Der Grundbesitzabgabenbescheid (Änderungsbescheid) der Beklagten über Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren vom 11. April 2013 wird aufgehoben, soweit die darin festgesetzten Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren den Betrag von 262,94 Euro übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin der in T. gelegenen Grundstücke Gemarkung I. , Flur 21, Flurstücke 445, 446, 453 und 454. Auf den nebeneinander liegenden dreieckigen Flurstücken 445 (19 m²) und 446 (13 m²), die zusammen ein Rechteck bilden, befindet sich eine Garage. In einer Länge von 3,00 Meter grenzen die Flurstücke an den Hauptzug der S.----straße . Das 195 m² große mit einem Wohnhaus bebaute Flurstück 454 grenzt mit seiner nordöstlichen Seite an das 34 m² große Flurstück 453, welches als (Vor-)Gartengrundstück genutzt wird. Mit seiner nordöstlichen Grundstücksseite grenzt das 6,49 Meter breite Flurstück 453 an das Flurstück 411. Letzteres ist Teil eines ca. 70,00 Meter langen und 3,00 Meter breiten ausgebauten Weges, der die S.----straße mit der zu dieser parallel verlaufenden B.----straße verbindet und von den Anliegern gereinigt wird. Der Verbindungsweg wurde dem öffentlichen Verkehr, der Nutzungsart „gehen“ gewidmet und trägt in der Widmungsverfügung die Bezeichnung „Wohnweg S.----straße “. An dem Verbindungsweg liegen acht wohnbebaute Grundstücke. In ca. der Mitte des Verbindungsweges zweigt ein Stichweg ab, an dem insgesamt weitere sieben wohnbebaute Grundstücke liegen. Die S.----straße und die B.----straße sind dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, die von der Beklagten gereinigt werden (die S.----straße zweimal wöchentlich, die B.----straße wöchentlich). Die südwestliche Seite des Flurstücks 454 grenzt an das Flurstück 441, welches zu 2/18 Anteil im Eigentum der Klägerin steht und zusammen mit den Flurstücken 442 und 443, die ebenfalls im Miteigentum der Klägerin stehen, einen ca. 37,00 Meter langen privaten Stichweg bilden, der von dem Hauptzug der S.----straße abzweigt. Die südliche, 34,00 Meter lange Grundstücksseite der Flurstücke 453 und 454 verläuft parallel zum Hauptzug der S.----straße und der B.----straße . Wegen der genauen Lage der Grundstücke wird auf den von der Beklagten vorgelegten Flurkartenausschnitt (Blatt 13 der Beiakte Heft 1) verwiesen. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 11. April 2013 (Änderungsbescheid) zog die Beklagte nach erfolgter Anhörung die Klägerin erstmals zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für die Grundstücke Gemarkung I. , Flur 21, Flurstücke 445, 446, 453 und 454 für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31.Dezember 2013 in Höhe von 857,08 Euro heran. Dabei wurden die Flurstücke 445 und 446 einerseits und die Flurstücke 453 und 454 andererseits als wirtschaftliche Einheit betrachtet. Der Berechnung wurden 9,50 direkt an die S.----straße angrenzende und 34,00 hinterliegende Meter, also insgesamt 43,50 Meter zugrunde gelegt. Die Klägerin hat am 7. Mai 2013 Klage erhoben. Im Wesentlichen trägt sie vor, Gebühren könnten insbesondere nicht unter Zugrundelegung der dem Verbindungsweg (Flurstück 411) zugewandten Grundstücksseite erhoben werden, weil es sich um einen reinen Fußweg handele, dessen Reinigung nicht der Beklagten obliege. Die Klägerin beantragt, den Grundbesitzabgabenbescheid (Änderungsbescheid) der Beklagten über Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren vom 11. April 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Verbindungsweg zwischen B.----straße und S.----straße sei eine öffentliche Straße, die mit dem Hauptzug der S.----straße eine einheitliche Erschließungsstraße bilde. Dies habe zur Folge, dass das veranlagte Grundstück auch mit der an den unselbstständigen öffentlichen Weg angrenzenden Seite heranzuziehen sei, obwohl der Weg nicht von der Beklagten gereinigt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in dem Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 11. April 2013 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren findet ihre Grundlage in § 6 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt T. (Straßenreinigungssatzung - StrRS). Der angefochtene Grundbesitzabgabenbescheid genügt den materiell-rechtlichen Anforderungen nicht in jeder Hinsicht. Die Gebühren wurden zwar dem Grunde (1.), nicht aber der Höhe nach (2.) zutreffend erhoben. 