OffeneUrteileSuche
Urteil

9 A 2459/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0513.9A2459.09.00
15mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2009 wird aufgehoben, soweit hierin Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2005 bis 2009 festgesetzt worden sind.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2009 wird aufgehoben, soweit hierin Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2005 bis 2009 festgesetzt worden sind. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind zu je ½ Miteigentümer des in der Stadt P. , Gemarkung P1. -C. , Flur 2, gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, Flurstück 315 (postalisch: I. -S. -Straße 37). Das Grundstück grenzt nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße an. Mit seiner westlichen Seite grenzt es an das zu 1/67 im Miteigentum der Kläger stehende Grundstück Flurstück 334 an, das seinerseits unmittelbar an die F. Straße angrenzt. Das Flurstück 334 ist im Wesentlichen als Wegefläche ausgebaut, an die eine große Anzahl von Garagen sowie mehrere Reihenhäuser angrenzen. Es erstreckt sich bogenförmig um das Grundstück I. -S. -Straße 13 herum und grenzt im Norden unmittelbar an die I. -S. -Straße an, während es im Süden unmittelbar an die F. Straße angrenzt. Die Strecke von der I. -S. -Straße am Haus der Kläger vorbei bis zum Ende des durchgängig mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Privatwegs ist 100,3m lang. Das Flurstück 334 ist von der F. Straße aus fußläufig zugänglich. Mit Änderungsbescheid vom 8. Mai 2009 veranlagte die Beklagte das Hausgrundstück der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2005 bis 2009 für die Reinigung der F. Straße in Höhe von insgesamt 1.144,00 Euro. Darüber hinaus veranlagte sie die Kläger zu Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 95,47 Euro für eine Biotonne. Die Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen: Das Grundstück 334, das als private Wegefläche diene, sei eine eigenständige Erschließungsanlage, die den Erschließungszusammenhang ihres Grundstücks zur F. Straße unterbreche. Ihr Grundstück liege 65m von der Grenze der F. Straße entfernt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte ein Grundstück dann als von der Erschließungsanlage erschlossen, wenn es auf einer Entfernung von weniger als 50m zu einer anderen Anbaustraße führe, aber beide Anbaustraßen durch einen Wohnweg erschlossen würden. Der über das Flurstück 334 verlaufende Stichweg könne zwar von ihnen benutzt werden, um zur F. Straße zu gelangen. Ihr Privathaus sei aber mehr als 50m von der Straße entfernt. Die Kläger haben, nachdem sie zunächst beantragt hatten, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 8. Mai 2009 aufzuheben, beantragt, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 8. Mai 2009 hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2005 und 2009 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, dass die von den Klägern zitierte Rechtsprechung des Erschließungsbeitragsrechts auf das Straßenreinigungsrecht keine Anwendung finde. Im Straßenreinigungsrecht reichten selbst Entfernungen von 68m nach der Rechtsprechung des OVG NRW zur Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs durch einen Privatweg nicht aus. Die Bedeutung des Flurstücks 334 liege vordringlich in der Funktion als Garagenhof für den südlichen Siedlungsteil (über 40 Garagen). Dies und die Breite der Fahrbahn würden eine Einstufung als straßenreinigungsrechtlich eigenständig zu betrachtende Erschließungsanlage ausschließen. Im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 25. September 2009 haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit es die Heranziehung der Kläger zu den Gebühren für eine Biotonne betraf. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, und den Änderungsbescheid der Beklagten vom 8. Mai 2009 insoweit aufgehoben, als darin Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2005 festgesetzt worden sind. Die Abgabesatz-Satzung der Beklagten vom 13. Dezember 2004 für das Jahr 2005 sei keine wirksame Rechtsgrundlage, da die Gebührensätze für die Straßenreinigung unwirksam seien. Sie verstießen gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. Im Übrigen – betreffend die Jahre 2006 bis 2009 – hat es die Klage abgewiesen. Das Grundstück sei von der F. Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen, da eine rechtlich gesicherte, tatsächliche Zugangsmöglichkeit von der zu reinigenden Straße bestehe. Der Erschließungszusammenhang sei nicht unterbrochen, da die Entfernung zur F. Straße nicht derart erheblich sei, dass sie für sich genommen geeignet wäre, eine Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs zu bewirken. Hinzu komme, dass die private Zuwegung nach ihrem Zuschnitt und Ausbauzustand ersichtlich nur eine ganz untergeordnete Zubringerfunktion erfülle. Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Berufung vor, der Stichweg, durch den ihr Grundstück erschlossen werde, sei als selbstständig zu qualifizieren. Er sei länger als 100m und mehrfach verzweigt. Er lasse sich problemlos mit Pkw befahren. Die Kläger beantragen, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils ihrem Antrag auf Aufhebung der Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2005 bis 2009 in vollem Umfang stattzugeben. