Beschluss
8 A 3429/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0509.8A3429.04.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2004 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 7.200,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2004 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 7.200,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Zulassungsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die Darlegungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorgelegen haben. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO lediglich voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. a) Hiervon ausgehend bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel daran, dass am 23. Juli 2002 auf der H. Straße in M. der Fahrer des mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeugs mit hoher Geschwindigkeit an einem Fahrradfahrer in gefährdender Weise sehr dicht vorbeigefahren ist und diesem gegenüber anschließend eine weitere Nötigungshandlung begangen hat. Bestreitet der Halter eines Fahrzeuges, der ein Fahrtenbuch führen soll, den begangenen Verkehrsverstoß als solchen, so muss er nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens im Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 12 M 2491/99 -, NZV 1999, 486. Daran fehlt es hier. Zwar ist mit einem Fahrzeug der Marke Opel, an dem ein mit dem Fahrzeug der Klägerin übereinstimmendes gefälschtes bzw. verfälschtes Kfz-Kennzeichen angebracht war, am 1. März 2003 in X. -B. an einer Tankstelle ein "Tankbetrug" begangen worden. Es ist jedoch auszuschließen, dass mit diesem Fahrzeug die hier in Rede stehende Verkehrszuwiderhandlung bzw. Straftat vom 23. Juli 2002 begangen wurde, da es sich bei dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug um einen Audi handelt. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die gefälschten bzw. verfälschten Kfz-Kennzeichen an einem anderen Fahrzeug angebracht wurden, das dem Fahrzeug der Klägerin ähnlich ist, und dass damit der Verkehrsverstoß vom 23. Juli 2002 begangen wurde. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine solche Fallgestaltung ausgeschlossen, da sich der Geschäftsführer der Klägerin nach Erhalt des Zeugenfragebogens am 26. Juli 2002 telefonisch mit der Polizei in Verbindung gesetzt hat und sich ausweislich des Vermerks des Polizeihauptkommissars B1. vom gleichen Tag, hinsichtlich des Fahrers auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hat. Dieser Sachverhalt wird auch in der Antragsschrift der Klägerin vom 21. Juli 2004 bestätigt. Da bei sachnaher Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass dem Geschäftsführer der Klägerin insoweit allenfalls die Fahrzeugführer der firmeneigenen Pkw bekannt sind und nicht die Personen, die das Fahrzeug mit den gefälschten bzw. verfälschten Kennzeichen benutzt haben, verstößt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Verkehrszuwiderhandlung bzw. Straftat mit dem Fahrzeug der Klägerin begangen wurde, nicht gegen grundlegende Denkgesetze, sondern ist schlüssig und konsequent. Denn die Ausübung eines Aussageverweigerungsrechts setzt voraus, dass es einen Fahrer gegeben hat und dass der Halter ihn kennt. Anderenfalls besteht nämlich kein Aussage- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht. Ein solcher Rückschluss stellt auch keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht dar, sich nicht selbst belasten zu müssen. Soweit ein Halter von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, ergibt sich für die Ermittlungsbehörden naturgemäß daraus die Erkenntnis, dass er den Fahrzeugführer kennt. Ein konkreter Ermittlungsansatz gegen eine bestimmte Person ergibt sich hieraus jedoch nicht. Ferner ist höchstrichterlich geklärt, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht gegen das Recht des Fahrzeughalters verstößt, sich im Rahmen eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zu stützen. Die Fahrtenbuchauflage stellt keine Sanktionierung dieses prozessualen Rechts dar. Ihr Zweck besteht allein darin, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385, und vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, DAR 1995, 459. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin nach ihren Angaben erst am 19. Mai 2003 von der Existenz des Fahrzeugs mit den gefälschten bzw. verfälschten Kennzeichen erfahren hat. Die Geltendmachung des Aussageverweigerungsrechts ihres Geschäftsführers am 26. Juli 2002 bleibt hiervon unberührt. b) Das Antragsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass ein behördliches Ermittlungsdefizit für die unterbliebene Ermittlung des verantwortlichen Führers des Fahrzeugs der Klägerin ursächlich geworden ist. Grundsätzlich ist es Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Lehnt er die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, kann er sich in der Regel nicht darauf berufen, dass die Behörden noch weitere Aufklärungsbemühungen hätten vornehmen müssen. Insbesondere ist es den Behörden regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, BayVBl. 