dahinstehen kann, ob ihr etwaiges Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist. Unschädlich ist des Weiteren, dass die Antragstellerin erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist von dem Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt worden ist. Abgesehen davon, dass die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Zwei-Wochen-Frist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters nur regelmäßig gilt und kein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a StVZO darstellt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. März 1995 – 25 A 2798/93 –, Rn. 16, juris, ist die verspätete Anhörung der Antragstellerin im vorliegenden Fall für die unterbliebene Feststellung des verantwortlichen Fahrers nicht ursächlich gewesen. Denn die Antragstellerin war – wie vorstehend ausgeführt – von vornherein nicht bereit, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Die Fristversäumnis ist somit nicht kausal für die Unaufklärbarkeit geworden, weil die Antragstellerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren noch nicht einmal den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer benannt hat, was ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der Antragsgegner hat in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris. Demgemäß liegt die gewählte Dauer von 9 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit drei Punkten zu bewerten ist, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 22, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten bei mit drei Punkten bewertetem Geschwindigkeitsverstoß verhältnismäßig. Auch die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahmen gegen sie ergreifen zu können. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Da das Führen eines Fahrtenbuches für die Antragstellerin auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus geht, überwiegt nach alledem das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragstellerin, zunächst von der Führung des Fahrtenbuches verschont zu bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 9 Monate x 400,00 Euro = 3.600,00 Euro) zugrundezulegen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 19, juris.