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2005 verstoße nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Gegen die Berufung der Kläger wendet sie ein, deren Heranziehung als Hinterlieger sei rechtmäßig. Die Länge des Stichwegs von der I. -S. -Straße bis zur F. Straße sei ca. 80m lang. Die vom Senat neuerdings herangezogene 100m-Regel greife daher nicht. Auch die Gesamtwürdigung führe zur Annahme einer nicht selbstständigen Erschließungsanlage. Zwar überschreite die gesamte Länge des Flurstücks 334 100m. Vor Erreichen dieser Länge knicke dieses jedoch nahezu rechtwinklig ab. Das gesamte Flurstück sei im Wesentlichen als Wegefläche ausgebaut. Die Fläche diene lediglich der Erreichbarkeit der in sie jeweils eingebetteten zahlreichen Garagen- und Reihenhausgrundstücke. Der Berichterstatter hat am 25. März 2011 die Örtlichkeit in Augenschein genommen und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Berufung der Kläger hat Erfolg; die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Klage ist in vollem Umfang stattzugeben. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2009 ist, soweit er im Berufungsverfahren noch angefochten ist, betreffend die Veranlagungsjahre 2005 bis 2009 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Straßenreinigungsgebühren werden nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die ihnen durch die Reinigung regelmäßig gewährten Sondervorteile erhoben. Dementsprechend setzt die Erschließung im Sinne der genannten Vorschrift grundsätzlich voraus, dass von der gereinigten Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu dem betreffenden Grundstück besteht, die die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eröffnet. Soweit ein Grundstück – wie hier dasjenige der Kläger – erst über einen Privatweg erreicht wird, ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die private Zuwegung nach den Umständen des Einzelfalles als selbstständige Erschließungsanlage den Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße unterbricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2004 – 9 A 2136/02 -, juris, vom 23. Juni 2003 – 9 A 1322/03 -, vom 20. Februar 2001 – 9 A 599/01 -, vom 23. Juni 2003 – 9 A 1322/03 -, und vom 24. März 1997 – 9 A 108/96 -. Der Senat geht mittlerweile davon aus, dass ein für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehener Stichweg in der Regel als selbstständig zu qualifizieren ist, wenn er länger als 100m ist. In diesem Umfang hat sich der Senat für das Straßenreinigungsgebührenrecht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Erschließungsbeitragsrecht angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 9 A 2634/09 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 – 8 C 30.93 -, KStZ 1996, 112. Der Senat hat hierbei offen gelassen, ob eine Stichstraße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne auch dann regelmäßig als selbstständig zu qualifizieren ist, wenn sie vor Erreichen einer Länge von 100 Metern (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt. Vgl. bejahend BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 – 8 C 30.93 -, a. a. O.; dem folgend OVG Nds., Beschluss vom 25. Oktober 2007 – 9 LA 285/06 -, ZKF 2007, 285. Der o. g. Regelfall liegt vor. Das Flurstück 334, das als alleinige, private Zuwegung zum Wohnhaus der Kläger dient, unterbricht den Erschließungszusammenhang zur F. Straße. Die auf diesem Flurstück befindliche Wegefläche ist auf mehr als 100m mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbar. Nach der Messung der Beklagten ist die Strecke von der I. -S. -Straße am Haus der Kläger vorbei bis zum Ende des durchgängig mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Privatwegs 100,3m lang. Der Senat sieht keinen belastbaren Ansatz, eine andere, auf der privaten Wegefläche auch vorhandene kürzere Strecke als maßgeblich zugrunde zu legen. Vielmehr stellt sich allein die Frage, ob bei mehreren baulich voneinander getrennten Zufahrtsmöglichkeiten die Wegesstrecken zu addieren sind. Hierauf kommt es allerdings deswegen nicht mehr an, weil die zugrunde zu legende Strecke bereits für sich genommen die Grenze von 100m überschreitet. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine Abweichung von der 100 Meter-Regel gebieten könnten, sind nicht zu erkennen. Es dürften vielmehr sogar Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass selbst dann, wenn der Privatweg geringfügig kürzer als 100m wäre, dieser weiterhin im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht als selbstständig zu qualifizieren wäre. Die Annahme der Selbstständigkeit wird durch die große Anzahl der durch den Privatweg erschlossenen Grundstücke bestätigt. Angesichts dieser „Bebauungsmassierung" – vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 – 8 C 30.93 -, a. a. O. – ähnelt er nicht mehr einer unselbstständigen Zufahrt. Er unterbricht damit für alle Grundstücke, die allein über diesen erschlossen werden, den Erschließungszusammenhang zur gereinigten öffentlichen Straße. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass die Kläger bezogen auf die im Berufungsverfahren nicht mehr anhängige Anfechtung der Abfallbeseitigungsgebühr in Höhe von 95,47 Euro allenfalls geringfügig unterlegen gewesen wären. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.