1983, 310, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 18. März 1997 - 25 A 3567/96 - und vom 29. April 1999 - 8 A 4164/96 -, juris, Beschluss vom 18. August 2005 - 8 A 4036/04 -. Die Klägerin hat im vorliegenden Fall an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht so weit mitgewirkt, wie es ihr möglich und zumutbar war. Dies zeigt sich zum einen daran, dass der an sie übersandte Zeugenfragebogen vom 24. Juli 2002 nicht zurückgesandt wurde. Zum anderen hat sie bzw. ihr Geschäftsführer keine Angaben zu dem Kreis der überhaupt in Betracht kommenden Fahrzeugbenutzer gemacht. Vgl. zur fehlenden Mitwirkung, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen nicht zurücksendet und keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht: OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 8 B 274/06 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 4. Dezember 2003 - 12 LA 442/03 -, DAR 2004, 607 und vom 2. November 2004 - 12 ME 413/04 -, ZfS 2005, 268. Insoweit hätte es gerade der Klägerin als Formkaufmann i.S.d. § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB möglich sein müssen, durch ihren Geschäftsführer Angaben zu dem Fahrer zu machen, der mit ihrem Geschäftsfahrzeug den hier in Rede stehenden Verkehrsverstoß begangen hat. Zwar ergibt sich aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs für einen Kaufmann nicht unmittelbar die Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne über die Firmenfahrzeuge vorzuhalten. Dennoch entspricht es sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, Geschäftsfahrten zu dokumentieren. Nachdem der Geschäftsführer der Klägerin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, ergab sich für die Behörden kein weiterer konkreter Ermittlungsansatz, so dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft E. das Ermittlungsverfahren eingestellt hat. c) Das Antragsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat und die Entscheidung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen hinsichtlich der Ermessensentscheidung des Beklagten nicht damit auseinandergesetzt habe, dass grundsätzlich zwei unterschiedliche Fahrzeuge für die Straftat in Betracht gekommen seien, genügt die Begründung bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage in seinen Entscheidungsgründen (Seite 14 der Abschrift) ausdrücklich auseinandergesetzt und ist zu der Einschätzung gelangt, dass dieser Umstand nicht geeignet sei, die Zuordnung des klägerischen Fahrzeugs zu dem hier in Rede stehenden Vorfall vom 23. Juli 2002 in Frage zu stellen und auch eine andere Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes nicht rechtfertige. Dies ist aus den bereits oben dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden, zumal es sich bei der Feststellung und der Zuordnung eines bestimmten Fahrzeugs zu einem Verkehrsverstoß bereits um eine Tatbestandsvoraussetzung des § 31 a StVZO handelt und nicht um eine Ermessenserwägung auf der Rechtsfolgenseite. Auch der Vortrag der Klägerin, dass die Zuteilung eines anderen Kennzeichens für ihr Fahrzeug eine geringer belastende Maßnahme dargestellt hätte, stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage. Die Zuteilung eines anderen Kennzeichens ist keine Maßnahme, die mit einer Fahrtenbuchanordnung vergleichbar ist. Während die Zuteilung eines anderen Kennzeichens darauf gerichtet ist, dass künftig eine Verwechslung mit einem Fahrzeug ausgeschlossen werden kann, an dem entsprechend gefälschte bzw. verfälschte Kennzeichen angebracht sind, geht es bei der Fahrtenbuchauflage darum, sicherzustellen, dass zukünftige mit dem Fahrzeug der Klägerin begangene Verkehrsverstöße geahndet werden können. Dieses Ziel kann mit der bloßen Zuteilung eines anderen Kennzeichens nicht erreicht werden. 2. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Antragsschrift zeigt insbesondere nicht auf, dass das Verwaltungsgericht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bzw. eines fairen Verfahrens verstoßen hat. Soweit die Klägerin vorträgt, dass das Gericht den Vermerk des Polizeihauptkommissars B1. vom 26. Juli 2002 zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht habe, obwohl es in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass es auf diesen Vermerk für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage nicht ankomme, ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Auch wenn das Verwaltungsgericht einen Hinweis des Inhalts erteilt haben sollte, dass es auf den Vermerk des PHK B1. vom 26. Juli 2002 nicht ankomme, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, das rechtliche Gehör sei ihr dadurch versagt worden, dass das Gericht in dem angefochtenen Urteil ohne vorherigen Hinweis überraschend von dieser Einschätzung abgewichen wäre. Den Ausführungen in der Zulassungsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Gehörsverstoß beruhen kann. Denn das Verwaltungsgericht hat allein darauf abgestellt, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin bei seinem Telefonat mit dem Polizeibeamten - wie die Klägerin im Zulassungsverfahren nochmals ausdrücklich einräumt - auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen hat; auf den weiteren, von der Klägerin bestrittenen Gesprächsinhalt kam es für das angefochtene Urteil nicht an. Damit, dass das Verwaltungsgericht aus der Geltendmachung des Aussageverweigerungsrechts Schlüsse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ziehen würde, musste die Klägerin auch ohne ausdrücklichen Hinweis rechnen. Wie bereits ausgeführt setzt die - berechtigte - Ausübung dieses Rechts denknotwendig voraus, dass der Geschäftsführer der Klägerin entweder selbst gefahren ist oder den Fahrer kennt und dass es sich bei dem Fahrer um eine ihm nahe stehende Person handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525), wonach für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage 400,- EUR zu Grunde gelegt wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).