1. Die Beklagte erhebt nach § 6 StrRS für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz für das Land NRW (StrRG NRW). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrRG NRW können die Gemeinden von den Grundstückseigentümern Benutzungsgebühren für die Reinigung einer öffentlichen Straße erheben, wenn das Grundstück durch die Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen wird. Demnach ist die Klägerin dem Grunde nach gebührenpflichtig, weil die Flurstücke 445, 446, 453 und 454 durch die S.----straße bzw. B.----straße , die von der Beklagten gereinigte öffentliche Straßen sind (a.), im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen werden (b.). a. Die S.----straße wurde mit Verfügung vom 25. Juli 1984 im hier maßgeblichen Bereich dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der B.----straße nicht um eine öffentliche Straße handelt, sind nicht gegeben und wurden auch nicht vorgetragen. Die Fahrbahnen des Hauptzuges der S.----straße und der B.----straße werden von der Beklagten gereinigt. b. Die Flurstücke 445 und 446 werden durch die S.----straße , die Flurstücke 453 und 454 durch die S.----straße und die B.----straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen. Ein Grundstück wird dergestalt durch eine Straße erschlossen, wenn tatsächlich die Möglichkeit besteht, von der Straße auf das Grundstück zu gelangen (tatsächliche Zugangsmöglichkeit), die tatsächliche Zugangsmöglichkeit hinreichend rechtlich abgesichert ist (aa.) und durch die Zugangsmöglichkeit eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche sowie sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks vermittelt wird (bb.). aa. Die Flurstücke 445 und 446 grenzen direkt an den Hauptzug der S.----straße an. Von den Flurstücken 453 und 454 gelangt man fußläufig über den Verbindungsweg auf den Hauptzug der S.----straße und der B.----straße . Ein fußläufiger Zugang ist für die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinn ausreichend, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 9 A 162/09 –, n.v. Rechtliche Hindernisse stehen der tatsächlichen Zugangsmöglichkeit nicht entgegen. bb. Durch die tatsächliche und rechtlich abgesicherte Zugangsmöglichkeit von der S.----straße bzw. der B.----straße aus wird auch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung der Flurstücke 445, 446, 453 und 454 ‑ Nutzung zu Wohn- und Gartenzwecken bzw. als Garagengrundstück ‑ vermittelt. Der Erschließung der Flurstücke 453 und 454 durch die S.----straße und B.----straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinn steht nicht entgegen, dass die Flurstücke nur über den die beiden Straßen verbindenden, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weg zu erreichen sind. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Verbindungsweg eine eigenständige Erschließungsanlage darstellte. Davon ist aber bereits aufgrund der Länge des Verbindungsweges von ca. 70,00 Meter nicht auszugehen. Denn im Interesse einer einfacheren und rechtssicheren Handhabung der einschlägigen Rechtsvorschriften ist ein Weg in der Regel nur dann als selbstständig zu qualifizieren, wenn er länger als 100 m ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2011 – 9 A 2459/09 –, n.v. ; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 9 A 2634/09 –, juris Rn. 15 jeweils zu der Frage der Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs bei der Zuwegung über einen für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehenen privaten Stichweg. Der der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsgedanke ‑ ein für den Regelfall geltendes Kriterium zur Beurteilung der Selbstständigkeit eines Weges zur besseren Handhabung bzw. Typisierung der vielfältigen Konstellationen im Straßenreinigungsrecht zu schaffen – ist auf den Fall der Zuwegung über einen öffentlichen, dem Fußgängerverkehr gewidmeten Weg zumindest entsprechend anwendbar, da hinsichtlich der Beurteilung der Selbstständigkeit des Weges, die regelmäßig unabhängig von der Qualifizierung der Straße als öffentlich oder privat erfolgt, eine vergleichbare Sachlage besteht. Darüber hinaus kommt dem Verbindungsweg auch nach dem Gesamteindruck, der sich insbesondere aus dem vorliegenden Kartenmaterial ergibt, nach Verkehrsfunktion, Ausstattung und räumlichen Umfang nicht das nötige Gewicht zu, um ihm eine eigenständige Erschließungsfunktion im Sinne von § 3 StrRG NRW und damit der Satzungsbestimmung zusprechen zu können. Der Verbindungsweg erweckt trotz der an dem Weg liegenden acht Grundstücke den Eindruck eines Anhängels zur B.----straße und S.----straße . Denn mit einer Ausbaubreite von ca. 3,00 Meter bleibt er deutlich hinter derjenigen der Hauptzüge zurück, die ca. 10,00 bzw. 12,50 Meter beträgt. Die B.----straße und die S.----straße sind zudem dem öffentlichen Verkehr im vollen Umfang gewidmet und zeichnen sich durch die Aufteilung in Fahrbahn und Gehwegen auf beiden Seiten aus, während der Verbindungsweg lediglich als Fußgängerweg gewidmet ist. Da aufgrund der konkreten tatsächlichen Verhältnisse keine sachlich begründete Wertung dergestalt möglich ist, nach der der unselbstständige Verbindungsweg ganz oder teilweise der B.----straße bzw. S.----straße zugeordnet werden könnte, ist davon auszugehen, dass er beiden Straßen zuzuordnen ist, mit der Folge, dass eine Erschließung der Flurstücke 454 und 454 durch beide Straßen erfolgt. Für dieses Ergebnis spricht, dass durch den Verbindungsweg die Anlieger – einschließlich der Klägerin – tatsächlich eine rechtlich abgesicherte Zugangsmöglichkeit zu beiden Straßen haben und ihnen unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung die damit verbundenen Vorteile zugutekommen. Die im Rahmen der Widmung des Verbindungsweges vorgenommene Bezeichnung als „Wohnweg S.----straße “ steht einer Zuordnung des Verbindungsweges auch zur B.----straße nicht entgegen. Die eindeutige Namensgebung ist unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zwingend erforderlich und scheint im Zusammenhang mit den weiteren Widmungen in Bezug auf die S.----straße zum selben Zeitpunkt zu stehen. 2. Die Gebühren wurden allerdings der Höhe nach nicht zutreffend berechnet. Die Beklagte hat der Gebührenfestsetzung insgesamt 43,50 der S.----straße zugewandte Meter zugrunde gelegt. Diese setzen sich zusammen aus 3,00 direkt an den Hauptzug der S.----straße grenzenden Frontmeter der Flurstücke 445 und 446, 6,50 direkt an den Verbindungsweg als Teil der S.----straße grenzenden Frontmeter des Flurstücks 453 und 34,00 hinterliegenden parallel zum Hauptzug der S.----straße verlaufenden Meter der Flurstücke 453 und 454. Die Festsetzung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren unter Zugrundelegung von 34,00 hinterliegenden Meter zum Hauptzug der S.----straße erweist sich als überhöht (a.), wohingegen 6,50 direkt an den Verbindungsweg als Teil der B.----straße angrenzende Frontmeter des Flurstücks 453 fälschlicherweise nicht berücksichtigt wurden; im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Gebühren (b.). a. Maßstab für die Benutzungsgebühren sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 StrRS neben der Reinigungsklasse und Verkehrsbedeutung der Straße, die Längen der das Grundstück erschließenden Straße zugewandten Grundstücksseiten. Eine Grundstücksseite ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 StrRS dann der Straße zugewandt, wenn die Grundstücksbegrenzungslinie mit der Straßenbegrenzungslinie gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verläuft. Zwar ist nach dieser Definition die in einer Länge von 34,00 Meter parallel und damit hinterliegend zum Hauptzug der S.----straße verlaufende Längsseite der Flurstücke 453 und 454 eine der S.----straße zugewandte Grundstücksseite. Nach Maßgabe der Satzungsbestimmung § 7 Abs. 1 Satz 4 StrRS hätte diese Grundstücksseite der Gebührenberechnung aber trotzdem nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Nach dieser Vorschrift sind, wenn ein Grundstück mehrere der Erschließungsstraße zugewandte Grundstücksseiten aufweist, nur diejenigen Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die Abschnitten der Erschließungsstraße zugewandt sind, von denen aus unmittelbar, d.h. ohne andere Abschnitte derselben Erschließungsstraße oder andere Straßen benutzen zu müssen, rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zum Grundstück besteht. Diese Regelung ist hier einschlägig, weil die als Einheit zu betrachtenden Flurstücke 453 und 454 zwei Grundstücksseiten aufweisen, die derselben Erschließungsstraße – der S.----straße – zugewandt sind. Mit der kürzeren nordöstlichen Seite grenzt das Flurstück 453 direkt an den Verbindungsweg, der wie dargelegt (auch) unselbstständiger Teil der S.----straße ist, während die Längsseite der Flurstücke 453 und 454 parallel zum Hauptzug der S.----straße verläuft. Bei Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 4 StrRS hätte die 34,00 Meter lange Längsseite deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen, weil diese einem Abschnitt der S.----straße zugewandt ist, von dem aus keine unmittelbare tatsächliche und rechtliche Zugangsmöglichkeit zum Grundstück besteht. Eine unmittelbare Zugangsmöglichkeit besteht nach § 7 Abs. 1 Satz 4 StrRS nicht, wenn für den Zugang andere Abschnitte derselben Erschließungsstraße oder andere Straßen benutzt werden müssen. Dies ist hier der Fall. Der Zugang auf das Grundstück der Klägerin (Flurstücke 453 und 454) ist von dem Hauptzug der S.----straße nur über den Verbindungsweg, der einen anderen Abschnitt der Erschließungsstraße S.----straße darstellt, oder über den von dem Hauptzug der S.----straße abzweigenden privaten Stichweg möglich, der an die südwestliche Seite des Flurstücks 454 grenzt und eine andere Straße im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 4 StrRS ist. Ein Verständnis der Vorschrift dergestalt, dass von einer unmittelbaren Zugangsmöglichkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 4 StrRS auch dann auszugehen ist, wenn der Zugang über einen privaten Weg erfolgt, gibt eine am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung der Norm nicht her. Zum einen sind auch Wege nach § 2 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) Straßen. Zum anderen lässt der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 4 StrRS offen, ob nur öffentliche oder auch private Straßen von der Vorschrift erfasst sein sollen. Da an anderen Stellen in der Satzung ausdrücklich von öffentlichen Straßen die Rede ist, vgl. etwa § 1 Abs. 1 und § 6 StrRS, folgt auch aus der Systematik der Satzung, dass mit der Formulierung „andere Straße“ sowohl die private als auch öffentliche Straße gemeint ist. Schließlich besteht zwischen privaten und öffentlichen Straßen kein derartiger Unterschied, der ausgehend vom Sinn und Zweck der Vorschrift ‑ einen vorteilsgerechten Gebührenmaßstab aufzustellen – eine unterschiedliche Betrachtungsweise rechtfertigen würde. Die so verstandene Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 4 StrRS entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 – 9 A 3703/93 –,UA Seite 7; OVG NRW, Urteil vom 25. August 1995 – 9 A 147/93 –, UA Seite 7 mit Verweis auf das Urteil vom 28. September 1989 ‑ 9 1974/87, wonach bei einem durch dieselbe Straße erschlossenen Grundstück die Längen der Grundstücksseiten zugrunde zu legen sind, die der Erschließungsanlage zugewandt sind und jeweils eine unmittelbare Zugangsmöglichkeit zu ihr besitzen. Darauf, was generell unter dem unbestimmten Begriff der Unmittelbarkeit zu verstehen, kommt es hier deshalb nicht an, weil die Beklagte sich für eine Definition in § 7 Abs. 1 Satz 4 StrRS entschieden hat, an der sie sich festhalten lassen muss. b. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die 3,00 direkt an den Hauptzug der S.----straße grenzenden Meter der Gebührenberechnung zugrunde gelegt hat. Gleiches gilt für die Zugrundelegung der 6,50 direkt an den von der Beklagten nicht gereinigten, dem Fußgängerverkehr gewidmeten Verbindungsweg als Teil der S.----straße grenzenden Meter als der S.----straße zugewandte Grundstücksseite. Denn bilden Hauptzug und Verbindungsweg eine einheitliche Erschließungsstraße im Sinne der Satzungsbestimmung, ist das Grundstück mit allen an die Straße angrenzenden Frontlängen, also auch den Verbindungsweg, heranzuziehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 – 9 A 3703/93 –,UA Seite 8; OVG NRW, Urteil vom 25. August 1995 – 9 A 147/93 –, UA Seite 7; jeweils zu der Konstellation der Einheit eines Hauptzuges und eines Stichweges. Insoweit kann nicht nur auf den tatsächlich von der Beklagten gereinigten Teil der öffentlichen Straße, nämlich den Hauptzug, abgestellt werden. Denn nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 b StrWG NRW, auf das zur Auslegung des Begriffs der (Erschließungs-)Straße im Straßenreinigungsrecht abzustellen ist, gehören zu den öffentlichen Straßen neben den Fahrbahnen auch die Gehwege und damit auch der lediglich dem Fußgängerverkehr gewidmete Verbindungsweg, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 – 9 A 3703/93 –, UA Seite 7 f. mit Verweis auf das Urteil des OVG NRW vom 14. Dezember 1989 – 9 A 1718/88 –. Davon ausgehend, dass – wie bereits ausgeführt – der Verbindungsweg nicht nur der S.----straße , sondern auch der B.----straße zuzuordnen ist, hätte die Beklagte zudem der Gebührenberechnung die 6,50 lange nordöstliche Seite des Flurstücks 453, die an den Verbindungsweg grenzt, ein weiteres Mal als der B.----straße zugewandte Grundstücksseite berücksichtigen können. Die doppelte Berücksichtigung ein und derselben Grundstücksseite bei der Gebührenerhebung ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass durch die rechtlich abgesicherte tatsächliche Zugangsmöglichkeit auf zwei von der Beklagten gereinigte öffentliche Straßen der Klägerin ein Vorteil zukommt, den sie, handelte es sich bei dem Weg um einen Stichweg, nicht hätte. Gerade für diesen (zusätzlichen) Vorteil fallen die (zusätzlichen) Gebühren an, selbst wenn tatsächlich nur eine Erschließung genutzt wird. Die bei der Gebührenberechnung unberücksichtigten 6,50 dem Verbindungsweg als Teil der B.----straße zugewandten Frontmeter kompensieren betragsmäßig teilweise die rechtswidrig festgesetzten Gebühren unter Zugrundelegung der 34,00 dem Hauptzug der S.----straße zugewandten Längsseite der Flurstücke 453 und 454 und sind damit entscheidend für den Umfang des Klageerfolges. Denn zur Überprüfung steht die Regelung des angefochtenen Gebührenbescheides, die in der Festsetzung des Betrages für die Straßenreinigungsgebühr einerseits und die Gebühr für den Winterdienst andererseits, die als eigenständige Gebühren zu werten sind, zu sehen ist. Regelungsinhalt des Bescheides ist hingegen nicht der konkrete Straßenname und die der Gebührenberechnung zugrunde gelegte Meteranzahl. Diese Parameter sind vielmehr als Begründung des Bescheides nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b.) KAG NRW in Verbindung mit § 121 Abs. 1 Abgabenordnung zu sehen, die austauschbar ist. Diese Auffassung überzeugt aus Gründen der Prozessökonomie. Bei einem anderen Ergebnis könnte die Stadt – sofern sie z.B. eine Straße zu Unrecht berücksichtigt, dabei eine andere aber versehentlich nicht berücksichtigt hat –, sofort einen neuen Bescheid mit den bislang übersehenen Parametern erlassen. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Entgegen des darauf gerichteten Antrags der Beklagten war die Berufung mangels Vorliegens der Gründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht zuzulassen, vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 857,08 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.